Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.01.2019Norm
KFG 1967 §44 Abs2 litaRechtssatz
Die Entscheidung der Kraftfahrbehörde nach § 44 Abs 2 lit a KFG ist eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zulassung aufzuheben, muss es aber nicht, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Aufhebung der Zulassung sprechen (vgl VwGH 2006/11/0005).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Kraftfahrzeug; Zulassung; Aufhebung; Verkehrssicherheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1355.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019