TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/18 96/21/0726

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Veröffentlicht am 18.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §44a Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/21/0128 E 10. Juni 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des DS in Dornbirn, geboren am 29. Oktober 1975, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom 1. August 1996, Zl. 1-0924/95/E2, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 4. September 1995 wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- belegt, wobei die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt zitiert wurden: "§ 82/1 Z. 4 i.V.m. § 15/1

Z. 2+3 Fremdengesetz". Umschrieben wurde die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung in der Weise, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. Juli 1994 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weil ihm von der Sicherheitsbehörde kein Sichtvermerk erteilt worden sei und weil er weder eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz besitze noch ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zustehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als die verhängte Strafe herabgesetzt wurde; im Übrigen bestätigte sie das genannte Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass der Tatzeitraum "10.8.1994 bis zum 9.3.1995" zu lauten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 96/21/0507, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Annahme einer Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers aus der Verneinung bloß eines Teiles der im § 15 Abs. 1 FrG genannten drei alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts mit dem Gesetz nicht in Einklang steht. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Aus den dort angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Mai 1999

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210726.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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