Entscheidungsdatum
18.01.2019Norm
BFA-VG §34Spruch
W137 2114696-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, vom 21.09.2015 gegen einen Festnahmeauftrag sowie die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form von Festnahme am 01.09.2015, Anhaltung infolge der Festnahme bis 02.09.2015 (Abschiebung) und Abschiebung am 02.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag vom 25.08.2015 wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 01.09.2015 und die anschließende Anhaltung wird als unbegründet abgewiesen.
III. Hinsichtlich der Abschiebung am 02.09.2015 wird der Beschwerde stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.
IV. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan. Am 01.09.2015 wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrags vom 25.08.2015 festgenommen. Am 02.09.2015 wurde er auf dem Luftweg nach Pakistan abgeschoben.
2. Am 21.09.2015 brachte der Beschwerdeführer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er am 10.10.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe. Dieser sei erstinstanzlich mit Bescheid vom 28.01.2015 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden. Über die diesbezügliche Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht entschieden. Die Festnahme und Abschiebung auf Basis einer früheren Ausweisungsentscheidung (von 2010) sei nicht zulässig. Überdies sei der Beschwerdeführer stets seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen, weshalb die Anwendung verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt generell nicht notwendig gewesen wäre.
Beantragt wurde a) die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Festnahmeauftrags; b) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung bis zur Abschiebung; c) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung; sowie d) die Behörde zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.
3. Mit Erkenntnis vom 11.02.2016, L506 1408809-2/5E hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 28.01.2015 (Aufenthaltstitel/Rückkehrentscheidung) behoben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die Behörde zurückverwiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass diese aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig gewesen sei.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte im Mai 2007 erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seit Februar 2010 bestand in diesem Zusammenhang eine Ausreiseverpflichtung betreffend den Beschwerdeführer. Zudem hielt er sich illegal im Bundesgebiet auf.
Sowohl dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 10.10.2013 als auch der Beschwerde gegen die diesbezügliche erstinstanzliche Entscheidung kam im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung keine aufschiebende Wirkung zu. Eine aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht zuerkannt.
Nach Erlangung eines Heimreisezertifikats und Organisation einer unbegleiteten Abschiebung für den 02.09.2015 erließ das Bundesamt am 25.08.2015 einen Festnahmeauftrag. Dieser wurde am 01.09.2015 erfolgreich umgesetzt; die Abschiebung erfolgte wie geplant am folgenden Tag.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2015, 770444103 - 14062723, betreffend die Abweisung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig behoben und die darin ausgesprochene aufenthaltsbeendende Maßnahme als rechtswidrig beurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl 770444103 - 14062723 sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere zur Zahl 1408809). Die Feststellungen betreffend Festnahme und Abschiebung sind unstrittig.
1.2. Ebenso unstrittig ist die rechtskräftige Entscheidung im Asylverfahren des Beschwerdeführers, womit auch feststeht, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach der rechtskräftigen Entscheidung im Beschwerdeverfahren (Februar 2010) rechtswidrig war.
1.3. Dass einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (zunächst) keine aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung zukommt, ergibt sich aus der diesbezüglich unveränderten Gesetzeslage. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall auch von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand genommen hat.
1.4. Die Feststellungen betreffend den Festnahmeauftrag sowie die Zeitpunkte der Festnahme und der Abschiebung ergeben sich aus der Aktenlage und sind überdies unstrittig. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der vom Bundesamt mit Bescheid vom 28.01.2015 erlassenen (zweiten) Rückkehrentscheidung.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Festnahmeauftrags, der Festnahme am 01.09.2015 und der darauffolgenden Anhaltung bis zur Abschiebung am 02.09.2015:
3.1. Gemäß § 22a BFA-VG ist eine (eigenständige) Beschwerde gegen einen Festnahmeauftrag nicht zulässig. Dieser unmissverständliche Gesetzeswortlaut muss bei einem Rechtsanwalt als bekannt vorausgesetzt werden - zumindest hätte ihm aber bei Abfassung der Beschwerde der Umfang dieser Norm bewusstwerden müssen. Der Gesetzgeber sieht in obiger Bestimmung eindeutig die Anfechtung eines Festnahmeauftrags ausschließlich im Zusammenhang mit einer (vollzogenen) Festnahme vor.
