RS Lvwg 2019/2/27 VGW-031/094/1569/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Index

96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BStMG 2002 §1 Abs1
BStMG 2002 §5 Abs1 Z1
BStMG 2002 §10 Abs1
BStMG 2002 §11 Abs1
BStMG 2002 §20 Abs1
KFG 1967 §20 Abs4
KFG 1967 §20 Abs5 litc
KFG 1967 §20 Abs6

Rechtssatz

Der „Blaulichtbescheid“ des Beschwerdeführers sieht unter Punkt 1. vor, dass Signale nur bei Gefahr in Verzug, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwendet werden dürfen. Daraus ergibt sich, dass die Ausnahme von der Mautpflicht Fahrten in Zusammenhang mit Gefahr in Verzug voraussetzt.

Schlagworte

Mautpflicht; Ausnahme; Mautbefreiung; Mautprellerei; Blaulicht; Blaulichtbescheid; Gefahr in Verzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.094.1569.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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