TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/11 W118 2172133-1

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Veröffentlicht am 11.01.2019
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Entscheidungsdatum

11.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2172133-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5318238010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die beantragten Feldstücke FS 217/4 und 281/1 dem Betrieb des Beschwerdeführers zugerechnet werden. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 24.03.2016 stellte der Verein " XXXX ", BNr. XXXX (im Folgenden: der Verein), über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Datum vom 11.04.2016 stellte der Beschwerdeführer (in Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA ebenfalls elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

3. Mit Schreiben der AMA vom 31.05.2016 teilte die AMA dem BF mit, nach einer zentral durch die AMA durchgeführten Plausibilitätsprüfung hätten sich im Antrag Warnungen bzw. Hinweise ergeben. Die Warnungen/Hinweise könnten mit Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen korrigiert werden.

Im Folgenden ist eine Mehrzahl von Schlägen aufgelistet, hinsichtlich derer eine Übernutzung mit einem Schlag eines anderen Betriebes (konkret des Vereins) festgestellt worden sei.

4. Mit Datum vom 24.10.2016 fand auf dem Betrieb des Vereins eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde bei mehreren Teilflächen die Bewirtschaftung durch einen anderen Bewirtschafter festgestellt.

5. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5318238010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2016 eine Prämie in Höhe von EUR 15.996,85. Dabei wurde eine sanktionsrelevante Flächenabweichung im Ausmaß von 0,7629 ha in Abzug gebracht.

Die Fehlfläche setzte sich laut Bescheid aus den unten angeführten Teilflächen zusammen, hinsichtlich derer es zu einer Übernutzung mit dem Betrieb des Vereins gekommen sei.

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Dabei waren nach den Angaben der AMA bei den korrespondierenden Betrieben folgende Grundstücke betroffen:

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6. Mit online gestellter Beschwerde vom 08.02.2017 teilte der BF im Wesentlichen mit, FS 50 sei mit dem Betrieb des Vereins im Ausmaß von 0,1256 ha übernutzt. Das FS werde laut mündlichem Pachtvertrag schon seit Jahren als Wechselwiese bewirtschaftet. 2016 sei es einmal gemäht und das Mähgut von der Fläche verbracht worden. Es sei keine Kündigung durch den Eigentümer erfolgt. Das Feldstück 120 (Grdst.-Nr. XXXX ) sei komplett mit dem Betrieb des Vereins übernutzt. Es werde als Grünbrache, Biodiversitätsfläche vom BF bewirtschaftet. Der schriftliche Pachtvertrag sei erst am 05.10.2015, also zu spät, von der Eigentümerin gekündigt worden. Das FS 217, Schlag 4 (Grdst.-Nr. XXXX ) sei im Ausmaß von 0,2697 ha mit dem Betrieb des Vereins übernutzt. Dieser Schlag werde vom BF mit Zuckermais angebaut. In der Beilage würden Fotos übermittelt, auf welchen der geerntete Zuckermais noch gut sichtbar sei. Der schriftliche Pachtvertrag sei erst am 05.10.2015, also zu spät, von der Eigentümerin gekündigt worden. Das FS 281 werde vom BF mit Winterweichweizen angebaut. Die Bewirtschaftung werde schon Jahre durchgeführt. Es liege ein schriftlicher Pachtvertrag vor, der in der Beilage übermittelt werde. Sämtliche Feldstücke seien vom BF im Jahr 2016 bewirtschaftet worden.

In der Beilage wurden diverse Fotos sowie ein Kündigungsschreiben der Verpächterin vom 24.09.2015 übermittelt.

7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 02.10.2017 teilte die AMA im Wesentlichen mit, übernutzte (d.h. von mehreren Betriebsinhabern beantragte Flächen) könnten nicht als ermittelte Fläche im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 23 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gewertet werden. Für derartige Flächen könne daher im Rahmen der Direktzahlungen auch keine Beihilfe gewährt werden. Da die Flächenabweichung weder über 3 % noch über 2 ha liege, werde die Basisprämie auf Grundlage der ermittelten Fläche berechnet. Sanktionen seien nicht verhängt worden.

