TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/1 LVwG-AV-1209/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

NAG 2005 §11 Abs5
ASVG §293 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, geb. am ***, StA: Mazedonien, wohnhaft in ***, *** (Italien), vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 09.10.2018,
GZ. ***, mit dem der am 27.02.2018 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm

§ 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2.   Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 49 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

3.   Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.01.2019 zur GZ. LVwG-AV-1209/002-2018 mit 318 ,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin

C binnen 14 Tagen unter sonstiger Exekution zu ersetzen.

4.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit persönlich am 27.02.2018 dem Amt der NÖ Landesregierung überreichten undatierten Antrag beantragte die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, als Staatsangehörige Mazedoniens die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG. Diesem Antrag wurde unverzüglich aus dem Quotenkontingent 2018 ein Quotenplatz zugeteilt.

Mit diesem Antrag bzw. unmittelbar daran anschließend legte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass (gültig bis zum 07.08.2021), ihre Geburtsurkunde (ausgestellt am 09.01.2018), ihre Heiratsurkunde (ausgestellt am 04.01.2018), eine Bestätigung des Amtsgerichtes in *** vom 23.02.2018, ein ÖSD-Zertifikat A1 vom 20.02.2018, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für die Beschwerdeführerin vom 23.02.2018, den Reisepass des D (gültig bis zum 29.03.2020), die Geburtsurkunde des D (ausgestellt am 09.01.2018), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für D vom 27.06.2017, einen Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 19.10.2012 zu TZ ***, einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG *** vom 25.10.2012, Entgeltabrechnungen der E GmbH gegenüber D für den Zeitraum Juli 2017 bis Jänner 2018, einen Versicherungsdatenauszug für D vom 27.02.2018, einen Haus- bzw. Wohnungsplan, eine Umsatzliste vom 27.02.2018, eine SEPA-Gutschrift vom 08.02.2018 sowie eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für D vom 08.03.2018 vor.

Nach vorangegangener Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 01.08.2018 legte die Beschwerdeführerin darüber hinaus einen Firmenbuchauszug zur *** vom 23.06.2018, Änderungsmeldungen beim Sozialversicherungsträger vom 09.08.2018, eine Entgeltabrechnung der E GmbH für D für Juni 2018, die Aufenthaltskarte des D (ausgestellt von der BH Amstetten am 06.05.2016), zwei Kontoübersichten vom 08.08.2018, eine Dauerauftragskundenbestätigung vom 08.08.2018, zwei Kreditbestätigungen vom 08.08.2018 sowie den Reisepass des F (gültig bis zum 12.08.2020) vor.

Darüber hinaus hat das Amt der NÖ Landesregierung Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister, eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.08.2018, eine Stellungnahme des ÖSD vom 31.07.2018, Auskünfte aus dem AJ-WEB, eine Stellungnahme der Stadtpolizei *** vom 30.08.2018 sowie Auskünfte aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und aus dem offenen Firmenbuch eingeholt.

Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 09.10.2018, GZ. ***, wurde der am 27.02.2018 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.

Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin persönlich am 27.02.2018 beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht habe. Der beabsichtigte Wohnsitz befinde sich in ***, ***, weitere schriftliche Stellungnahmen bzw. ein Zusatzantrag auf „Zulassung der Inlandsantragstellung“ gemäß § 21 Abs. 3 NAG seien trotz Belehrung gemäß § 21 Abs. 3 NAG bei der Behörde bis dato nicht eingelangt.

