TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 G314 2153686-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G314 2153686-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2018, Zl. XXXX, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) hielt sich ab September 2009 im Bundesgebiet auf, um hier zu studieren. Im April 2009 war ihm erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als "Studierender" erteilt worden, die in der Folge mehrmals verlängert wurde. Der letzte Verlängerungsantrag des BF vom 07.10.2016 wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmanns der XXXX vom 23.11.2016, Zl. XXXX, wegen mangelnden Studienerfolgs abgewiesen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Am 28.12.2016 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen". Dies wurde mit seinem rechtmäßigen Aufenthalt als Studierender im Bundesgebiet seit 2009 begründet. Unter anderem wegen psychischer Probleme habe er den Studienerfolg nicht erbracht, sodass sein Aufenthaltstitel zuletzt nicht mehr verlängert worden sei. Er sei sozial integriert und verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Er sei unbescholten; sein Verbleib im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar. Er könne bei Erteilung des Aufenthaltstitels einer geordneten Beschäftigung nachgehen, verfüge über eine Krankenversicherung und beziehe Notstandshilfe. In seinem Heimatstaat habe er keine Existenzgrundlage; es sei ihm aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich nicht mehr möglich, dort eine Existenz aufzubauen.

Am 08.03.2017 modifizierte der BF diesen Antrag dahingehend, dass er einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG beantragte, weil er in Österreich integriert sei, in seinem Heimatland aufgrund der dort herrschenden schlechten Wirtschaftslage und Korruption keine Existenzgrundlage habe und es ihm auch nicht möglich sei, sich eine solche zu schaffen.

Mit dem Bescheid des BFA vom 03.04.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo festgestellt und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Beschwerde des BF dagegen wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 03.10.2017, G309 2153686-1, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem BF am 06.10.2017 zugestellt; sie ist rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 30.11.2017 beantragte der BF neuerlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Zur Begründung bringt er vor, dass er sich seit 2009 in Österreich befinde und ihm mehrfach ein Aufenthaltstitel als Studierender erteilt worden sei. Er sei immer wieder geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen. Sein letzter Verlängerungsantrag sei mit Bescheid vom 23.11.2016 abgewiesen worden, obwohl er auf seine gesundheitlichen Probleme hingewiesen habe. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung, leide an Panikstörungen, Angst und depressiven Störungen und müsse regelmäßig Therapien und Kontrollen absolvieren. Er verfüge über eine Einstellungszusage und Deutschzertifikate, habe sehr viele Freunde, sei krankenversichert und erhalte keine Unterstützungen der Republik Österreich. Mit diesem Antrag legte der BF einen fachärztlichen Befundbericht vom 13.11.2017, aus dem eine im Mai 2015 begonnene Behandlung wegen Panikattacken hervorgeht, und diverse medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2015 vor.

Mit Schreiben vom 04.12.2017 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 58 Abs 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen. Anträge gemäß § 55 AsylG seien grundsätzlich persönlich beim BFA zu stellen. Dem BF wurde eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

In seiner Stellungnahme vom 07.12.2017 wies der BF darauf hin, dass eine wesentliche Sachverhaltsänderung insoweit eingetreten sei, als er (noch immer) an einem Burnout-Syndrom leide, deshalb in ärztlicher Behandlung sei und Medikamente, Kontrollen und Therapien benötige. Er habe im Mai 2015 erstmals wegen Panikattacken eine psychosoziale Beratungsstelle aufgesucht. Von März bis September 2016 habe er sich auf ärztlichen Rat hin bei seiner Familie im Kosovo aufgehalten. Krankheitsbedingt sei er für das Sommersemester 2016 von der Universität beurlaubt worden. Mittlerweile habe sich sein Gesundheitszustand gebessert. Er sei mit einer Österreicherin liiert, wohne in einer eigenen Mietwohnung in XXXX und werde von seinen Eltern finanziell unterstützt. Im Kosovo habe er keine Zukunftsperspektive. In Österreich habe er eine Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen von ca. EUR 1.500 in Aussicht. Der BF teilte weiters mit, dass er seinen - vorab schriftlich eingereichten Antrag - durch persönliche Vorsprache beim BFA selbst (nochmals) stellen werde. Eine persönliche Antragstellung durch den BF beim BFA erfolgte entgegen dieser Ankündigung jedoch nicht.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag vom 30.11.2017 gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen, weil seit der Vorentscheidung keine relevante Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Die zum Gesundheitszustand des BF vorgelegten Befunde seien bereits im Vorverfahren berücksichtigt worden.

In der Beschwerde dagegen beantragt der BF, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die beantragte Aufenthaltsgenehmigung erteilt werde. Außerdem stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er sei sehr gut integriert und habe seinen Lebensmittelpunkt in XXXX, sodass ihm der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre. Sein Gesundheitszustand habe sich konsolidiert und er beabsichtige, seine Lebensgefährtin zu heiraten. Er habe vor, sein Studium fortzusetzen und, sobald er über einen Aufenthaltstitel verfüge, einer Beschäftigung nachzugehen.

Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 26.04.2018 vorgelegt.

Mit Eingabe vom 21.08.2018 informierte der BF über seine Eheschließung und übermittelte die Heiratsurkunde.

Feststellungen:

Der BF, ein XXXX-jähriger kosovarischer Staatsangehöriger mit albanischer Muttersprache, ist seit XXXX2009 durchgehend an verschiedenen Adressen in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zwischen 2009 und 2016 verfügte er über Aufenthaltstitel als Studierender. Sein letzter Verlängerungsantrag wurde Ende 2016 abgewiesen.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

Am XXXX2013 absolvierte der BF eine Deutschprüfung des ÖSD für das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ("gute Mittelstufe").

Die Eltern und die beiden Geschwister des BF leben nach wie vor im Kosovo. Er hat in Österreich keine Angehörigen, aber aufgrund seines Studiums und seiner Erwerbstätigkeit einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.

Am XXXX und XXXX2010 und von XXXX2013 bis XXXX2015 war der BF im Bundesgebiet vollversichert erwerbstätig. Von Juni XXXX bis Mai XXXX bestanden (zum Teil mehrfach) geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Von Jänner XXXX bis Februar XXXX und im September XXXX bestand eine Selbstversicherung gemäß § 16 Abs 2 ASVG, im XXXX XXXX, von XXXX bis XXXX 2011, von XXXX bis XXXX 2012 und im XXXX 2012 eine Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG. Von XXXX 2015 bis XXXX 2016 bezog der BF Arbeitslosengeld, von XXXX bis XXXX 2016 Notstandshilfe, im XXXX und XXXX 2016 Krankengeld und anschließend bis XXXX 2017 Notstandshilfe. Seither wird er von seinen im Kosovo lebenden Eltern finanziell unterstützt.

Seit XXXX 2015 leidet der BF an psychischen Problemen (Panikstörungen, Angst und depressive Störung, Burnout-Syndrom). Er war deshalb in ärztlicher Behandlung und nimmt regelmäßig Medikamente. Im März 2016 kehrte er in den Kosovo zurück, um sich bei seiner Familie zu erholen. Auch dort wurde er medizinisch behandelt. Im XXXX 2016 kehrte er in gebessertem Gesundheitszustand wieder nach Österreich zurück.

Am XXXX heiratete der BF im Bundesgebiet die am XXXX geborene ungarische Staatsangehörige XXXX (Familienname nach der Eheschließung: XXXX). Diese war von XXXX2018 bis XXXX2018 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ihr am 21.02.2018 gestellter Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin wurde am 26.09.2018 abgewiesen.

Abgesehen von der Eheschließung des BF hat sich der nach Art 8 EMRK maßgebliche Sachverhalt seit der Entscheidung über den Antrag vom 28.12.2016 nicht geändert.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf dem Vorbringen des BF in seinem Antrag, in der Stellungnahme vom 07.12.2017 und in der Beschwerde.

Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen kosovarischen Reisepass belegt. Albanischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet wurde, das auf eine andere Muttersprache hindeutet.

Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich gestellten Anträgen und den dazu geführten Verfahren sowie zu seiner Einreise und seinen Aufenthalten in Österreich beruhen auf dem Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens im Einklang mit dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Verfahrensgang. Dies deckt sich auch mit dem Erkenntnis des BVwG vom 03.10.2017, G309 2153686-1, und den im Fremdenregister gespeicherten Informationen.

Die Wohnsitzmeldungen des BF werden anhand des Zentralen Melderegisters (ZMR) festgestellt. Teilweise legte er im Vorverfahren auch damit korrespondierende Wohnrechtsvereinbarungen vor. Die dem BF erteilten Aufenthaltstitel und die Abweisung seines letzten Verlängerungsantrags ergeben sich aus dem Fremdenregister und stehen im Einklang mit den übrigen Beweisergebnissen. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. Es gibt keine Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten.

Das Zeugnis über die vom BF absolvierte Deutschprüfung wurde im Vorverfahren vorgelegt.

Die Feststellungen zu Eltern, Geschwistern und in Österreich lebenden Bezugspersonen basiert auf den konsistenten Angaben des BF dazu in diesem Verfahren und im Vorverfahren. Auch die vom BF im Vorverfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben belegen, dass er hier (schon vor der Entscheidung über den vorangegangenen Antrag) seinem langjährigen Inlandsaufenthalt entsprechende Sozialkontakte knüpfen konnte.

