Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W271 2167166-2/3Z
( T E I L E R K E N N T N I S )
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, über Spruchpunkt VI. (Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018, Zl. 1089761203-180984986, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird im Umfang des Spruchpunktes VI. (Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde er wegen Taten am XXXX und XXXX gemäß § 27 Abs. 2a SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und 27 Abs. 2 SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt. Am XXXX wurde er aus der Freiheitsstrafe, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt entlassen.
3. Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung (rechtskräftig am XXXX ) eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil er am XXXX den öffentlichen Anstand gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 WLSG verletzt hat.
4. Wegen des dringenden Verdachts des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG wurde über den Beschwerdeführer am XXXX die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diese trat er am XXXX an; die Entlassung erfolgte am XXXX .
5. Mit Straferkenntnis vom XXXX wurden über den Beschwerdeführer für vier Verwaltungsübertretungen (Übertretungen des SPG und WLSG) Geldstrafen (und die Pflicht zur Leistung von Kostenersatz) in Höhe von insgesamt EUR XXXX verhängt.
6. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: "BFA" oder "belangte Behörde") den Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Festgehalten wurde, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er sein Recht zu Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat (Spruchpunkt VI.).
7. Der Beschwerdeführer erhob am XXXX gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des BFA vom XXXX Beschwerde.
8. Am XXXX erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sodann als unbegründet ab.
9. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des XXXX vom
XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie § 89 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Seit dem XXXX befindet sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug; der voraussichtliche Entlassungstermin ist der XXXX .
10. Am XXXX erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers.
11. Mit dem daraufhin erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn "gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. verhängte die belangte Behörde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. In Spruchpunkt V. sprach die belangte Behörde aus, dass "einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung" gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.
12. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt. Am XXXX erhob er, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde und beantragte:
"das Bundesverwaltungsgericht möge
-
Den Bescheid ersatzlos beheben und feststellen, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist;
sowie
-
in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist;
in eventu
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das Einreiseverbot aufheben
in eventu
-
die Dauer des Einreiseverbots erheblich verkürzen
in eventu
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das Einreiseverbot auf das österreichische Staatsgebiet beschränken;
-
jedenfalls eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs.1 VwGVG durchführen (wie oben ausgeführt wurde der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs.1 VwGVG unvermeidlich erscheint).
-
dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe stattgeben
Zudem wird angeregt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennt
werde"
12. Die Vorlage der Beschwerde erfolgte mit Schreiben vom 16.01.2019. Am 18.01.2019 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz Kunduz, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum Islam sunnitischer Richtung. Er beherrscht Pashtu und Dari in Wort und Schrift. Er stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hielt sich in Österreich seither durchgehend als Asylwerber auf. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde ihm mitgeteilt, dass gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) eingetreten ist. Am XXXX wies das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung (unter Verweis auf eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul) für zulässig. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandtschaft in Österreich. Seine Familie, bestehend aus seiner Mutter, seinen drei Schwestern, seinem Bruder und seinem Onkel, lebt in Afghanistan, konkret in Kabul. Er lebte vor seiner Ausreise aus Afghanistan zwei Wochen in Kabul bei seinem Onkel. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig, etwa einmal wöchentlich, Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer erhält von seiner Familie Geld zur Verfügung gestellt, wenn er es benötigt. Die Familie verfügt in Afghanistan über Grundstücke, die verkauft werden können, wenn er Probleme haben sollte.
Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Tischler. Er hatte in Afghanistan seit 2013 bis zur Ausreise Mitte/Ende 2015 sein eigenes, gut gehendes Tischlergeschäft, womit er etwa 20.000 AFG verdiente. Er besuchte etwa vier bis fünf Jahre die Koranschule. In Österreich ging der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer leidet an Schlafstörungen; ihm wurde im Oktober XXXX eine rezidivierende depressive Störung mit leichter bis mittelgradiger Episode diagnostiziert. Dagegen nahm er Medikamente und nahm Termine im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium wahr. Derzeit nimmt er Psychopharmaka.
