Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 2001276-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl. 830011410/180078802/BMI-EAST-OST, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) - ein minderjähriger Staatsbürger der Russischen Föderation, welcher der Volksgruppe der Tschetschenen angehört - reiste im Alter von etwa XXXX Jahren zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester am 03.01.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Vater reiste am 05.08.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen gleichartigen Antrag.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2013 sowie in einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.10.2013 gab der Vater des BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er am ersten Tschetschenienkrieg als Kämpfer teilgenommen habe und deswegen verfolgt werde. 1999 sei er mit seiner Frau aus Tschetschenien geflüchtet und habe sich in einer Ortschaft im Oblast XXXX niedergelassen. Dort sei er im Jahr 2000 von der Polizei wegen seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg festgenommen und für 6 Monate angehalten worden, wobei er durch Geldzahlungen von Bekannten wieder freigelassen worden sei. Er habe dann dort mit seiner Familie weiter gelebt. Im Dezember 2012 sei er mit seiner Frau und den Kindern auf Besuch in Tschetschenien gewesen. Während er bei seinem Bruder gewesen sei, seien maskierte Personen zu seinen Eltern, wo auch seine Frau und die Kinder gewesen seien, gekommen und hätten nach ihm gesucht. Auf Grund dieser Zwischenfälle habe er seine Familie nach Europa geschickt und sei dann ebenfalls nach Österreich geflohen.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2013 sowie in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.10.2013 brachte die Mutter des BF im Wesentlichen gleich vor, und gab ergänzend an, dass ihr im Dezember 2012 die Maskierten gedroht hätten, die Kinder mitzunehmen, wenn sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht nenne, wobei die Schwiegermutter dann den Aufenthaltsort genannt habe. Bevor die Maskierten gegangen seien, hätten sie abermals gedroht die Kinder mitzunehmen falls sie ihren Gatten an dem genannten Ort nicht antreffen würden. Ihr Gatte sei auch in Tschetschenien im Jahr 1999 festgenommen und für zwei Wochen angehalten worden. 1999 sei auch ein Bruder ihres Gatten getötet und ein anderer verletzt worden. Weiters sei der Sohn ihres verschwundenen Onkels, der aus Österreich oder Deutschland ausgewiesen worden sei und dann in Moskau gelebt habe, umgebracht worden. Die Täter seien nicht bekannt.
Der Vater des BF legte einen im Jahr 2000 ausgestellten russischen Inlandsreisepass, vor, in dem festgehalten ist, dass er im März 2011 von seiner Adresse in XXXX abgemeldet und am 31.03.2011 in XXXX registriert worden sei. Weiters befindet sich darin ein Vermerk, dass ihm am 27.11.2012 ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei.
Die Mutter des BF legte einen am 13.02.2003 ausgestellten russischen Inlandsreisepass, vor, in dem festgehalten ist, dass ihr am 25.06.2012 ein Auslandreisepass ausgestellt worden sei.
Mit Bescheiden vom 09.12.2013, Zlen. 13 11.292-BAG (Vater), 13 00.112-BAG (Mutter), 13 00.113-BAG (Schwester) und 13 00.114-BAG (BF), wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte II.) und wies den BF sowie dessen Eltern und Schwester gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend wurde darin ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen für den BF unglaubwürdig sei.
Dagegen wurden binnen offener Frist Beschwerden erhoben, denen ein Schreiben des Vaters des BF beigefügt war, in dem u.a. vorgebracht wurde, dass im Jahr 2000 eine Gruppe von bewaffneten und maskierten Personen, die ihn gesucht und mitnehmen hätten wollen, bei ihm zu Hause eingedrungen sei, doch seine Brüder seien ihm zu Hilfe gekommen. Es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen bei der seine Eltern zusammengeschlagen worden seien, ein Bruder durch eine Schussverletzung verletzt und ein anderer Bruder getötet worden sei. Ihm sei ein Sack über den Kopf gestülpt worden und dann sei er weggebracht worden. Sie wüssten nicht, wer diese Leute gewesen seien, sie würden vermuten, es sei möglicherweise eine Wahhabiten-Gruppe gewesen. Im Trubel des Krieges sei es ihm und der Familie danach gelungen, nach Russland zu flüchten. Dort sei er 2002 von der Polizei festgenommen worden. Ihm seien ein Raubüberfall und Menschenentführung vorgeworfen worden. Da die ihm vorgeworfene Tat in Inguschetien verübt worden sei, sei er dorthin geschickt worden. Unter Folter habe man ihn zu einem Geständnis zwingen wollen. Seine Schwester habe ihn gefunden und freigekauft.
