Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
25.01.2019Norm
KFG 1967 §44 Abs2 litaRechtssatz
Die Maßnahme nach § 44 Abs 2 lit a KFG soll auch dann möglich sein, wenn der Zulassungsbesitzer die Feststellung des Zustandes seines Fahrzeuges verhindert, indem er Aufforderungen zu Überprüfungen wiederholt nicht beachtet, um auf diese Weise sicherzustellen, dass nur den Vorschriften entsprechende Kraftfahrzeuge zugelassen bleiben (vgl VwGH 2000/11/0290).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Kraftfahrzeug; Zulassung; Aufhebung; Verkehrssicherheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1355.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019