Der Beschwerdeführer spricht ein bisschen Deutsch. Er setze aber darüber hinaus keine auf eine besonders intensive Integration hindeutenden Schritte (Kurse, Schulbesuche, Aktivitäten zB in Vereinen, legale Erwerbstätigkeit etc). Es können keine besonderen sozialen Kontakte in Österreich (Europa) festgestellt werden.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach straffällig und ist drei Mal strafrechtlich (rechtskräftig) verurteilt worden, und zwar:
1.2.1. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde er gemäß
§§ 27 (1) Z 11 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG § 15 StGB
§§ 27 (1) Z 1 1. 2 .Fall, 27 (2) SMG
§ 27 (2a) SMG
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt. Zur Zeit der Tatbegehung war er ein junger Erwachsener.
Der Verurteilung lagen mehrere strafbare Handlungen zu Grunde. Zum einen, dass er vorschriftswidrig am XXXX zwei Baggies mit insgesamt
XXXX Gramm brutto Cannabiskraut auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich auf der Kaiserwiese im Prater durch gewinnbringenden Verkauf (EUR XXXX ) überlassen hat und zudem Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat. Weiters hat er am XXXX gewerbsmäßig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut und Cannabisharz öffentlich anderen durch gewinnbringenden Verkauf
i) überlassen, und zwar zwei Baggies mit insgesamt XXXX Gramm brutto einem verdeckten Ermittler, indem er diesen zunächst auf dem Bahnhofsvorplatz des Pratersterns mit den Worten "Gras, Hasch" ansprach und als dieser zustimmend nickte, ihm mit Handbewegungen deutete, ihm zu folgen und ihm dann die Baggies im Austausch für EUR
XXXX gab und ii) zu überlassen versucht, indem er 6 Brocken Cannabisharz mit insgesamt XXXX Gramm brutto und 8 Baggies Cannabiskraut mit insgesamt XXXX Gramm brutto zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf im Bereich des Pratersterns mit sich führte, wobei er mit zumindest zwei männlichen Jugendlichen Anbahnungsgespräche zum Suchtgiftverkauf führte.
Das Strafgericht berücksichtigte mildernd das reumütige Geständnis und den ordentlichen Lebenswandel. Erschwerend wertete es den raschen Rückfall nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft
Mit Entscheidung vom XXXX wurde er am XXXX aus der Freiheitsstrafe entlassen und wurde eine Probezeit von drei Jahren festgelegt.
Mit seiner zweiten Verurteilung (siehe sogleich) wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.
1.2.2. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß
§ 27 (2a) SMG
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX in Wien vorschriftswidrig Suchtgift (Cannabiskraut), auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wobei dies für mindestens 10 Personen wahrnehmbar war, somit öffentlich, einem anderen gegen Entgelt überlassen, indem er einem Agent Provocateur XXXX Gramm brutto um EUR XXXX übergab.
Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das reumütige Geständnis; erschwerend waren die Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat sowie der rasche Rückfall.
1.2.3. Wegen des dringenden Verdachts des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG wurde über den Beschwerdeführer am XXXX die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde er wegen
§ 27 (2a) 2. Fall u (3) SMG
§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall u (2) SMG
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde I.A. für schuldig befunden, am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift (Cannabiskraut) gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person einem Dritten auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich gegen ein Entgelt von EUR XXXX überlassen zu haben, und zwar sechs Baggys zu insgesamt XXXX Gramm brutto, wobei die Tat für 20 Personen wahrnehmbar war. Nach Spruchpunkt I.B. wurde er für schuldig befunden, ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis XXXX wiederholt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Suchtgift erworben und besessen zu haben. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am XXXX vorsätzlich eine Gefahr für die Gesundheit und die körperliche Sicherheit anderer herbeigeführt zu haben, indem er bei starkem Personenaufkommen quer durch die Halle am Bahnhof Praterstern eine halbvolle Bierflasche warf, die mehrere Passanten nur um wenige Zentimeter verfehlte.
Mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis; erschwerend die zwei einschlägigen Vorverurteilungen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
Das Strafgericht führte aus, dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftaten eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen, wobei er anstrebte, sich einen über ein Jahr gerechneten monatlichen Durchschnittsverdienst von mehr als EUR 400 zu verschaffen.
1.3. Der Beschwerdeführer geriet auch in Konflikt mit dem Verwaltungsstrafgesetz:
1.3.1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung (rechtskräftig am XXXX ) eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil er am XXXX den öffentlichen Anstand verletzt hat (§ 1 Abs. 2 Z 1 WLSG).
1.3.2. Mit Straferkenntnis vom XXXX wurden über den Beschwerdeführer wegen vier Verwaltungsübertretungen Geldstrafen (und die Pflicht zur Leistung von Kostenersatz) in Höhe von insgesamt EUR XXXX verhängt. Dies, weil er i) am XXXX am Praterstern den öffentlichen Anstand durch Beschimpfen der uEB mit den Worten "Scheiß Polizei", sowie deutlich hörbares Abspielen von Musik mit dem Titel "Fuck the Police", verletzt hat (§ 1 Abs. 1 Z 1 WLSG), weil ii) er sich an diesem Tag trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses die gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten hat (wildes Gestikulieren in Richtung der uEB, aggressives Faustballen und Andeuten von Schlägen; § 82 Abs. 1 SPG), weil iii) er an diesem Tag eine Wegweisung missachtet hat, indem er innerhalb von zwölf Stunden nach der Wegweisung an diesen Ort zurückkehrte (§ 3 Abs. 4 WLSG), und iv) weil er an diesem Tag ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat, durch Abspielen lauter Musik über mitgeführte Box und lautstarkes Reden (§ 1 Abs. 1 Z 2 WLSG).
1.4. Der Beschwerdeführer befand sich mehrfach in Untersuchungs- und Strafhaft. Zuletzt wurde er am XXXX festgenommen, seit dem XXXX angehalten und er befand sich vom XXXX bis zum XXXX in Untersuchungshaft. Seither befindet er sich im Strafvollzug in der Justizanstalt Leoben. Der Entlassungszeitpunkt wurde mit dem XXXX errechnet.
1.5. Der Beschwerdeführer war selbst suchtmittelabhängig und beging die Taten zum Teil zum persönlichen Gebrauch. Er versuchte auch, seine Sucht durch das Verkaufen von Suchtmitteln zu finanzieren. Seit April 2018 konsumiert der Beschwerdeführer keine Suchtmittel mehr. Der Beschwerdeführer sieht sich "gezwungen", die österreichischen Gesetze zu brechen, weil er die ihm aus öffentlichen Geldern zur Verfügung gestellten € 200 als nicht ausreichend empfindet. Er gab an, Hilfe von der Regierung zu benötigen, um von weiteren Verstößen abzusehen ("Wenn mir die Regierung hilft, dann mache ich das nicht. Ich bin dazu gezwungen. Mit den € 200 kann ich nicht überleben.").
1.6. Bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Kunduz, handelt es sich um eine relativ volatile Provinz, in der Aufständische (insbesondere die Taliban) aktiv sind. 2015 und 2016 fiel die Stadt jeweils einmal an Taliban-Aufständische, konnte aber in beiden Fällen zurückerobert werden. Die Zahl der Todesopfer ist im Vergleich von 2016 auf 2017 deutlich zurückgegangen. In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Auch werden regelmäßig Luftangriffe durchgeführt; dabei werden Aufständische - u.a. tadschikische Kämpfer - und manchmal auch Talibankommandanten getötet. Manchmal werden Talibankämpfer verhaftet. In der Provinz kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften.
Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hat; Anhaltspunkte für eine Änderung dieses Umstands sind nicht hervorgekommen.