Die gegen die Bescheide vom 09.12.2013 erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, Zlen. W129 2001274-1/9E (Vater), W129 2001273-1/8E (Mutter), W129 2001275-1/2E (Schwester) und W129 2001276-1/2E (BF) hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.
In der Entscheidung zur Zl. W129 2001276-1/2E wurde u.a. festgestellt: "Es kann weder festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde."
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen für den BF aufgrund massiver Widersprüche unglaubwürdig sei.
Der Vater des BF hatte in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 im Wesentlichen angegeben, dass er sieben Mal, darunter im Jahr 2002/2003 sechs Monate sowie im Jahr 1999 ein Monat im Gefängnis gewesen sei. Im Oblast XXXX seien zudem einmal pro Monat - insgesamt etwa 140 Mal - Leute vom FSB und vom MWD gekommen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er daran schuld sei, dass zwei oder drei seiner russischen Freunde zum Islam konvertiert seien. Man nenne ihn deswegen einen Wahhabiten. Kurz vor der Abreise nach Tschetschenien im Dezember 2012 sei ihm von einem Bekannten, der dies von einem MWD-Mitarbeiter erfahren habe, mitgeteilt worden, dass Vorbereitungen getroffen würden, ihn einzusperren.
Die Mutter des BF hatte in der mündlichen Verhandlung u.a. vorgebracht, dass ihr Gatte 1999 für eine Nacht mitgenommen worden sei, wobei sie danach nach Russland geflohen seien. Im August oder September 2002 sei ihr Gatte mitgenommen und vier bis sechs Monate weggewesen. Danach hätten sie normal weiterleben können, ihr Ehemann sei jedoch unter Aufsicht gestanden und seien einmal im Monat Aufsichtsorgane gekommen. Man habe ihm vorgeworfen, Leute zum Islam bekehren zu wollen. Im Dezember 2012 sei dann eine Gruppe von bewaffneten Männern in das Haus der Schwiegereltern eingedrungen und hätten nach ihrem Gatten gesucht. Sie hätten die Tötung der Kinder angedroht. Als die Männer den BF packten und herausziehen hätten wollen, sei die Schwiegermutter gezwungen gewesen, anzugeben, wo sich der Vater des BF befinde.
Das Erkenntnis wurde dem BF am 11.07.2014 zugestellt und rechtskräftig.
1.2. Mit Bescheid vom 05.08.2014, Zl. 830011410-1603293, erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2014, Zl. W129 2001276-2/2E, in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Das Erkenntnis wurde dem BF am 12.11.2014 zugestellt und rechtskräftig.
1.3. Am 09.05.2015 stellten die Eltern des BF neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.
Am 28.05.2015 wurde ein Bruder des BF im Bundesgebiet geboren. Dieser stellte vertreten durch die Mutter des BF am 16.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Vater des BF begründete seinen neuen Antrag in einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer Einvernahme beim Bundesamt am 30.06.2015 im Wesentlichen damit, dass er und seine Familie Österreich seit dem letzten Verfahren nicht verlassen habe und Kadyrov im Jahr 2015 ein Gesetz erlassen habe, dass alle XXXX - also alle die im ersten und zweiten Krieg teilgenommen haben - liquidiert oder vernichtet werden. Sollte er unter Kadyrov ausgeforscht werden, würde er ohne Gerichtsverfahren getötet werden. Seine Eltern könnten nur deswegen noch dort leben, weil sie bettlägerig seien, sowas könne sich Kadyrow nicht erlauben. Seine Eltern hätten ihm zudem mitgeteilt, dass nach ihm weiter gesucht werde. Wer diese Leute seien, wisse er nicht. Sie hätten sich als FSB oder MWD-Vertreter vorgestellt. Die Änderungen zu seinen Fluchtgründen seien ihm seit 04.12.2014 bekannt. Dazu legte er als neue Beweismittel eine Bestätigung des XXXX vom Dezember 2014, wonach er XXXX sei, eine Mitteilung des XXXX , wonach der BF am XXXX als "Kläger (Beklagter)" vorgeladen werde, sowie XXXX vor. Dazu gab der Vater des BF u.a. an, dass er XXXX persönlich kenne, da dieser sein ehemaliger Kommandant gewesen sei und sie gemeinsam XXXX . Man werfe ihm vor, Verbindungen mit XXXX zu haben und vom ersten Tag an XXXX gewesen zu sein. Er werde in Tschetschenien und Russland gesucht. Die vorgelegte Vorladung sei an der Adresse seiner Eltern in Tschetschenien durch einen Revierpolizisten zugestellt worden, weitere Vorladungen habe es nicht gegeben. XXXX habe er sich XXXX , um zu beweisen, dass er XXXX sei.