Laut der vollständigen Reisepasskopie sei die Beschwerdeführerin bereits mehrmals visumfrei im Schengen-Raum aufhältig gewesen. Konkret würden sich unter anderem die Übertritte der Schengen-Außengrenzen so darstellen, dass unter anderem am 03.09.2017 eine Einreise aus Ungarn und am 14.12.2017 eine Ausreise nach Ungarn sowie am 30.01.2018 wiederum eine Einreise aus Ungarn ersichtlich seien. Den maßgeblichen Zeitraum, ob bereits die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ausgeschöpft wurde, würden somit jene 180 Tage darstellen, welchen dem Tag der Antragstellung am 27.02.2018 vorangehen, konkret sohin der Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 27.02.2018. In diesem Zeitraum hätte sich die Beschwerdeführerin somit insgesamt 132 Tage im Schengen-Raum aufgehalten und habe sie somit bei ihrer Antragstellung ihren erlaubten visumfreien Aufenthalt bereits überschritten. § 21 Abs. 2 Z 5 NAG treffe daher nicht mehr auf die Beschwerdeführerin zu. Einen Zusatzantrag auf „Zulassung der Inlandsantragstellung“ habe sie nicht eingebracht und würde sie auch zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr zu dem im § 21 Abs. 2 NAG zitierten Personenkreis zählen, sodass ihr verfahrenseinleitender Antrag bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen gewesen wäre; eine Inlandsantragstellung sei für die Beschwerdeführerin nicht möglich.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin D sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich. Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien von ihm nach den Richtsätzen des § 293 ASVG feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von mindestens € 1.503,84 (für ein Ehepaar und ein minderjähriges Kind) zu erbringen. Diesem Mindestbetrag seien regelmäßige monatliche Aufwendungen für Kredite hinzuzurechnen und der sogenannte Wert der freien Station wiederum in Abzug zu bringen. Eine aktuelle Berechnung des erforderlichen monatlichen Nettoeinkommens könne jedoch aktuell nicht gemacht werden, da der Behörde die schriftlichen Bestätigungen über die Höhe der monatlichen Raten betreffend aller Kredite trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden wären.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe ein Einkommen von der Firma E GmbH bezogen, wobei dieses Dienstverhältnis laut Versicherungsdatenauszug jedoch bereits am 15.06.2018 geendet habe, womit dieses Einkommen bei der Berechnung für den Prognosezeitraum von 12 Monaten nicht mehr berücksichtigt werden könnte. Von 27.06.2018 bis 07.09.2018 sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin laut Versicherungsdatenauszug bei der Firma G GmbH beschäftigt gewesen, aktuell sei er wiederum laut Versicherungsdatenauszug seit 06.09.2018 selbstständig erwerbstätig. Laut Firmenbuch sei er seit 09.10.2018 Geschäftsführer und Gesellschafter der G GmbH. Da keine aktuellen Einkommensnachweise des Ehegatten der Beschwerdeführerin vorliegen würden, könne auch aus diesem Grund eine Zukunftsprognose, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, nicht zu ihren Gunsten erfolgen.

Da eine besondere Erteilungsvoraussetzung im Sinne des § 21 Abs. 1 NAG fehle, sei außerdem eine Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht erforderlich.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer gegen diesen Bescheid durch ihren damaligen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 07.11.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen sowie die belangte Behörde in den Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß zu verfällen.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass der Behörde entgangen sei, dass die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung in Italien, ausgestellt vom Schengenmitgliedsstaat Italien in Form eines „Daueraufenthaltes EU“ innehabe. Dieser Aufenthaltstitel sei der Beschwerdeführerin am 16.06.2011 ausgestellt worden. In jenen Zeiträumen, in jenen die Beschwerdeführerin über Ungarn nach Österreich eingereist sei und von Österreich nach Ungarn auch wieder ausgereist sei, habe sie sich nicht ausschließlich in Österreich aufgehalten, sondern einen Großteil auch in Italien, wozu sie auch berechtigt sei. Der Maximalzeitraum von 90 Tagen, in denen sich die Beschwerdeführerin in Österreich aufhalten dürfe, sei somit keinesfalls überschritten worden.

Weiters seien die festen Einkünfte ihres Ehemanns auch nicht richtig erhoben worden, weshalb eine Zukunftsprognose über die zukünftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften nicht erstellt werden habe können. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe der Behörde seine Lohnunterlagen persönlich vorlegen wollen, sei jedoch nicht vorgelassen worden bzw. seien seine Unterlagen nicht zum Akt genommen worden. Tatsächlich habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach seiner Tätigkeit bei der Firma E GmbH zunächst vom 27.06.2018 bis 07.09.2018 bei der G GmbH als Facharbeiter gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis sei am 07.09.2018 einvernehmlich aufgelöst worden, weil er seit dem 08.09.2018 als Geschäftsführer bei der G GmbH tätig sei. Daraus erhalte er einen Geschäftsführerbezug von € 3.000,-- brutto, was aufgerechnet auf ein ganzes Jahr einem Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.341,-- (zwölfmal jährlich) entspreche. Es sei somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft Sozialleistungen von Gebietskörperschaften in Anspruch nehmen müsse.

Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer italienischen Aufenthaltskarte, ein Lohnkonto für 2018 und eine Geschäftsführerbestätigung von 25.10.2018 (Beilagen ./1 bis ./3) bei.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 19.11.2018, hg. eingelangt am 20.11.2018, legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.

Am 15.01.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies auf Grund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit dem Verfahren LVwG-AV-1210/001-2018 (Beschwerdeverfahren betreffend F). Dieser Verhandlung wurde über Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 39a Abs. 1 AVG eine Dolmetscherin für die italienische Sprache zum Zwecke ihrer Einvernahme beigezogen.

Die Beschwerdeführerin legte in dieser Verhandlung ergänzend zwei Kontoauszüge der L für das Jahr 2018, drei Kontoumsatzlisten sowie eine aktuelle Auskunft der KSV1870-Privatinformation vom 08.01.2019 (Beilagen ./4 bis ./9) vor. Informativ wies zudem die Beschwerdeführerin das Original ihrer italienischen Aufenthaltskarte „Langzeitaufenthaltsberechtigte Europäische Union“ mit unbegrenzter Dauer und ausgestellt in *** am 18.08.2011 vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** und *** jeweils des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-1209/001-2018 und LVwG-AV-1210/001-2018 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einschließlich der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten aktuellen Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten betreffend sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Zeugen D.

4.   Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist Staatsangehörige Mazedoniens, wo sie auch geboren ist. Bereits in frühester Kindheit übersiedelte sie mit ihren Eltern und ihren beiden Geschwistern nach Italien, wo sie seither lebt. Die Beschwerdeführerin verfügt seit 2011 in Italien über die unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis „Langzeitaufenthaltsberechtigte Europäische Union“. Die Beschwerdeführerin hat in Italien auch ihre Schulausbildung absolviert, verfügt jedoch über keine Berufsausbildung und war bislang auch nicht erwerbstätig.

Die Beschwerdeführerin besitzt einen mazedonischen Reisepass, dessen Gültigkeit am 17.08.2021 endet.

Seit dem 04.01.2018 ist die Beschwerdeführerin in aufrechter Ehe mit dem mazedonischen Staatsangehörigen D, geboren am ***, verheiratet. Dieser Beziehung bzw. Ehe entstammt der bereits am *** geborene Sohn F. Der minderjährige F ist ebenso mazedonischer Staatsangehöriger und lebt bei seiner Mutter, verfügt jedoch mangels entsprechender Antragstellung in Italien bislang nicht über einen aufrechten Aufenthaltstitel.

D lebt bereits seit seiner Kindheit in Österreich, hat hier seine Schul- und Berufsausbildung als Maurer und Schalungsbauer absolviert und verfügt in Österreich seit 2016 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.

Die wechselseitigen Kontakte der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes einerseits und ihres Ehegatten andererseits stellen sich hauptsächlich derart dar, dass die Beschwerdeführerin am Wohnort in Italien bzw. während ihrer urlaubsbedingten Aufenthalte in Mazedonien von ihrem Ehegatten während seiner Urlaube besucht wird. Die Beschwerdeführerin war mit ihrem Sohn auch bereits einige Male in Österreich bei ihrem Ehegatten zu Besuch. Dieser Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich dauerten mit Ausnahme der Zeiträume der Geburt des gemeinsamen Sohnes und der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages, in denen sie jeweils rund 1 Monat durchgehend im Bundesgebiet war, lediglich jeweils wenige Tage und kann nicht festgestellt werden, dass die Dauer einer dieser Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Österreich jemals länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen überschritten hätte.

Am 27.02.2018 brachte die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein, nachdem zuvor die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn am 30.01.2018 aus Mazedonien und Ungarn kommend nach Österreich eingereist und seither im Bundesgebiet aufhältig war. Unmittelbar nach Stellung dieses Antrages reiste die Beschwerdeführerin wieder in Richtung Italien aus Österreich aus.

