Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Maximilian S***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. September 2018, GZ 18 Hv 28/18b-37a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Maximilian S***** des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt und gemäß § 20 Abs 1, Abs 2 StGB der Verfall mehrerer Grundstücke und Grundstücksanteile ausgesprochen.
Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – zwischen Juli 2014 und Dezember 2016 in L***** und andernorts seine Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch andere geschädigt, indem er mit der ihm von Peter N***** und Rosemarie Ni***** am 29. Juli 2014 mittels notariell beglaubigter Bankvollmacht eingeräumten Befugnis in solcher Art in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstoßend, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich Berechtigten dienen, von deren Konten und Sparbüchern in bar, teils durch persönliche Behebung in der Bank oder mit von ihm verwahrten Bankomatkarten behob, wodurch ein Schaden in der Höhe von 274.155,29 Euro entstand.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Dieser hat rechtzeitig die Rechtsmittel der „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ angemeldet (ON 38), dabei unter einem jedoch erklärt, dass sich „das Rechtsmittel […] ausschließlich gegen den Privatbeteiligtenzuspruch und gegen die Verfallserklärung“ richtet, sowie dass „an dieser Stelle festgehalten [wird], dass sich das Rechtsmittel nicht gegen den Schuldspruch bzw die Strafhöhe richtet“.
Mit Blick auf diese eindeutige Einschränkung des Anfechtungsgegenstands seiner Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich von vornherein ein Eingehen auf das im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erstattete Vorbringen.
Im Übrigen richtet sich dieses ausschließlich gegen die Konstatierungen zur Höhe des – durch die Behebung von Geldern von in der Beschwerdeschrift im Einzelnen angeführten Sparbüchern bewirkten – Schadens (der im Gegenstand den Verfallsrahmen nicht determiniert – Z 11 erster Fall) und bringt dazu weiters vor, dass der über den Betrag von 164.155,29 Euro (wozu sich der Angeklagte schuldig bekannt habe) hinausgehend festgestellte Schaden bekämpft werde. Damit verfehlt sie von vornherein den Bezugspunkt der Anfechtung (RIS-Justiz RS0117499), weil diese Konstatierungen – bei (wie hier nach dem Urteilssachverhalt) die Wertgrenze des § 153 Abs 3 erster Fall StGB eindeutig übersteigender, die Wertgrenze des § 153 Abs 3 zweiter Fall StGB ebenso unzweifelhaft nicht übersteigender Summe der Schadensbeträge (§ 29 StGB) – die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nicht berühren.
Mit dem Hinweis auf nachträgliche Bemühungen des Angeklagten, die für die Schadensgutmachung notwendigen Gelder zu erwirtschaften sowie der – nicht an den Urteilsannahmen, sondern nur an der eigenen Verantwortung orientierten – Behauptung, dass nur ein Schaden in Höhe von 164.155,29 Euro vorliege, wird die Sanktionsrüge (Z 11) nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.
Soweit vorgebracht wird, dass der Verfall betreffend die Liegenschaft EZ 672 KG T***** nicht nur „über die Liegenschaftshälfte des Angeklagten, sondern auch über den Hälfteanteil von Frau Melina B***** wertmäßig auszusprechen“ gewesen sei (weil – so das weitere Beschwerdevorbringen – der Angeklagte den gesamten Liegenschaftserwerb durch rechtswidrig erlangte Mittel finanziert hätte), wird die Sanktionsrüge (Z 11) nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt.
Mit den Einwänden
(a./) zum ausgesprochenen Verfall der Liegenschaft EZ 26 KG Tö*****, nämlich dass der Angeklagte (schon) seit 20. Dezember 2007 Alleineigentümer dieser Liegenschaft sei und allenfalls „nur hinsichtlich des Grundstücks 129/3“, welches mit Kaufvertrag vom 26. September 2014 diesem Grundstück zugeschrieben worden sei, ein Verfall hätte erklärt werden dürfen, weil ausschließlich Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch die Begehung einer solchen erlangt wurden, für verfallen erklärt werden dürfen,
(b./) [und dem nominell auch unter Z 5 erstatteten Vorbringen] zum ausgesprochenen Verfall der Liegenschaft EZ 71 KG T*****, nämlich dass auch insoweit bloß das Grundstück 561/3, welches mit Kaufvertrag vom 1. Oktober 2015 der gegenständlichen Liegenschaft zugeschrieben worden sei, für verfallen hätte erklärt werden dürfen, weil nur dieses Grundstück (561/3) mit rechtswidrig erlangten Mitteln erworben worden sei, sowie
(c./) zum ausgesprochenen Verfall der 31/572 Liegenschaftsanteile des Angeklagten am Grundstück EZ 171 KG Tö*****, nämlich dass die Bezahlung des Kaufpreises für die in Rede stehenden Miteigentumsanteile aufgrund einer Ausdehnung des Obligos bei einer Bank und somit durch Eigenmittel erfolgt sei, sodass ein Verfall ausgeschlossen sei,
orientiert sich die Sanktionsrüge (Z 11) nicht am festgestellten Sachverhalt (wonach der Angeklagte mit „widerrechtlich erlangtem Vermögen“ die in Rede stehenden Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile erworben hat [US 4 f]) und bringt damit jedenfalls nicht die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung, sondern erstattet bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0114233 [T2, T3 und T6]; Fuchs/Tipold, WK-StPO § 443 Rz 55 ff).
Abschließend bringt die Sanktionsrüge lapidar (nämlich ohne jedwede, geschweige denn methodengerechte Ableitung der behaupteten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz [vgl RIS-Justiz RS0116565 ua sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 ff]) vor, dass in concreto der Verfall nach § 20a Abs 2 Z 3 StGB ausgeschlossen sei, weil der vom Angeklagten anerkannte Betrag in Höhe von 164.155,29 Euro „einen vollstreckbaren Titel [darstelle], welcher von der Privatbeteiligten auch in Exekution gezogen werden“ könne. Der Nichtigkeitswerber legt aber nicht aus den Akten dar, dass etwa ein rechtskräftiges Zivilurteil vorliege (Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20a Rz 18 und 20 f). Ein Zuspruch an die Privatbeteiligte hindert die gleichzeitige Anordnung des Verfalls im Übrigen nicht (RIS-Justiz RS0129916, RS0119545 [T8]; aA Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20a Rz 23, wobei diese Ansicht vom OGH explizit abgelehnt wird [vgl 14 Os 110/14d]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E124331European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00154.18H.0226.000Im RIS seit
20.03.2019Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019