Die Mutter des BF begründete den neuen Antrag in einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer Einvernahme beim Bundesamt am 30.06.2015 im Wesentlichen damit, dass nach ihrem Mann nach wie vor gesucht werde. Der Bruder ihres Mannes sei getötet worden und in Tschetschenien gebe es das Gesetz der Blutrache. Der Mörder sei vor einigen Monaten in XXXX getötet worden. Da sie eine Zeit dort gelebt hätten, werde geglaubt, dass ihr Ehemann diesen Mord initiiert habe. "Sie" seien bei ihren Schwiegereltern gewesen und hätten Blutrache geschworen. Wann das genau gewesen sei, könne sie nicht angeben. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst vor der Blutrache und Angst um ihre Kinder. Sie wisse, dass der Familie Blutrache drohe, weil die Familie des getöteten Mörders zu ihrem Schwiegervater gekommen sei und gesagt habe, dass die Blutrache weitergehe. Dies habe ihr ihr Gatte gesagt. Auf Vorhalt, dass ihr Gatte nichts von der Blutrache erwähnt habe, gab sie an, dass sie es selber wisse. Sie hätten von der Blutrache im ersten Verfahren nichts erwähnt, weil ihr Mann diese nicht für ernstzunehmend gehalten habe.
Mit Bescheiden vom 03.07.2015, Zl. 831129208/150260323/BMI-BFA_STM_RD, Zl. 830011203/150260196/BMI-BFA_STM_RD und Zl. 1073926700/150692576/BMI-BFA_STM_RD, wies das Bundesamt die Anträge der Eltern bzw. des Bruders des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorbringen der Eltern des BF unglaubwürdig seien.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.
In einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2017 brachte der Vater des BF u.a. vor, dass seinen Eltern sich in Tschetschenien und seine drei Brüder sich im Rayon XXXX im Oblast XXXX , wo auch er gewohnt habe, aufhalten würden. Er habe sowohl zu den Eltern als auch den Brüdern Kontakt. Ursprünglich habe er 5 Brüder gehabt, einer wurde 1999, ein anderer 2001 oder 2002 erschossen. Bei ihnen werde die Frage der Blutrache gestellt, damit meine er, dass sie die Mörder der Brüder suchen würden. Dies sei eine Frage der Ehre. Jetzt seien diese Leute an der Macht, die seine Brüder umgebracht haben. Morgen könnten andere Leute an der Macht sein. Bei ihnen würden solche Fragen meist 20 bis 30 Jahre dauern. Auf wiederholtes explizites Nachfragen erklärte der Vater des BF, dass er nicht konkret wisse, wer die Mörder seiner Brüder gewesen seien, er wisse es aber zu 80 %. Die Mörder seien noch am Leben. Vom Vater des BF wurden zwei neue Ladungen für einen Termin im März 2017 bei einer Abteilung des Innenministeriums des Rayons XXXX sowie für eine Einvernahme als Beschuldigter im Juni 2015 bei einem tschetschenischen Stadtgericht sowie ein Schreiben des XXXX " vorgelegt.
Die Mutter des BF gab zu der von ihr behaupteten Blutrachebedrohung befragt im Wesentlichen an, dass sie nicht genau wisse, wer den Schwager umgebracht habe. Ihr Schwiegervater spreche nicht darüber, doch glaube sie, dass er es wisse. Ihre Kinder seien diesbezüglich in Gefahr.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2017, Zlen. W236 2001274-3/21E, W236 2001273-3/20E und W236 2111408-1/6E wurden die Beschwerden der Eltern bzw. des Bruders des BF gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 55 und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. In der Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen davon aus, dass dem gesamten Fluchtvorbringen der Eltern des BF aufgrund zahlreicher Widersprüche, der oberflächlichen, vagen und detailarmen Schilderungen sowie aufgrund teilweiser Unplausibilität der Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit zu versagen sei. Insbesondre zur Blutrachebedrohung wurde ausgeführt: "Soweit insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin ihren zweiten Asylantrag mit der Gefahr der Blutrache begründete und in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.06.2015 ausführte, dass der Mörder ihres 1999 ermordeten Schwagers (der Bruder des Erstbeschwerdeführers) nunmehr umgebracht worden sei und dessen Familie ihrer Familie jetzt die Blutrache schwöre, ist dem entgegen zu halten, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.06.2015 die Gefahr einer solchen Blutrache mit keinem Wort erwähnte. Auf Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Erstbeschwerdeführer nicht einmal konkret angeben, wer die Mörder seines Bruders gewesen seien. Er gab zudem dezidiert an, dass diese noch am Leben seien (vgl. Seite 15 bzw. auch Seite 34 der Verhandlungsschrift). Eine von der Familie dieses Mörders nunmehr ausgehende Blutrache erscheint daher schon vor diesem Hintergrund als unmöglich. Darüber hinaus waren auch die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung widersprüchlich zu ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt, da diese nunmehr plötzlich angab, gar nicht genau zu wissen, wer ihren Schwager umgebracht habe (vgl. Seite 46 der Verhandlungsschrift). Die weiteren Ausfrührungen der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung waren zudem derart vage und oberflächlich, dass diese nur den Schluss zulassen, dass die von ihr zur Begründung ihres zweiten Asylantrages herangezogene Blutrache lediglich als abstrakte Angst zu bewerten ist, ohne Bezug auf eine konkrete Gefahr".
Die Erkenntnisse wurden den beschwerdeführenden Parteien am 22.06.2017 zugestellt und rechtskräftig.
2. Am 23.01.2018 wurde (nur) für den BF und seine Schwester ein zweiter Antrag auf internationalen Schutz (1. Folgeantrag) gestellt.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2018 begründete die Mutter des BF als dessen gesetzliche Vertreterin die neuerliche Antragstellung wie folgt: "Wenn eine Person in Tschetschenien Probleme hat, wird automatisch die gesamte Familie verfolgt. Das hat Kadyrov so angeordnet. Außerdem hat mein Mann Probleme bezüglich der Blutrache, die uns alle betrifft." Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchtete sie für den BF: "Wenn mein Mann aufgrund der Verfolgung seitens der Regierung festgenommen wird, droht allen meinen Kindern immer noch die Blutrache." Dazu befragt, wann ihr die Änderungen der Situation bekannt gewesen seien, gab sie an: "Seitdem mein Schwiegervater vor ca. zwei Monaten verstorben ist, droht uns die Blutrache umso mehr."
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 31.01.2018 wurde der Mutter des BF gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, den Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
In einer Einvernahme beim Bundesamt am 19.11.2018 wurde die Mutter des BF erneut zu den Gründen für die Antragstellung des XXXX jährigen BF befragt. Dazu gab sie im Wesentlichen an, dass sie bereits beim ersten Asylantrag angegeben habe, dass es auch um Blutrache gehe, aber dies nicht aufgeschrieben worden sei. Ihr Schwager sei erschossen worden, daraufhin habe ein Cousin einen aus der Familie des Mörders ihres Schwagers erschossen. Zusätzlich sei der tatsächliche Mörder ihres Schwagers im Gefängnis in XXXX getötet worden. Daher bestehe nunmehr wieder Blutrache gegenüber ihrer Familie. Da das Gefängnis dort gewesen sei, wo sie gewohnt hätten, würde es nun heißen, dass sie den Mord im Gefängnis beauftragt hätten. Auf Vorhalt, dass diese Gründe schon im vorigen Verfahren entschieden worden seien, gab die Mutter des BF an: "Damals habe ich diese Situation mit der Blutrache nicht so genau erklärt. Tatsächlich war es so, dass der Schwiegervater damals noch am Leben war und er hat das alles noch in Schach halten können. Die zwei Familien haben sich, nachdem der Schwiegervater gestorben ist, zusammengesetzt und haben dann meinen Mann als Schuldigen ausgewählt. Damit die Familie zu Hause in Ruhe leben kann." Der Schwiegervater sei vor etwa acht Monaten gestorben. Diese Entscheidung sei getroffen worden, nachdem der Schwiegervater verstorben sei. Von dieser Entscheidung habe ihr Gatte vor etwa drei oder vier Monaten durch einen Anruf seiner Schwester erfahren. Die Mutter des BF habe es dann von ihrem Gatten erfahren. Aufgefordert, die Situation zu schildern, als ihr Mann ihr das gesagt habe, gab die BF im Wesentlichen an, dass sie sich unterhalten hätten, was sie tun sollten, da sie nicht ins Herkunftsland zurückkehren können, und habe ihr Gatte dann von dem Anruf erzählt und dass diese Gefahr bestehe. Die Entwicklung habe sich seit dem Tod des Schwiegervaters geändert. Ihr Mann unterliege jetzt der Blutrache. Konkret befragt, was sie für den BF im Falle einer Rückkehr befürchte, gab sie an:
"Wenn wir nach Hause abgeschoben werden, wird der Vater des Kindes sich zu Hause sicher nicht aufhalten können. Daher wird die ganze Gefahr auf meine Söhne übergehen." Zuvor gab sie dazu auch an, dass ihr Sohn auch entführt und somit als Lockvogel gegen ihren Mann benutzt werden könne. Befragt, was sie im Falle einer neuerlichen negativen Entscheidung für den BF tun werde, gab die Mutter des BF an: "Ich werde um Asyl ansuchen." Der BF sei derzeit nicht in ärztlicher Betreuung oder Behandlung. Er gehe in die erste Klasse Volksschule. Zu den ausgefolgten Länderfeststellungen befragt, gab die Mutter des BF noch an, dass der Körper eines Cousins, der von Österreich nach Russland abgeschoben worden sei, dort in einer Mülltonne gefunden worden sei. Er habe sich in Russland nicht verstecken können. Befragt, ob der getötete Cousin einen Bezug zu ihrem Asylverfahren habe, gab die Mutter des BF im Wesentlichen an, dass sie damit nur zeigen habe wollen, wie Leute in Tschetschenien getötet werden und es dort kein Rechtssystem gebe. Sie können nicht zulassen, dass ihre Kinder in diesem anarchischen Land aufwachsen. Wenn sie wieder einen negativen Bescheid bekomme und sie wisse, dass sie einen bekomme, dann werde sie wieder um Asyl ansuchen und weiter dafür kämpfen.
3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 23.01.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).
Im Bescheid wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe und er gesund sei. Sein Asylverfahren mit der Zahl 1603293 sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Begründung seines Asylantrages aus dem Jahr 2013 sei als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig erachtet worden. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Die Mutter des BF habe sich für diesen auf die Fluchtgründe des Vaters bezogen, da sie im vorhergehenden Verfahren "das mit der Blutrache" nicht so genau erklärt habe. Nach dem Tod des Schwiegervaters hätten sich die Familien zusammengesetzt und sei der Vater des BF als Betroffener der Blutrache ausgewählt worden. Unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels Nachweis für das tatsächliche Bestehen der für den BF behaupteten Rückkehrbefürchtungen gehe das Bundesamt in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhalts davon aus, dass die für ihn im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nach wie vor nicht den Tatsachen entsprechen. Der BF habe sich wie in den vorhergehenden Verfahren im Wesentlichen auf die Fluchtgründe des Vaters bezogen. Seine Angaben im gegenständlichen Verfahren würden sich vollends auf die Angaben seiner Mutter im Vorverfahren stützen, und würden diese keinen glaubhaften Kern aufweisen. Aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren sowie auch aufgrund der Feststellungen, dass sich im Bezug auf die Länderberichtete zur Russischen Föderation keine wesentlichen Veränderungen der Lage ableiten lassen, könne weiterhin nicht von einer gezielt gegen den BF gerichteten Verfolgung ausgegangen werden und sei weiterhin davon auszugehen, dass dem BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland zusätzlich auch sehr wohl die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative offenstehe, sollte diese entgegen der Einschätzung des Bundesamtes tatsächlich vonnöten sein. In einer Interessenabwägung in Hinblick auf Art. 8 EMRK kam das Bundesamt zudem zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einem georderten Fremdenwesen das private Interesse des BF, der sich zudem in einen anpassungsfähigen Alter befinde, an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege.
3.2. Zum Herkunftsstaat wurden im Bescheid u.a. folgende aktuelle Länderfeststellungen getroffen:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018).
Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018).
Quellen:
-
ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).
Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018
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BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018
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Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden,
https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018
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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag,
https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018
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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018
Tschetschenien
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).
Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018).
Quellen:
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Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018
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Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018
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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018
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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018
Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 20.4.2018). Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 21.5.2018). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung von vor allem ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 1.2018, vgl. US DOS 20.4.2018) [bez. Registrierung vgl. Kapitel 19.1 Meldewesen].
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Stimmungen (AA 21.5.2018, vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH 2017).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2018).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 20.4.2018, vgl. FH 1.2018). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018, vgl. FH 1.2018).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 24.1.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
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AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
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ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against "Extremism" in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 30.8.2018
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FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 22.8.2018
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US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for
2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 22.8.2018
Grundversorgung
2016 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 75,5 Millionen, somit ungefähr 64% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3% (WKO 4.2017), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region (IOM 2017).
Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2018 den 107. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3% 2015 und dem weiteren BIP-Rückgang um 0,2% 2016 wurde für 2017 eine Zunahme des Bruttoinlandsprodukts um ca. 2% prognostiziert (GIZ 6.2018b).
Nach zwei Jahren in der Rezession ist die russische Konjunktur auf einem Pfad der langsamen Erholung. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen (38.040 Rubel im August 2017) und die Durchschnittsrente (12.934 RUB im August 2017). Bedingt durch die hohe Inflationsrate und die Erhöhung der kommunalen Abgaben sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen (6% im 2016) und die Armutsrate bleibt hoch. Die soziale Lage in Russland ist weiterhin angespannt. Mehr als 15% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Das per Verordnung bestimmte monatliche Existenzminimum liegt mit 10.329 Rubel (2. Quartal 2017) weit unter dem Wert, der faktisch zum Überleben notwendig ist. Auffällig ist, dass der Mindestlohn mit 7.800 Rubel sogar die Grenze des Existenzminimums unterschreitet. Lediglich 7% der Bevölkerung verfügen über ein monatliches Einkommen von mehr als 60.000 Rubel. 39% des russischen BIP entstehen in der Schattenwirtschaft. Im 1. Quartal 2017 waren bis zu 63% der Bevölkerung armutsgefährdet. Dies kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. Diese Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Ungünstig ist die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören. Nur 26% aller Beschäftigten arbeiten in privaten Unternehmen. Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15-20% für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen von Arbeitgebern aufgrund fehlender Fortbildung als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen öfters nur den Mindestlohn (AA 21.5.2018).
Die Lage der Rentner (29,5 % der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär (Rentenniveau: 30% des letzten Einkommens). In den ersten fünf Monaten 2017 waren die Altersrenten zwar um 7,6% höher als 2016, dies war aber die kumulierte Auswirkung von inflationsausgleichenden Indexierungen und einer einmaligen Sonderzahlung von 5.000 Rubel im Jänner 2017. Durch letztere stiegen die Renten einmalig um 37,3% und das Vermögen der Rentner um 33%. Die Stärke dieses Effekts zeigt letztlich vor allem, wie niedrig das Ausgangsniveau der Renten und Ersparnisse war. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Niveau der Rente zwischen 2012 und Ende 2016 um 19% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Weil die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern. Die spezifischen Interessen der Rentner übertragen sich damit auch auf die Familien, die sie mitfinanzieren. Verlierer der aktuellen Politik sind v.a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. An der Höhe des Existenzminimums gemessen sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2016 um 54% (AA 21.5.2018).
Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2018/964 bis zum 31.1.2019 verlängert (WKO 22.8.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 24.8.2018
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IOM - International Organisation of Migration (2017):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
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WKO - Wirtschaftskammer Österreich (22.8.2018): Aktueller Stand der Sanktionen gegen Russland und die Ukraine, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aktueller_Stand_der_Sanktionen_gegen_Russland_und_die_Ukrai.html, Zugriff 24.8.2018
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WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2018): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf, Zugriff 24.8.2018
Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden noch immer zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2018a, vgl. ÖB Moskau 12.2017), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Aufgrund der Transferzahlungen aus dem föderalen Budget hat sich die wirtschaftliche Situation Tschetscheniens in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Trotz der Versuche Moskaus, die sozio-ökonomische Situation im gesamten Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen abhängig. Die Wirtschaftskrise während der vergangenen Jahre und damit einhergehenden budgetären Einsparungen stellen eine potentielle Gefahr für die Nachhaltigkeit der Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar (ÖB Moskau 12.2017).
Der Kreml verfolgt seit einig