Die Beschwerdeführerin lebt nach wie vor in Italien gemeinsam mit ihren Eltern und ihren beiden Geschwistern in einer Mietwohnung, wobei die Mietkosten von ihrem Vater getragen werden. In Mazedonien besitzen die Eltern der Beschwerdeführerin ein Haus, in dem es grundsätzlich möglich wäre, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und Sohn auch auf Dauer lebt. Mit Ausnahme der Großeltern und derer Tanten und Onkel leben in Mazedonien keine weiteren Familienangehörigen der Beschwerdeführerin mehr.

D war in der Zeit von 29.03.2016 bis 15.06.2018 beinahe durchgehend bei der Firma E GmbH als Arbeiter beschäftigt. Im Juni 2018 gründete D gemeinsam mit seinem Bruder H und dem schon länger bekannten I die Firma G GmbH, im Firmenbuch eingetragen zu ***, in der D zunächst als Prokurist und seit dem 03.09.2018 als handelsrechtlicher Geschäftsführer neben den schon seit Anbeginn an handelsrechtlichen Geschäftsführern H und I eingetragen wurde. Die Auftragslage der Firma G GmbH ist sehr gut. Zurzeit hat das Unternehmen sechs Arbeiter beschäftigt, im Hinblick auf die Auftragslage werden jedoch demnächst mindestens fünf weitere Arbeiter aufgenommen werden.

D bezieht aus seiner Geschäftsführertätigkeit ein monatliches Einkommen in der Höhe von durchschnittlich € 3.000,-- brutto, was einem Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.407,40 entspricht. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommenssteuer aus diesem Geschäftsführerbezug nicht auch von der Firma oder von D selbst getragen werden. Im Sinne einer Prognoseentscheidung wird D jedenfalls zumindest über ein monatliches Nettoeinkommen in dieser Höhe auch in den kommenden zwölf Monaten verfügen.

Außerdem verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin über zwei Bausparverträge mit einem derzeitigen Guthabensstand in der Höhe von € 2.643,16. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin oder ihr Ehegatte darüber hinaus über weitere Ersparnisse verfüge.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat zudem bei der J einen offenen Abstattungskredit zur Kontonr. *** mit einer monatlichen Kreditrate von € 298,10 bis Februar 2020 sowie jeweils bei der K GmbH zur Kontonr. *** einen Abstattungskredit mit einer monatlichen Kreditrate von € 20,35 und zur Kontonr. *** einen Abstattungskredit mit einer monatlichen Kreditrate von € 40,23 zu bedienen. Darüber hinaus hat D gemeinsam mit seinem Bruder H bei der J im Zuge eines gemeinsamen Hauskaufes einen Hypothekarkredit zur Kontonr. *** mit einer monatlichen Kreditrate von € 924,73 aufgenommen. Dieser Kredit wird vom Ehegatten der Beschwerdeführerin auch bis auf Weiteres mit der halben Kreditrate in der Höhe von € 462,37 zurückbezahlt.

Das gemeinsam mit H vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Jahre 2012 erworbene Haus in ***, ***, besteht aus zwei Wohnungen in zwei Geschoßen und wird zurzeit und bis auf Weiteres vom Ehegatten der Beschwerdeführerin, dessen Bruder H samt dessen Frau und den beiden Kindern, seinen Eltern und seinen zwei weiteren Geschwistern bewohnt. Jede dieser beiden Wohnungen besteht aus drei Zimmern, einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Badezimmer und einem WC. Auch unter der Annahme des zusätzlichen Einzuges der Beschwerdeführerin und ihres Kindes entspricht dieses Haus im Hinblick auf die Ausstattung, die Größe und die Beschaffenheit der Ortsüblichkeit für acht erwachsene Personen und drei Kinder.

Die monatlichen Betriebs- und Fixkosten des Hauses von rund € 400,-- werden zurzeit und auch bis auf Weiteres je zur Hälfte vom Ehegatten der Beschwerdeführerin und seinem Bruder getragen. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt auch im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bis auf Weiteres mit ihrem Sohn eben auch in diesem Haus zu leben.

Im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin verfügt dieser über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz und wird die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die aufrechte Ehe ebenso wie der gemeinsame Sohn im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Rahmen der Mitversicherung über einen alle Risken abdeckenden Versicherungsschutz in Österreich verfügen.

Nach Antragstellung der Beschwerdeführerin am 27.02.2018 konnte diesem Antrag auch sofort ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2018 zugeteilt werden.

Mit Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch vom 20.02.2018 wurde der Beschwerdeführerin bescheinigt, dass sie die Prüfung Deutsch A1 mit der Note Gut bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung des Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

5.   Beweiswürdigung:

Sämtliche festgestellten Daten der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und des gemeinsamen Sohnes einschließlich der Gültigkeit ihres Reisepasses ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin und aus den von ihr im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Bezug habenden Urkunden (Reisepässe, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde) sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister und sind diese im Übrigen auch unstrittig.

Der festgestellte Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin in Italien ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Aufenthaltskarte, der Aufenthaltstitel des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich, der im Übrigen ebenso unstrittig ist, ergibt sich aus der diesbezüglich Bezug habenden vorgelegten Aufenthaltskarte bzw. aus dem Zentralen Fremdenregister.

Der festgestellte Lebenslauf der Beschwerdeführerin ergibt sich aus deren insgesamt glaubwürdigen Aussage. Insbesondere war auch deren schlüssigen, glaubwürdigen und nachvollziehbaren sowie dazu auch mit der Aussage des Zeugen übereinstimmenden Aussage dahingehend zu folgen, dass sie bislang in Österreich lediglich jeweils wenige Tage durchgehend bzw. lediglich in den Zeiträumen der Geburt ihres Sohnes und dann wieder während des verfahrensgegenständlichen Antrages für rund jeweils ein Monat hier durchgehend aufhältig war. Insbesondere konnte von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt werden, wie es dazu kam, dass in dem von der belangten Behörde angesprochenen Zeitraum vom 03.09.2017 bis 14.12.2017 ein Einreise- und dann Ausreisestempel von bzw. nach Ungarn im Reisepass der Beschwerdeführerin aufscheint. Die Einreisen aus Ungarn erfolgten jeweils dann, wenn die Beschwerdeführerin von Urlauben aus Mazedonien zurück nach Italien fuhr und hier eben kurzfristig in Österreich ihren Ehegatten besuchte bzw. wenn sie wieder aus Italien kommend über Österreich nach einem Besuch in Richtung Ungarn und Mazedonien ausreiste. Die grundsätzlichen Ein- und Ausreisen nach und von Österreich erfolgten glaubwürdig von bzw. nach Italien ohne Vermerke in den Reisepässen aus, wo sich auch der regelmäßige Wohnsitz der Beschwerdeführerin nach wie vor befindet. Insgesamt gibt es sohin keinerlei Beweisergebnisse dahingehend, sondern deuten diese eben viel mehr das Gegenteil an, dass die Beschwerdeführerin jemals den Zeitraum ihres visumfreien Aufenthaltes in Österreich überschritten hätte. Dass eben vor allem auch die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Antragstellung zuvor am 30.01.2018 aus Mazedonien über Ungarn kommend nach Österreich eingereist und seither bis zur Antragstellung auch im Bundesgebiet aufhältig war, ergibt sich insbesondere auch nicht nur aus Aussage des Zeugen, sondern auch aus dem zeitlichen Zusammenhang der Einreise mit der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Italien, den Urlauben in Mazedonien und im Zusammenhang mit ihren Familienangehörigen ergeben sich wiederum aus ihrer eigenen Aussage und der auch dazu im völligen Einklang stehenden und auch glaubwürdigen Aussage des Zeugen.

Unstrittig ist, dass der Sohn der Beschwerdeführerin F ebenso mazedonischer Staatsangehöriger ist und in Italien (und auch nicht in Österreich) über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt. Dazu wurde von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie vor Stellung eines dementsprechenden Antrages in Italien das verfahrensgegenständliche Verfahren abwarten wollte, wird doch primär die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich verfolgt.

Was die Feststellungen im Zusammenhang mit der Firma G GmbH betrifft, folgte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ebenso im Wesentlichen der dazu glaubwürdigen und durch keinerlei anderen Beweisergebnisse entkräftenden Aussage des Zeugen bzw. den eingeholten Auskünften aus dem offenen Firmenbuch. Vom Zeugen wurde insbesondere nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt, wie sich die sehr gute Auftragslage der Firma G GmbH darstellt, sodass für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kein Zweifel daran besteht, dass insbesondere auch das festgestellte Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin selbst als Geschäftsführer in Hinkunft weiter in der festgestellten Höhe bestehen wird. Die Höhe eben dieses Einkommens ergibt sich aus der Beilage ./3 in Verbindung mit der Aussage des Zeugen und der Beilage ./8. Aus letzterer bestätigt sich insbesondere, dass in den letzten drei Monaten des Jahres 2018, sohin seit der Zeuge auch Geschäftsführer ist, von ihm ein monatlicher Geschäftsführerbezug in der Höhe von jeweils € 3.000,-- im Durchschnitt entnommen wurde.

