TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 I403 2172355-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs6
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2172355-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria (alias Ghana), vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Wilfried EMBACHER und Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zl. 1695139/646104401, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass es in seinem Spruchpunkt VII. zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab an, dass seine leiblichen Eltern aus Ghana gewesen seien, dass er aber bei seinen nunmehr verstorbenen Adoptiveltern in Nigeria aufgewachsen sei. Nigeria habe er verlassen, da er keine Unterkunft mehr gehabt habe.

Einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren am 24.09.2013 ist zu entnehmen, dass eine Anpassungsstörung und ein schädlicher Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer vorliegen würden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig ist; der Beschwerdeführer wurde nach Ungarn ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2013 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde aber mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.2014, U 14/2014-14 behoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2014 wurde schließlich der Bescheid vom 28.10.2013 behoben und eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in Ungarn gefordert.

Am 17.12.2014 wurde ein Bericht der Psychosozialen Dienste XXXX (AS610) vorgelegt, in welchem dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Verschrieben wurden Sertralin, Mirtabene und Seroquel.

Der Beschwerdeführer wurde für den 29.12.2014 zu einer psychologischen Untersuchung geladen, erschien aber nicht. Zum Termin am 16.01.2015 erschien der Beschwerdeführer ebenfalls nicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.01.2015 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Die Außerlandesbringung wurde angeordnet. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2015 stattgegeben und der Bescheid vom 29.01.2015 behoben.

Am 01.04.2015 wurde eine Geburtsurkunde vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer Staatsbürger Nigerias (und nicht wie im bisherigen Verfahren angenommen Ghanas) sei; diese Urkunde beinhaltet eine eidesstattliche Erklärung seiner (Adoptiv-)Mutter XXXX und ist datiert mit 15.12.2014.

Am 20.11.2015 wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt, nachdem der Beschwerdeführer am XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX geehelicht hat. Am 11.12.2015 wurde zudem die Kopie eines nigerianischen Reisepasses übermittelt.

Am XXXX wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren; sie verstarb allerdings zwei Tage nach der Geburt.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab an, dass seine Ehefrau inzwischen wieder schwanger sei. Er selbst sei nigerianischer Staatsbürger und in Anambra State geboren. In Nigeria habe er etwa fünf Jahre als Mechaniker gearbeitet. Seine Adoptiveltern, XXXX, seien 2010 verstorben, danach habe er Nigeria verlassen. Seine Adoptiveltern seien im Streit um ein Grundstück ermordet worden, und die Mörder würden auch ihn bedroht haben.

Am 24.08.2017 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am folgenden Tag wurde über ihn Untersuchungshaft verhängt. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 31.08.2017 wurde er über den Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet informiert.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.07.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 13 Abs 2 Z.1 AsylG 2005 wurde der Verlust des Aufenthaltsrechtes ab dem 25.08.2017 ausgesprochen (Spruchpunkt VI.).

Dagegen wurde fristgerecht am 21.09.2017 Beschwerde erhoben und die Entscheidung in vollem Umfang angefochten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017, I403 2172355-1/3E wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wie auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. den Verlust des Aufenthaltsrechtes abgewiesen. Allerdings wurde die Angelegenheit in Bezug auf die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Frist für die freiwillige Ausreise an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, da keine Ermittlungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien und insbesondere eine Einvernahme der Ehefrau geboten sei.

Am 02.08.2018 wurden sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau durch das BFA befragt.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 wurde der Verlust des Aufenthaltsrechtes ab dem 25.08.2017 ausgesprochen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.).

