TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/5 L508 2206812-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §92 Abs3
FPG §94
FPG §94 Abs2
FPG §94 Abs3
FPG §94 Abs5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L508 2206812-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der SXXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), einer Staatsangehörigen des Iran, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 14.09.2015 (AS 4 - 9) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. In weitere Folge wurde der Beschwerdeführerin ein Konventionsreisepass - gültig bis 22.12.2020 - ausgestellt, welcher Anfang März 2018 verlustig ging (AS 2, 28 - 30).

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.05.2018 (AS 48 - 58 v), rechtskräftig mit 12.05.2018, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 28a Abs. 1, vierter und fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

3. Am 11.06.2018 stellte die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 Abs. 1 FPG (AS 1 - 3).

4. Mit Schreiben vom 15.06.2018 wurde die BF über die bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme seitens des BFA informiert und der BF die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben (AS 33, 34).

5. Mit Schreiben vom 29.06.2018 (AS 37 und AS 37 v) teilte die BF mit, dass das alleinige Vorliegen einer Verurteilung nicht ausreichend sei, um die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen. Es müsse eine Zukunftsprognose getroffen werden. Es werde nicht verkannt, dass die BF wegen Verstößen nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden sei. Sie bereue jedoch ihre Taten und wolle fortan gesetzestreu leben. Dies zeige sich insbesondere darin, dass sie im Rahmen der Bewährungshilfe von Neustart betreut werde und den Terminen regelmäßig nachkomme. Des Weiteren werde sie vom Verein Dialog sowohl medizinisch behandelt als auch sucht-/psychotherapeutisch betreut.

Der Besitz eines Konventionsreisepasses sei für die für die BF von erheblicher Bedeutung, da sie andernfalls hinsichtlich Ausbildung, Arbeitssuche und Wohnungsanmietung vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt werde und eine Abweisung des Antrags somit eine erneute psychische Belastung darstelle.

Die belangte Behörde stütze sich im Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich auf die Tatsache der Verurteilungen, nicht jedoch auf das Fehlverhalten der BF unter Berücksichtigung ihres persönlichen, familiären und beruflichen Umfeldes. Die BF sei zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen, nehme ihre Termine bei der Bewährungshilfe war, sei in Behandlung bzw. Betreuung beim Verein Dialog und sei von Beginn an geständig gewesen. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe die schwierige Lebenssituation, in der sich die BF aufgrund der schwierigen familiären Bedingungen befinde. Ferner würden sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen finden, welche die Annahme rechtfertigen, dass die BF ihren Konventionspass zukünftig benutzen wolle, um grenzüberschreitenden Suchtgifthandel zu begehen oder an einem solchen mitzuwirken. Dem vorliegenden Strafurteil sei zu entnehmen, dass die BF nicht in der Absicht gehandelt habe, Suchtmittel ein- bzw. auszuführen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie mit der gewählten Zugverbindung Wien - Innsbruck das Bundesgebiet verlasse.

Diesem Schreiben sind eine Stellungnahme der Bewährungshilfe vom 28.06.2018, eine Bestätigung des Vereins Dialog vom 26.03.2018, ein Drogentest vom 01.03.2018 und ein sozialpädagogischer Bericht der Wiener Kinder- und Jugendhilfe vom 27.06.2018 (AS 38 - 40) angeschlossen.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem im Spruch genannten Bescheid (AS 64 - 71) den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 11.06.2018 gem. § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Ziffer 3 FPG ab.

Beweiswürdigend führte es unter anderem aus, dass dem vorliegenden Urteil zu entnehmen sei, dass die BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen und anderen angeboten habe und zwar zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im August 2017 ca. 1 kg Marihuana an XXXX, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im August 2017 habe sie XXXX 100 Stück Ecstasy-Tabletten (enthaltend 0,025 MDMA pro Tablette) zu einem Stückpreis von € 3,30 angeboten, was dieser mit dem Hinweis abgelehnt habe, dafür keine Kunden zu haben, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 2017 durch Verkauf von ca. 150 Stück Ecstasy-Tabletten (enthaltend 0,025 MDMA pro Tablette) an XXXX, am 15.10.2017 durch Verkauf von ca. 1 kg Marihuana an XXXX um € 2.000,--, am 24.09.2017 durch Weitergabe von ca. 500 Gramm Marihuana an XXXX und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 2017 durch Verkauf von ca. 200 Gramm Marihuana an XXXX. Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz sowie die Weitergabe von Suchtmittel an Dritte würden einen schwerwiegenden Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisepasses darstellen und gehe dies eindeutig aus dem der Behörde vorliegenden Urteil hervor. Im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung 2018 nach dem Suchtmittelgesetz lasse sich keine positive Zukunftsprognose ableiten und gehe daraus auch hervor, dass die BF nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Trotz Abwägung aller bekanntgegebenen Fakten und der privaten Interessen der BF gelange die Behörde zu der Ansicht, dass die öffentlichen Interessen höher zu bewerten seien und müsse im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen werden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde unter Anführung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche und wirtschaftliche Interessen des Betroffenen keine Rücksicht zu nehmen sei. Da ein Versagungsgrund für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses bestehe, sei der BF dieser zu versagen gewesen.

7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2018 (AS 72, 73) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde (AS 76 - 77 v). Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

8.1. Zunächst wurde dargelegt, dass dem Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen sei, da es in der Begründung des bekämpften Bescheides lediglich festhalte, dass davon auszugehen sei, dass die BF den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Das BFA verabsäume es, sich mit der tatsächlichen Situation der BF auseinanderzusetzen. Die BF sei zwar rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden, verhalte sich seitdem aber den Gesetzen entsprechend, habe aus ihren Fehlern gelernt und sei aufgrund der derzeitigen Therapie und Bewährungshilfe keinesfalls davon auszugehen, dass die BF erneut straffällig werde. Die BF sei zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen, sie nehme ihre Termine bei der Bewährungshilfe wahr, sie sei in Behandlung bzw. Betreuung beim Verein Dialog und sei von Beginn an geständig gewesen bzw. habe die volle Verantwortung für ihr Handeln übernommen. Darüber hinaus würden sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen ergeben, welche die Annahme rechtfertigen, dass die BF ihren Konventionspass zukünftig benutzen wolle, um grenzüberschreitenden Suchtgifthandel zu begehen oder an einem solchen mitzuwirken.

8.2. Entgegen der Annahme des BFA erfülle die BF die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Das Gesetz sehe vor, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssten, dass der Konventionsreisepass für taxativ aufgezählte Gesetzesübertretungen verwendet werden würde. Das alleinige Vorliegen einer Verurteilung sei nicht ausreichend und hätte die belangte Behörde eine ausführliche Zukunftsprognose treffen müssen. Es sei gegenständlich nicht von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen und sei der BF ihr ordentlicher Lebenswandel, die Schuldeinsicht und die seither erfolgte Therapie positiv anzurechnen.

8.3. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

* den angefochtenen Bescheid beheben und den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses (in der Beschwerde unrichtig: Fremdenpass) bewilligen,

* hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchführen und

* hilfsweise den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Behandlung an das BFA zurückverweisen.

8.4. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen des Iran, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2015 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. In weitere Folge wurde der Beschwerdeführerin ein Konventionsreisepass - gültig bis 22.12.2020 - ausgestellt, welcher Anfang März 2018 verlustig ging.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.05.2018, rechtskräftig mit 12.05.2018, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 28a Abs. 1, vierter und fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

2.2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das Strafregister, in das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.05.2018, Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR sowie aus dem Vorbringen der BF im Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt:

"Konventionsreisepässe

§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."

Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß § 94 Abs. 5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:

"Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."

Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003 sowie 05.05.2015, Ro 2014/22/0031). Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02. 2006, 2006/18/0030; 24. 09. 2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K8).

