Entscheidungsdatum
18.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G310 2212250-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch Dr. Wolfgang WEBER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.11.2018, Zl.XXXX, betreffend Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 und 3 FPG in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012 iVm. § 125 Abs. 25 dritter Satz FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF zugestellt am 04.12.2018, wurde der am 03.05.2018 eingebrachte und mit demselben Tag datierte Antrag des rechtsfreundlich vertretenen BF gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 78 AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.).
Mit dem am 19.12.2018 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit 18.12.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das gegen den BF bestehende Einreiseverbot aufzuheben bzw. zu verkürzen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit den Verurteilungen schon über fünf Jahre vergangen seien und sich der BF in dieser Zeit wohlverhalten habe.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangend mit 07.01.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der, die im Spruch genannte Identität (Name, Alias-Namen und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.
Am XXXX.2012 wurde der BF wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität festgenommen und im Anschluss in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, XXXX i, vom 28.01.2013, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB zu einer - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgericht XXXX, XXXX, vom 12.03.2013 wurde der BF wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 1 StGB und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB, unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX, XXXX, vom 28.01.2013, zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Bundesgebiet
? zwischen Juni 2012 und Mitte August 2012 von einer unmündigen Person eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen ließ, indem er sich von einem im Jänner 1999 geborenen Mädchen (Opfer 1) in vier Fällen mit der Hand befriedigen ließ;
? zwischen Ende April 2012 und Mitte August 2012 von einer unmündigen Person eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen ließ und in fünf Fällen eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternahm, indem er sich von einem im April 1999 geborenen Mädchen (Opfer 2) in zwei Fällen mit der Hand befriedigen ließ und sich von ihm oral befriedigen ließ;
? im Zeitraum von Jänner 2012 bis zum 18.08.2012 von einer unmündigen Person eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen ließ, indem er von einem im Mai 1997 geborenen Mädchen (Opfer 3) dreimal Handverkehr und dreimal Oralverkehr an sich vornehmen ließ;
? im Zeitraum von Ende April 2012 bis Mitte August 2012 im durch die oben beschriebenen Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber des seiner Aufsicht unterstehenden Opfers 2 geschlechtliche Handlungen an sich vornehmen ließ.
Bei der Strafbemessung wurde das teilweise Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd, jedoch das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen, auch unter Berücksichtigung der Bedachtnahme-Verurteilung (vom 28.01.2013) als erschwerend gewertet.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX, Zl: XXXX, vom 10.09.2013, dem BF zugestellt am 13.09.2013, wurde gegen den BF gemäß § 63 Abs. 1 und Abs. 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG in der damals geltenden Fassung ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen sowie gemäß § 68 Abs. 3 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Mit am 05.05.2014 rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Wien, Zl: VGW-151/055/7890/2014-21, vom 28.04.2014, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 10.09.2013 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Der BF verbüßte die über ihn verhängte Untersuchungs- und Strafhaft in verschiedenen österreichischen Justizanstalten und wurde am 28.02.2014 bedingt unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.
Der BF reiste am 18.05.2014 aus dem Bundesgebiet aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:
Gemäß § 125 Abs. 25 dritter Satz FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012 - das ist der 1. Jänner 2014 - erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Das hier gegenständliche auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot wurde mit dem oben angeführten Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10.09.2013 mit Zustellung am 13.09.2013 gegenüber dem BF erlassen, somit vor dem 01.01.2014, und ist daher auch weiterhin gültig.
Gemäß § 125 Abs. 30 FPG richten sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach § 67 Abs. 4 zweiter Satz FPG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012. Demnach beginnt die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (siehe § 70 Abs. 1 letzter Satz FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 und § 70 Abs. 1 letzter Satz FPG idgF).
Das im gegenständlichen Fall zugrundeliegende und letztlich auf 10 Jahre befristete Aufenthaltsverbot wurde mit Zustellung des Bescheides vom 10.09.2013 am 13.09.2013 erlassen. Da eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels der Berufung gegen diesen Bescheid erfolgte, wäre der BF bereits ab diesem Zeitpunkt zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet gewesen. Da der BF allerdings erst am XXXX.2014 aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX entlassen wurde, war der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs. 1 letzter Satz FPG bis zu seiner Freilassung aufgeschoben.
§ 63 FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 10.09.2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, lautete - auszugsweise - wie folgt:
"§ 63. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.
(3) Ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 ist in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. [...]"
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat beispielsweise zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG).
Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idF BGBl. I. Nr. 87/2012 lautete (siehe Übergangsbestimmung § 125 Abs. 25 dritter Satz):
"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).
Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).
Ergänzend ist zur Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist die Möglichkeit, die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, nicht vorgesehen (VwGH 27.06.1996, Zl. 95/18/0953).
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der gegenständliche Antrag auf Aufhebung wurde lediglich wie folgt begründet:
"Ich war in Österreich verheiratet. Seit drei Jahren bin ich geschieden. Mein 12-jähriger Sohn lebt in Österreich. Ich bin in Serbien nicht vorbestraft. Ich bin beschäftigt und arbeite als Kellner in einem Hotel. Ich habe meinen Familiennamen von XXXX auf XXXX geändert."
In der Beschwerde wurde ergänzend vorgebracht, dass seit den Verurteilungen des BF über fünf Jahre vergangen seien, er sich seitdem wohlverhalten habe und daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr zu befürchten sei.
Dem BF ist entgegenzuhalten, dass er im gegenständlichen Verfahren keinerlei geänderten oder neue Umstände vorbrachte, die nach seiner letztmaligen Ausreise aus Österreich eingetreten wären. Vielmehr muss der Umstand berücksichtigt werden, dass der BF wider besseren Wissens trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes nach seiner Haftentlassung noch mehrere Wochen in Österreich verblieb.
Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF weder in seinem Aufhebungsantrag noch im weiteren Verlauf des Verfahrens, zuletzt etwa im Rahmen der Beschwerde irgendwelche konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, die auf eine wesentliche Änderung seiner persönlichen Lebensumstände oder auf einen mittlerweile vollzogenen nachhaltigen Gesinnungswandel hingewiesen hätten. Der Umstand, dass der minderjährige Sohn des BF in Österreich lebt, wurde bereits bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt. Eine Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände war daher schon auf Grund des Antragsvorbringens nicht anzunehmen.
Aufgrund des eine Herabsetzung nicht vorsehenden Wortlautes des § 69 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl I Nr. 87/2012, wonach grundsätzlich nur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes möglich ist, kommt eine Reduktion der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht in Frage.
In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ist das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht vom Weiterbestehen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch einen (erneuten) Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausgegangen.
Der seit den letzten Straftaten im August 2012 bzw. nach der Haftentlassung verstrichene Zeitraum ist jedenfalls als zu kurz anzusehen, um davon ausgehen zu können, dass beim BF seitdem ein nachhaltiger positiver Gesinnungswandel in erkennbarer Weise herbeigeführt worden wäre, welcher schon nach dieser kurzen Zeit einen gänzlichen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung bedeuten würde. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten (Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB) und der konkreten Tatbegehung des mehrfachen (schweren) sexuellen Missbrauches von unmündigen Mädchen, indem sich der BF von den Mädchen oral und mit der Hand befriedigen ließ, vor dem Hintergrund, dass der BF im Strafverfahren die Taten zunächst leugnete und angab die sexuellen Handlungen wären von dem Opfer ausgegangen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom 28.04.2014, Seite 21). Anhaltspunkte, dass die im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes getroffene Gefährdungsprognose nunmehr gänzlich anders zu beurteilen wäre, haben sich nicht ergeben.
So obliegt es gerade dem Antragsteller selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm - gerade vor dem Hintergrund seines gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens - mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und im Fall der Rückkehr nach Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliegen würde. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass der BF in seinem Herkunftsstaat unbescholten sei und der Umstand, dass seit der letzten Verurteilung des BF in Österreich schon fünf Jahre vergangen sind, vermag vor dem Hintergrund der angeführten Bedenken an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein bisheriges persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von solchen gegen die körperliche und psychische Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände ist nach wie vor von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung durch den BF auszugehen und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden.
Im Ergebnis lässt der BF eine nachvollziehbare Aufarbeitung seinen Taten und einem damit einhergehenden Reflektieren der eigenen Schuld und Verantwortung vermissen, sodass aufgrund des bisher Gezeigten (noch) keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem neuerlichen Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre.
Insoweit im Antrag auf den Aufenthalt in Österreich seines im April 2006 geborenen Sohn hingewiesen wurde, ist entgegenzuhalten, dass auch dieser Umstand allein nicht ausreicht, um vor dem Hintergrund der Gründe, die zum Aufenthaltsverbot geführt haben, eine Rechtswidrigkeit des weiteren Aufenthaltsverbotes zu erblicken. So ist festzuhalten, dass vom BF gar nicht behauptet wurde, dass etwa allfällige Besuche seines Sohnes in Serbien nicht möglich wären. Hierbei ist festzuhalten, dass der BF nach seiner Haftentlassung bereits auf Grund des bestehenden Aufenthaltsverbotes ohnehin gar nicht berechtigt war, sich in Österreich aufzuhalten und somit auch kein Familienleben in Österreich führen konnte. Es erscheint daher auch weiterhin als zumutbar, den familiären Kontakt über diverse Telekommunikationsmittel (Telefon, Internet) von seinem Herkunftsstaat aus und durch gelegentliche Besuche des Sohnes in Serbien oder sonst außerhalb von Österreich aufrechtzuerhalten.
Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).
Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die gesetzlich höchstzulässige Dauer von zehn Jahren (noch) nicht überschritten wurde, war die Beschwerde gemäß § 69 Abs. 2 und 3 iVm.
§ 125 Abs. 25 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Beschwerde gegen den Kostenausspruch:
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides, wonach der BF gemäß § 78 AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen zwei Wochen zu entrichten habe.
Der § 78 AVG lautet:
"§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln."
Gemäß § 1. Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF verfassten Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.
Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften stützt, war die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, so kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das BVwG unterleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Im gegenständlichen Fall ist der BF aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt.
Des Weiteren ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist das BFA seiner Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher gemäß § 9 Abs. 5 FPG und § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Überdies wurde von keiner der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G310.2212250.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019