Dagegen wurde am 11.12.2018 Beschwerde erhoben und erklärt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handeln würde, da seine Ehefrau von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe. Der Bescheid wurde in allen Spruchpunkten angefochten sowie beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2018 vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018 aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu bescheinigen, dass seine Ehefrau von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe. Es wurde die spanische Aufenthaltskarte der Ehefrau in Kopie vorgelegt und um eine Fristerstreckung bis zum 17.01.2019 ersucht, welche gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 21.01.2019 wurde erklärt, "dass die in Spanien verbliebenen Unterlagen nicht vorgelegt werden können".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bzw. in Nigeria:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe I(g)bo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er stammt aus Anambra State und war vor seiner Ausreise als Mechaniker tätig. Abschließende Feststellungen zu seinem Familienleben in Nigeria können nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit psychische Probleme; aktuell liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor.

Der vom Beschwerdeführer am 23.07.2013 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017, I403 2172355-1/3E abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist in Nigeria weder in seiner Existenz bedroht noch in einer sonstigen realen lebensbedrohenden Gefahr.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2013 in Österreich auf und ist seit 2015 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Die gemeinsame Tochter ist unmittelbar nach der Geburt verstorben. Eine weitere Schwangerschaft seiner Ehefrau endete noch vor der Geburt.

Der Beschwerdeführer hat gewisse Schritte zur Integration gesetzt und die Deutschprüfungen A2 und B1 bestanden. Allerdings ging er bislang in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach; von einer Integration am österreichischen Arbeitsmarkt kann daher keine Rede sein.

Bis zum 11.11.2015, als er zu seiner Ehefrau zog, welche er im XXXX 2015 geheiratet hatte, war der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet bzw. bei einer gemeinnützigen Organisation untergebracht gewesen. Seine Ehefrau finanziert die Miete und das gemeinsame Leben durch ihre Tätigkeit als Pflegehelferin der Gemeinde XXXX.

Im Oktober 2017, d.h. in einem zeitlich engen Zusammenhang zu dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017, I403 2172355-1/3E, mit dem seine Beschwerde in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen worden war, sowie zu seiner Verurteilung am 21.09.2017, verließ der Beschwerdeführer Österreich und ließ sich in Spanien nieder, um dort zu arbeiten. Er wurde von seiner Ehefrau in Spanien besucht. Ende Juli 2018 kehrte er nach Österreich zurück.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.09.2017, Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, 27 Abs. 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte in XXXX gewerbsmäßig an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und wiederholt Kokain verkauft und sich damit des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gemacht.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Die Fortführung des Ehelebens in Nigeria wäre für die Ehefrau des Beschwerdeführers als österreichische Staatsbürgerin wohl nur erschwert möglich. Es bestehen aber keine besonderen Abhängigkeiten, so dass sie durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht automatisch gezwungen wäre, ihm zu folgen.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 08.11.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand 07.08.2017) zitiert. Es sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Nigeria eingetreten und wurden solche auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet.

Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich insbesondere, dass eine nach Nigeria rückkehrende Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage versetzt wird bzw. dass nicht das gesamte Staatsgebiet Nigerias von einer bürgerkriegsähnlichen Situation erfasst wurde. Insbesondere ist den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid keine besondere Gefährdung für den Herkunftsbundesstaat des Beschwerdeführers, Anambra State, zu entnehmen.

Den Länderfeststellungen wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.

2. Beweiswürdigung

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bzw. den im Akt einliegenden Kopien von Dokumenten (insbesondere der Kopie eines nigerianischen Reisepasses). Diesbezüglich muss zudem angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Eheschließung erklärte, Staatsbürger Ghanas und in Ghana geboren zu sein. Die von ihm vorgelegten Dokumente widersprechen dem und belegen, dass er als nigerianischer Staatsbürger in Anambra State in Nigeria geboren wurde.

Der Beschwerdeführer legte ein A2-Zertifikat vom 27.07.2016 sowie ein B1-Zertifikat vom 16.03.2017 vor, woraus sich seine Deutschkenntnisse ergeben. In der Einvernahme durch das BFA meinte er in Bezug auf seine Integration noch, dass er in die Kirche gehe und Fußball spiele. Seine Frau zahle die Miete für den gemeinsamen Haushalt.

Ebenso wurden die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde und Sterbeurkunde der Tochter vorgelegt. Der Verlust eines weiteren ungeborenen Kindes seiner Ehefrau ergibt sich aus seiner Aussage bzw. der Aussage seiner Ehefrau vor dem BFA am 02.08.2018.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass keine aktuellen Befunde vorgelegt wurden und der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das BFA am 02.08.2018 erklärte, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er nicht in medizinischer Behandlung stehe. Selbst wenn der Beschwerdeführer 2014 an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung litt (Bericht der Psychosozialen Dienste XXXX vom 17.12.2014), wurde seither kein Befund mehr vorgelegt und wird auch in der Beschwerde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht. Das BFA ging daher zu Recht im angefochtenen Bescheid von keiner gesundheitlichen Einschränkung aus.

Abschließende Feststellungen zu familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Nigeria können aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen nicht getroffen werden. Im angefochtenen Bescheid fand etwa Erwähnung, dass der Beschwerdeführer behauptet hatte, zu niemandem mehr in Nigeria Kontakt zu haben, während seine Ehefrau zu Protokoll gab, dass er seine Freunde über soziale Medien kontaktiere.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich (Auszug 14.12.2018) und in das Strafurteil. Dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ergibt sich aus seiner Verurteilung und seinem Verhalten gegenüber den österreichischen Behörden. Das BFA wies im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits am 06.11.2014 bei der nigerianischen Botschaft in XXXX einen Pass beantragt hatte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt gegenüber den österreichischen Behörden noch behauptete, nicht zu wissen, ob er Staatsangehöriger Nigerias oder Ghanas sei. Erst nach seiner Eheschließung im XXXX 2015 legte er dem BFA eine Kopie seines Passes vor. Dies lässt den Schluss zu, dass er eine genaue Verifizierung seiner Person bzw. seine Abschiebung verhindern wollte, bevor er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte.

Eine besondere Bedrohung seiner Person wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017 ausgeschlossen; eine Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes wurde nicht behauptet. Auch in der Einvernahme durch das BFA am 02.08.2018 wurde keine (über die bereits im Vorverfahren berücksichtigten Umstände bzw. Behauptungen hinausgehende) Bedrohung oder Gefährdung seiner Person geltend gemacht. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer als Mechaniker gearbeitet habe und es ihm zuzumuten sei, sich in Nigeria mithilfe seiner eigenen Arbeitsleistung ein grundlegendes Einkommen zu sichern. Es wurde in der Folge festgestellt, dass er nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.

Auf die entsprechende Frage, ob er sich vorstellen könne, mit seiner Ehefrau in Nigeria zu leben, meinte der Beschwerdeführer vor dem BFA am 02.08.2018 nur: "Ich weiß es nicht. Ich kann es nicht sagen. Wenn ich nach Nigeria gehe, wo soll ich mit meiner Frau leben. Ich habe keine Arbeit, kein Essen. Was soll diese Frage." Das BFA führte dazu im angefochtenen Bescheid aus, dass es seiner Ehefrau möglich wäre, ihn in Nigeria zu besuchen bzw. sich mit ihm in Nigeria niederzulassen. Eine Fortsetzung des Ehelebens wäre, wenn auch unter erschwerten Umständen, wohl auch in Nigeria möglich, doch wäre die Ehefrau des Beschwerdeführers durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht automatisch gezwungen, das Gebiet der Union zu verlassen: Sie ist finanziell unabhängig; wie sie gegenüber dem BFA bestätigte, kommt sie aktuell auch für den Beschwerdeführer auf. Auch sonstige Abhängigkeiten wurden nicht vorgebracht. Eine (vorübergehende) Trennung wäre daher nicht von vornherein unzumutbar.