Der Verein habe keine Beschwerde eingebracht. Allerdings sei eine Mitteilung betreffend "Ausgleichszulage 2016" beeinsprucht worden.

Falls keiner der beiden Betriebe den die Übernutzung betreffenden Antragsteil zurückziehe, könne sie die AMA nur auf den Zivilrechtsweg verweisen.

Aus dem angeführten Einspruch des Vereins ergibt sich entscheidungswesentlich, dass die FS 31 und 43 trotz gültigen Pachtvertrags vom BF umgebaut worden seien. FS 31 sei am 11.07.2016 sogar im Bezirksreferat gestrichen worden. FS 30 sei von den Antragstellern zweimal gemäht worden und es sei im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle auch keine Abweichung festgestellt worden. Zur relevanten Grdst.-Nr. des FS 65 wurde kein Vorbringen erstattet.

In der Beilage zum Einspruch wurden diverse Pachtverträge vorgelegt, die als Pachtbeginn jeweils den 01.01.2016 vorsehen.

8. Im Rahmen eines Parteiengehörs seitens des BVwG teilte die AMA ergänzend mit, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle beim Betrieb des Vereins sei hinsichtlich mehrerer FS auf Basis der Angaben des Vertretungsbefugten die Bewirtschaftung durch einen anderen Bewirtschafter festgestellt worden. Der angefochtene Bescheid weise noch die zu den betroffenen FS 31 und 43 des Vereins korrespondierenden Schläge FS 217/4 und FS 281/1 des BF als übernutzt aus. Die AMA habe für den Betrieb des BF die diese beiden Schläge betreffenden Übernutzungsplausis ausgeschaltet und werde diese Schläge bei der Neuberechnung des Betriebes zu dessen Gunsten berücksichtigen.

Bei den beiden verbleibenden übernutzten Schlägen FS 50/1 und FS 120/1 bleibe die Übernutzung aufrecht, weil die angeführte Vor-Ort-Kontrolle für diese Schläge im Hinblick auf die tatsächliche Bewirtschaftung keine Feststellungen getroffen und keiner der beiden Bewirtschafter die FS aus der Beantragung genommen habe.

9. Im Rahmen eines Schreibens vom 16.11.2018 teilte das BVwG dem BF mit, nach den Angaben der AMA seien nur noch die FS 50/1 und FS 120/1 strittig. Da die noch strittigen Flächen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle des Vereins nicht beanstandet worden seien, gehe das BVwG aktuell davon aus, dass diese Flächen zu Recht von diesem Verein beantragt wurden. Dessen ungeachtet habe der BF die Möglichkeit, binnen zwei Wochen weitere Unterlagen zum Nachweis zu übermitteln, dass die noch strittigen Flächen im Antragsjahr 2016 auf seine Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wurden (Rechnungen, Meldungen bei der SV der Bauern etc.). Ferner wurde unter Vorlage entsprechender Beweismittel um Erläuterung ersucht, aus welchem Grund die Kündigung der strittigen Pachtflächen aus Warte des BF verspätet erfolgt sei. Zu Zwecken einer allfälligen Verhandlung wurde um die Bekanntgabe ladungsfähiger Adressen allfälliger Zeugen gebeten. Sollte keine Stellungnahme ergehen, beabsichtige das BVwG, der Beschwerde des BF wie beschrieben teilweise stattzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 24.03.2016 stellte der Verein über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Mit Datum vom 11.04.2016 stellte der BF über die Internet-Applikation eAMA ebenfalls elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Folgende Flächen wurden von beiden Betrieben beantragt:

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Die FS 217/4 und 281/1 des Betriebs des BF wurden im Antragsjahr 2016 auf Rechnung und Gefahr des BF bewirtschaftet. Die FS 50/1 und 120/1 wurden demgegenüber auf Rechnung und Gefahr des Vereins bewirtschaftet.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Bewirtschaftung der Flächen fußen auf folgenden Überlegungen: Dass die FS 217/4 sowie 281/1 (korrespondierende FS 31/1 und 43/1) vom BF bewirtschaftet wurden, wurde vom Verein im Rahmen des Einspruchs gegen die Mitteilung betreffend Ausgleichszulage 2016 zugestanden. Das FS 31/1 sei sogar zurückgezogen worden sein. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA für diese Flächen ein anderer Bewirtschafter ermittelt.