3.1. Aus diesem Grund war die explizit gegen den "Festnahmeauftrag vom 25.08.2015" gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Dass es sich um einen eigenständigen Beschwerdeantrag handelt, ist aus der Formulierung der Beschwerdeanträge (Seite 6) sowie der diesbezüglichen Interpunktion und der Tatsache, dass diese Formulierung von einem Rechtsanwalt stammt, zweifelsfrei erwiesen.
3.3. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Die im gegenständlichen Verfahren angefochtene Festnahme wurde vom Bundesamt auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in der damals geltenden Fassung (im Kern also auf den Fall, dass für einen Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll) gestützt.
Dem wurde in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten. Der von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer bringt unter Bezug auf § 46 FPG vor, dass das Verfahren bezüglich seinen Aufenthaltstitel nicht rechtskräftig abgeschlossen sei - was aber für den gegenständlichen Fall keine Rolle spielt. Das Vorliegen einer - hier lediglich erforderlichen - durchsetzbaren Entscheidung wurde in der Beschwerde hingegen nicht in Zweifel gezogen.
In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdevertreter von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird und diesem jedenfalls die unterschiedliche Bedeutung der Fachbegriffe "durchsetzbar" und "rechtskräftig" bekannt ist.
3.4. Die Festnahme selbst war auf einen vorliegenden Festnahmeauftrag seitens der dafür zuständigen Behörde gestützt. Die Rechtswidrigkeit des Festnahmeauftrags konnte wie dargelegt nicht aufgezeigt werden. Es handelt sich dementsprechend allerdings nicht um eine (gänzlich) fehlende Begründung der Beschwerde, sondern lediglich um eine verfehlte Begründung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
3.5. Da sich die Festnahme im gegenständlichen Fall als rechtmäßig erwiesen hat, erweist sich auch die ihr folgende Anhaltung (auf Basis der Festnahme) als rechtmäßig - zumal die diesbezüglich gesetzlich zulässige Maximaldauer nicht erreicht worden ist. Im Übrigen findet sich auch in der Beschwerde kein Hinweis, warum die der Festnahme folgende Anhaltung aus anderen Gründen rechtswidrig sein hätte sollen.
4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Abschiebung:
4.1. Wie bereits festgestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.02.2016, L506 1408809-2/5E, die am 28.01.2015 erlassene Rückkehrentscheidung behoben und als rechtswidrig festgestellt. Damit wurde der Abschiebung vom 02.09.2015 rückwirkend die Grundlage entzogen.
4.2. Mangels rechtlicher Grundlage erweist sich somit die Abschiebung des Beschwerdeführers als rechtswidrig. Daran kann auch das Bestehen einer rechtskräftigen Ausweisung aus 2010 nichts ändern, weil sich aus dem oben angeführten Erkenntnis ergibt, dass eine zwischenzeitlich geänderte Situation des Beschwerdeführers in Österreich eingetreten ist, weshalb das Bundesamt tiefergehende Ermittlungen hätte anstellen müssen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom bevollmächtigten Rechtsanwalt auch nicht beantragt.
6. Kostenersatz
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als zumindest teilweise (hinsichtlich Festnahmeauftrag, Festnahme) unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Gleiches gilt für die belangte Behörde (Abschiebung). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein "teilweises Obsiegen" vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden ist.
7. Aufgrund der Angaben des bevollmächtigten Vertreters zu den Sprachkenntnissen und der Integration des Beschwerdeführers besteht keine Notwendigkeit für eine Übersetzung des Spruches.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung, Anhaltung, Festnahmeauftrag, KostenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2114696.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019