2.3. Zur Frage der Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger:

Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien ergibt sich aus seinen Aussagen gegenüber dem BFA am 02.08.2018 und der vorgelegten Kopie eines spanischen Aufenthaltstitels, gültig bis zum 10.05.2023. Das BFA ging im angefochtenen Bescheid nicht davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handeln würde. Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA an 02.08.2018:

"A: Ich bin zuerst alleine nach Spanien gegangen, um Arbeit zu suchen und habe dort Dokumente beantragt. Sie haben mir eine Aufenthaltsbewilligung in Spanien gegeben. Ich habe Arbeit gesucht, aber es gibt keine Arbeit. Dann bin ich mit meiner Frau zurückgekommen, um mir eine Arbeit zu suchen.

F: Wann sind Sie nach Spanien gegangen?

A: Im Oktober letzten Jahres (2017). Zwei Tage nach mir kam meine Frau.

F: Warum ist Ihre Frau nach Spanien gegangen?

A: Sie ist meine Frau. Sie hat mich besucht und ist wieder zurückgefahren. Meistens eine Woche. Sie ist mehrmals nach Spanien gekommen. Sie kam nur, um mich zu besuchen."

Aus diesen Aussagen geht weder ein längerfristiger Aufenthalt der Ehefrau in Spanien noch eine dort ausgeübte Erwerbstätigkeit hervor. Ebenso erklärte die Ehefrau bei ihrer Zeugeneinvernahme durch das BFA am 02.08.2018, dass sie seit 13 Jahren als Pflegehelferin bei der Gemeinde XXXX arbeiten würde. Das BFA ging daher im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers während dessen Aufenthaltes in Spanien nicht von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte.

Allerdings war in der Beschwerde behauptet worden, dass einer Rückkehrentscheidung der Umstand entgegenstehe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle. Dazu wurde auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten spanischen Aufenthaltstitel ("Familiar Ciudadana de la Union") verwiesen, der in Kopie dem Akt beiliegt. Aus diesem würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin begünstigter Drittstaatsangehöriger sei.

Zudem wurde am 20.12.2018 eine Kopie der spanischen "Certificado de Registro de Ciudadano de la Union" der Ehefrau des Beschwerdeführers (Ausstellungsdatum 11.04.2018) übermittelt. Es wurde darauf verwiesen, dass Urkunden zur Ausübung der Freizügigkeit durch die Ehefrau des Beschwerdeführers noch vorgelegt würden, allerdings mit Schreiben vom 21.01.2019 erklärt, dass dies nicht möglich sei. Die Aufnahme einer Beschäftigung in Spanien wurde daher in keiner Weise substantiiert. Zudem ist dem Versicherungsdatenauszug - in Übereinstimmung mit den Aussagen der Ehefrau gegenüber dem BFA - zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in den Jahren 2017 und 2018 durchgehend bei der Gemeinde XXXX angestellt war.

Mit Vorlage dieser Kopie eines Ausweises wurde nicht substantiiert der dem angefochtenen Bescheid impliziten Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt, entgegengetreten. Begünstigter Drittstaatsangehöriger ist gemäß § 2 Z 11 FPG unter anderem der Ehegatte einer Österreicherin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts ist in Art. 7 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (in der Folge: Richtlinie) geregelt. Es muss somit der österreichische Staatsbürger sein Recht nach Art. 7 der Richtlinie ausgeübt haben, damit seine Familienangehörigen begünstigte Drittstaatsangehörige sind.

Artikel 7 der Richtlinie lautet:

"Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.

..."

Wie bereits dargelegt, wurde weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Ehefrau in ihren Einvernahmen vor dem BFA jemals behauptet, dass die Ehefrau von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, vielmehr wurde darauf verwiesen, dass sie den Beschwerdeführer in Spanien nur besucht habe und wurde ihre langjährige ununterbrochene Anstellung bei der Gemeinde XXXX betont, welche durch den Versicherungsdatenauszug bestätigt wird.

In der Beschwerde finden sich zwar lange rechtliche Ausführungen zur Frage eines Aufenthaltsrechts eines Angehörigen eines Unionsbürgers, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, doch keinerlei konkrete Aussagen dazu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Spanien erwerbstätig bzw. auf Arbeitssuche gewesen wäre oder sich dort länger aufgehalten oder über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Spanien verfügt hätte. Es wurde nur auf die Aufenthaltskarte verwiesen, wodurch sich aber nicht automatisch ergibt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter wurde Gelegenheit gewährt, Bescheinigungen dafür vorzulegen, doch wurde trotz Verlängerung der entsprechenden Frist nichts in Vorlage gebracht. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate im Sinn des Art. 7 Abs. 1 lit. a, b oder c der Richtlinie in Anspruch genommen hat, lässt sich aus dem Vorbringen daher nicht ableiten. Es wurde weder konkret behauptet noch nachgewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (damals) Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat Spanien gewesen wäre (vgl. dazu etwa auch VwGH, 18.10.2012, 2011/22/0007).

Somit ist die belangte Behörde im Recht, wenn sie nicht von einer Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen war; dem wurde durch die Beschwerde, wie soeben aufgezeigt, nicht substantiiert entgegengetreten.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Zur Frage eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Zum Privat- und Familienleben wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX 2015 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Die gemeinsame Tochter verstarb wenige Tage nach der Geburt. Es besteht ein gemeinsamer Wohnsitz, für den die Ehefrau des Beschwerdeführers aufkommt. Er selbst ist in Österreich noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2013 in Österreich auf, befand sich aber von Oktober 2017 bis Juli 2018 in Spanien. Er wurde im XXXX 2017 in Österreich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat begonnen, Deutsch zu lernen, spielt Fußball, besucht eine Kirche und hilft seiner Frau im Haushalt. Diese Feststellungen blieben auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der sich seit Juli 2013, allerdings abzüglich der in Spanien verbrachten zehn Monate, somit weniger als fünf Jahre in Österreich aufhält, wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Sohin ist die weniger als fünfjährige Aufenthaltsdauer nicht als so lange zu bewerten, dass diese das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich automatisch zum Überwiegen bringen würde.

Entsprechend hatte der Verwaltungsgerichtshof nach einem sechsjährigen Aufenthalt trotz Deutschkenntnissen und erfolgreichen Integrationsbemühungen (Selbsterhaltungsfähigkeit etc.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig empfunden (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7 und VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10). Beim Beschwerdeführer liegt darüber hinaus keine besondere Integration vor und ist er etwa auch nicht am Arbeitsmarkt integriert, sondern wird er von seiner Ehefrau finanziell unterstützt.

In diesem Zusammenhang ist auch noch zu erwähnen, dass die lange Verfahrensdauer zumindest teilweise auch dem Beschwerdeführer anzulasten ist, war er doch etwa zu psychologischen Untersuchungen nicht erschienen bzw. hatte er zunächst erklärt, dass er nicht wisse, ob er nigerianischer Staatsbürger sei und entsprechende Identitätsdokumente erst nach Jahren vorgelegt.