Eine Negativfeststellung musste dahin getroffen werden, von wem nun konkret die bislang offensichtlich noch nicht entrichtenden Abgaben aus dem Geschäftsführerbezug geleistet werden. Der Zeuge führte zwar dazu aus, dass sämtliche Abgaben vom Firmenkonto abgezogen werden; aus der Beilage ./3 ergibt sich aber, dass vom Bruttoeinkommen des Zeugen eben seine Abgaben noch abzuziehen sein werden. Da bislang tatsächlich offensichtlich noch keine Abgaben in diesem Zusammenhang geleistet wurden, musste somit in diesem Zusammenhang eine Negativfeststellung getroffen werden. Faktum ist jedoch, dass der Zeuge jedenfalls zumindest über das festgestellte Nettoeinkommen verfügen wird, dessen Höhe sich aus dem Brutto/Netto-Rechner ergibt. Ausgegangen wurde hier in diesem Zusammenhang auch von 2 jährlichen Sonderzahlungen, welche auch bei einem angestellten Geschäftsführer der Üblichkeit entsprechen.

Die Feststellungen im Hinblick auf die bestehenden Bausparverträge ergeben sich aus der Beilage ./4 und ./5, die Höhe der darauf geleisteten Einzahlungen wiederum aus der Beilage ./8. Für das Vorliegen weiterer Ersparnisse gibt es keine Beweisergebnisse. Soweit der Zeuge auf ein Sparbuch in der Größenordnung von € 2.400,-- bis € 2.500,-- verwiesen hat, fehlen dazu entsprechende einschlägige Nachweise bzw. ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge dazu auf die ohnehin festgestellten Bausparverträge verwiesen hat.

Die Höhe der bestehenden Kreditverbindlichkeiten des Zeugen ergeben sich wiederum aus seiner Aussage in Verbindung mit den Beilagen ./6, ./7, ./8 und ./9. Was die beiden in der Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation ersichtlichen Rahmenkredite bei der K GmbH betrifft, ist die Aussage des Zeugen nachvollziehbar und dieser Aussage zu folgen, dass dazu tatsächlich keine laufenden Kreditraten vom Zeugen zu bezahlen sind, scheinen diesbezüglich doch insbesondere in der Beilage ./8 keine regelmäßigen Abbuchungen auf und gibt es auch sonst keine Beweisergebnisse dahingehend, dass es sich hier um tatsächlich offene Kreditschulden handelt, die den Zeugen monatlich im Sinne einer Prognoseentscheidung belasten.

Die Feststellungen über den Wohnsitz des Zeugen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich wiederum aus den dazu übereinstimmenden Aussagen in Verbindung mit den im Verwaltungsakt erliegenden Bezug habenden Urkunden (Grundbuchsauszug, Beschluss des BG *** vom 19.10.2012, Hausplan). Abgesehen davon, dass von der zuständigen Baubehörde in deren Stellungnahme vom 30.08.2018 die Ortsüblichkeit dieses Wohnsitzes im Hinblick auf die dort gemeldeten und lebenden Personen bestätigt wurde, wurde auch von der Beschwerdeführerin und dem Zeugen glaubwürdig dargelegt, dass im Hinblick auf die vorhandenen Räumlichkeiten und die Beschaffenheit der Wohnungen, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Anzahl der vorhandenen (Schlaf-)Zimmer ein Zusammenleben von insgesamt elf Personen ohne weiteres möglich ist und diesbezüglich auch unter Zugrundelegung österreichischer Verhältnisse von Ortsüblichkeit auszugehen ist. Die Feststellung im Zusammenhang mit den anlaufenden Kosten dieses Hauses wurden wiederum der glaubwürdigen Aussage des Zeugen entnommen.

