Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W270 2170598-1/18E
W270 2170603-1/18E
W270 2170600-1/15E
W270 2204300-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 23.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther Grassl über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
A.I.) zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. eingestellt.
A.II.) zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i. V.m. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther Grassl über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
A.I.) zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. eingestellt.
A.II.) zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i. V.m. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther Grassl über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
A.I.) zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. eingestellt.
A.II.) zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i. V.m. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther Grassl über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
A.I.) zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. eingestellt.
A.II.) zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i. V.m. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W270.2204300.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019