TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W179 2207045-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
FeZG §1
FeZG §2 Abs3
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §7 Abs2
FeZG §8 Z3
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs3
FMGebO §51 Abs4
GSVG §150
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W179 2207045-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend Entziehung der Befreiung der Rundfunkgebühren sowie der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:

A) Beschwerde:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars per E-Mail einen (bei dieser am XXXX einlangenden) Verlängerungsantrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale, gab keine weiteren an der antragsgegenständlichen Adresse wohnhaften Personen an und kreuzte als Anspruchsvoraussetzung den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz oder von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz an.

Auf diesem Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis:

"Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (...) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei."

Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer eine Rechnung eines Stromlieferanten, einen Meldezettel über einen aufrechten Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse und eine Mitteilung des zuständigen AMS über den aufrechten Bezug von Notstandshilfe an.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, Zl XXXX, wurde dem Beschwerdeführer eine Rundfunkgebührenbefreiung und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum XXXX zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass alle Änderungen der Einkommensverhältnisse im Haushalt, ein Adresswechsel und der Wegfall der Anspruchsberechtigung der belangten Behörde sofort bekannt zu geben sind.

3. Mit E-Mail vom XXXX teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass sich sein Einkommen mit Beginn seiner Alterspension verbessert habe und fügte im Anhang eine Mitteilung einer Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe für den Monat XXXX an. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er weiterhin die Befreiungen in Anspruch nehmen wolle. Er habe ein denkmalgeschütztes Objekt gekauft und hiefür einen Kredit aufgenommen, weshalb er bisher monatlich XXXX an Zinsen gezahlt habe und in Kürze zusätzlich den Kredit bedienen werde. Da die Erhaltungsmaßnahmen kostspielig seien, ersuche der Beschwerdeführer um Berücksichtigung.

4. Mit Schreiben vom XXXXhielt die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX zuerkannten Begünstigungen weggefallen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Änderung des Haushaltseinkommens und damit eine Überschreitung der für eine Rundfunkgebührenbefreiung bzw Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Betragsgrenze festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen: "Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung noch vorliegen, so bitten wir Sie, zur dargestellten Sachlage Stellung zu nehmen - schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Ankündigung." und "Sollten uns nach Versteichen dieser Frist keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die unsere Feststellungen widerlegen, ist Ihnen die mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Begünstigung [...] mit Wirksamkeit zum XXXX zu entziehen.".

Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer weiters über das Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von € XXXXfeststellte und führte aus, dass nur der gesetzliche Mietaufwand und anerkannte außergewöhnliche Belastungen als Abzugsposten geltend gemacht werden könnten. Belastungen durch Zinsen oder Kreditraten würden nicht anerkannt werden.

5. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin keine Unterlagen noch Informationen nach.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt "zumXXXX" entzogen, weil sich das Haushaltseinkommen geändert habe und die Betragsgrenze für eine Befreiung bzw Zuschussleistung überschritten werde. Einen aktuellen Nachweis, dass diese Beitragsgrenze doch nicht überschritten werde, habe der Beschwerdeführer nicht erbracht.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Rechtsmittelwerber führt aus, dass er keine Einwände erhoben habe, weil er der Meinung gewesen sei, dass die Entscheidung der belangten Behörde rechtsrichtig [Anm: aus seiner Sicht] erfolge werden. Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, dass er sich gegenüber anderen Mitbürgern benachteiligt sehe, weil nur der Wohnungsaufwand in Höhe von € XXXX im angefochtenen Bescheid Berücksichtigung gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe ein Kulturobjekt erworben und sei es aus seiner nach dem Denkmalschutzgesetz bestehenden Verpflichtung unmöglich, das Anwesen mit € XXXX monatlich zu bewohnen.

8. Mit Beschwerdeergänzung vom XXXX führt der Rechtsmittelwerber aus, dass sein bisheriges Begehren auf Aufrechterhaltung der bisherigen Leistungen weiterhin bestehe und er aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach dem Denkmalschutzgesetz benachteiligt bzw schlechter gestellt werde.

9. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers mit €

XXXX, wogegen sich die Beschwerde nicht wendet.

2. Bei dem antragsgegenständlichen Objekt handelt es sich um ein Eigenheim (Schloss), welches unter Denkmalschutz steht, und kein Mietobjekt.

2. Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde den Pauschalbetrag iHv €XXXX für den Wohnaufwand des Beschwerdeführers ab, was der Beschwerdeführer rügt.

3. Trotz Belehrung durch die belangten Behörde über die Rechtsfolgen kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Vorlage notwendiger Unterlagen binnen der gesetzten Frist und bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht nach.

4. Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für XXXX Haushaltsmitglied im Jahre XXXX in Höhe von € XXXX zu einer Richtsatzüberschreitung von monatlich € XXXXwogegen sich die Beschwerde wiederum nicht (explizit) wendet.

5. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde.

Im Einzelnen ist zu erwägen:

Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.

3.1 Rechtsnormen:

a) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bis

(5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.

Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)

Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1.den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von XXXX Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. (3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben. (4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.

§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch:

----------

--Verzicht oder Tod des Inhabers der Gebührenbefreiung,

--die Meldung der Beendigung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen,

--Ablauf des Befreiungszeitraumes,

--Entziehung nach § 51 Abs. 4.

"

b) Fernsprechentgeltzuschussgesetz:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl. I Nr. 81/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt. (2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1.den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist. 2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus: 1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden. 2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein; 3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden; 4. der Antragsteller muss volljährig sein. (2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:1.Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand; 2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977; 3.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz; 4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992; 6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit; 7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. (3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

§ 7. (1) Die begünstigte Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben. (2) Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der GIS Gebühren Info Service GmbH unverzüglich zu melden.

Ende der Zuschussleistung

§ 8. Der Anspruch auf Zuschussleistung erlischt durch: 1. Ablauf des Zuschusszeitraums; 2. Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Fernsprechanschlusses; 3. Entziehung der Zuschussleistung; 4. Verzicht; 5. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der begünstigten Person oder Institution; 6. missbräuchliche Weitergabe des Anschlusses an Dritte.

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (2)

Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Zuschussleistung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Zuschussleistung weggefallen ist. (3)

Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des § 7 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Zuschussleistung zu entziehen. (4) Zu Unrecht bezogene Zuschussleistungen (§ 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2) sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zurückzufordern, wenn der Zuschussempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht (§ 7 Abs. 2) herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Zuschussleistung nicht gebührt. (5) Ist die Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der GIS Gebühren Info Service GmbH gestundet werden. Wenn die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht bezogener Zuschussleistungen eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur zu Unrecht bezogenen Leistung stehen würden, kann die GIS Gebühren Info Service GmbH von der Hereinbringung absehen. (6)

Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...) (8)

In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."

3.2 Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung sowie des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 und Abs 3 FeZG sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

2. Denn nach § 3 Abs 5 RGG bzw § 4 Abs 2 FeZG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) bzw § 3 Abs 2 FeZG genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw Zuerkennung einer Zuschussleistung vorliegen. § 47 FMGebO bzw § 3 Abs 2 FeZG zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren bzw Zuerkennung der Zuschussleistung jedenfalls bezogen werden muss, auf.

2.1 Da der Beschwerdeführer vormals eine Notstandshilfe und nunmehr nachweislich eine Alterspension bezieht, erfüllte er hinsichtlich der Notstandshilfe nach § 47 Abs 1 Z 4 FMGebO iVm § 3 Abs 2 Z 2 FeZG, und erfüllt er jetzt hinsichtlich des Pensionsbezugs ausweislich § 47 Abs 1 Z 3 FMGebO iVm § 3 Abs 2 Z 1 FeZG eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw auf Zuerkennung der Zuschussleistung.

2.2 Doch ausweislich § 48 Abs 1 FMGebO bzw § 3 Abs 2 FeZG ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges von Pflegegeld und einer Alterspension jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.

Die für eine Gebührenbefreiung sowie für eine Zuschussleistung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO bzw § 3 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3. Mit Bekanntgabe der (positiven) Änderung seiner Einkommensverhältnisse gegenüber der belangten Behörde hinsichtlich des früheren AMS-Bezuges auf Pensions-Bezüge ist der Beschwerdeführer seiner Anzeigepflicht nach § 51 Abs 3 Fernmeldegebührenordnung sowie nach § 7 Abs 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz nachgekommen.

3.1. Die Höhe seines monatlichen Netto-Pensionsbezuges im Ausmaß von Euro XXXX hat der Beschwerdeführer selbst der Behörde bekannt gegeben und zieht er auch, wie dargestellt, die diesbezüglichen behördlichen Feststellungen nicht in Zweifel. Er bestreitet auch nicht, in einem Eigenheim zu leben, moniert er doch vielmehr die Rückzahlungen des genommenen Kredites zum Erwerb des Objektes (Schloss) an der antragsgegenständlichen Adresse, weshalb die belangte Behörde auf dem Boden der beschriebenen rechtlichen Grundlagen rechtsrichtig eine Eigenheimpauschale von € 140 in Abzug gebracht hat.

3.2. Da der Beschwerdeführer trotz behördlicher Manuduktion im Schreiben vom XXXX dahingehend, dass weiters (abgesehen vom Mietaufwand) nur anerkannte außergewöhnliche Belastungen als Abzugsposten geltend gemacht werden können, er solche jedoch weder im behördlichen noch im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren vorlegt und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt, waren solche vom Haushaltseinkommen nicht zu subtrahieren.

3.3. Damit bleibt, wie von der belangten Behörde richtig festgestellt, unter Zugrundelegung der obigen Tabelle mit einem Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglied im JahrXXXX in der Höhe von EuroXXXXeine Richtsatzüberschreitung von € XXXX bestehen (die Erhöhung des genannten Richtsatzes für XXXX Haushaltsmitglied im Jahr XXXX auf € XXXX führt zu einer dementsprechenden Erhöhung auch der Richtsatzüberschreitung), weswegen eine der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren und für die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, nämlich das Unterschreiten des maßgeblichen Richtsatzes, weggefallen ist.

