Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L510 2211106-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: "Gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) hält sich lt. ZMR-Auszug seit 21.12.2000 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Sie hält sich legal in Österreich auf und verfügt seit 13.12.2004 über einen Niederlassungsnachweis "Daueraufenthalt EU".
Es handelt sich um einen Mann, welcher Staatsangehöriger der Türkei ist und nie eine Verfolgung in der Türkei behauptet hat.
Die bP wurde zuletzt am 28.05.2018 um 18:30 Uhr festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde über sie die Untersuchungshaft verhängt.
2. Am 17.08.2018 wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zum fremdenrechtlichen Sachverhalt einvernommen und gab zusammenfassend an, dass sie in der Türkei weder strafrechtlich, politisch oder anderswie verfolgt werden würde, sie ihr erwachsener Sohn, seitdem sie sich in Haft befinde, alle zwei Wochen besuchen würde und sie zu ihrer Ex-Lebensgefährtin keinen Kontakt habe, da sie schon seit zwölf Jahren nicht mehr gemeinsam leben würden.
Die bP wurde mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG und des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 223 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 (vierzehn) Monaten rechtskräftig verurteilt.
Es wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei auf Grund ihres Verhaltens eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und einen Festnahmeauftrag zu erlassen, in eventu nach Strafende die Schubhaft gegen sie anzuordnen und sie in die Türkei abzuschieben.
3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 09.11.2018 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2018 wurde ihr ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
4. Mit Schreiben der Vertretung vom 05.12.2018 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die bP seit vielen Jahren in Österreich lebe. Sie habe einen Sohn, welcher österreichischer Staatsbürger sei und zu welchem sie regelmäßig Kontakt habe. In Österreich würden laut Angaben der bP auch 6 Brüder und 2 Schwestern leben. Sie besitze einen Niederlassungsnachweis. Nahezu die gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich sei sie legal angemeldet und berufstätig gewesen. Die Ausdehnung des Einreiseverbotes auf den gesamten Schengenraum sei angesichts des bisherigen Verhaltens unverhältnismäßig und greife in das Privatleben ein. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sodass die bP das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens abwarten könne.
5. Mit 17.12.2018 langte der Verwaltungsverfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die bP ist türkischer Staatsangehöriger. Ihre Identität steht fest. Die bP ist gesund und arbeitsfähig. Ihre Muttersprache ist Türkisch, sie spricht auch Deutsch, jedoch ließ sie zur Sicherheit ihre Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers der türkischen Sprache protokollieren.
Der genaue Zeitpunkt der Einreise der bP in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls scheint die bP seit 21.12.2000 melderechtlich in Österreich auf. Seit 13.12.2004 verfügt die bP über einen Niederlassungsnachweis "Daueraufenthalt EU". Ihr Sohn ist 19 Jahre alt und österreichsicher Staatsbürger. Die bP hat regelmäßigen Kontakt zu ihrem Sohn, welcher sie in der Justizanstalt jede zweite Woche besucht. Die bP wohnte nicht in gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn. Von ihrer ehemaligen Lebensgefährtin lebt die bP seit 12 Jahren getrennt, der Sohn wohnt bei seiner Mutter, der ehemaligen Lebensgefährtin der bP. In Österreich leben noch 5 Brüder und 3 Schwestern der bP, zu welchen keine enge Bindungen dargelegt wurden. Die bP hat zurzeit keine Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Bis Mitte Oktober 2014 ging die bP bis auf kurzzeitige Unterbrechungen, in welchen sie Arbeitslosengeldbezug erhielt, regelmäßig diversen Arbeiten nach. Danach scheinen keine Tätigkeiten mehr auf.
In der Türkei lebt ihre Mutter, welche dort ihren Lebensmittelpunkt hat. Die bP stammt aus XXXX, wo auch ihre Mutter lebt. Die bP besucht ihre Mutter in der Türkei, zuletzt erfolgte dies vor 4-5 Jahren. In der Türkei wurde die bP nie verfolgt und liegen für die bP keinerlei Probleme in Bezug auf die Lage in der Türkei vor.
Die bP wurde zuletzt mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG und des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach dem § 223 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 (vierzehn) Monaten rechtskräftig verurteilt wurden.
Zuvor wurde die bP mit Wirksamkeit vom 20.08.2016 nach § 27 (1) Z 1
8. Fall SMG,
§§ 27 (19 Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG,
§§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall SMG, § 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe 13 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.
Zuvor wurde die bP rechtskräftig mit Wirksamkeit vom 29.04.2013 nach § 198 (1) StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
2. Beweiswürdigung
Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch Einsicht in das ZMR, GVS, IZF, den SA und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX Beweis erhoben.
2.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die Identität der bP konnte durch die Vorlage ihres türkischen Personalausweises, XXXX, ausgestellt am XXXX v. Meldeamt XXXX, unbegrenzt gültig, festgestellt werden.
Die weiteren Angaben zur Person ergeben sich aus deren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, der Einsichtnahme in das ZMR, der Einsichtnahme in das IZF, in das GVS und den SA. Die Angaben zur Tätigkeit der bP in Österreich ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Sozialversicherungsauszug und decken sich diese mit den Angaben der bP.
