TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/23 W214 2173384-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W214 2173380-1/4E

W214 2173384-1/5E

W214 2173387-1/4E

W214 2173390-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. mj. XXXX, geb. XXXX, 4. mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, 3. und 4. vertreten durch 1., alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zlen. XXXX (1.), XXXX (2.), XXXX (3.), XXXX (4.), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1. XXXX und 2. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie 3. mj. XXXX und 4. mj. XXXX gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1. XXXX, 2. XXXX, 3. mj. XXXX, 4. mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 15.07.2018, Zl. 15-1082681906, rechtskräftig seit 18.08.2016, wurde Herrn XXXX, geboren am XXXX (und somit seit XXXX volljährig) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.2. Mit Erkenntnis des heutigen Tages wurde auch Herrn XXXX, geboren am XXXX, Zl. W214 2173394-1/4E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2. XXXX reiste gemeinsam mit den nunmehrigen vier Beschwerdeführern, d. h. seinen Eltern und weiteren zwei Geschwistern, unter Verweis auf ein Familienverfahren (Bezugsperson XXXX) am 22.03.2017 legal nach Österreich ein, nachdem sie bei der österreichischen Botschaft in Damaskus einen Einreiseantrag einbrachten, der am 15.12.2016 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprüfung erledigt wurde.

Die Beschwerdeführer stellten sodann am XXXX.03.2017 ihre Anträge auf internationalen Schutz.

3. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin machte bei der niederschriftlichen Einvernahme für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern berief sich auf ihre eigenen. Sie berief sich darauf, dass ihr Sohn

XXXX einen Asylantrag gestellt habe. Sie sei mit den anderen (minderjährigen) Kindern zu Hause geblieben. Sie habe große Angst um das Leben aller gehabt. Ihre Kinder hätten aufgrund des Bürgerkrieges nicht mehr in die Schule gehen können. Sie und ihre Familie seien wegen ihres Sohnes XXXX und wegen der allgemeinen schlechten Situation aus Syrien ausgereist.

4. Auch der Familienvater und Zweitbeschwerdeführer brachte bei der niederschriftlichen Einvernahme vor, dass sein Sohn (XXXX) Probleme gehabt habe, weil er nicht zum Militär habe gehen wollen. Dieser habe einen Asylantrag gestellt und hätten sie alle zu seinem Sohn wollen, damit die Familie zusammenbleibe. Ihre Kinder hätten nicht mehr in die Schule gehen können und habe es Luftangriffe gegeben. Der Zweitbeschwerdeführer und seine Familie wären hauptsächlich wegen ihren Sohnes und wegen der allgemein schlechten Situation in Syrien ausgereist.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (jeweils) vom 08.09.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom XXXX.03.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und stellte die Nationalität bzw. Identität der Beschwerdeführer sowie ihre Herkunft aus XXXX fest. Weiters führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführer kein asylrelevantes Vorbringen erstattet hätten. Zur (erfolgten) Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies die belangte Behörde auf die allgemeine Lage in Syrien.

6. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde nicht erwogen habe, wie sich die illegale Ausreise und Entziehung vom Militär durch den ältesten (volljährigen) Sohn der Familie, Herrn XXXX, auf die Beschwerdeführer als Familienangehörige auswirke, zumal im Falle der Fahnenflucht auch die Familien mit Repressalien zu rechnen hätten. Die Beschwerdeführer würden bereits aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihres Bruders bzw. Sohnes, XXXX, als oppositionelle Gegner angesehen werden und drohe ihnen wegen ihrer (unterstellten) politischen Gesinnung asylrelevante Verfolgung. Zudem würde auch XXXX, der bisher noch nicht eingezogen wurde, bei seiner Rückkehr für das Militär kämpfen müssen.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Zur Wehrpflicht bzw. betreffend (zwangsweise) Rekrutierungen:

Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).

Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie vor unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt

"15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]

Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).

Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zurzeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).

Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).

Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).

Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017)

Befreiung und Aufschub

Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Präsident al-Assad versucht den Druck in Bezug auf den Wehrdienst zu erhöhen, und es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Was die Regelungen zur Befreiung oder zum Aufschub des Wehrdienstes betrifft, so hat man als einziger Sohn der Familie noch die besten Chancen. Das Risiko der Willkür ist jedoch immer gegeben (BFA 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).

