TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/17 W162 2181650-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W162 2181650-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.11.2017, OB: 53982425800035, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der

angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 19.06.2017 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.11.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.09.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass unter Anwendung der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliege.

"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Chronifizierte Depression 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da bei chronischem Verlauf und Persönlichkeitsstörung unter multimodaler Therapie und nervenfachärztlicher Stütze weitgehend stabil.

03.06.01

30

2

Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Wahl dieser (g.Z.) Position mit unterem Rahmensatz, da mehrere große Gelenke betroffen, bei jedoch insgesamt lediglich endlagig-mäßiger Funktionseinschränkung sowie ohne radikuläres Defizit. Cervicodorsolumbalsyndrom mitinkludiert.

02.02.02

30

3

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) Unterer Rahmensatz, da mittels nächtlicher Maskenbeatmungs-Therapie versorgt.

06.11.02

20

4

Hypertonie

05.01.02

20

5

Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle, Kolonne 2, Zeile 2. Oberer Rahmensatz, da rechts durchgehend um 35dB.

12.02.01

20

6

Tinnitus rechts Unterer Rahmensatz, da ohne nennenswerte psychovegetative Begleitsymptomatik.

12.02.02

10

7

Behinderung der Nasenatmung Unterer Rahmensatz, da ohne Polypenbildung.

12.04.03

10

8

Reizblase Unterer Rahmensatz, da lediglich milde Symptomatik.

08.01.06

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2 wegen maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz um 1 Stufe erhöht. Leiden 3-8 erhöhen mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber Beschluss des BVwG vom 6.9.2016 keine Änderung."

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung im Fall des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht am 29.12.2017 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass das Gutachten vom 23.11.2017 mangelhaft sei, da im Gutachten die Medikation falsch dargelegt sei. Zudem sei der Gesamtgrad der Behinderung zu gering eingeschätzt worden. Es wäre nämlich für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da der Beschwerdeführer unter chronifizierter Depressio und Persönlichkeitsstörung leide. Trotz Medikation sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers instabil, soziale Kontakte seien schwer aufrechtzuerhalten und eine Arbeitstätigkeit sei für den Beschwerdeführer nur schwer möglich. Weiters sei auch das Leiden 2 zu gering eingeschätzt worden, da viele große Gelenke betroffen und Funktionsstörungen objektivierbar seien, die nicht nur endlagig - mäßig seien. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie beantragt. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2018 unter Anschluss des Verwaltungsakts vorgelegt.

6. In der Folge wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie aufgrund persönlicher Untersuchung vom 10.07.2018 und eines Facharztes für Unfallchirurgie aufgrund persönlicher Untersuchung vom 03.09.2018 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. bewertet wurde.

7. Mit Schreiben vom 20.09.2018 des Bundesverwaltungsgerichts wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.

Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 19.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangt.

Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift und den dieser beigelegten Beweismittel am 04.01.2018 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Chronifizierte Depression 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da bei chronischem Verlauf und Persönlichkeitsstörung unter multimodaler Therapie und nervenfachärztlicher Stütze weitgehend stabil.

03.06.01

30

2

Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Wahl dieser (g.Z.) Position mit unterem Rahmensatz, da mehrere große Gelenke betroffen, bei jedoch insgesamt lediglich endlagig-mäßiger Funktionseinschränkung sowie ohne radikuläres Defizit. Cervicodorsolumbalsyndrom mitinkludiert.

02.02.02

30

3

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) Unterer Rahmensatz, da mittels nächtlicher Maskenbeatmungs-Therapie versorgt.

06.11.02

20

4

Hypertonie

05.01.02

20

5

Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle, Kolonne 2, Zeile 2. Oberer Rahmensatz, da rechts durchgehend um 35dB.

12.02.01

20

6

Tinnitus rechts Unterer Rahmensatz, da ohne nennenswerte psychovegetative Begleitsymptomatik.

12.02.02

10

7

Behinderung der Nasenatmung Unterer Rahmensatz, da ohne Polypenbildung.

12.04.03

10

8

Reizblase Unterer Rahmensatz, da lediglich milde Symptomatik.

08.01.06

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen relevanter Zusatzbehinderung um 1 Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß und wegen zu geringer funktioneller Relevanz.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese Einschätzung wurde unter Beachtung des Beschwerdevorbringens und Einbeziehung der vorgelegten Befunde durch zwei weitere Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden und ebenfalls jeweils auf persönlicher Untersuchung beruhen, bestätigt.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild beurteilt. Der Sachverständige für Unfallchirurgie führte in seinem Gutachten vom 03.09.2018 überzeugend aus, dass das Leiden 1 "Chronifizierte Depression mit somatischen Symptomen" unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einem GdB von 30 v.H. eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz eingestuft wurde, da bei chronischem Verlauf im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung bei nervenfachärztlicher Betreuung und ambulanter Behandlung weitgehend stabil ist. Das Leiden 2 "Abnutzungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsappart" wurde unter der Positionsnummer 02.02.02 mit einem GdB von 30 v.H. am unteren Rahmensatz eingestuft, da mehrerer große Gelenke betroffen sind, jedoch ist insgesamt lediglich eine mäßige Funktionseinschränkung sowie ohne radikulärem Defizit gegeben. Das Leiden 3 "Obstrukties Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)" wurde am unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.11.02 mit einem GdB von 20 v.H. eingestuft, da dies mittels nächtlicher Maskenbeatmung versorgt wird. Das Leiden 4 "Hypertonie" wurde unter der Positionsnummer 05.01.02 mit einem fixen Rahmensatz von 20 v.H. eingestuft. Das Leiden 5 "Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits" wurde am oberen Rahmensatz unter der Positionsnummer 12.02.01 mit einem GdB von 20 v. H. eingestuft. Das Leiden 6 "Tinnitus rechts" wurde am unteren Rahmensatz unter der Positionsnummer 12.02.02 mit einem GdB von 10 v. H. eingestuft, da ohne nennenswerte psychovegetative Begleitsymptomatik erfolgt. Das Leiden 7 "Behinderung der Nasenatmung" wurde am unteren Rahmensatz der Positionsnummer 12.04.03 mit einem GdB von 10.H. eingestuft, da ohne Polypenbildung. Das Leiden 8 "Reizblase" wurde am unteren Rahmensatz der Positionsnummer 08.01.06 mit einem GdB von 10 v.H. eingestuft, da lediglich eine milde Symptomatik vorliegt.

Für den erkennenden Senat nachvollziehbar und plausibel wurde festgestellt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 bis 8 erhöhen nachvollziehbar nicht. Insgesamt stellt sich der festgestellte GdB von 40 v.H. für den erkennenden Senat plausibel dar.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurden zwei weitere Sachverständigengutachten, welche jeweils auf persönlicher Untersuchung beruhen, eingeholt. Darin wurde auf die einzelnen Befunde detailliert eingegangen. Im Ergebnis wurde die bisherige Einschätzung seitens beiden befassten Sachverständigen bestätigt.

Hinsichtlich dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl an Medikamenten nehme und dies im Gutachten nicht richtig angeführt worden sei, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder eine aktuelle Medikamentenliste vorgelegt hat, noch kannte er im Rahmen der Begutachtung seine aktuelle korrekte Medikation. Darüber hinaus führte die befasste Sachverständige in ihrem Gutachten vom 10.07.2018 nachvollziehbar aus, dass laut vorgelegten Befunden im Rahmen der Beschwerde eine übliche Medikation bei Depression und Bedarfsmedikation bei Auftreten von Angst gegeben ist. Zudem ist eine nicht ungewöhnlich und auch nicht außergewöhnlich hohe Dosierung objektivierbar. Weiters wurde ausgeführt, dass der vorgelegte Befund vom 16.12.2017 die Diagnose bestätigt, die im Sachverständigengutachten auch gestellt wurde und eine übliche Behandlung und Dosierung, welche nicht außergewöhnlich hoch ist, verordnet wurde. Hinsichtlich der Einnahme von Tramadolol wurde angemerkt, dass zwar eine Verordnung in üblicher Dosierung bei Schmerzen vorliegt, die jedoch noch nicht auf Abhängigkeit hinweist, und nicht wie der Beschwerdeführer behauptet eine Abhängigkeit vorliege.

Weiters brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass das Leiden 1 zu niedrig angesetzt worden sei, da er unter chronifizierter Depressio und Persönlichkeitsstörung leide. Diesbezüglich führte die befasste Sachverständige in ihrem Gutachten vom 10.07.2018 nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 korrekt eingestuft wurde, da dieses Leiden bei chronischem Verlauf im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung bei einer nervenfachärztlichen Betreuung und ambulanter Behandlung weitgehend stabil ist.

Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass das Leiden 2 (Abnutzungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat) ebenfalls zu gering eingestuft worden sei, weil viele große Gelenke betroffen und Funktionseinschränkungen objektivierbar seien, so ist darauf hinzuweisen, dass der befasste Sachverständige in seinem Gutachten vom 03.09.2018 nachvollziehbar ausführte, dass aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht an den Gelenken und an der Wirbelsäule jeweils eine nur geringe funktionelle Einschränkung besteht. Im Rahmen der Begutachtung konnte ein relevantes Funktionsdefizit nicht objektiviert werden. Die Arme und Hände sind nahezu frei beweglich und die Greifformen uneingeschränkt, an den Gelenken der unteren Extremitäten konnten ebenso wenig relevante Funktionsbehinderungen objektiviert werden. Darüber hinaus hielt der befasste Sachverständige in seinem Gutachten vom 03.09.2018 fest, dass das behäbige wankende Gangbild auf das erhebliche Übergewicht zurückzuführen ist und eine Gewichtsreduktion als zumutbare therapeutische Option anzuführen ist.

Es wurden alle einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen sowie sämtliche im Verfahren vorgelegten Befunde bei der Beurteilung durch die medizinischen Sachverständigen berücksichtigt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten, insbesondere dem erhobenen klinischen Befund, jedoch nicht substantiiert entgegengetreten.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v. H. vorliegt, zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es wurde vom Beschwerdeführer kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde und er von der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, bis dato nicht Gebrauch gemacht hat.

Die Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 10.07.2018 sowie eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 03.09.2018 werden demnach der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 19.06.2017 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)

Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 01.06.1999, Zl. 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).

Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)

Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung)

Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung)

Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung)

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, war das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Da das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 03.09.2018 einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von vierzig (40) v.H. festgestellt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Antrag einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen steht nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W162.2181650.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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