TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/17 99/05/0084

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauO NÖ 1976 §113 Abs2a idF 8200-13;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2b idF 8200-13;
BauO NÖ 1996 §77 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/05/0085 E 17. Mai 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Dr. Werner Schubert in Wien, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien I, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. April 1998, Zl. RU1-V-97221, betreffend Feststellung gemäß § 113 Abs. 2b NÖ Bauordnung 1976 in der Fassung LGBl. 8200-13 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Brand-Laaben, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von je S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Oktober 1987 wurde über Antrag des Beschwerdeführers die Baubewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 148, KG Wöllersdorf, und zwar zu Zwecken der Einstellung von landwirtschaftlichen Geräten, Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und zur Verwendung als Stall, erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Oktober 1990 wurde die Fortsetzung der Bauarbeiten am bewilligten Neubau gemäß § 109 Abs. 4 der NÖ BauO 1976 in der damals geltenden Fassung untersagt, weil wesentliche Abweichungen vom bewilligten Einreichplan festgestellt wurden.

Mit Schreiben vom 12. Juni 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 113 Abs. 2b NÖ BauO. Er brachte vor, dass die bautechnischen Vorschriften eingehalten seien, kein Bauverbot bestehe und Nachbarrechte nicht verletzt würden. Mit Bescheid vom 4. August 1997 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Feststellungsantrag ab.

Im abweisenden Berufungsbescheid verwies der Gemeinderat darauf, dass der Beschwerdeführer bis zur Antragstellung am 17. Juni 1996 immer behauptet habe, dass er ein landwirtschaftliches Zweckgebäude und kein Wohnhaus errichten würde. Der vorhandene Rohbau lasse den Verwendungszweck nicht erkennen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe noch im Jahre 1990 die Verwendung als Wirtschaftsgebäude beteuert; seit damals habe sich aber am Rohbau - abgesehen von der Dacheindeckung - nichts geändert und es könne die landwirtschaftliche Nutzung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die dem gegenständlichen Antrag beigegebene Skizze des Grundrisses gebe keine Auskunft darüber, welchem Verwendungszweck die Räumlichkeiten tatsächlich zugeführt werden sollen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides verletzt erachtet. Er macht geltend, dass das Gebäude den ursprünglichen Zweck als Wirtschaftsgebäude erfüllen solle und auch tatsächlich erfülle. Auch wenn die Ausführung sowohl die Verwendung als Wirtschaftsgebäude als auch für Wohnzwecke eröffne, seien die Voraussetzungen gemäß § 113 Abs. 2b NÖ BauO gegeben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens ist ein Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juni 1996 auf Feststellung gemäß § 113 Abs. 2b NÖ Bauordnung 1976 i.d.F. der Novelle LGBl. 8200-13. Nach § 77 Abs. 1 erster Satz Nö Bauordnung 1996 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das vorliegende Verwaltungsverfahren war am 1. Jänner 1997, am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 1996, anhängig. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Kontrolle des angefochtenen Bescheides Abs. 2a und die ersten vier Sätze des Abs. 2b des § 113 NÖ Bauordnung 1976 anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates (2. Oktober 1997) war die NÖ Bauordnung 1976 bereits außer Kraft getreten. Das seit dem Antrag vom 12. Juni 1996 anhängige Verfahren gemäß § 113 Abs. 2a und 2b NÖ Bauordnung 1976 war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 1996 (am 1. Jänner 1997) anhängig und nach § 77 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Daher war auch diese Übergangsbestimmung der NÖ Bauordnung 1996 im vorliegenden Verwaltungsverfahren präjudiziell.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 1999, G 132/98-9, u.a. ausgesprochen, dass

1. § 113 Abs. 2a und 2b der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. für das Land Niederösterreich 8200-13, verfassungswidrig war und

2. § 77 Abs. 1 zweiter Satz der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. für das Land Niederösterreich 8200-0, als verfassungswidrig aufgehoben wird.

In diesem Erkenntnis sprach er auch aus, dass die verfassungswidrigen Bestimmungen auch in den beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 98/05/0111 (jetzt Zl. 99/05/0084) anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien.

Aufgrund der hiermit bereinigten Rechtslage entbehrt die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung einer Rechtsgrundlage. Ausgehend vom oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt konnte eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den hier angefochtenen Bescheid somit nicht eingetreten sein.

Die Beschwerde erwies sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; hinsichtlich des Kostenersatzes an die mitbeteiligte Gemeinde im Rahmen des von ihr gestellten Begehrens.

Wien, am 17. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050084.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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