Feststellungen zum Herkunftsstaat konnten unterbleiben, da die bP diesbezüglich keinerlei Probleme geltend machte.
Zu Spruchpunkt I.
Rückkehrentscheidung
1. § 52 FPG lautet:
(1) ...
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) ..."
§ 53 FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) ...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ..."
1.1. Im gegenständlichen Fall wurde seitens des BFA festgestellt, dass sich die bP im Bundesgebiet rechtmäßig aufhält und den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" innehat. Die bP ist daher auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.
Das BFA hat somit richtigerweise die Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des § 52 Abs. 5 FPG gestützt. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegen getreten.
1.2. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsnagehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, weist diese Tatsache doch auf eine bestehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet hin.
Die bP wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG und des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 223 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 (vierzehn) Monaten rechtskräftig verurteilt.
Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, was in der Beschwerde auch unbestritten geblieben ist. Diese Tatsache alleine indiziert bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur).
Unzweifelhaft stellt das in der genannten rechtskräftigen Verurteilung zum Ausdruck kommende Fehlverhalten der bP eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, konkret an der Verhinderung von schwerer Suchtgiftkriminalität dar.
Wie sich aus dem Urteil des Landesgerichts ergibt, ist die bP schuldig, zu nachstehenden Zeiten in XXXX und anderen Orten
A./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Pico mit den nachgeführten Reinheitsgehalten,
I./ in Bezug auf einer die Grenzmenge übersteigende Menge (§ 28b SMG), nämlich
a) anderen überlassen mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 % Methamphetamin und zwar
1./ im November/Dezember 2016 insgesamt 69 Gramm brutto an XXXX und unbekannten Abnehmern;
2./ im Juni 2017 1,5 Gramm brutto an XXXX;
b) aus der XXXX aus- und nach Österreich eingeführt, und zwar im Mai/Juni 2017 in zwei Fahrten insgesamt 20 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 % Methamphetamin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest XXXX als Mittäter
II./ in Bezug auf einer die Grenzmenge um das Fünfzehnfache übersteigende Menge (§ 28b SMG), nämlich XXXX
a) anderen überlassen, und zwar
1./ im November/Dezember 2016 insgesamt 69 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 % Methamphetamin an die bP;
2./ von Jänner 2018 bis März 2018 insgesamt 75 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 69 % Methamphetamin an
XXXX;
3./ von Februar bis März 2018 insgesamt zehn Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 69 % Methamphetamin an XXXX;
4./ im Mai/Juni 2017 insgesamt 15 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 % Methamphetamin an XXXX;
6./ im Mai/Juni 2017 insgesamt 40 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 % Methamphetamin an XXXX;
7./ von März 2017 bis März 2018 insgesamt 140 Gramm brutto (davon 20 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 % Methamphetamin und 120 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 69 % Methamphetamin) unbekannten Abnehmern;
8./ von Jänner 2018 bis März 2018 insgesamt 20 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 69 % Methamphetamin an XXXX;
b) aus der XXXX aus- und nach Österreich eingeführt bzw. andere zur vorschriftswidrigen Aus- und Einfuhr bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), und zwar
1./ im Mai/Juni 2017 in vier Fahrten insgesamt 40 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 % Methamphetamin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest XXXX und der bP als Mittäter;
2./ von November 2017 bis März 2018 den abgesondert verfolgten XXXX zur Einfuhr von insgesamt 297 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 69 % Methamphetamin;
D./ Die bP am 28.05.2018 nachgemachtes oder verfälschtes Geld mit dem Vorsatz besessen, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, nämlich eine falsche 500-Euro Banknote.
Gemäß § 494a Abs. 1 Z 4 StPO werden die mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, gewährten bedingten Strafnachsichten betreffend die bP (13 Monate) und betreffend XXXX (14 Monate) sowie die mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, gewährte bedingte Entlassung hinsichtlich XXXX (1 Monat) widerrufen.
Hingegen wurden die bP und XXXX von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX erhobenen Anklage, es hat bzw. haben zu nachstehenden Zeiten in XXXX und anderen Orten
A./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich XXXX mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 69 % Methamphetamin,
I./ in Bezug auf einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG), nämlich
a) anderen überlassen, und zwar
3./ im Jänner XXXX 4 Gramm brutto an XXXX;
II./ in Bezug auf einer die Grenzmenge um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge (§ 28b SMG), nämlich XXXX
a) anderen überlassen, und zwar
5./ im Sommer 2016 insgesamt sechs Gramm brutto an XXXX; gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht erschwerend den raschen Rückfall und eine einschlägige Vorstrafe.
Die Art und Schwere der der bP zur Last liegenden Straftaten nach dem SMG und der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes, sowie die gänzliche Abstandnahme von einer bedingten Freiheitsstrafe lassen darauf schließen, dass von der bP gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Die Art und Weise der Begehung der angelasteten Straftaten, insbesondere der Umstand, dass die bP über einen mehrjährigen Zeitraum den Suchtgifthandel betrieben hat, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie der bP hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Die Frage, ob tatsächlich eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, lässt sich angesichts der von der bP begangenen qualifizierten Straftaten nach dem SMG erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen (vgl. etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0152; 24.06.2010, 2007/21/0200). Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da sich die bP noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass sie seit vielen Jahren in Österreich lebt und einen Sohn hat, nichts. Außerdem hat die bP mehrere strafbare Handlungen begangen und stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Insgesamt ergibt sich aus dem Persönlichkeitsprofil, dass die bP nicht bereit ist sich an Gesetze zu halten. Auch ihr Sohn konnte sie nicht von einer mehrjährigen Tatbegehung abhalten. Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Der Verwaltungsgerichthof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens der bP getroffenen Gefährdungsprognose ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
2. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Privatleben
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Familienleben
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.1. In Österreich lebt der 19-jährige Sohn der bP, welcher Österreicher ist. Der Sohn hat zwar regelmäßigen Kontakt zur bP, welcher sich derzeit in einem Besuch alle zwei Wochen in der Haftanstalt wiederspiegelt, jedoch lebte die bP auch zuvor nicht mit ihrem erwachsenen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Auch zu ihrer ehemaligen Lebensgefährtin hat sie seit 12 Jahren keinen Kontakt mehr und lebte sie auch vor ihrer Haftstrafe mit niemandem zusammen. Auch zu ihren Geschwistern besteht kein besonderes Naheverhältnis. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht Familienleben.
Auf Grund der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegeben persönlichen Umstände liegt hier jedoch ein relevantes Privatleben in Österreich vor.
Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben dar, weshalb es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, bedarf.
Die bP hält sich mindestens seit 18 Jahren rechtmäßig in Österreich auf. Ein Familienleben besteht momentan nicht. Der Sohn ist erwachsen und reduzieren sich die besuche auf alle 2 Wochen. Auch hat die bP keine Lebensgefährtin oder sonstige Angehörige, zu welchen ein besonderes Nahverhältnis vorliegt. Die bP arbeitete zwar über erhebliche Strecken während ihres Aufenthaltes in Österreich, jedoch geht sie seit Mitte Oktober 2014 keiner Beschäftigung mehr nach und ist zurzeit nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP kann sich in deutscher Sprache verständigen. Eine besondere Teilnahme am sozialen Leben wurde selbst durch die bP nicht bescheinigt.
Die bP wurde in der Türkei geboren und ging dort zur Schule. Ihre Mutter lebt in der Türkei. Die bP hat Kontakt zu ihrer Mutter und besuchte diese während ihres Aufenthaltes in Österreich. Es kann somit trotz ihres langen Aufenthaltes in Österreich nicht davon ausgegangen werden, dass die bP als von der Türkei völlig entwurzelt zu betrachten wäre.
Die bP wurde wegen o. a. Delikte rechtskräftig verurteilt und verbüßt derzeit eine Haftstrafe. Diese Verurteilungen wirken besonders schwer zum Nachteil der bP.
Entsprechend der Judikatur des VwGH könnte selbst ein großer Freundes- und Bekanntenkreis und die Tatsache, dass ein Fremder der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).
Die bP ist der Rückkehrentscheidung des BFA in der Beschwerde inhaltlich auch nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Es wurde in der Beschwerde kein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht hat.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere in Bezug auf die rechtskräftigen Verurteilungen der bP im Bereich von Drogendelikten - an der Aufenthaltsbeendigung der bP festzustellen, welches ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der bP schlichtweg unzumutbar machen würden, in ihr Heimatland zurückzukehren.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 5 FPG. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen, jedoch mit der im Spruch dargelegten Maßgabe, da das BFA in der rechtlichen Beurteilung zwar richtigerweise § 52 Abs. 5 FPG heranzog, jedoch im Spruch die §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG anführte.
Zu Spruchpunkt II.
Zulässigkeit der Abschiebung
1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
1.1. Dass die bP im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung im Sinn des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihr die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch im Verfahren und der Beschwerde nicht behauptet worden. Es besteht in der Türkei kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Dies ist notorisch und wurde Gegenteiliges im Verfahren auch nie behauptet. Anhaltspukte dafür, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für ihren notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Die bP ist gesund, im arbeitsfähigen Alter und hat in der Türkei familiäre Anknüpfungspunkte.
Im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
1. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise bei zurückweisenden Entscheidungen gem. § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Gem. § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Das BFA aberkannte gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie die Ausführungen zu Spruchpunkt I. Pkt. 1.2. deutlich zeigen, stellt die bP aufgrund ihres persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, sodass sich das BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Recht auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stützte.
Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen der bP und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen war.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Es war somit der Beschwerde vom BVwG gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG auch keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt IV.
Einreiseverbot
1. Einreiseverbot § 53 FPG
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)
1.2. Das BFA verhängte gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen die bP.
Begründend legte das BFA im Wesentlichen dar, dass wie aus der Judikatur des VwGH und des EGMR erkennbar, es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besondere gefährliche Kriminalitätsform handelt, bei de