TE Bvwg Beschluss 2019/1/11 G301 2210636-1

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Veröffentlicht am 11.01.2019
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Entscheidungsdatum

11.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

G301 2210636-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander PHILIPP in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zl. XXXX, betreffend

Aufenthaltsverbot:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 13.11.2018, wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit dem am 28.11.2018 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit 27.11.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.12.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat:

Wie in der vorliegenden Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, sind der belangten Behörde zahlreiche gravierende Mängel in der Verfahrensführung und in der Begründung ihrer Entscheidung sowie das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens vorzuwerfen.

Bei der Begründung des Aufenthaltsverbotes beschränkte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf den nicht näher konkretisierten Hinweis, dass der BF zweimal strafgerichtlich verurteilt worden sei, und auf die im Zuge der beiden Urteile ausgesprochenen Strafen, wobei sich die zum strafrechtlichen Verhalten des BF getroffenen Feststellungen ausschließlich in der Darlegung der Eintragungen im Strafregister erschöpfen. Allein daraus folgernd gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass - wörtlich zitiert - "auf Grund des von Ihnen persönlichen gesetzten Verhaltens eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von Ihnen persönlich ausgeht, da Sie erwiesener Maßen ein nicht mit den rechtlichen Werten der im österr. Bundesgebiet geltenden Rechtsordnung verbundener Mensch sind".

Der belangten Behörde ist hier vorzuwerfen, dass im Bescheid überhaupt keine konkreten Feststellungen zu den zwei nur mit den allgemeinen im Strafregister ersichtlichen Urteilsdaten angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere zur Art und zur Schwere der diesen zugrundeliegenden und vom BF begangenen Straftaten, getroffen wurden. Für die Feststellung und Beurteilung des persönlichen Fehlverhaltens des BF auf Grund der näher darzustellenden Straftaten und die sich daraus auch ergebende Erstellung einer Gefährdungsprognose im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG wäre jedoch erforderlich gewesen, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, die im vorliegenden Fall eine negative Gefährdungsprognose im Hinblick auf das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr zulassen würden. Einzig der nicht näher substanziierte Hinweis auf die mehrmalige Straffälligkeit reicht jedenfalls aber nicht aus, um eine negative Gefährdungsprognose zu begründen. Vielmehr bedarf es dafür auch einer individuellen Auseinandersetzung mit dem näher darzustellenden persönlichen Fehlverhalten des BF sowie einer anschließenden Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die belangte Behörde legt aber weder die den Straftaten zugrundeliegenden Sachverhalte noch die Art und Schwere dieser Straftaten näher dar. Wie dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 FPG ausdrücklich zu entnehmen ist, können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen. Auch vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Diesen Anforderungen an eine einzelfallbezogene und auf ein konkret darzustellendes Fehlverhalten gerichtete Beurteilung kommt der angefochtene Bescheid aber nicht nach, zumal die Begründung eine Darlegung von konkreten und näheren Umständen völlig vermissen lässt, welche letztlich eine darauf gestützte Prüfung einer vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ermöglichen würden.

Wie in der Beschwerde auch zutreffend aufgezeigt wird, werden im angefochtenen Bescheid auch aktenwidrige Feststellungen getroffen. So wird im Bescheid (S. 12) ausgeführt, dass der BF im Jahr 2016 bereits zweimal rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe bzw. zu 16 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden und dass nun erneut gegen ihn Anklage nach der gleichen Neigung erhoben worden sei. Weder aus den Eintragungen im Strafregister noch aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt sich jedoch, dass diese Behauptung tatsächlich zutreffen würde. Auch wird im Bescheid nicht näher dargelegt, worauf sich diese Feststellung stützen würde.

Schließlich trifft auch der weitere Einwand in der Beschwerde zu, wonach die belangte Behörde die vom BF im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs mit Stellungnahme vom 25.10.2018 (AS 51 ff) zahlreichen vorgelegten Unterlagen (Mietvertrag, Urkunden, Verdienstnachweise u.a.) keinerlei näherer Würdigung unterzogen hat.

Insgesamt muss der belangten Behörde vorgeworfen werden, dass sie weder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, noch in der Begründung ihrer Entscheidung eine hinreichende und den gesetzlichen Erfordernissen gerecht werdende Beweiswürdigung zu den von ihr - ohnehin auch nur mangelhaft - getroffenen Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen hat. Die im Bescheid dargestellte "Beweiswürdigung" (siehe S. 5) beschränkt sich lapidar, knapp und wiederholend auf die völlig unkonkrete und letztlich inhaltsleere Formulierung "Alle Unterlagen aus dem Akt zur IFA-Zahl 18175110". Beweiswürdigende Erwägungen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen fehlen jedoch zur Gänze.

Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind jedoch in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Die belangte Behörde wird daher erneut alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen, allenfalls unter neuerlicher Einräumung von Parteiengehör, vorzunehmen und - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung in klarer und übersichtlicher Weise darlegt wird, auf Grund welchen für sie als erwiesen anzunehmenden Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist.

Es hat sich insgesamt nicht ergeben, dass die Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im Hinblick darauf kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln und den weiteren in der Beschwerde gestellten Anträgen unterbleiben.

2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

2.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2210636.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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