4. Gemäß § 51 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung hat im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Gleiches normiert § 9 Abs 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz.

Da der Beschwerdeführer die Änderungen seiner Einkommensverhältnisse mit Schreiben vom XXXX bekannt gab, die Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie die Zuerkennung eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt auf dem Boden gesetzlichen Grundlagen als auch der technischen Möglichkeiten immer monatsweise erfolgt, war der erstmögliche Zeitpunkt der Entziehung der XXXX, was die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid so auch rechtskonform ausgesprochen hat.

5. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung durch das Heranziehen eines Pauschalaufwandes in Höhe von € XXXX gleichermaßen für (kleinere) Eigenheimbesitzer als auch für Schlossbesitzer (wie ihn) moniert, und auf höhere Kosten ua durch die Vorgaben des Denkmalschutzes verweist, ist auszuführen:

Gemäß § 48 Abs 5 Z 1 FMGebO bzw § 2 Abs 3 FeZG können als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden: der (i) Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, (ii) des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und (iii) anderer vergleichbare mieterschützende Gesetze; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von Euro XXXX als Wohnaufwand anzurechnen (siehe auch § 1 Abs 1a FeZVO).

Folglich wird bei Mietverhältnissen, die nicht auf dem Boden des MRG, WGG und vergleichbarer - mieterschützender - Gesetze geschlossen wurden, sowie bei Eigenheimen ausschließlich eine Pauschale in Abzug gebracht. Das Wesen (!) einer Pauschale ist, dass sie pauschaliert, und nicht auf die konkreten individuellen Situationen abstellt. Dementsprechend orientiert sich die Eigenheimpauschale auch an österreichischen Durchschnittswerten hinsichtlich Betriebskosten und Wohnungsgröße (bei letzterem an einem Zweipersonenhaushalt mit 70m² Wohnfläche; ErläutRV 1175 BlgNR

25. GP 2f). Zumal es auch der Verfassungsgerichtshof als grundsätzlich zulässig erachtet, wenn der Gesetzgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auf den Regelfall abstellt, wobei das Eintreten von Härtefällen diesfalls das jeweilige Gesetz nicht gleichheitswidrig macht; wie überhaupt dem Gesetzgeber auch Pauschalierungen erlaubt sind (vgl zB Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht - Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Rz 595ff; Berka in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar, Bundesverfassungsrecht, B-VG Art 7, Durchschnittsbetrachtung und Härtefälle, idF 1. Lieferung (2001), Seite 33; Mayr/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, Rz 1359).

Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein tatsächlicher Wohnungsaufwand über dem Betrag von € XXXX liegt, möchte hingegen eine konkrete Bewertung der eigenen individuellen Situation wie bei besonders geschützten Mietern herbeiführen, was, wie dargestellt, dem Wesen einer zulässigen Pauschalierung widerspricht, zumal ein Eigenheimbesitzer in Form eines Schlossbesitzers grundsätzlich als finanziell leistungsfähiger zu betrachten sein wird, als ein Mieter oder Eigentümer eines kleineren Eigenheims. Vor diesem Hintergrund vermag das Bundesverwaltungsgericht eine Ungleichbehandlung bzw Verfassungswidrigkeit in der Gewährung von € XXXX pauschal an Wohnungsaufwand für Eigenheime (unabhängig von deren Größe, im Gegensatz zu besonders geschützten Mietverhältnissen) nicht zu erblicken. Vielmehr hat der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er davon ausgeht, dass besonders geschützte Mieter im Regelfall schutzbedürftiger und finanziell weniger leistungsstark als Eigenheimbesitzer (unabhängig von der tatsächlichen Wohngröße) sind, und ihnen deswegen der tatsächlich anfallende Wohnaufwand abzuziehen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Normierung einer Eigenheimpauschale zur Berechnung des Haushaltseinkommens - anlässlich eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren - Schlossbesitzer bereits als Härtefälle mitgedacht (und damit in Kauf genommen) hätte, sind nicht zu erkennen.

6. Die erhobene Beschwerde ist somit ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) iVm § 2 Abs 2 u Abs 3 Z 1 u Z 2, § 3 Abs 2, § 8 Abs 3 und § 9 Abs 2 und Abs 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) als unbegründet abzuweisen.

7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG unterbleiben.

3.3 Zu Spruchpunkt B) Revision:

8. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der beschwerdeführenden Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes die Befreiung von den Rundfunkgebühren und die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu entziehen ist.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anzeigepflicht, Berechnung, Denkmaleigenschaft, Denkmalschutz,
Eigenheim, Entziehung, Entziehungsbescheid, Entziehungsgrund,
Fernsprechentgeltzuschuss, Kreditraten, Manuduktionspflicht,
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Nachreichung von Unterlagen,
Nachweismangel, Nettoeinkommen, Ökostrompauschale, Pauschalierung,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, Unzuständigkeit
BVwG, Vorlagepflicht, Wegfall, Wohnungsaufwand, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2207045.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten