Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.02.2019Index
96/02 Sonstige Angelegenheiten des StraßenbausNorm
BStMG 2002 §1 Abs1Rechtssatz
Bei Fahrzeugen, die per Bescheid ein Blaulicht anbringen und verwenden dürfen (§ 20 Abs. 5 KFG), gilt die Mautbefreiung nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann, wenn bei der Verwendung des Blaulichts den gemäß § 20 Abs. 6 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird.
Schlagworte
Mautpflicht; Ausnahme; Mautbefreiung; Mautprellerei; Blaulicht; Blaulichtbescheid; Gefahr in VerzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.094.1569.2019Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019