Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Farhod T***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 13. August 2018, GZ 39 Hv 43/18t-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Farhod T***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 23. Juli 2017 in S***** C***** C***** außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt, indem er sie auf die Matratze stieß, ihre Hände über ihrem Kopf fixierte, sich auf sie legte, ihre Beine mit seinen Beinen fixierte und ihre Hose und Unterhose ein Stück weit nach unten zog, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich des Reibens seines entblößten Penis an ihrer Leiste und Vagina, genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger am 13. August 2018 den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Firas A***** zum Beweis dafür, „dass sich das Verhalten der C***** nach dem 23. in keiner Weise geändert hat“, sie in keiner Weise „unter Schock oder Ähnlichem“ stand, woraus sich schließen lasse, dass der Vorfall „nicht so belastend für sie war“ und „auch nicht unter Zwang geschah“ (ON 35 S 23). Entgegen der Kritik der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung dieses Antrags Verteidigungsrechte nicht geschmälert.
Denn soweit damit bewiesen werden sollte, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Handlung ohne Zwang erfolgte, war dem Antrag nicht zu entnehmen, weshalb der Zeuge, dessen Anwesenheit beim gegenständlichen Vorfall nicht einmal behauptet wurde, dazu unmittelbare Wahrnehmungen haben sollte (RIS-Justiz RS0099841).
Soweit der Antrag auf den psychischen Zustand der Zeugin in den Tagen nach dem Vorfall gerichtet war, ließ er nicht erkennen, weshalb allfällige sinnliche Wahrnehmungen dieses Zeugen (vgl RIS-Justiz RS0097540) geeignet sein sollten, daraus verlässliche Rückschlüsse auf eine erhebliche Tatsache zu ziehen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO). Mit den vom Angeklagten zum Beweis dafür, dass die Zeugin nach dem Vorfall nicht unter Schock stand, vorgelegten Lichtbildern hat sich das Gericht im Übrigen auseinandergesetzt (US 5 dritter Absatz).
Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe sind angesichts des auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E124318European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00172.18K.0227.000Im RIS seit
20.03.2019Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019