Die Feststellung bezogen auf den verfahrenseinleitenden Antrag ergeben sich aus eben diesem selbst. Aus dem diesem Antrag beigehefteten Aktenvermerk ergibt sich die unstrittige Feststellung, dass diesem Antrag auch sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte.

Die festgestellten Deutschkenntnisse bzw. der absolvierte Deutschkurs der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorliegenden Zertifikat des ÖSD vom 20.02.2018, dessen Echtheit und Richtigkeit vom Österreichischen Sprachdiplom Deutsch selbst in deren Stellungnahme vom 31.07.2018 bestätigt wurde und welche auch unstrittig ist.

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin schließlich ergibt sich aus dem dementsprechenden von ihr vorgelegten Auskünften aus ihrem Herkunftsland und aus der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister bzw. Strafregister sowie aus der eingeholten Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.08.2018. Für eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch Derartiges von der Verwaltungsbehörde gar nicht behauptet.

6.   Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der

geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz:

§ 8 Abs. 1 Z 2:

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

(…)

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten

Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

(…)“

§ 46 Abs. 1:

„(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-

Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles

erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a

Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine

„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“,

sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i

AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

gemäß § 43c innehat,

        1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels

„Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen

einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger

über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß

§ 54a verfügt. “

§ 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

        (…)

        6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer

Bürger ist;

(…)

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind,

einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch

für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das

21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt

im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem

Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine

anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines

Aufenthaltstitels;

        10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im

Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses

Bundesgesetzes abgeleitet wird;

        (…)“

§ 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

        1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein

aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

        2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates

oder der Schweiz besteht;

        3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und

seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er

nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner

Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption

(§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder

visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

        6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder

nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

        1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für

eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

        3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden

Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich

auch leistungspflichtig ist;

        4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer

Gebietskörperschaft führen könnte;

        5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik

Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

        6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der

Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I

Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

        7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß

§ 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(…)

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2

Z 1), wenn

        1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde

oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder

terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder

auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung

in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner

gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und

seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder

versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt,

die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer

Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene

Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von

Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den

Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch

regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen,

Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im

gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu

der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt

zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei

Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch

eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit

des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu

berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu

berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels

entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

§ 20 Abs. 1:

„(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Z 5 und Abs. 3:

„(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

(…)

         5.       Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

(…)

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

         1.       im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

         2.       zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.“

§ 21a Abs. 1 und 6:

„(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung

eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der

deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein

anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7

bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der

Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur

elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom

darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(…)

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu

bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“

§ 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

(NAG-DV) lautet zudem:

„(1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf

einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau

des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer

Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a.,

Langenscheidt 2001).

(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1

NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:

        1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

        2. Goethe-Institut e.V.;

        3. Telc GmbH;

4. Österreichischer Integrationsfonds.

(3) Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der

deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen

Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über

ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“

Schließlich sind aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) jeweils

idgF folgende Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren von Bedeutung:

§ 292 Abs. 3:

„(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert

nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die

Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen

freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das

Kalenderjahr 2017: 284,32 €; gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr

2018: 288,87 €; gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für das Kalenderjahr 2019: 294,65 €)

heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden

Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit

dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer

Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die

Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der

verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der

verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder

anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer

(Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter

4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten

Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von

sonstigen Sachbezügen“

§ 293:

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der

eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt

leben…………………………………………………..1 120,00 € (Anm. 1),

bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc

nicht anzuwenden ist …………………………………..882,78 € (Anm. 2),

cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die

pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben

hat…………………………………………………………………1 000 € (Anm. 3),

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach

§ 259………………………………………………………………747,00 € (Anm. 2),

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres……………274,76 € (Anm. 4),

falls beide Elternteile verstorben sind…………………………412,54 € (Anm. 5),

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres………………488,24 € (Anm. 6),

falls beide Elternteile verstorben sind…………………………747,00 € (Anm. 2).

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252),

dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur

Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

________________________

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 334,17 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 363,52 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €

Anm. 2: für 2017: 889,84 €

für 2018: 909,42 €

für 2019: 933,06 €

Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €

für 2019: 1 048,57 €

Anm. 4: für 2017: 327,29 €

für 2018: 334,49 €

für 2019: 343,19 €

Anm. 5: für 2017: 491,43 €

für 2018: 502,24 €

für 2019: 515,30 €

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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