Im Fall des Beschwerdeführers muss aber natürlich berücksichtigt werden, dass er seit XXXX 2015 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und daher ein Familienleben im Bundesgebiet führt. Der Beschwerdeführer konnte allerdings zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht davon ausgehen, dass er in Österreich über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügen würde. Auch wenn die ersten Entscheidungen über seinen bereits am 23.07.2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz die Frage der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages behandelten, so waren auch diese mit einer Außerlandesbringung (nach Ungarn) und damit mit einer Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich verbunden gewesen. Der Beschwerdeführer - und auch seine Ehefrau - konnten daher zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens davon ausgehen, dass er in Österreich verbleiben darf. In einem Fall eines seit viereinhalb Jahren in Österreich aufhältigen Drittstaatsangehörigen wurde es vom Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich relativierend angesehen, dass die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Daher wurde trotz einer seit vier Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger und außerordentlichen Integrationsbemühungen (B2, kirchliches, soziales und berufliches Engagement) eine nach § 8 BFA-VG vorgenommene negative Interessensabwägung als vertretbar erachtet (VwGH, 23.02.2017, Ra 2017/21/0009-6). Auch im Fall des Beschwerdeführers muss ihm vorgehalten werden, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht von einem nachhaltigen Verbleib in Österreich ausgehen konnte. Dass eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nicht automatisch dazu führt, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Im Übrigen nahmen die Ehepartner auch von Oktober 2017 bis Juli 2018 eine Trennung in Kauf, als sich der Beschwerdeführer in Spanien aufhielt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria dazu führen würde, dass sich auch die Ehefrau gezwungen sähe, ihm zu folgen und das Gebiet der Union zu verlassen, zumal sie auch finanziell unabhängig ist. Es wird selbstverständlich nicht verkannt, dass es leichter ist, Besuche in Spanien als in Nigeria zu absolvieren, doch gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das BFA durchaus an, Interesse an einem solchen Besuch im Heimatland ihres Ehemannes zu haben. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes kann auch mittels moderner Kommunikationsmittel unterstützt werden. Außerdem stünde dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen auch der Weg für einen dauernden Aufenthalt in Österreich in Form des Familiennachzugs gemäß dem NAG (vgl. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c) offen. Im Übrigen wäre gegebenenfalls auch die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in Spanien denkbar. Auch wenn der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Übersiedelung nach Nigeria aufgrund ihrer Verankerung in Österreich wahrscheinlich nicht zumutbar ist, wird die Trennung von Ehepartnern dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit eines Fremden.

Im gegenständlichen Fall liegt eine strafrechtliche Verurteilung vor; der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.09.2017, Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, 27 Abs. 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 8 Monaten, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte in XXXX gewerbsmäßig an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und wiederholt Kokain verkauft und sich damit des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gemacht. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Seine Verurteilung mindert daher seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich massiv und lässt auch eine (vorübergehende) Trennung von seiner Ehefrau als gerechtfertigt erscheinen.

Im Übrigen zeigen auch sein Versuch, in Spanien eine Arbeit aufzunehmen und der Umstand, dass er eine Aufenthaltsberechtigung beantragte, dass keine besonders engen Bindungen zu Österreich bestehen, sondern dass er bereit war, sich in einem anderen Land eine neue Existenz aufzubauen.

Der Beschwerdeführer machte gegenüber dem BFA geltend, dass er in Nigeria keine Arbeit habe; das BFA führte allerdings aus, dass es dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer möglich sein müsste, sich eine Existenz zu sichern. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen zudem die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken, sondern diese sind - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Allerdings war in der Beschwerde behauptet worden, dass einer Rückkehrentscheidung der Umstand entgegenstehe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle. Wie oben dargelegt wurde, wurde dies in der Beschwerde aber nicht substantiiert behauptet, so dass dies nicht festgestellt werden kann.

Der Vollständigkeit halber ist auch noch auf § 52 Abs. 6 FPG zu verweisen, mit dem Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie umgesetzt wird.

§ 52 Abs. 6 FPG lautet:

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels. Er wurde von der belangten Behörde offensichtlich aber nicht aufgefordert, sich unverzüglich nach Spanien zu geben. In der Beschwerde wurde dieser Umstand nicht aufgegriffen. Nachdem im Bescheid aber festgestellt wurde, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, erscheint seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet notwendig. Wie auch im Rahmen der Prüfung des Einreiseverbotes zu zeigen sein wird, hatte der Beschwerdeführer Suchtgift verkauft und hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Aufgrund des Umstandes, dass eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben ist (unmittelbar nach seiner Verurteilung verließ der Beschwerdeführer Österreich; er befindet sich erst seit Juli 2018 wieder im Bundesgebiet) und dass es dem Beschwerdeführer auch in der Zwischenzeit nicht möglich war, sich eine legale Erwerbstätigkeit zu verschaffen, ist die sofortige Ausreise notwendig. Auch wenn er in Form seiner Ehefrau über Bindungen im Bundesgebiet verfügt, so konnte ihn diese auch nicht von der Suchtmitteldelinquenz im Jahr 2017 abhalten. § 52 Abs. 6 FPG fand daher im gegenständlichen Fall zu Recht keine Anwendung und wurde dies in der Beschwerde auch nicht moniert.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017 festgestellt worden war, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu keiner Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK führen würde. Dass ihm die Todesstrafe drohen würde, wurde von ihm nie vorgebracht.

Das BFA stellte daher im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass für den Beschwerdeführer keine Gefährdung in Nigeria vorliegt und erklärte die Abschiebung für zulässig.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Dies ist in § 55 Abs. 1a FPG vorgesehen, wenn einer Beschwerde, wie im vorliegenden Fall, die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1, Z 2, 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden zunächst über Jahre über seine Staatsbürgerschaft täuschte, erscheint die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz gerechtfertigt. Zudem ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids):

Aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft hat der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ab dem 25.08.2017 sein Aufenthaltsrecht verloren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids):

Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[...]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[...]"

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer hatte in XXXX gewerbsmäßig an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und wiederholt Kokain verkauft und sich damit des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH, 22.05.2014, Ro 2014/21/0014). Der Beschwerdeführer verließ allerdings unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Haft das Bundesgebiet und hielt sich bis Ende Juli 2018 in Spanien auf. Er befindet sich daher erst seit rund sechs Monaten wieder in Österreich, so dass noch keine Aussagen über einen etwaigen Gesinnungswandel getroffen werden können.

Der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher gerechtfertigt, allerdings ist die vom BFA verhängte Dauer von acht Jahren nicht angemessen.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelt; entsprechend war bei seiner Verurteilung zwar erschwerend die mehrfache Tatbegehung, mildernd aber das reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet worden. Zudem ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten) mit der teilbedingten Verurteilung zu acht Monaten nur knapp erfüllt. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Zwar vermochte die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ihn nicht von der Begehung der Straftat abzuhalten, dennoch ist davon auszugehen, dass diese Ehe die Dauer der von ihm ausgehenden Gefährdung verringert.

Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände die Verhängung des Einreiseverbotes zwar als notwendig und rechtmäßig erweist, die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes aber nicht angemessen erscheint, war der Beschwerde dahingehend Folge zu leisten, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre reduziert wurde.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und im Wesentlichen folgende Kriterien entwickelt:

• Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

• Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. In der Beschwerde wurde nur unsubstantiiert das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestritten, ohne allerdings entsprechende Bescheinigungen vorzulegen oder den behördlichen Feststellungen substantiiert entgegenzutreten. Konkret wurde behauptet, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt, da seine Ehefrau ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Allerdings wurde es unterlassen, dies in irgendeiner Form substantiiert zu behaupten und wurde - trotz vom Bundesverwaltungsgericht im Wege des Parteiengehörs gewährter Möglichkeit zur nachträglichen Einbringung von Unterlagen - dies auch in weiterer Folge weder konkret dargelegt noch bescheinigt. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde damit nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war daher geklärt; insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer keine Kinder hat (im Vorverfahren war seine Ehefrau schwanger gewesen, hatte das Kind aber verloren) und dass er strafrechtlich verurteilt wurde. Das BFA kam im gegenständlichen Verfahren auch der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017 enthaltenen Aufforderung nach Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers nach.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidung des EuGH, 5.11.2014, Rs C-166/13, Mukarubegazu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Unter Umständen wie im Ausgangsverfahren ist es einer nationalen Behörde nicht untersagt, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen; dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehrentscheidung erst nach der Versagung eines Aufenthaltstitels ergeht."

In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige
Gründe, Bescheidabänderung, Einreiseverbot, Fluchtgründe,
freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit,
Gewerbsmäßigkeit, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Rückkehrentscheidung,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt,
Untersuchungshaft, Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2172355.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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