TE Bvwg Beschluss 2018/12/20 G301 1257565-3

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

G301 1257565-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018,

Zl. XXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 02.11.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß "§ 18 Abs. 1,4 Ziffer 1" BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Mit dem am 30.11.2018 beim BFA, Regionaldirektion Wien - Außenstelle Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.12.2018 vom BFA vorgelegt.

Mit Beschluss des BVwG vom 10.12.2018 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, dass die Fassung des Spruchpunktes VI. nicht klar erkennen lasse, auf welche Rechtsgrundlage sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezogen hat, und auf Grund welcher fallbezogenen Umstände die sofortige alleinige Ausreise der BF ohne nähere Berücksichtigung der rechtlichen Situation ihrer Familienangehörigen erforderlich wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat:

Wie in der vorliegenden Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, sind der belangten Behörde zahlreiche gravierende Mängel in der Verfahrensführung und in der Begründung ihrer Entscheidung vorzuwerfen.

So hat die belangte Behörde den für die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung maßgeblichen Umstand völlig unberücksichtigt gelassen, dass - wovon die belangte Behörde offenbar ja selbst ausgeht, wie den Feststellungen auf S. 12 des Bescheides zu entnehmen ist - jedenfalls ein Ehegatte und zwei Kinder der BF existieren, welche ebenso Asylwerber seien (siehe auch S. 36 des Bescheides).

Im angefochtenen Bescheid wird also ausdrücklich angeführt, dass der Ehegatte und die beiden Kinder der BF ebenso Asylwerber seien, ohne jedoch weitere konkrete Feststellungen zu diesen Familienangehörigen der BF (z.B. Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort, Aufenthaltsstatus sowie Bestehen einer Ehe) sowie zum Stand der sie betreffenden Asylverfahren und zu ihren - allenfalls gemeinsamen - Antragsgründen getroffen zu haben. Gerade das Alter von Kindern stellt im Hinblick auf das allfällige Vorliegen der Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 einen rechtlich relevanten Umstand dar. Auf Grund dessen bleibt es dem BVwG auch verwehrt, eine nähere Beurteilung von allenfalls bestehenden familiären Bindungen oder des jeweiligen Antragsvorbringens vorzunehmen, ebenso im Hinblick auf eine Würdigung einer bestehenden Ehegemeinschaft.

Es ist im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz der BF auch Ermittlungen im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens bzw. auf die Intensität eines solchen unternommen hätte, wenngleich mehrmals angeführt wird, dass die BF mit ihrem Gatten und ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe.

So lässt der Bescheid jegliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen zu einem Eingriff in ein zwischen der BF und ihrem Ehegatten bzw. ihren (minderjährigen oder volljährigen) Kindern bestehendes Familienleben vermissen. In der rechtlichen Würdigung des Familienlebens ist eine konkrete Auseinandersetzung mit einem Eingriff in ein allenfalls bestehendes Familienleben und mit der Zulässigkeit eines solchen Eingriffs überhaupt nicht ersichtlich (siehe S. 41 f des Bescheides).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen auch den gleichen Schutzumfang.

In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie im Bescheid überhaupt keine Gründe dargetan hat, weshalb sie im Fall der BF bereits eine sie allein betreffende bescheidmäßige Erledigung des Antrages auf internationalen Schutz für notwendig erachtet und auch gegenständlich vorgenommen hat, ohne jedoch unter einem auch die Anträge der übrigen Familienangehörigen zu berücksichtigen bzw. ebenso zu erledigen. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass alle Familienangehörigen dasselbe Antragsvorbringen hätten. Auf Grund der mangelhaften und unvollständigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bleibt eine Überprüfung dieser Behauptung dem BVwG aber ebenso verwehrt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist dem § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zwar keine Anordnung zu entnehmen, dass sämtliche Verfahren im Familienverband unter einem geführt werden müssen, wenn sie bereits in verschiedenen Instanzen anhängig sind. Allerdings zielt § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auf jene Fälle, bei denen die Anträge aller Familienangehörigen zur selben Zeit oder zumindest zeitnahe gestellt und damit auch weitgehend zeitgleich von derselben Behörde bearbeitet werden können. Die gemeinsame Verfahrensführung vor dem BFA soll sich weiters nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG fortsetzen (vgl. § 34 Abs. 5 AsylG 2005). Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ist dahingehend auszulegen, dass eine gemeinsame Führung der Verfahren dann zu erfolgen hat, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sind (VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004, mwN).

Des Weiteren hat die belangte Behörde ihre Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf § 8 Abs. 6 AsylG 2005 gestützt, diese Entscheidung in der Begründung aber in keiner Weise näher dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des Bescheides (siehe S. 38) im völligen Gegensatz dazu, dass die rechtlichen Ausführungen überhaupt nicht auf § 8 Abs. 6 sondern ausschließlich auf § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezogen sind. Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf die spruchgemäße Abweisung gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall der Herkunftsstaat der BF nicht festgestellt werden könnte, liegen nicht vor. So hat die belangte Behörde selbst die in der Beschwerde auch nicht bestrittene Feststellung getroffen, dass die BF Staatsangehörige von Mazedonien ist, und auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat anhand von Feststellungen zu Mazedonien beurteilt.

Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind jedoch in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Die belangte Behörde wird daher erneut alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen, allenfalls unter neuerlicher Einräumung von Parteiengehör, vorzunehmen und - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung in klarer und übersichtlicher Weise darlegt wird, auf Grund welchen für sie als erwiesen anzunehmenden Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist.

Es hat sich insgesamt nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im Hinblick darauf kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln und den weiteren in der Beschwerde gestellten Anträgen unterbleiben.

2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

2.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G301.1257565.3.00

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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