Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.02.2019Index
96/02 Sonstige Angelegenheiten des StraßenbausNorm
BStMG 2002 §1 Abs1Rechtssatz
Bei Kraftfahrzeugen mit Blaulicht gemäß § 20 Abs. 5 KFG wird keine generelle Ausnahme von der Mautpflicht gewährt, sondern nur in denjenigen Fällen, wo die Anbringung und Verwendung entsprechend den Vorgaben im „Blaulichtbescheid“ erfolgt. Überdies besteht laut – gegenständlich anwendbarer – Mautordnung eine Ausnahme von der Mautpflicht nur für die Dauer der Verwendung des Scheinwerfers oder der Warnleuchte.
Schlagworte
Mautpflicht; Ausnahme; Mautbefreiung; Mautprellerei; Blaulicht; Blaulichtbescheid; Gefahr in VerzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.094.1569.2019Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019