TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/12 W274 2175428-1

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Veröffentlicht am 12.11.2018
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Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W274 2175428-1/9E

Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, iranischer Staatsbürger, XXXX , 8582 Köflach, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des BFA, RD Steiermark, Außenstelle Graz, vom 29.09.2017, Zl. 1098471000/151960978, nach öffentlicher mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 9.12.2015 bei der LPolDion Steiermark einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.7.2017 erfolgte eine Einvernahme durch das BFA.

In der Verhandlung vor dem BVwG am 12.11.2018 erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses in Gegenwart des BF. Danach wurde festgestellt, dass eine innere Konversion zum Christentum in Österreich (im Rahmen einer Gemeinde der evangelischen Kirche A.B.) erfolgt ist, die im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat bei zuzugestehender weiterer Praktizierung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auslösen könnte. Es wurde sohin ein Nachfluchtgrund iSd § 3 Abs 2 AsylG 2005 glaubhaft gemacht.

Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs 2a VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen.

Schlagworte

Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W274.2175428.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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