RS Lvwg 2018/10/3 405-9/633/1/8-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation Salzburg

Norm

BehindertenG Slbg 1981 §18 Abs1
BehindertenG Slbg 1981 §17
AVG §3 Z3

Rechtssatz

Im Fokus des S.BG steht der Mensch mit Behinderung (vgl § 1 Abs 1 leg cit) und bestimmt § 18 Abs 1 S.BG den Menschen mit Behinderung als Anspruchsberechtigten der Eingliederungshilfe (ausgenommen bei Hilfen nach § 9 und § 11 S.BG). Als Beteiligter im Sinn des § 3 Z 3 AVG ist folglich der Mensch mit Behinderung anzusehen, sodass sich mangels anderer in Frage kommender territorialer Anknüpfungspunkte die örtliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für die Auferlegung einer Leistung nach § 17 S.BG anlässlich gewährter Eingliederungshilfe zunächst nach dem Hauptwohnsitz des zum Kostenbeitrag bzw Kostenersatz verpflichteten Menschen mit Behinderung richtet.

Schlagworte

Sozialrecht, Behindertengesetz, örtliche Zuständigkeit, Eingliederungshilfe, Kostenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.633.1.8.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten