Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung der Achtwochen-Frist für die Antragstellung auf Zuerkennung eines Wahlwerbungskosten-Beitrags im ParteienG 1975 wegen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des ParteienG 1975 und den Gleichheitssatz; Zulässigkeit des Anlaßbeschwerdeverfahrens aufgrund Bescheidcharakters des abschlägigen Schreibens des Bundeskanzleramtes; sachfremder Ausschluß bestimmter politischer Gruppierungen von der Förderung der Wahlwerbung infolge zu früh verlangten Einbekenntnisses der Inanspruchnahme von Fördermitteln im WahlkampfSpruch
I. Die in §2a Abs1 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1989 enthaltene Wortfolge "spätestens acht Wochen" wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
II. Das Gesetzesprüfungsverfahren wird insoweit eingestellt, als es aus Anlaß der Rechtssache A10/96 eingeleitet wurde.
Begründung
Entscheidungsgründe:
A. I. 1. Die im gegebenen Zusammenhang in Betracht zu ziehenden §§2 bis (einschließlich) 4 Abs2 des ParteienG, BGBl. 404/1975, in der durch die Novellen BGBl. 133/1987, 666/1989 und 238/1991 herbeigeführten Fassung haben folgenden Wortlaut:
"§2. (1) Jeder politischen Partei sind für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit auf ihr Verlangen Förderungsmittel des Bundes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zuzuwenden.
(2) Die Höhe der Zuwendungen wird in folgender Weise berechnet:
a) jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von drei Millionen Schilling;
b) die nach Abzug der Forderungen gemäß lita verbleibenden Mittel gemäß Abs1 werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt;
c) politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 v. H. der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Zuwendungen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit (Abs1) wie politische Parteien gemäß litb; diese Zuwendungen sind in dem auf die Nationalratswahl folgenden Quartal auszubezahlen.
(3) Die Zuwendungen gemäß Abs2 betragen im Jahre 1987 insgesamt 96,931 Millionen Schilling und vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Maße, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an seine Stelle tretende Index verändert.
(4) Die Zuwendungen gemäß Abs2 litb werden im Jahr 1991 um 85 Millionen Schilling erhöht. Diese Summe vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren im selben Ausmaß wie die Summe gemäß Abs3.
§2a. (1) Jede politische Partei, die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertreten ist und spätestens acht Wochen vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag stellt, hat nach jeder Nationalratswahl als Beitrag zu den Kosten der Wahlwerbung Anspruch auf Förderungsmittel des Bundes (Wahlwerbungskosten-Beitrag) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die Summe der gemäß Abs1 gebührenden Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten mit einem Betrag von 20 S multipliziert wird. §2 Abs3 ist sinngemäß anzuwenden; der Berechnung ist das Jahr 1990 zugrunde zu legen.
(3) Der sich gemäß Abs2 ergebende Betrag wird auf die anspruchsberechtigten politischen Parteien im Verhältnis aller der bei der jeweils letzten Nationalratswahl für sie abgegebenen Stimmen verteilt. Parteien, die keinen Antrag auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen gestellt haben, sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.
(4) Anträge auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen sind an das Bundeskanzleramt zu stellen. §4 ist sinngemäß anzuwenden.
§3. (1) Die für Zuwendungen gemäß §2 vorgesehenen Beträge sind von der Bundesregierung in den Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages aufzunehmen.
(2) Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des §2 Abs2 litc halbjährlich im Vorhinein.
(3) Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß §2 infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Halbjahr zu berücksichtigen.
(4) Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen gemäß §2 Abs2 lita und b in Verbindung mit §2 Abs3 sind spätestens bis zum 15. Dezember des Vorjahres an das Bundeskanzleramt zu stellen. Im Falle des §2 Abs2 litc sowie nach Nationalratswahlen jedoch bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach der betreffenden Nationalratswahl.
(5) Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen gemäß §2 Abs2 litb in Verbindung mit §2 Abs4 sind spätestens bis zum 15. Dezember des Vorjahres an das Bundeskanzleramt zu stellen. Abs4 zweiter Satz ist anzuwenden.
§4. (1) Die politischen Parteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen (§2 Abs1) genaue Aufzeichnungen zu führen.
(2) Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind von zwei beeideten Wirtschaftsprüfern jährlich zu prüfen; das Ergebnis der Prüfung ist im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen."
2. §2a des ParteienG wurde durch die Novelle BGBl. 117/1996 dahin geändert, daß dessen Abs3 sowie der neu eingefügte Abs5 wie folgt lauten:
"§2a. ...
(3) Der sich gemäß Abs2 ergebende Betrag wird auf die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der bei der Nationalratswahl für sie abgegebenen Stimmen verteilt. Der auf Parteien, die keinen Antrag auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen gestellt haben, entfallende Betrag ist bei der Berechnung zu berücksichtigen, wird aber nicht ausgezahlt.
...
(5) Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1996 ist erstmals bei der Verteilung der Wahlwerbungskosten-Beiträge anzuwenden, die den anspruchsberechtigten politischen Parteien für die Nationalratswahl 1995 zustehen."
II. Das am Freitag, dem 13. Oktober 1995, vom Nationalrat beschlossene Bundesgesetz, mit dem die XIX. GP. des Nationalrates vorzeitig beendet wird, ist in dem am Montag, dem 16. Oktober 1995, ausgegebenen 230a. Stück des Bundesgesetzblattes unter Nr. 686a. kundgemacht worden und gemäß Art49 B-VG mit Dienstag, dem 17. Oktober 1995, in Kraft getreten. Die an eben diesem Tag beschlossene Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages gemäß §1 Abs2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) wurde - nachdem in der Sitzung des Hauptausschusses des Nationalrates am selben Tag das erforderliche Einvernehmen hinsichtlich des Wahltages (17. Dezember 1995) hergestellt worden war - in dem am Donnerstag, dem 19. Oktober 1995, ausgegebenen 233. Stück des Bundesgesetzblattes unter Nr. 692 kundgemacht. Diese Verordnung ist gemäß §4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 mit Freitag, dem 20. Oktober 1995, in Kraft getreten. In der Verordnung wurden als Wahltag der 17. Dezember 1995 und als Stichtag der 20. Oktober 1995 festgesetzt.
B. I. 1. Nach den Behauptungen der beteiligten politischen Partei "Die Freiheitlichen (F) vormals Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)" (welche im folgenden im Hinblick auf die noch zu erwähnenden beiden Rechtssachen auch als beschwerdeführende oder als klagende Partei (auch: Beschwerdeführerin bzw. Klägerin) bezeichnet wird) hat sie am 20. Oktober 1995 einen an das Bundeskanzleramt (BKA) gerichteten Antrag auf Zuerkennung des Wahlwerbungskosten-Beitrags für die Nationalratswahl zur Post gegeben; ein derartiger Antrag ist jedoch gemäß dem Vorbringen des BKA bei diesem nicht eingelangt. Die Beteiligte richtete am 13. November 1995 einen inhaltsgleichen, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Antrag auf Zuerkennung des Wahlwerbungskosten-Beitrags an das BKA und wiederholte diesen Antrag mit einem Schreiben, welches mit 29. November 1995 datiert ist.
2. Das BKA erledigte den Antrag der Einschreiterin mit einem Schreiben vom 12. Jänner 1996, welches - abgesehen von Adressierung, Gegenstandsbezeichnung und Fertigungsklausel - folgenden Wortlaut hat:
"Gemäß §2a des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1989, hat jede politische Partei, die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertreten ist und spätestens acht Wochen vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag stellt, nach jeder Nationalratswahl als Beitrag zu den Kosten der Wahlwerbung Anspruch auf Förderungsmittel des Bundes (Wahlwerbungskosten-Beitrag).
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Anspruch auf einen Wahlwerbungskosten-Beitrag an zwei Bedingungen geknüpft:
Einerseits muß die Partei nach der Wahl im Nationalrat vertreten sein und andererseits spätestens acht Wochen vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag gestellt haben. Ein solcher Antrag der Freiheitlichen bzw. der Freiheitlichen Partei Österreichs ist vor Fristende nicht eingelangt.
Es wird daher mitgeteilt, daß die Freiheitlichen bzw. die Freiheitliche Partei Österreichs keinen Anspruch auf Zuwendungen gemäß §2a des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, haben und daß hierüber nicht durch Bescheid abzusprechen ist.
Über den am 14. November 1995 beim Bundeskanzleramt eingelangten 'Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Antrag auf Zuerkennung des Wahlwerbungskosten-Beitrages gemäß §2a Parteiengesetz' der Freiheitlichen bzw. der Freiheitlichen Partei Österreichs wird gesondert entschieden."
Gegen diese Erledigung richtet sich die unter B718/96 protokollierte Beschwerde nach Art144 B-VG, in welcher die Beschwerdeführerin das wiedergegebene Schreiben als Bescheid beurteilt, die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt. Das belangte BKA erstattete unter Aktenvorlage eine Gegenschrift, in der es beantragt, die Beschwerde wegen fehlender Bescheidqualität des angefochtenen Schreibens zurückzuweisen.
3. Die einschreitende politische Partei erhob ferner gegen den Bund als beklagte Partei die unter A10/96 eingetragene Klage nach Art137 B-VG, mit welcher sie die Bezahlung des Wahlwerbungskosten-Beitrags in betragsmäßig bestimmter Höhe begehrt. Die Klägerin nimmt - alternativ zu der in der Beschwerdesache verfochtenen Auffassung, daß nach §2a des ParteienG geltend gemachte Ansprüche durch Bescheid zu erledigen seien - den Standpunkt ein, daß im Klagsverfahren ein solches Prozeßhindernis nicht vorliege. Die beklagte Partei erstattete eine Klagebeantwortung mit dem Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens.
4. Die beteiligte Partei brachte im Hinblick auf die im Schreiben des BKA vom 12. Jänner 1996 angenommene verspätete Geltendmachung des Anspruchs auf Zuerkennung des Wahlwerbungskosten-Beitrags - wie schon erwähnt wurde - auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, der jedoch mit Bescheid der angerufenen Verwaltungsbehörde vom 25. Jänner 1996 zurückgewiesen wurde. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beteiligte eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde (zu der festzuhalten ist, daß das Verfahren über sie keinen Anlaßfall des später erwähnten Prüfungsbeschlusses bildet).
II. Im Zusammenhang mit den geschilderten Verfahren holten die Verfahrensparteien Rechtsgutachten ein, die in der Folge publiziert wurden (Funk, Wahlwerbungskosten-Beitrag nach dem Parteiengesetz, JRP 1996,
S. 80 ff.; Walter, Wahlwerbungskosten-Beitrag gemäß §2a des Parteiengesetzes, JRP 1996, S. 84 ff., sowie Winkler, Parteienförderung mit Sanktionen? Rechtsfragen der Terminisierung von Anträgen auf Wahlwerbungskosten-Beiträge nach §2a des Parteiengesetzes, JRP 1996, S. 89 ff.).
C. I. Aus Anlaß der unter B.I.2. und 3. kurz dargestellten beiden Rechtssachen, nämlich der Beschwerde gegen das Schreiben des BKA vom 12. Jänner 1996 einerseits und der gegen den Bund erhobenen Klage andererseits, beschloß der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in §2a Abs1 des ParteienG, BGBl. 404/1975, idF der Novelle BGBl. 666/1989 enthaltenen Wortfolge "spätestens acht Wochen" einzuleiten. Der Gerichtshof nahm vorläufig an, daß einer dieser beiden an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bzw. Art137 B-VG gerichteten Anträge zulässig ist und sah für dessen meritorische Erledigung die eben angeführte Wortfolge im §2a Abs1 in der Meinung als präjudiziell an, daß die dem Gesetz anscheinend anhaftende Verfassungswidrigkeit im Fall des Zutreffens der Bedenken durch die Aufhebung dieser Wortfolge beseitigt wäre.
II. Die Bundesregierung erstattete im eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung mit dem Begehren,
"der Verfassungsgerichtshof wolle
1. das aus Anlaß des Verfahrens über die zu B718/96 protokollierte Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren mangels Präjudizialität einstellen sowie
2. in eventu aussprechen, daß die Wortfolge 'spätestens acht Wochen' in §2a Abs1 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1989, nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird."
III. Der Verfassungsgerichtshof
legte im Einleitungsbeschluß zur Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Wendung folgendes dar:
"1. In der Beschwerdesache geht der Gerichtshof vorläufig davon aus, daß die Begründung der angefochtenen Erledigung mit einer Antinomie belastet ist, denn das Schreiben des BKA besagt einerseits, 'daß hierüber' (nämlich über den Anspruch auf Zuwendungen gemäß §2a des ParteienG) 'nicht durch Bescheid abzusprechen ist' und andererseits unter Bezugnahme auf den damals bereits vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß über diesen gesondert entschieden werde ('... wird gesondert entschieden'). Während die erste der beiden gebrauchten Wendungen die Absicht verneint, mit Bescheid zu entscheiden, wird diese mit der zuletzt wiedergegebenen bejaht, was folgende drei Überlegungen bzw. Judikaturnachweise zeigen:
Zunächst ist in sprachlicher Hinsicht festzuhalten, daß das Zeitwort 'sondern' (auch: 'absondern') ein Synonym für 'isolieren' oder 'trennen' ist, also dessen vorhin erwähntes Partizip 'getrennt' bzw. - mit dem gegenteiligen Ausdruck beschrieben und verneint - 'nicht gemeinsam' bedeutet. Dies besagt aber, daß zwei Entscheidungen, nämlich eine vorliegende und eine künftige (d.i. jene über den Wiedereinsetzungsantrag) getroffen werden. Dazu kommt weiters, daß die Wendung '(ab)gesondert entschieden' im behördlichen Sprachgebrauch den Zweck verfolgt, die Verfahrenspartei darüber aufzuklären, daß sich eine getroffene Entscheidung nicht auch auf eine weitere, noch anhängige und daher erst künftig zu entscheidende Sache bezieht. Schließlich macht der Gerichtshof in diesem Zusammenhang sowohl auf seine eigene Entscheidungspraxis als auch auf jene des VwGH aufmerksam, wo im Rahmen der Begründung bereits gefaßter Beschlüsse, also schon getroffener Entscheidungen mit ähnlichen oder nahezu wortgleichen Wendungen auf eine weitere, künftige Entscheidung hingewiesen wird (zB zwei Beschlüsse des VfGH, mit denen Individualanträge auf Gesetzesprüfung zurückgewiesen werden und die unter einem eingebrachte Beschwerde einer späteren Entscheidung vorbehalten wird, VfGH 29.11.1993 G240/93: 'Über die gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. September 1993 gerichtete Beschwerde gemäß Art144 B-VG wird gesondert abgesprochen werden.', VfGH 7.10.1987 G148/87: 'Über die Beschwerde zu B774/87 wird gesondert entschieden werden.', oder etwa der Beschluß VfGH 27.6.1990 B576/90, mit dem eine Beschwerde zurückgewiesen und in bezug auf den unter einem erhobenen Individualantrag bemerkt wird: 'Über den zum AZ G109/90 protokollierten Individualantrag wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.', schließlich VwGH 28.9.1992
Zl. 92/10/0383, anläßlich der Zurückweisung einer Beschwerde:
'Über die Beschwerde gegen den naturschutzbehördlichen Bescheid vom 13. Juli 1992 wird gesondert entschieden.'). Eine derartige in der Begründung einer Erledigung enthaltene Antinomie in bezug auf die Frage, ob ein Bescheid erlassen wird, ist nach Ansicht des VwGH dahin zu beurteilen, daß keine der beiden Erklärungen gilt (s. VwGH 16.12.1983 Zl. 83/17/0096 ua. zu einer abgabenbehördlichen Erledigung, in der bezüglich einer bestimmten Abgabe auf der Vorderseite des EDV-Ausdrucks der Vermerk 'gilt als Abgabenbescheid' enthalten war, auf der Rückseite dagegen die Belehrung, daß die Vorschreibung als Lastschriftanzeige gilt). Der Verfassungsgerichtshof schließt sich im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung der Rechtslage dieser Auffassung des VwGH an und meint, daß das hier bekämpfte Schreiben des BKA (trotz des Fehlens der formalen Erfordernisse eines Bescheides) in Ansehung seines sonstigen Wortlauts ('Es wird daher mitgeteilt, daß die Freiheitlichen bzw. die Freiheitliche Partei Österreichs keinen Anspruch auf Zuwendungen gemäß §2a des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, haben ...') sowohl unter Bedachtnahme auf den sodann maßgeblichen rechtlichen Hintergrund dieser Aussage (s. dazu die ständige Rechtsprechung, zB VfSlg. 13641/1993 S. 697 mit Beziehung auf VfSlg. 9520/1982 S. 153 f., oder etwa VfSlg. 10270/1984) als auch darauf als Bescheid im Rechtssinn zu beurteilen ist, daß nach der Judikatur des Gerichtshofs 'das Nichtvorliegen eines Bescheides nicht zu Lasten der Partei angenommen werden darf' (und zwar ebensowenig wie das Vorliegen eines Bescheides zu Lasten der Parteien - s. VfSlg. 9247/1981 S. 209). Abgesehen von der im folgenden zu erörternden allgemeinen Frage, ob über Anträge auf Wahlwerbungskosten-Beitrag nach §2a des ParteienG durch Bescheid abzusprechen ist, bleibt hiezu bloß noch anzumerken, daß aus dem Gebrauch des Zeitwortes 'mitteilen' allein das Vorliegen einer Bescheidqualität ausschließenden bloßen Mitteilung nicht abgeleitet werden darf (s. auch dazu das eben zitierte Erk. VfSlg. 9247/1981, in welchem der Bescheidcharakter der dort angefochtenen Erledigung trotz ihrer wie folgt lautenden Einleitung bejaht wurde: 'Zu Ihrem Ansuchen vom ... wird mitgeteilt: ...').
2. Nach den vorläufigen Annahmen des Gerichtshofs erscheint als maßgebend, daß sich der Gesetzgeber in §2 bzw. §3 des ParteienG, welche Zuwendungen an die politischen Parteien zur Förderung ihrer Öffentlichkeitsarbeit zum Gegenstand haben, gegenüber dem die Förderung durch Wahlwerbungskosten-Beiträge regelnden §2a in verfahrensmäßiger Hinsicht einer völlig unterschiedlichen und daher auch zu einer unterschiedlichen Beurteilung führenden Terminologie bedient. Während §3 von 'Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen' spricht, also eine nicht auf eine behördliche Entscheidungstätigkeit gerichtete Ausdrucksweise wählt, gebraucht der später (durch die Novelle BGBl. 666/1989) in das Gesetz eingefügte §2a an drei Stellen den Ausdruck 'Antrag', nämlich in Abs1 ('... einen diesbezüglichen Antrag stellt'), in Abs3 ('... die keinen Antrag ... gestellt haben, ...') und in Abs4 ('Anträge auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen'). Wie die Änderung des §3 durch die Novelle BGBl. 238/1991 zeigt, blieb der Gesetzgeber geradezu gezielt bei dieser unterschiedlichen Terminologie, verwendete also in der neugefaßten Bestimmung weiterhin das Wort 'Begehren'. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs bringt die in §2a in verfahrensmäßiger Hinsicht getroffene Regelung im Hinblick auf den spezifischen, in allen Verfahrensgesetzen und überhaupt (behördenbezogen gebraucht) in der österreichischen Rechtsordnung als solcher einheitlichen Sinn des Wortes 'Antrag' zum Ausdruck, daß ein Verlangen zu stellen ist, welches auf eine behördliche Entscheidung, hier also auf einen verwaltungsbehördlichen Bescheid abzielt. Bedenkt man den Auslegungsgrundsatz, daß dem Gesetzgeber nicht ohne besonderen Grund zugeschrieben werden darf, unter gleichen Ausdrücken im selben Gesetz Verschiedenes zu meinen, so ist im hier gegebenen umgekehrten Fall die Auslegung geboten, daß der Gesetzgeber infolge des Gebrauchs unterschiedlicher Wendungen auch nicht etwa Gleiches, sondern eben Verschiedenes meint, er also bezüglich des Wahlwerbungskosten-Beitrags - anders als bei der Förderung der Öffentlichkeitsarbeit durch laufende Zuwendungen - den Weg der hoheitlichen Entscheidung durch Bescheid vorschreibt. In diesem Zusammenhang bleibt noch anzumerken, daß auch die Rechtslehre einem derartigen, hier angenommenen Verständnis des hauptsächlich in der Rechtssprache gebräuchlichen Ausdrucks 'Antrag' zuneigt (so etwa Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I (1953) S. 146: 'Man wird ... den Unterschied zwischen Anzeigen oder Mitteilungen einerseits und Gesuchen oder Anträgen andererseits besser darin zu sehen haben, daß eine Anzeige oder eine Mitteilung keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung begründet, was hingegen für einen Antrag oder ein Gesuch zutrifft.').
3. Wollte man der eben dargelegten Rechtsauffassung über das Erfordernis der bescheidmäßigen Entscheidung über den Antrag auf Wahlwerbungskosten-Beitrag nicht beipflichten, so erwiese sich der von der Beschwerdeführerin ebenfalls beschrittene Weg der Klage nach Art137 B-VG als zulässig. An die Begründung der Beschlüsse des Gerichtshofs VfSlg. 11944/1989 (betreffend den Anspruch einer politischen Partei auf Förderungsmittel für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gemäß §2 des ParteienG) sowie VfSlg. 13642/1993 (betreffend Ansprüche der parlamentarischen Klubs auf Beiträge nach dem Klubfinanzierungsgesetz 1985) anknüpfend könnten materielle Teile der Regelungen im §2a des ParteienG einerseits und in §2 ParteienG sowie in §1 des KlubfinanzierungsG 1985 andererseits einander gegenübergestellt und aus der Ähnlichkeit der Ansprüche abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber insgesamt eine bescheidmäßige Erledigung von Ansprüchen der dort geregelten Art nicht vorgesehen hat."
IV. Die Bundesregierung äußert sich zu der im Einleitungsbeschluß aufgeworfenen Frage der Präjudizialität der erwähnten Wendung in §2a Abs1 ParteienG bloß dahin, daß sie den Bescheidcharakter der in der Beschwerdesache angefochtenen Erledigung des BKA verneint. Sie bringt in dieser Beziehung im wesentlichen folgendes vor:
"2.1 Nach Auffassung der Bundesregierung wird der mangelnde Bescheidwille (das fehlende 'autoritive Wollen') der Behörde deutlich zum Ausdruck gebracht.
Hinzu kommt, daß in der Erledigung explizit davon gesprochen wird, es werde etwas 'mitgeteilt'. Es ist offensichtlich, daß diese Formulierung hier nicht zufällig oder beziehungslos verwendet wird, sondern vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu sehen ist, wonach bloße 'Mitteilungen' keine Bescheide sind (vgl. VfSlg. 6187/1970, 6715/1972, 6730/1972, 7202/1973, 7778/1976; VwSlgNF 648A/1948, 1454A/1950). Selbst wenn man im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 9247/1981 davon ausgeht, daß die Verwendung des Zeitwortes 'mitteilen' die Bescheidqualität der Erledigung nicht zwingend ausschließt (vgl. VfSlg. 9247/1981; zu diesem Erkenntnis s. unten im Text), ist sie doch ein starkes Indiz dafür, daß die Behörde mit ihrer Erledigung keinen Bescheid erlassen will.
Daß bei Verwendung der Formulierung 'Es wird ... mitgeteilt, daß über (den Anspruch auf Zuerkennung des Wahlwerbungskosten-Beitrages) nicht durch Bescheid abzusprechen ist.' die Erlassung eines Bescheides nicht intendiert ist, sollte daher zu keinerlei Zweifeln Anlaß geben.
2.2 Anderes oder gar Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Satz 'Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ... wird gesondert entschieden'. Was durch diesen zum Ausdruck gebracht werden soll, ist nämlich, daß die Erledigung keine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag beinhaltet, nicht jedoch, daß sich die Erledigung selbst - entgegen dem Inhalt des vorhergehenden Absatzes (Satzes) - eben doch als bescheidmäßiger Abspruch darstellt; klargestellt werden soll also nur, was in concreto nicht entschieden wurde und daher erst noch zu entscheiden ist.
In diesem Zusammenhang soll nicht bestritten werden, daß im behördlichen Sprachgebrauch und in der Entscheidungspraxis der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Wendungen wie 'Über die Beschwerde (den Antrag) wird (ab)gesondert entschieden' regelmäßig dann verwendet werden, wenn entweder mehrere Ansprüche vorliegen oder ein an sich einheitlicher Prozeßgegenstand eine Trennung nach Punkten zuläßt, sodaß durch Teilurteil (Teilbescheid) entschieden werden kann (vgl. die §§391 ZPO, 59 AVG). In allen diesen Fällen ist jedoch der hoheitliche Charakter der (Teil-)Erledigung selbst - und nur auf diesen kommt es im gegebenen Zusammenhang an - offenkundig.
So waren auch sämtliche der im Einleitungsbeschluß genannten Entscheidungen ausdrücklich als 'Erkenntnis' bzw. 'Beschluß' bezeichnet und entsprachen auch sonst den maßgebenden Formvorschriften für gerichtliche Entscheidungen. Der hoheitliche Charakter dieser Erledigungen ergab sich also nicht erst - gleichsam rückwirkend - aus dem hinweishaften Vorbehalt, über bestimmte Angelegenheiten werde '(ab)gesondert entschieden', sondern vielmehr bereits aus den Erledigungen selbst, die alle wesentlichen Merkmale einer hoheitlichen (hier: gerichtlichen) Entscheidung aufwiesen.
Im vorliegenden Fall ist es gerade der normative Charakter der angefochtenen Erledigung selbst, der strittig ist. Für die Beurteilung dieser Frage ist damit aus der zitierten Judikatur nichts zu gewinnen.
2.3 Auch die übrigen im Einleitungsbeschluß zitierten Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vermögen die im Einleitungsbeschluß vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht zu tragen:
Richtig ist, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1983, Zl. 83/17/0096, unter Pkt. 3.1.3 ausgesprochen hat, daß bei Vorliegen einer 'Antinomie' in einer Erledigung keine der beiden - einander widersprechenden - Erklärungen gilt (ebenso VwSlgNF 1093A/1949, 2616A/1952, 7784A/1970).
...
2.4 Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 13642/1993 unter Zusammenfassung seiner Vorjudikatur zutreffend ausgeführt hat, ist eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung dennoch (d.h. im gegebenen Zusammenhang: nur dann) als Bescheid im Sinne des Art144 Abs1 B-VG zu qualifizieren, wenn sie
'gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in der Form eines Bescheides nach den §§56 ff. AVG ergeht oder nicht (vgl. zB VfSlg. 4986/1965, 6187/1970, 8744/1980, 9244/1981, 9444/1982, 11077/1986, 11415/1987, 12321/1990, 12753/1991, S 786 f.). Mangelt es an der nach dem AVG für Bescheide vorgesehenen Form, muß deutlich erkennbar sein, daß die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. zB VfSlg. 8560/1979, 10119/1984). Ob dies der Fall ist, kann sich daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (vgl. VfSlg. 9520/1982, S 153 f.).
Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist nicht anzunehmen, daß einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt (vgl. zB VfSlg. 8672/1979, S 231); ob eine Erledigung, die nicht den für Bescheide geltenden Formerfordernissen (§58 ff. AVG) entspricht, inhaltlich als Bescheid zu werten ist, ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. zB VfSlg. 10270/1984, 10368/1985, 12753/1991, S 786 f.).'
Ausgehend von dieser Rechtsprechung ... ist die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid im Sinne des Art144 Abs1 B-VG zu qualifizieren:
Zum einen weist die Erledigung nicht die formellen Merkmale eines Bescheides auf: Sie ist weder als Bescheid bezeichnet, noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt.
Zum anderen soll dem Beschwerdeführer - so die Formulierung der Erledigung - lediglich etwas 'mitgeteilt' werden. Nach Wiedergabe der Rechtslage wird ausdrücklich gesagt, daß über den Antrag des Beschwerdeführers 'nicht durch Bescheid abzusprechen' sei. Unabhängig davon, ob man diese rechtliche Beurteilung der Behörde letztlich teilt oder nicht, wird durch diese Formulierung zum Ausdruck gebracht, daß die Behörde in ihrer Beurteilung der maßgebenden Rechtslage zur Überzeugung gelangt ist, ein Bescheid habe vor dem Hintergrund dieser Rechtslage nicht zu ergehen. Es scheint der Bundesregierung zu weit zu gehen, aus dem abschließenden hinweishaften Entscheidungsvorbehalt das Gegenteil dieser zentralen Aussage dieser Mitteilung herauszulesen.
Zu bedenken ist schließlich die äußere Erscheinungsform der Erledigung: sie gliedert sich in Absätze. Die beiden letzten Absätze, die im vorliegenden Fall entscheidend sind, enthalten je eine Mitteilung: zum einen, daß kein Bescheid zu erlassen ist, zum anderen, daß über den Wiedereinsetzungsantrag erst noch zu entscheiden ist. Da es sich in beiden Fällen um eine bloße Mitteilung handelt, ist eine 'Antinomie' voraussetzungsgemäß ausgeschlossen.
2.5 Zum Erkenntnis VfSlg. 9247/1981 und der darin enthaltenen Aussage, es dürfe 'das Nichtvorliegen eines Bescheides nicht zu Lasten der Partei angenommen werden', sei folgendes angemerkt:
Die Aussagen, daß bei Nichterfüllung der Formvorschriften des §58 AVG das Vorliegen eines Bescheides einmal nicht zu Lasten der Partei angenommen werden darf (so ausdrücklich VfSlg. 3728/1960), dann wiederum zugunsten der Partei anzunehmen ist (so der Sache nach VfSlg. 9247/1981) können nicht beide zugleich richtig sein.
...
Davon abgesehen sprechen jedoch ganz allgemein die besseren Gründe für die Richtigkeit der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 3728/1960 vertretenen, 'formalen' Auffassung, wonach bei Nichterfüllung der formellen Erfordernisse des §58 AVG die Bescheidqualität einer Erledigung im Zweifel zu verneinen ist. Einerseits, weil die Nichteinhaltung gesetzlicher Formerfordernisse auch entsprechende Rechtsfolgen nach sich ziehen muß, soll ihre Einhaltung nicht letztlich in das Belieben der Behörde gestellt sein; andererseits jedoch auch und gerade aus Gründen des Rechtsschutzes:
Die Bescheidqualität einer Erledigung kann voraussetzungsgemäß nur aus ihrem Inhalt erschlossen und nicht von der Reaktion der Partei abhängig gemacht werden (also etwa davon, ob die Partei gegen die Erledigung ein Rechtsmittel ergreift). Träfe die Auffassung, daß die Bescheidqualität im Zweifel zu bejahen ist, zu, so hätte dies zur Folge, daß eine Partei, die die Erledigung - gerade wegen ihres unklaren Inhalts - nicht als Bescheid erkennt und daher gegen sie auch kein Rechtsmittel erhebt, die mit dem Eintritt der Rechtskraft verbundenen nachteiligen Folgen gegen sich gelten lassen müßte. Erschwerend kommt dabei hinzu, daß der Partei bei gänzlichem Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nach Lehre und Rechtsprechung zu §71 Abs1 Z2 AVG (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 (1995), Rz 620) diesfalls auch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung verwehrt wäre. Die Umdeutung einer sich ihrem Inhalt nach nicht als Bescheid darstellenden Erledigung in einen Bescheid erweist sich damit in der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle als keineswegs so 'rechtsschutzfreundlich', wie es zunächst den Anschein haben mag.
...
3. Die Bundesregierung schließt sich daher der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 3728/1960 - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und und seiner eigenen ständigen Rechtsprechung - vertretenen Auffassung an, daß eine Behörde, die sich über die Formvorschriften des §58 AVG hinwegsetzt, dadurch hervorgerufene begründete Zweifel in dem Sinn zu verantworten hat, daß bei Vorliegen solcher begründeter Zweifel - also auch:
bei Vorliegen mehrdeutiger oder in sich widersprüchlicher Erklärungen in der Erledigung - die Bescheidqualität zu verneinen ist. Liegt eine solche Antinomie vor, kann nämlich von einem 'objektiv erkennbaren Willen' der Behörde im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes voraussetzungsgemäß nicht die Rede sein. Die im - vereinzelt gebliebenen - Erkenntnis VfSlg. 9247/1981 vertretene, gegenteilige Auffassung vermag die Bundesregierung dagegen nicht zu teilen.
Die Bundesregierung hält nachdrücklich fest, daß der angefochtenen Erledigung keine wie immer gearteten Anhaltspunkte für den Willen der Behörde entnommen werden können, eine normative Regelung zu treffen. Was, im Gegenteil, objektiv erkennbar ist, ist der Wille der Behörde, eine solche normative Regelung gerade nicht zu treffen, einen Bescheid also nicht zu erlassen.
Das aus Anlaß der zu B718/96 protokollierten Beschwerde eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wäre daher mangels Präjudizialität einzustellen."
V. Der Verfassungsgerichtshof findet jedoch keine Veranlassung, von seiner im Prüfungsbeschluß dargelegten vorläufigen Auffassung über die Bescheidqualität des im Beschwerdeverfahren bekämpften Schreibens des BKA abzugehen, sondern hält an ihr fest. Bevor der Gerichtshof jedoch auf den Inhalt dieser Erledigung des BKA im einzelnen eingeht, erscheint es im Interesse der Klarstellung seiner Rechtsauffassung geboten, zunächst zu zwei allgemeinen Fragen Stellung zu nehmen: Nämlich einerseits zur Frage, ob über Ansprüche auf Zuerkennung eines Wahlwerbungskosten-Beitrags nach §2a ParteienG durch Bescheid abzusprechen ist, sowie andererseits dazu, welche Bedeutung den Aspekten des Rechtsschutzes im Rahmen der Beurteilung zukommt, ob eine behördliche Erledigung, namentlich eine im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren angefochtene, einen Bescheid im Rechtssinn darstellt.
1. Was die von der Bundesregierung in ihrer Äußerung nicht erörterte und somit in Anbetracht des im Einleitungsbeschluß eingenommenen Standpunktes auch nicht in Frage gestellte Annahme anlangt, daß über den eben erwähnten Anspruch bescheidmäßig zu entscheiden ist, sei vorerst bezüglich der Vorgeschichte des §2a ParteienG folgendes festgehalten: Dieser (später novellierte) Paragraph war in der Stammfassung des ParteienG, welche eine finanzielle Förderung der politischen Parteien nur hinsichtlich ihrer Öffentlichkeitsarbeit (im wesentlichen in §2 und §3) vorsah, nicht enthalten. Er geht (s. dazu etwa die Darstellung bei Winkler, aaO S. 97) auf den (in der 17. GP eingebrachten) Initiativantrag der Abgeordneten Dr. Cap, Dr. Taus und Genossen (312/A) zurück, der sowohl in der Wortwahl als auch in der Art der Förderung von dem ersichtlich sonst als Vorlage herangezogenen §2 abwich. §2a (- der nach unveränderter Beschlußfassung im Verfassungsausschuß in der Plenarsitzung des Nationalrates eine Änderung in bezug auf die Befristung der Antragstellung erfuhr -) gebraucht (statt des in §3 enthaltenen Wortes "Begehren") mehrfach den Ausdruck "Antrag" und weicht ferner im Förderungssystem von §2, und zwar insofern ab, als dort für die im Nationalrat vertretenen Parteien laufende Zuwendungen vorgesehen sind (vgl. dazu den Bericht des Verfassungsausschusses, 1165 BlgNR 17. GP).
Vor dem Hintergrund dieser Entstehungsgeschichte des §2a, die im Hinblick auf die herausgestellten Unterschiede gegenüber §2 (bzw. §3) die Annahme bloß zufälliger, nicht gezielt herbeigeführter Abweichungen ausschließt, sowie des Umstandes, daß der Gesetzgeber in verschiedenen Novellierungen des §2 bzw. §3 einerseits und des §2a andererseits an der gewählten unterschiedlichen Ausdrucksweise konsequent festhielt, gewinnt die im Einleitungsbeschluß vorgenommene Wertung und Beurteilung des §2a an ausschlaggebendem Gewicht, weshalb sie - wiederholend - auszugsweise zitiert sei:
"Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs bringt die in §2a in verfahrensmäßiger Hinsicht getroffene Regelung im Hinblick auf den spezifischen, in allen Verfahrensgesetzen und überhaupt (behördenbezogen gebraucht) in der österreichischen Rechtsordnung als solcher einheitlichen Sinn des Wortes 'Antrag' zum Ausdruck, daß ein Verlangen zu stellen ist, welches auf eine behördliche Entscheidung, hier also auf einen verwaltungsbehördlichen Bescheid abzielt. Bedenkt man den Auslegungsgrundsatz, daß dem Gesetzgeber nicht ohne besonderen Grund zugeschrieben werden darf, unter gleichen Ausdrücken im selben Gesetz Verschiedenes zu meinen, so ist im hier gegebenen umgekehrten Fall die Auslegung geboten, daß der Gesetzgeber infolge des Gebrauchs unterschiedlicher Wendungen auch nicht etwa Gleiches, sondern eben Verschiedenes meint, er also bezüglich des Wahlwerbungskosten-Beitrags - anders als bei der Förderung der Öffentlichkeitsarbeit durch laufende Zuwendungen - den Weg der hoheitlichen Entscheidung durch Bescheid vorschreibt. In diesem Zusammenhang bleibt noch anzumerken, daß auch die Rechtslehre einem derartigen, hier angenommenen Verständnis des hauptsächlich in der Rechtssprache gebräuchlichen Ausdrucks 'Antrag' zuneigt (so etwa Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I (1953) S. 146: 'Man wird ... den Unterschied zwischen Anzeigen oder Mitteilungen einerseits und Gesuchen oder Anträgen andererseits besser darin zu sehen haben, daß eine Anzeige oder eine Mitteilung keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung begründet, was hingegen für einen Antrag oder ein Gesuch zutrifft.')."
Bereits die dargelegten Erwägungen weisen nach, daß das ParteienG eine bescheidmäßige Erledigung von Anträgen auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen vorsieht. Diese Ansicht erhält schließlich eine weitere Stütze durch die Überlegung, daß zufolge der bloß subsidiären Kompetenz nach Art137 B-VG im Zweifel nicht anzunehmen ist, der Gesetzgeber begründe zwar einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen einen der dort bezeichneten Rechtsträger, sehe hiefür aber keine behördliche Zuständigkeit vor (s. dazu Lanner, Nochmals: Zur Auslegung des §2a ParteienG, JRP 1996, S. 263 ff., hier S. 273 Anm. 62, und des weiteren überhaupt zur hier erörterten Frage, ob über den Anspruch nach §2a durch Bescheid zu entscheiden ist).
2. Was den vorhin erwähnten Zusammenhang zwischen den Aspekten des Rechtsschutzes im Rahmen der Beurteilung betrifft, ob eine behördliche Erledigung einen Bescheid darstellt, ist folgendes zu bemerken:
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß der Bescheidbegriff des B-VG (welcher weiter ist als der des AVG (s. zB VfSlg. 4986/1965) und sich überhaupt nicht auf die historisch überkommenen, vom AVG oder anderen Verfahrensgesetzen geforderten Formkriterien reduzieren läßt (VfSlg. 11590/1987, S. 798)) "durchwegs dazu verwendet (wird), rechtsstaatliche Funktionen zu erfüllen, insbesondere Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewährleisten" (s. ebenfalls VfSlg. 11590/1987, S. 800 mit den Hervorhebungen im Original). Auf dem Boden dieses Grundverständnisses hat der Gerichtshof in Zweifelsfällen hinsichtlich der Bescheidnatur einer verwaltungsbehördlichen Erledigung stets ausgesprochen, daß das Vorliegen eines Bescheides nicht zu Lasten einer Partei angenommen werden darf (so VfSlg. 3728/1960, 9247/1981, 11395/1987) oder - allgemeiner gesagt - daß die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung nicht zu Lasten der Partei beantwortet werden darf (VfSlg. 11405/1987; Hervorhebung nicht in der Entscheidung). Im Rahmen dieser vom verfassungsrechtlich vorgegebenen Rechtsschutzverständnis geprägten Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof auf die konkrete Rechtsposition des Rechtsschutzsuchenden in jeder Richtung Bedacht genommen und dabei betont, daß die vorhin erwähnte Überlegung ebenso für den gleichsam umgekehrten Fall gilt, nämlich daß auch das Nichtvorliegen eines Bescheides nicht zu Lasten der Partei angenommen werden darf (so das schon zitierte Erk. VfSlg. 9247/1981); bei einer allfälligen, von der Behörde herbeigeführten Unklarheit, ob einer Erledigung normative Wirkung zukommt oder nicht, kann sich die Behörde vor dem Verfassungsgerichtshof nicht darauf berufen, daß ihrer Erledigung die Bescheidqualität fehle (so ausdrücklich VfSlg. 13723/1994, S. 288). Diese Judikatur schließt auch die Partei inhaltlich belastende Verwaltungsakte ein, denn - was die Bundesregierung anscheinend verkennt - das Rechtsschutzinteresse der den Verfassungsgerichtshof anrufenden Partei kann eben dahin gerichtet sein, eine Rechtskontrolle der inhaltlich negativen Erledigung (zB der Nichterteilung einer angestrebten Bewilligung oder der Ablehnung einer beanspruchten Geldleistung) zu provozieren und eine (die Verwaltungsbehörde im weiteren Verfahren sodann bindende) kassatorische Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu erwirken. Der Gerichtshof hält auch im vorliegenden Fall an dieser Judikatur fest und betont im Hinblick auf die entgegenstehende Auffassung der Bundesregierung, welche sich teilweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berufen kann, mit Nachdruck, daß er es weiterhin für verfehlt hält, die Bescheidqualität einer (unklaren) Erledigung ausschließlich aus deren Inhalt abzuleiten.
3. Nach diesen Darlegungen zu den beiden eingangs aufgeworfenen allgemeinen Fragen ist in bezug auf den - von der Bundesregierung in Abrede gestellten - Bescheidcharakter der im Beschwerdeverfahren bekämpften Erledigung des BKA im einzelnen folgendes festzuhalten:
Es ist methodisch unzutreffend, eine Erledigung, bei der ein sprachlicher Widerspruch sogleich ins Auge springt, zunächst nach den in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Kriterien über den Bescheidcharakter einer behördlichen Enuntiation zu beurteilen. Diese Kriterien stellen nämlich auf den in solchen Zusammenhängen gegebenen Regelfall ab, daß eine bloß in ihrer allgemeinen Bedeutung unklare Erledigung vorliegt, nicht aber auf die hier bestehende Situation eines anscheinenden inneren Widerspruchs. Daher geht es auch nicht an, vorerst einzelne Elemente des Schreibens herauszugreifen, die nach Ansicht der Bundesregierung gegen den Bescheidcharakter der zu betrachtenden Erledigung sprechen; es ist vielmehr zuerst die Frage zu beantworten, ob die vom Verfassungsgerichtshof vermutete Antinomie tatsächlich vorliegt, denn es wäre zutreffendenfalls - weil dies eben aus dem Wesen der Antinomie als eines (nicht bloß zwischen Rechtsnormen, sondern auch normlosen Aussagen möglichen) logischen Widerspruchs folgt - auf die als unvereinbar festgestellten Aussagen überhaupt keine Rücksicht mehr zu nehmen.
Der Gerichtshof hegt nunmehr nach einer neuerlichen Betrachtung und Wertung der vom BKA hinausgegebenen Erledigung keinen Zweifel mehr daran, daß diese mit einer Antinomie belastet ist. Daß das Schreiben einerseits die Absicht verneint, über den geltend gemachten Anspruch auf einen Wahlwerbungskosten-Beitrag durch Bescheid zu entscheiden, ist nicht strittig. Die weitere, auf den vorliegende