Die festgestellten Beschäftigungsverhältnisse und Versicherungszeiten des BF basieren auf dem Versicherungsdatenauszug. Auch insoweit hat sich seit dem Vorverfahren nichts geändert.

Die gesundheitlichen Probleme des BF werden anhand der von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen festgestellt. Auch in diesem Zusammenhang können weder aus seinem Vorbringen noch aus den Urkunden relevante Sachverhaltsänderungen seit der Entscheidung im Vorverfahren abgeleitet werden, zumal er bereits seit 2015 wegen psychischer Probleme ärztlich behandelt wurde.

Der Aufenthalt des BF im Kosovo zwischen März und September 2016 ergibt sich aus seinen Angaben dazu in diesem und im vorangegangenen Verfahren. Damit im Einklang bezog er in diesem Zeitraum laut Versicherungsdatenauszug weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe. Der Aufenthalt im Kosovo und die ärztliche Behandlung des BF dort werden auch im vorgelegen Befundbericht vom 13.11.2017 erwähnt.

Die Eheschließung des BF ergibt sich aus seinen Angaben, die durch die vorgelegte Heiratsurkunde untermauert werden. Die Wohnsitzmeldung seiner Ehefrau wird anhand des ZMR festgestellt, aus dem sich auch ergibt, dass sie mittlerweile in die Schweiz verzog. Die Feststellung der Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung beruht auf dem Fremdenregister. Da der BF mittlerweile mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet ist, ist davon auszugehen, dass die in diesem Verfahren zunächst noch behauptete Beziehung mit einer Österreicherin nicht mehr besteht, sodass dazu keine Feststellungen getroffen werden.

Die Feststellung, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Entscheidung im Vorverfahren nicht geändert hat, basiert darauf, dass sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens relevante Neuerungen ergeben.

Rechtliche Beurteilung:

Hat die belangte Behörde (wie hier) einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Anträge gemäß § 55 AsylG sind gemäß § 58 Abs 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung gemäß § 58 Abs 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Vor diesem Hintergrund ist die Zurückweisung des Antrags vom 30.11.2017 nicht zu beanstanden. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Ein Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK gebieten würde, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor. Schon aufgrund der kurzen zusätzlichen Aufenthaltsdauer ist nicht vom Vorliegen von eine neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich machenden Sachverhaltsänderungen auszugehen. Die behaupteten integrationsbegründenden Umstände (rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet als Studierender von 2009 bis 2016, gesundheitliche Probleme [die sich nach dem Vorbringen des BF zuletzt ohnedies gebessert haben], Freundeskreis, Deutschkenntnisse, Unbescholtenheit sowie die Absicht, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen) wurden im Vorverfahren bereits ebenso berücksichtigt wie die durch die lange Abwesenheit bedingte Lockerung der Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wobei der BF 2016 für mehrere Monate wieder in den Kosovo zu seinen Eltern, die ihn nach wie vor finanziell unterstützen, zurückkehrte. Der ergänzend vorgebrachte Umstand, dass er nun in einer eigenen Mietwohnung in XXXX lebt, stellt keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar, die eine solche Bedeutung hat, dass eine neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK getroffen werden muss, zumal er auch schon während des vorangegangenen Verfahrens einen Wohnsitz in XXXX hatte.

Die während des Beschwerdeverfahrens erfolgte Eheschließung des BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen führt zu keiner anderen Entscheidung. Sollte sich seine Ehefrau in Ausübung ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich aufhalten, kommt dem BF die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG zu (vgl VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349), sodass ihm gemäß § 54 Abs 5 AsylG von vornherein kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden kann (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Wenn sich die Ehefrau des BF nicht in Österreich aufhält (was aufgrund der fehlenden Wohnsitzmeldung und der Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung naheliegt), macht die Eheschließung keine neue oder ergänzende Abwägung des Privat- und Familienlebens des BF in Bezug auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich, weil er in diesem Fall allenfalls ein aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK relevantes Interesse daran hätte, sich im Aufenthaltsstaat seiner Ehefrau aufzuhalten.

Da aus dem Vorbringen des BF kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht, wurde sein Antrag zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, ohne dass es eine Rolle spielt, dass der volljährige und handlungsfähige BF den Antrag entgegen § 58 Abs 5 AsylG nicht persönlich beim BFA stellte.

Da kein entscheidungswesentlicher, klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

Ehe, Identität der Sache, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2153686.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten