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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf (teilweise) Aufhebung des §15 ff Tir RaumOG 1994 mangels Legitimation der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes infolge Außerkrafttretens des Tir RaumOG 1994 mit Inkrafttreten des Tir RaumOG 1997.Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. In den vorliegenden Anträgen wird mit näherer Begründung begehrt, einzelne Wortfolgen in §§15, 16 und 16a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. für Tirol 81/1993, in der Fassung des ArtI Z4 und 5 des Gesetzes vom 22. November 1995, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 und das Tiroler Grundverkehrsgesetz geändert werden
(1. Raumordnungsgesetz-Novelle), LGBl. für Tirol 4/1996, bzw. das gesamte Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 idF der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle als verfassungswidrig aufzuheben.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu (Individual-)Anträgen nach Art (139 und) 140 B-VG muß die Legitimation des Antragstellers nicht nur zur Zeit der Einbringung des Antrages sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben und die angefochtene generelle Norm daher noch im Entscheidungszeitpunkt für den Antragsteller wirksam sein (vgl. VfSlg. 12632/1991, 12731/1992, 12756/1991, 13444/1993).
2.2. Der Tiroler Landtag hat am 12. Dezember 1996 den Beschluß über das Gesetz über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 - TROG 1997) gefaßt; dieser Beschluß ist am 25. Februar 1997 als Nr. 10 des 5. Stückes des LGBl. für Tirol 1997 kundgemacht worden. Gemäß §120 leg.cit. ist dieses Gesetz - mit Ausnahme seines §115 Abs4 - mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und das TROG 1994 idF. der 1. TROG-Nov. außer Kraft getreten. Sohin erweisen sich diese Individualanträge (nunmehr) schon aus diesem Grunde als unzulässig.
2.3. Die Anträge waren deshalb zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann außer Betracht bleiben, ob allenfalls weitere Zurückweisungsgründe vorliegen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, und Z2 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G227.1996Dokumentnummer
JFT_10029688_96G00227_00