TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/25 LVwG-AV-1355/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.01.2019

Norm

KFG 1967 §44 Abs2 lita
KFG 1967 §56 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.11.2018, Zl. ***, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.11.2018, Zl. ***, wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Zulassung des zweirädrigen Kleinkraftrades der Marke Rieju MRT1, Fahrzeugidentifizierungsnummer ***, behördliches Kennzeichen ***, gemäß § 44 Abs 2 lit a und Abs 4 KFG aufgehoben und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid hat Frau B namens ihres minderjährigen Sohnes A fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde erhoben und um nochmalige Gewährung eines Überprüfungstermins „ca. Anfang März 2019“ gebeten.

Begründend führte sie dazu zusammengefasst aus, dass ihr Sohn, nachdem ihm von der Polizei die Nummerntafel abgenommen worden wäre, das Moped komplett zerlegt hätte. Warum er das getan habe, könne sie nicht nachvollziehen. Die Einzelteile des Mopeds seien dann wochenlang in der Garage herumgelegen. Sie hätte dann einen Bekannten gebeten, das Moped wieder zusammenzubauen. Verloren gegangene Teile hätte nachgekauft werden müssen und würden noch Teile fehlen, da sie nicht so viel Geld zur Verfügung hätte, um alle Ersatzteile auf einmal zu kaufen. Es sei auch ihre Schuld gewesen, dass sie den zweiten Überprüfungstermin versäumt hätten, denn ihr Sohn hätte sie gebeten, diesen Termin zu verschieben. Da es jetzt sowieso zu kalt sei zum Mopedfahren und ihr Bekannter sicher noch länger brauche, bitte sie für ihren Sohn um einen Überprüfungstermin zur Vorführung des Fahrzeuges für ca. Anfang März 2019.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12.12.2018 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Der nachfolgende entscheidungsrelevante und im Wesentlichen unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden unbedenklichen Akt der belangten Behörde:

Anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen der Polizeiinspektion *** am 08.07.2018, um 14:57 Uhr, wurde das vom Beschwerdeführer gelenkte und als Motorfahrrad zugelassene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** mittels Lasergeschwindigkeitsmessung mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h gemessen. Da der Beschwerdeführer über keine Berechtigung zum Lenken eines Motorrades verfügte, wurde ihm die Weiterfahrt untersagt und aufgrund fehlender Haftpflichtversicherung und Zulassung für den Fahrzeugtyp Motorrad die Kennzeichentafel sowie der Zulassungsschein abgenommen.

Der Beschwerdeführer war von Beamten der PI *** bereits am 24.05.2018 beim Lenken eines nicht zum Verkehr zugelassenen Mopeds, mit überhöhter Geschwindigkeit, und ohne im Besitz der dafür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen zu sein, auf frischer Tat betreten worden.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11.07.2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer erstmals gemäß § 56 Abs 1 KFG aufgefordert, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, bei dem Bedenken hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den Vorschriften des KFG und den dazu erlassenen Verordnungen bestehen würden, bei der Abteilung Technische Kraftfahrangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung bis 11.09.2018 überprüfen zu lassen und der Behörde das Überprüfungsgutachten unverzüglich vorzulegen, andernfalls beabsichtigt sei, die Zulassung dieses Fahrzeuges gemäß § 44 Abs 2 lit a KFG aufzuheben.

Da dieser Aufforderung nicht entsprochen wurde, erfolgte mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17.09.2018 eine neuerliche gleichlautende Aufforderung mit Fristsetzung bis 17.11.2018.

Der Beschwerdeführer hat auch dieser zweiten Aufforderung keine Folge geleistet, weshalb die Zulassung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid aufgehoben wurde.

Diese Feststellungen basieren auf der klaren Aktenlage. Der Umstand, dass die am verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug festgestellte Bauartgeschwindigkeit nicht jener von Motorfahrrädern entspricht, wurde nicht bestritten.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes1967 lauten auszugsweise:

㤠2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
(…)

4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad;

(…)

14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat, oder ein Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;

15. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4); der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 4 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;

(…)

§ 44. (2) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn

a) der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,

(…)

§ 56 (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder

2. ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder

3. ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives Gutachten gemäß § 57a oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.“

Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Aufhebung der Zulassung des Kraftrades auf § 44 Abs 2 lit a KFG gestützt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde gemäß § 44 Abs 2 lit a KFG um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zulassung aufzuheben, muss es aber nicht, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Aufhebung der Zulassung sprechen (2006/11/0005).

§ 44 Abs 2 lit a KFG soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, gegen jene Zulassungsbesitzer vorzugehen, die sich trotz bestehender Bedenken der Überprüfung ihres Fahrzeuges widersetzen. Die Aufhebung der Zulassung ist ihrem Wesen nach keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit.

Nach § 44 Abs 2 lit a KFG soll diese Maßnahme auch dann möglich sein, wenn der Zulassungsbesitzer die Feststellung des Zustandes seines Fahrzeuges verhindert, indem er Aufforderungen zur Überprüfungen wiederholt nicht beachtet, um auf diese Weise sicherzustellen, dass nur den Vorschriften entsprechende Kraftfahrzeuge zugelassen bleiben (VwGH 2000/11/0290).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer den wiederholten Aufforderungen gemäß § 56 KFG nicht Folge geleistet hat. Den Aufforderungen lag zugrunde, dass das als Motorfahrrad zugelassene Kraftrad infolge der festgestellten Bauartgeschwindigkeit sich nicht in vorschriftsmäßigem Zustand befunden hat.

Das „wiederholte“ Nichtentsprechen ist dabei im Hinblick auf die Interessen der Verkehrssicherheit unabhängig vom Verschulden zu beurteilen. Wenn daher einer zweimaligen Aufforderung nicht Folge geleistet wird, ist der Tatbestand erfüllt. Nach § 44 Abs 2 lit a KFG kommt es auf ein allfälliges Verschulden an der Nichtvorführung nicht an (VwGH 83/11/0287).

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Kraftrad zerlegt sei, noch Teile fehlen würden und damit in der kalten Jahreszeit nicht gefahren werde, wurden keine Umstände dargelegt, die Gewähr dafür bieten, dass das Kraftrad in Hinkunft nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden würde, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zweimal beim Lenken eines nicht ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassenen Kraftrades auf frischer Tat betreten worden war.

Da die Überprüfungsaufträge zu Recht ergingen und im Rahmen der Ermessensausübung keine im Gesetz gelegene Gründe, die dafür sprechen, dass trotz der wiederholten Nichtvorführung zu einer Überprüfung von einer Aufhebung der Zulassung abgesehen werden könnte, zu berücksichtigen waren, war die Aufhebung der Zulassung des verfahrensgegenständlichen Kraftrades nicht zu beanstanden.

Die Durchführung einer Verhandlung war vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden. Von einer Verhandlung war aber auch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abzusehen, da der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen (VwGH 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht unstrittig fest.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Kraftfahrzeug; Zulassung; Aufhebung; Verkehrssicherheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1355.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten