Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
AuslBG §18 Abs12Spruch
I420 2200798-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und Josef WILLE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Janovsky, Stecher, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle, vom 07.05.2018, GZ: 08114 / GF: 3915057, ABB-Nr. EUEB3915057, betreffend "Entsendung nach § 18 Abs. 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz",
in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX, mit Firmensitz in Italien (im Folgenden als Entsendebetrieb bezeichnet), meldete am 27.03.2018 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung des XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, für die berufliche Tätigkeit als "manovale edile" (im Folgenden als Arbeitnehmer bezeichnet), gemäß § 19 Abs. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) an.
Im Anmeldeformular wurde unter Punkt 4 als inländische Auftraggeberin die Firma "Bauchtech Konzeptentwicklungs GmbH", etabliert in Innsbruck (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet), und unter Punkt 6 als Ort der Beschäftigung Innsbruck, "XXXX", angeführt.
Als Entsendezeitraum insgesamt nach Österreich wurde der 27.03.2018 bis 30.04.2018 verzeichnet.
2. Nach Aufforderung des Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet), reichte die Firma XXXX mit E-Mail vom 24.04.2018 diverse Unterlagen nach.
3. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2018 wurde der Antrag des Entsendebetriebs vom 27.03.2018 auf Bestätigung der EU-Entsendung für den Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen und die Entsendung untersagt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass innerhalb der vorgegebenen Frist die angeforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden seien.
Eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde sowohl dem Entsendebetrieb als auch der Beschwerdeführerin zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Janovsky, Stecher, mit Schreiben vom 06.06.2018 rechtzeitig und zulässig Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin begründete die Beschwerde - zusammengefasst - damit, dass sie mit der Firma Bernard Bau GmbH einen Werkvertrag vom 03.03.2018 bezüglich des "Gewerkes Rohbauarbeiten Wohnanlage XXXX" geschlossen habe. Der im Bescheid genannte Arbeitnehmer sei der Beschwerdeführerin ebenso wenig bekannt wie der im Bescheid genannte Entsendebetrieb. Die Beschwerdeführerin habe weder einen Antrag gestellt, noch habe sie den zu entsendenden Arbeitnehmer beschäftigt und könne daher keinesfalls Adressat des angefochtenen Bescheides sein. In der Anlage wurde der Werkvertrag sowie ein Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 14.05.2018, Zl. XXXX, betreffend den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, übermittelt. Im Straferkenntnis sei festgestellt worden, dass sämtliches Werkzeug und Material für diesen Werkvertrag seitens der XXXX bzw. deren Subunternehmen zur Verfügung gestellt worden seien, und daher seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Einflussmöglichkeiten, Weisungsrechte oder sonstige Kontrollbefugnisse im Hinblick auf herangezogene Subunternehmen und entsandte Arbeitnehmer bestehen würden. Die Beschwerdeführerin habe weder beabsichtigt, den zu entsendenden Arbeitnehmer zu beschäftigen noch dessen Leistung in Anspruch zu nehmen. Im Gegenteil habe sie im vorgelegten Werkvertrag explizit vereinbart, dass bei der Einsetzung von Subunternehmen ihre explizite Zustimmung notwendig sei.
Es wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf ersatzlose Behebung des Bescheides gestellt.
5. Mit Schreiben vom 05.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass der gegenständliche Antrag des Entsendebetriebs gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen und die Entsendung untersagt wird. Als Bescheidadressat wurde neben dem Entsendebetrieb auch die Beschwerdeführerin als inländische Auftraggeberin angeführt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts samt Urkunden.
Aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt ergibt sich ohne Zweifel, dass der Entsendebetrieb im Anmeldeformular unter Punkt 4 als inländische Auftraggeberin die Firma "XXXX", etabliert in XXXX, und unter Punkt 6 als Ort der Beschäftigung XXXX, "XXXX", anführte.
Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Werkvertrag vom 03.03.2018 bestätigt zudem explizit die Beauftragung der XXXX für Rohbauarbeiten in der "XXXX" in XXXX.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
Vorab ist festzuhalten, dass sich der Prüfgegenstand der Beschwerde darin erschöpft, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des bekämpften Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin vorgelegen hätten oder nicht.
Gemäß § 8 AVG, der zufolge § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten subsidiär sinngemäß anzuwenden ist, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Das Recht, gegen einen Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben, folgt entweder aus der sich aus § 8 AVG ergebenden Parteistellung oder aus besonderen, ein Rechtsmittelrecht oder eine Parteistellung einräumenden Regelungen der für die Sache maßgebenden Verwaltungsvorschriften (§ 63 Abs. 1 AVG).
Eine Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen. Partei ist nur, wer an der Sache (am Gegenstand des Verfahrens) kraft eines eigenen subjektiven Rechts beteiligt ist. Die Parteistellung besteht nicht losgelöst von einem Verwaltungsverfahren. Partei ist der künftige Adressat des zu erlassenden Bescheides. Die mögliche Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts genügt nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 9).
Bei der Beurteilung, woran man ein subjektives Recht erkennt, kommt es nach herrschender Ansicht auf den Schutzzweck der Norm an. Im Zweifel ist ein subjektives Recht immer dann zu vermuten, wenn das Interesse einer im Besonderen betroffenen Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgeblich war (Schutznormtheorie; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 6).
Die Feststellung, welchen Personen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren zukommt, bedarf regelmäßig der Auslegung der Vorschriften des materiellen Rechts (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 8).
Nach § 18 Abs. 2 AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Somit ist im Sinne des Gesetzeswortlautes sowohl dem entsendenden Unternehmen als auch dem inländischen Auftraggeber als Verfahrensparteien die in Bescheidform zu ergehende Entscheidung zuzustellen.
Gegenständlich gab der Entsendebetrieb im Zuge der Meldung an die ZKO im entsprechenden Formular nachweislich die Beschwerdeführerin als inländische Auftraggeberin an. Zudem wurde als Ort der Beschäftigung XXXX, "XXXX", benannt. Der von der Beschwerdeführerin übermittelte Werkvertrag sieht eine Beauftragung der XXXX für Rohbauarbeiten in der XXXX XXXX vor.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass keine unmittelbare vertragliche Beziehung zum Entsendebetrieb bestehe, führt nicht zum Erfolg, um gegenständlich gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens geworden zu sein: Hierzu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, der in seinem Erkenntnis vom 19.10.2005, 2004/09/0064, ausführte, dass für die Beurteilung der Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen seitens des inländischen Werkbestellers das Bestehen eines unmittelbaren Vertragsverhältnis zwischen dem inländischen Unternehmen und dem Arbeitgeber der ausländischen Arbeitskräfte nicht erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin ist daher - selbst wenn im Sinne des vorliegenden Werkvertrages nur ein mittelbares Vertragsverhältnis zum Entsendebetrieb besteht - als inländische Auftraggeberin und als Verfahrenspartei nach § 18 Abs. 12 AuslBG zu werten. Die belangte Behörde erließ daher rechtmäßig den angefochtenen Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
In seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13.03.2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19.12.2013, 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Im vorliegenden Fall wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
EU-Entsendebestätigung, Parteistellung, VerfahrensparteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I420.2200798.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019