In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die im angefochtenen Bescheid festgestellte Straftat begangen hat und deshalb in der dort festgestellten Weise rechtskräftig verurteilt worden ist. Den Ausführungen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde das Wohlverhalten der BF seit der Tat und den Umstand, wonach aufgrund der derzeitigen Therapie und Bewährungshilfe keinesfalls davon auszugehen sei, dass die BF erneut straffällig werde, berücksichtigen hätte müssen, konnte im Ergebnis nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - das Vorliegen eines der Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG ausreichend, welcher als lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Passgesetzes für Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Tatbestände normiert, dessen Vorliegen einer Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung des Reisedokumentes entgegenstehen

(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K3). Die Bestimmung, auf die die Beschwerdeführerin in der Beschwerde offenbar abstellt, ist die des § 94 Abs. 3 FPG, welche für die Ausstellung von Konventionsreisepässen gem. § 94 Abs. 2 FPG normiert, dass das Bundesamt bei Ausübung des ihr in § 94 Abs. 2 FPG eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen hat. Im Gegensatz zu dieser Bestimmung ist den Behörden hinsichtlich der Versagungsgründe des § 92 FPG, wie schon ausgeführt, kein Ermessen eingeräumt. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG vorliegt und ist bei Vorliegen eines solchen die Ausstellung eines Passes zu versagen.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen sei, ihre Termine bei der Bewährungshilfe wahrnehme, in Behandlung bzw. Betreuung beim Verein Dialog und von Beginn an geständig gewesen sei sowie ihr vor der Straftat ordentlicher Lebenswandel und die schwierigen familiären Bedingungen zu berücksichtigen seien, ist anzuführen, dass gemäß § 92 Abs. 3 FPG bei strafbaren Handlungen - wie hier vorliegend - bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben. Gegenständlich steht folglich der Berücksichtigung der privaten Umstände der Wortlaut der gesetzlichen Anordnung entgegen. Seit der Tat sind jedenfalls noch nicht drei Jahre vergangen.

Wie bereits festgestellt, weist die Beschwerdeführerin eine strafrechtliche Verurteilung aus dem heurigen Jahr auf. Es handelt sich dabei um die Bestrafung wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer - überwiegend bedingten - Freiheitsstrafe von acht Monaten. Der Verurteilung lag das Anbieten und Überlassen von etwa 2,7 kg Marihuana und von etwa 250 Stück Ecstasy-Tabletten (enthaltend 0,025 MDMA pro Tablette) im Jahr 2017 zugrunde.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. E. v. 04.06.2009, 2006/18/0204, u.a.) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (SMG) zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch das bereits getilgten Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 94 FPG, E6.). Insoweit die BF in der Beschwerdeschrift anmerkt, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen ergeben würden, welche die Annahme rechtfertigen, dass die BF, ihren Konventionsreisepass zukünftig benutzen wolle, um grenzüberschreitenden Suchtgifthandel zu begehen oder an einem solchen mitzuwirken, zumal dem vorliegenden Strafurteil entnehmbar sei, dass sie bei ihrer damaligen Zugfahrt Wien - Innsbruck nicht die Absicht gehabt habe, Suchtmittel ein- bzw. auszuführen, ist darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass ein Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, "nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern" (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH vom 02.04.2009, 2009/18/0095).

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, der Besitz eines Konventionsreisepasses sei für sie von erheblicher Bedeutung, da sie andernfalls hinsichtlich Ausbildung, Arbeitssuche und Wohnungsanmietung vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt werde und eine Abweisung des Antrags somit eine erneute psychische Belastung darstelle, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides anzuzeigen. Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist - wie bereits dargelegt - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2009, 2006/18/0204).

Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftat und der nunmehrigen Entscheidung etwa eineinhalb Jahre verstrichen sind, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum zu kurz ist, um die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012, 2008/18/0504, das einen Zeitraum von vier Jahren als zu kurz annimmt).

Es ist daher unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin im Sinne einer Prognoseentscheidung aufgrund ihrer Vorgeschichte davon auszugehen, dass diese einen Konventionsreisepass dazu benützen würde, um erneut Suchtgiftdelikte zu begehen.

Nach § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Nach § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Nach den vorhergehenden Ausführungen ist folglich anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin den Konventionsreisepass verwenden will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Es liegt daher nach Ansicht der erkennenden Richterin jedenfalls ein Versagungsgrund gem. § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ermessen, Gesamtverhalten AntragstellerIn, Haftstrafe,
Konventionsreisepass, negative Beurteilung, öffentliche Interessen,
persönliches Interesse, Rechtskraft der Entscheidung,
Rückfallsgefahr, Statusrichtlinie, Strafhaft, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt, Verbrechen,
Versagungsgrund, Vorstrafe, wirtschaftliche Interessen,
Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L508.2206812.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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