RS Lvwg 2019/1/25 LVwG-AV-1355/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.01.2019

Norm

KFG 1967 §44 Abs2 lita
KFG 1967 §56 Abs1

Rechtssatz

Die Entscheidung der Kraftfahrbehörde nach § 44 Abs 2 lit a KFG ist eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zulassung aufzuheben, muss es aber nicht, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Aufhebung der Zulassung sprechen (vgl VwGH 2006/11/0005).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Kraftfahrzeug; Zulassung; Aufhebung; Verkehrssicherheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1355.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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