Die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif kommen für den Beschwerdeführer als Aufenthaltsorte in Frage. Diese Städte sind praktisch und sicher über die internationalen Flughäfen erreichbar; die Straßen zwischen den Flughäfen und den Städten sind jedenfalls tagsüber passierbar. Diese Städte stehen unter staatlicher Herrschaft, auch wenn es - insbesondere in Kabul - immer wieder Anschläge mit zivilen Opfern gibt. Diese Städte sind davon abgesehen nicht von aktiven Kampfhandlungen betroffen. In den genannten Städten droht dem Beschwerdeführer weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, noch ein schwerer Schaden. Zwar ist die Sicherheitslage in Kabul insgesamt angespannt, doch verfügt der Beschwerdeführer dort über ein soziales Netz und entsprechende - auch finanzielle - Hilfestellung durch seine Familie, weswegen er sich aufgrund der Erfahrungen seiner Familie verhältnismäßig sicher durch Kabul bewegen kann. Die genannten Städte bieten grundlegende Versorgung und Infrastruktur (insbesondere Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur und Gesundheitsversorgung sowie Bildung, aber auch Arbeits- und Wohnmöglichkeiten).
Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann; er ist in Afghanistan klar selbsterhaltungsfähig. Er hatte in Afghanistan eine eigene Tischlerei und konnte auch in Österreich trotz der Diagnose psychischer Erkrankungen und der Einnahme von Psychopharmaka gewerbsmäßig (wenn auch nur durch den Handel mit Suchtgiften) tätig werden. Er plante auch, sich eine fortlaufende, nicht nur geringfügige, Einnahmequelle dadurch zu schaffen. Er ist somit arbeitsfähig und kann auf die in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul bestehenden Arbeitsmöglichkeiten und verfügbaren Wohnraum zurückgreifen. Medizinische Versorgung steht dem Beschwerdeführer, insbesondere auch hinsichtlich psychischer Erkrankungen, zur Verfügung. Er beherrscht zwei Landessprachen in Wort und Schrift und über einige Jahre Schulerfahrung; er gehört zur religiösen und ethnischen Mehrheit. Da der Beschwerdeführer ein familiäres Netz in Kabul aufweist, er in Kabul bereits bei seinem Onkel Unterkunft bezogen hatte und seine Familie ihn überdies durch den Verkauf von Grundstücken finanziell unterstützen würde, sollte er Probleme bekommen, ist ihm ein Aufenthalt in den genannten Städten auch zuzumuten.
Es ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in diesen Städten in eine ausweglose oder seine Existenz oder Integrität gefährdende Situation geraten würde; vielmehr ist zu erwarten, dass er nach einer Übergangszeit ein verhältnismäßig normales Leben ohne unzumutbare Härten wird führen können, so wie es andere Personen mit vergleichbarem Profil, die schon in Afghanistan sind, auch leben.
Insbesondere vor dem Hintergrund der mangelnden Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aufgrund der noch länger andauernden Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan (konkret: bei Rückführung zB in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif), aktuell mit einer realen (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder der realen Gefahr tödlicher Übergriffe durch Dritte ausgesetzt wäre oder aktuell mit einer realen (über die bloße Möglichkeit hinausgehenden) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, zu rechnen hätte, sei es im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus sonstigen Gründen.
Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene - aktuelle - Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, jene zur Lage in Afghanistan aus einer Zusammenschau der im Akt liegenden Berichtslage. Soweit die Beschwerde moniert, die Berichtslage sei veraltet, ist darauf hinzuweisen, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation regelmäßig aktualisiert wird. Soweit es auf älteren Berichten beruht, sind diese weiterhin aktuell und geeignet, ein Bild über die herrschende Lage festzustellen; dem angefochtenen Bescheid wurde zudem das Länderinformationsblatt mit Stand 19.10.2018 zu Grunde gelegt und ist nicht erkennbar, dass dieses nicht mehr hinreichend aktuell ist.
Die UNHCR-RL 2018 weisen zwar darauf hin, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei Kabul "in der Regel" (aber nicht "generell") ausscheidet. Beim Beschwerdeführer bestehen jedoch starke Anknüpfungspunkte zu seiner in Kabul ansässigen und wohlhabenden Familie, weswegen bei einer Niederlassung in Kabul nicht zu befürchten ist, dass er in eine menschenrechtswidrige Lage geraten würde. Soweit die Rekorddürre in Herat und Balkh angesprochen wird, ist diese für die getroffenen Feststellungen nicht maßgeblich, weil sich allein dadurch die Versorgungslage nicht so dramatisch verschlechtert hat, dass die städtischen Infrastrukturen und grundlegenden Versorgungsmöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung stünden. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über familiäre und finanzielle Unterstützung in Afghanistan, die ihn besserstellt, als viele bereits in Afghanistan ansässige Personen. Die medizinische Versorgung in Afghanistan ist zwar in vielen Bereichen mangelhaft. Aus dem Länderberichtsmaterial ergibt sich jedoch, dass medizinische Versorgung grundsätzlich vorhanden ist und insbesondere mehrere Einrichtungen zur Behandlung psychischer und psychiatrischer Erkrankungen bestehen, die der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen kann.
Zu seinem Privatleben in Österreich hat der Beschwerdeführer die Feststellungen des Bescheides in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten, sondern bloß angeführt, dass (ein wenig) Deutsch spreche, was entsprechend festgestellt wurde. Sonstige Integrationsunterlagen wurden nicht vorgelegt und konnten auch keine Feststellungen dazu getroffen werden.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen und den Beschwerdeführer betreffenden Urteilen und Entscheidungen. Feststellungen dazu wurden auch im angefochtenen Bescheid getroffen und nicht bestritten.
Es konnte anhand der im Akt einliegenden Unterlagen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass er an Schlafstörungen leidet, ihm 2016 eine depressive Episode diagnostiziert wurde, sowie er psychosoziale Hilfe und Medikation in Anspruch nahm bzw. nimmt.
In der Beschwerde wurde noch vorgebracht, der Beschwerdeführer sei weder gesund, noch arbeitsfähig. Das Vorbringen steht im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers selbst sowie zum weiteren Akteninhalt: Früher hatte der Beschwerdeführer eine eigene, gut gehende, Tischlerwerkstatt. Dem Beschwerdeführer war es - laut Beschwerdevorbringen - auch in Österreich möglich, durch seine Verkaufstätigkeit (wenn auch betreffend unerlaubte Substanzen) seinen früheren Drogenkonsum zu finanzieren. Er wurde (mehrfach) wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels verurteilt, woraus sich ergibt, dass er zumindest in der Lage war, gewerbsmäßige Verkaufsaktivitäten zu setzen. In seiner dritten Verurteilung ging das Strafgericht zudem davon aus, dass er sich durch den Verkauf unerlaubter Substanzen eine fortlaufende Einnahmequelle, die nicht nur geringfügig ist, schaffen wollte. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer allgemein arbeitsfähig und in Afghanistan auch klar selbsterhaltungsfähig ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid aus, dass einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.
3.2. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,".
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist - anders als bei einer Aberkennung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG - nach § 18 Abs. 2 BFA-VG zwingend (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).
3.3. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG liegen auch vor:
Der Beschwerdeführer hat durch seine mehrfachen und stets auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verstöße gegen das SMG, seine rasche Rückfälligkeit (neuerliche Tatbegehung noch innerhalb der Probezeit), wiederholte Tatbegehung und die damit einhergehenden drei Verurteilungen zu insgesamt 20 Monaten Freiheitsstrafe sowie durch seine Verurteilung nach § 89 StGB und seine Verstöße gegen das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (Verstöße gegen den öffentlichen Anstand, Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms, Ignorieren einer Wegweisung) und gegen das SPG gezeigt, dass er eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende bzw. gleichgültige Haltung einnimmt. Auch mehrere Anhaltungen, Untersuchungshaft und Gefängnisstrafen vermochten den Beschwerdeführer nicht zu einer Läuterung oder Änderung seines Lebenswandels zu bewegen. Vielmehr befand er sich jeweils nur wenige Monate in Freiheit, bevor er wiederum eine bzw. sogar mehrere strafbare Handlungen beging.
Es mag - wie in der Beschwerde vorgebracht - zutreffen, dass der Beschwerdeführer nun nicht mehr suchtgiftabhängig ist. Aus diesem Grund mag insgesamt weniger Anlass für ihn bestehen, neuerlich Drogen zu verkaufen. Er gab jedoch in seiner persönlichen Befragung an, sich "gezwungen" zu sehen, gegen die österreichischen Gesetze zu verstoßen, weil er mit den ihm zur Verfügung gestellten € 200 "nicht überleben" könne; er würde die Hilfe der Regierung benötigen, um von weiteren Verstößen gegen die Rechtsordnung abzusehen. Eine weitere bzw. zusätzliche Unterstützung des Beschwerdeführers durch "die Regierung" oder "den Staat" ist nicht absehbar. Sohin bestehen die Gründe, die zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers geführt haben, fort. In keinem unmittelbarem Zusammenhang mit einer - allenfalls überwundenen - (Cannabis-)Sucht des Beschwerdeführers stehen seine weiteren Taten, etwa das Werfen einer halbvollen Bierflasche durch die Halle am Bahnhof Praterstern bei starkem Personenaufkommen oder seine - mehrfachen - verwaltungsstrafrechtlichen Auffälligkeiten. Eine Läuterung des Beschwerdeführers war daher nicht erkennbar. Da er sich seit April 2018 in Anhaltung und nunmehr in Strafhaft befindet, hatte er auch noch nicht die Möglichkeit zu beweisen, dass er außerhalb des Maßnahmenvollzugs weiterhin "clean" bleibt und sich an Gesetze hält.
Angesichts der festgestellten wiederholten und schweren Delinquenz im Suchtgiftbereich und im Bereich der Delikte gegen Leib und Leben sowie gegen die öffentliche Ordnung ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch neuerlich straffällig werden würde, um sein Leben zu finanzieren und er wegen seiner die rechtlich geschützten Werte ablehnenden und gleichgültigen Haltung auch neuerlich mit dem (Verwaltungs-)Strafrecht in Konflikt geraten würde. Die belangte Behörde nahm daher zurecht an, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
3.4. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht "der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.".
3.5. Auf Basis der getroffenen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers und zu den ihm offenstehenden Rückkehrorten, ist nicht anzunehmen, dass er im Falle seiner Abschiebung im Herkunftsstaat einer "realen Gefahr" oder einer "ernsthaften Bedrohung" in obigem Sinn ausgesetzt wäre.
3.6. Bei der derzeit gegebenen Sach- und Rechtslage ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet. Das Ende der Haft wurde mit dem XXXX berechnet. Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (der Verwaltungsgerichtshof gibt in einer solchen Konstellation Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge, vgl. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/21/0054; 24.05.2018, Ra 2017/19/0532). Zum derzeitigen Zeitpunkt drohen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (potentielle Verletzung von Rechten im Fall der Rückführung) nicht in unmittelbar bevorstehender Zeit. Schon aus diesem Grund kommt eine Abänderung des Abspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus dem Titel einer von der Effektuierung der Rückkehrentscheidung ausgehenden Gefährdung insb. der in Art. 2, 3 und 8 EMRK verankerten Rechte derzeit nicht in Betracht.
3.7. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.
3.8. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil im Hinblick auf das Prüfungskalkül zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sowie sich aus den bisherigen Ermittlungen und der bereits rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergibt, dass das Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe eine der nach § 18 Abs. 5 BFA-VG aufgezählten Verletzungen, nicht den Tatsachen entspricht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Haft, mangelnder Anknüpfungspunkt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W271.2167166.2.00Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019