Demgegenüber wurden die strittigen FS 50/1 und 120/1 des BF (korrespondierende FS 65/1 und 30/1) auf Rechnung und Gefahr des Vereins bewirtschaftet. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass diese Flächen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle des Vereins nicht beanstandet wurden. Darüber hinaus hat der BF trotz Aufforderung im Rahmen des Parteiengehörs keinerlei Nachweise vorgelegt, die das Gegenteil belegen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

d) "landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8d Abs. 2 MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...].

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen müssen, wurde mit § 23 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt.

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

Der vorliegende Fall dreht sich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Antragsteller dazu berechtigt ist, eine konkrete Fläche in seinen Antrag aufzunehmen.

Seitens des EuGH wurde diese Frage bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Antragsberechtigung im Rahmen der Extensivierungsprämie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 behandelt. Der EuGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass sich die Gewährung der betreffenden Prämien nach Maßgabe der tatsächlich genutzten Futterflächen und der Zahl der auf diesen Flächen im betreffenden Kalenderjahr gehaltenen Tiere und nicht nach Maßgabe der Vorlage eines gültigen Rechtstitels bestimmt, mit dem die Berechtigung zur Nutzung dieser Flächen nachgewiesen wird (EuGH 24.06.2010, Rs. C-375/08, Pontini, Rn. 66).

Flächen sind nach der Rechtsprechung des EuGH darüber hinaus dann einem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, wenn der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d. h., wenn er hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt (vgl. EuGH 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rn. 58 mit Verweis auf EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, Rn. 58 und 62).

In der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte wurden zum Problem der Mehrfachbeantragung von Flächen unterschiedliche Standpunkte vertreten. Für das Verwaltungsgericht Potsdam und das Oberverwaltungsgericht Magdeburg gab - unter Berufung auf das zuletzt angeführte Urteil des EuGH - das Recht zur Bewirtschaftung den Ausschlag (VG Potsdam 13.09.2011, 3 K 1234/07; OVG Magdeburg 05.05.2011, 2 L 170/09). Demgegenüber kam es etwa für das Verwaltungsgericht Halle ausschließlich auf die tatsächliche Nutzung an (VG Halle 19.01.2011, 7 A 258/09). Herrschende Rechtsprechung in Deutschland dürfte allerdings sein, dass es in erster Linie auf die tatsächliche Nutzung ankommt. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn der Antragsteller die Fläche durch verbotene Eigenmacht erlangt hat [vgl. dazu Busse, Von Milchsonderbeihilfen, einer doppelt gekürzten ELER-Förderung und dem Recht zum Besitz im Direktzahlungsrecht - Bericht über die Sitzung des Ausschusses für Agrarförder- und Marktorganisationsrecht am 3.10.2016 in Goslar, AUR 12/2016, 457 (458) sowie ausführlich Busse, Die Anforderungen an die Flächenverfügbarkeit im Agrardirektzahlungsrecht - Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis des Wirtschaftsverwaltungsrechts zum Zivilrecht, Teil 1 und 2, AUR 20/2017, 370 sowie AUR 11/2017, 401]. In diesem Sinn zur älteren Rechtslage vgl. ferner VwGH 24.10.2016, 2013/17/0862.

Im vorliegenden Fall ist - wie oben ausgeführt - davon auszugehen, dass die FS 217/4 und 281/1 vom BF bewirtschaftet wurden, während die FS 50/1 und 120/1 dem Betrieb des Vereins zuzuordnen sind.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Fall bewegt sich überwiegend auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, Kontrolle, Kürzung,
landwirtschaftliche Tätigkeit, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,
Nachweismangel, Pacht, Plausibilität, Prämiengewährung, Verschulden,
Vorabentscheidungsersuchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2172133.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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