Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
27.02.2019Index
96/02 Sonstige Angelegenheiten des StraßenbausNorm
BStMG 2002 §1 Abs1Rechtssatz
Der „Blaulichtbescheid“ des Beschwerdeführers sieht unter Punkt 1. vor, dass Signale nur bei Gefahr in Verzug, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwendet werden dürfen. Daraus ergibt sich, dass die Ausnahme von der Mautpflicht Fahrten in Zusammenhang mit Gefahr in Verzug voraussetzt.
Schlagworte
Mautpflicht; Ausnahme; Mautbefreiung; Mautprellerei; Blaulicht; Blaulichtbescheid; Gefahr in VerzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.094.1569.2019Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019