Es gibt Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann, sondern schlicht Willkür darstellt. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt, im Zuge des aktuellen Konfliktes - manchmal sogar Jahre danach - trotzdem eingezogen zu werden (BFA 8.2017).

Es gibt ein Gesetz, das syrischen Männern, die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben, gegen Zahlung eines Bußgeldes die Befreiung vom Militärdienst ermöglicht. Diese Gebühr wurde von 5.000 USD auf 8.000 USD erhöht (BFA 8.2017).

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).

Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten. Bei einer Wehrdienstverweigerung hat man die Möglichkeit sich zu verstecken und das Haus nicht mehr zu verlassen, das Land zu verlassen, sich durch Bestechung freizukaufen oder einer anderen Gruppierung beizutreten. Bezüglich Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden (BFA 8.2017). Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.2.2015).

Wenn jemand den Wehrdienst verweigert und geflohen ist, gibt es die Möglichkeit seinen Status zu "regularisieren", wobei möglicherweise auch ein signifikanter Betrag zu entrichten ist (gerüchteweise bis zu 8.000 USD). Eine solche "Regularisierung" schützt allerdings nicht automatisch vor Repressalien oder einer zukünftigen Rekrutierung. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017).

Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017).

In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle des Regimes gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bzgl. Wehrdienst getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen, was jedoch schwer zu beweisen ist (BFA 8.2017).

Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedenste Organisationen

Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffneten Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 27.6.2017). Der Syria Monitoring and Reporting Mechanism (MRM4Syria) berichtete in der ersten Hälfte von 2017 von 300 verifizierten Fällen der Rekrutierung von Kindern wobei 18% davon unter 15 Jahre alt waren (UNOCHA 11.2017). Die Vereinten Nationen dokumentierten im Jahr 2016 851 Fälle der Rekrutierung von Kindern durch Gruppierungen die sich der Freien Syrischen Armee unterordneten (507), den IS (133), regierungstreue Milizen (54), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (46), Regierungseinheiten (29), Army of Islam (28), Ahrar ash-Sham (17), die Nusrah Front (Jabhat Fatah ash-Sham) (10), Nur al-Din al-Zanki (3) und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (24). 20 Prozent der verifizierten Fälle betrafen Kinder unter 15 Jahren (UNSG 24.8.2017). Es gibt Fälle von Minderjährigen, die kurz vor dem wehrpflichtigen Alter sind (16-17 Jahre) die an Checkpoints von der syrischen Armee rekrutiert wurden (DRC/DIS 8.2017).

Vor allem in den Gegenden, die von bewaffneten terroristischen Gruppierungen kontrolliert werden oder auch in Flüchtlingslagern in benachbarten Ländern ist die Rekrutierung von Kindersoldaten verbreitet, wobei die Gruppierungen die sozioökonomische Lage der Kinder und ihrer Familien ausnutzen. Von IS- oder al-Qaida-nahen bewaffneten Gruppen wurden Einheiten gegründet wie z.B. die Ashbal al-Zarqawi ("die Löwenjungen von al-Zarqawi"), Ashbal Jabhat al-Nus?rah ("die Löwenjungen von Jabhat al-Nusrah") und Ashbal al-Khilafah ("die Löwenjungen des Kaliphats") mit Kindern von 5 bis 15 Jahren (UNHRC 28.9.2016).

Es gibt aktive Versuche der Rekrutierung von Kindern durch den sogenannten Islamischen Staat (IS), die einer Nötigung gleichkommen (BFA 8.2017). Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 27.6.2017).

Organisationen wie Human Rights Watch, den Vereinten Nationen und KurdWatch zufolge rekrutiert die YPG sogar Kinder, einige nicht älter als zwölf Jahre, um sie im Kampf einzusetzen (ES BFA 8.2017). [Weitere Informationen hierzu siehe Abschnitt "8.4. Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ)"].

Bewegungsfreiheit

Die syrische Regierung verweigert die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum und schloss regelmäßig den Flughafen Damaskus und Grenzübergänge. Über Menschenrechtsaktivisten oder andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, deren Familien oder Bekannte werden häufig Ausreiseverbote verhängt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt (USDOS 3.3.2017).

Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (BFA 8.2017).

Rückkehr

Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 17.8.2017). Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, gemäß Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt sind (UNHCR 2.2017).

Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017). Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird (UK HOME 8.2016).

Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 3.3.2017).

In den von oppositionellen Gruppierungen wie Jabhat Fatah ash-Sham oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierten Gebieten verfügen die bewaffneten Gruppen ebenfalls über Listen von "Dissidenten". Ihnen drohen Misshandlung und Verschwindenlassen. Auch oppositionelle Gruppen kontrollieren Rückkehrende, wobei die Bekanntgabe des Wohn- und Geburtsortes wichtig ist. SyrerInnen, die aus der Türkei in oppositionelle Gebiete zurückkehren, werden befragt. Es kommt außerdem zu Entführungen und Lösegelderpressungen durch bewaffnete Gruppen (SFH 21.3.2017).

Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien (UNHCR 2.2017). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017).

1.2. Zu den Beschwerdeführern und ihrem Fluchtvorbringen:

Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehören der Volksgruppe der Kurden an. Sie tragen die im Spruch angeführten Namen und stammen aus XXXX, einem Gebiet, in dem es immer wieder zu Kampfhandlungen zwischen oppositionellen Gruppen, dem Regime und (früher) auch den Kurden kam.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

Allen Beschwerdeführern wurde wegen des Bürgerkriegs in Syrien subsidiärer Schutz zuerkannt.

Die Eltern (Erst- und Zweitbeschwerdeführer) haben gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern Syrien verlassen und reisten legal ins Bundesgebiet ein. Zuvor wurde ihrem ältesten Sohn, Herrn XXXX, mit Bescheid vom 15.07.2018, Zl. 15-1082681906, rechtskräftig seit 18.08.2016, geboren am XXXX (und somit seit XXXX volljährig) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Erkenntnis des heutigen Tages wurde auch Herrn XXXX, geboren am XXXX, Zl. W214 2173394-1/4E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Auch diesem Sohn/Bruder der Familie wurde, wie bereits dem älteren Sohn, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weil ihm ebenfalls die reale Gefahr droht, zur Militärdienstleistung bei der syrischen Armee herangezogen zu werden, was er - wie schon zuvor sein Bruder - ablehnt, und wäre er bei Einziehung, Ableistung und Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt und würde in Syrien besonders Gefahr laufen, vom syrischen Regime als Oppositioneller angesehen zu werden.

Dass bereits zwei Söhnen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, würde aus Sicht der syrischen Behörden den Eindruck, dass es sich bei deren Eltern ebenfalls um oppositionell Gesinnte handelt, erwecken, zumal auch Familienmitgliedern (vermeintlich) Oppositioneller oftmals eine gleichartige Gesinnung zugeschrieben wird.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten; auch sonstige Asylausschlussgründe liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Feststellungen sind zur Gänze der belangten Behörde amtsbekannt. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht geändert haben. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat das Länderinformationsblatt (gesamtaktualisiert) am 25.01.2018 erstellt (und im August 2018 aktualisiert) und daher sind auch jene Berichte, die älteren Datums sind, auf ihre Aktualität überprüft worden.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu ihrem Fluchtvorbringen

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften, da durchwegs gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführer. Insbesondere liegen deren Reisepässe, Heiratsurkunde sowie Auszüge aus dem Familienstands- bzw. Personenstandsregister (in Kopie) in den Akten ein. Dementsprechend wurde auch die Identität, das Alter und die Herkunft des Beschwerdeführers von der belangten Behörde festgestellt und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit aller Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Aus diesen Feststellungen geht daher hervor, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt wurden, dass die Regierung routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren, verhaftete und dass bei einer Rückkehr von Oppositionellen bei einer Einreise nach Syrien mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/ oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden kann. Insbesondere werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert und begegnet das syrische Regime jedwedem oppositionellen Protest mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter.

Derartige Reaktionen des syrischen Regimes zeigen, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und dass davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintlich) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind.

Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet, wer als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet wird und reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, dafür aus (s. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung 2017, S. 38 ff.). Auch im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht, und die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Zudem kann hinsichtlich der Verhältnisse in Syrien zugrunde gelegt werden, dass die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.3. Die Einschätzung der belangten Behörde, die Eltern der asylberechtigten Söhne wären im Fall einer Rückkehr keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen:

Auf Grund des Umstandes, dass die Eltern der asylberechtigten Söhne und Wehrdienstverweigerer nach ihrem knapp zweijährigen Aufenthalt in Österreich, wo sie einen Asylantrag gestellt haben, ohne ihre Söhne, die in Syrien die Rekrutierung durch die syrische Armee erwartet, nach Syrien zurückkehren würden, ist davon auszugehen, dass sie besonders die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken würden. Dabei ergibt sich bei der nach der Rückkehr nach Syrien obligatorischen Befragung zwangsläufig die Frage nach dem Verbleib ihrer Familienangehörigen, insbesondere ihrer beiden Söhne, wobei sie - während der ältere Sohn, XXXX, alleine die Flucht aus Syrien angetreten hat - mit XXXX gemeinsam ausgereist sind, aber nicht mehr gemeinsam zurückkehren würden.

Fraglich wäre aus Sicht der syrischen Behörde auch der Grund ihres Verbleibes in Österreich. Es ist dabei davon auszugehen, dass die ablehnende Haltung nicht nur eines, sondern - nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des heutigen Tages - auch eines weiteren Sohnes der Familie hinsichtlich deren verweigerter Unterstützung der syrischen Regierung im Kampf gegen die "Opposition" im Rahmen des Militärdienstes zur Sprache kommen würde.

Aufgrund dieser Umstände ist aber anzunehmen, dass auch die Eltern der (wenngleich bloß vermeintlich) oppositionell gesinnten Söhne, die sich für das Regime als "Wehrdienstverweigerer" bzw. "Oppositioneller" darstellen, ein Interesse an den Personen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, die mit ihren regimekritisch eingestellten Kindern in Österreich waren, hervorgerufen wird. Im Lichte dessen ist davon auszugehen, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sehr wahrscheinlich in Syrien schon wegen ihrer Angehörigeneigenschaft selbst in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten und Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime - sei es in Form einer den Eltern wegen ihrer Söhne selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung" (bloß) wegen ihrer Kinder - ausgesetzt sein werden. Die familiäre Verbundenheit der Eltern mit ihren nunmehr - zwei - (vermeintlich) "oppositionellen" Kindern spricht unter den gegebenen Umständen ganz eindeutig für eine derartige Gefährdungseinschätzung, zumal den Feststellungen zufolge die syrische Regierung gegen (vermeintlich) "Oppositionelle" und deren Familienangehörige (auch mit Folter und unmenschlicher Behandlung) vorgeht - wobei offenbar die familiären Verbindungen einer Person für die Zuordnung als "regierungsfeindlich" genügt -, es bei Befragungen/Verhören (nach der Einreise) auch zu Misshandlungen/Folter/Repressionsmaßnahmen kommt und sogar auch Frauen und Kinder von Verfolgungshandlungen der syrischen Regierung betroffen sind.

Bereits aufgrund der Zugehörigkeit der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zur (engsten) Familie zweier "Oppositioneller" ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, die Beschwerdeführer gehörten einer "oppositionellen" Familie an oder haben selbst (ebenfalls) eine "oppositionelle" Einstellung gegenüber dem syrischen Regime. Es liegen damit konkrete und substantiierte Hinweise darauf vor, dass sich für das syrische Regime zumindest der Verdacht ergibt, dass (auch) die Eltern eine "abweichende Meinung"/regimefeindliche Gesinnung haben und mit oppositionellen Kräften kollaborieren. Da die Beschwerdeführer mit der Stellung ihrer Asylanträge auch ein Verhalten gesetzt haben, welches aus des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden könnte, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der von den Beschwerdeführern gewonnene Eindruck von "Oppositionellen" noch erhärten wird.

Dabei ist, wie bereits ausgeführt wurde, eben auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und die Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) selbst einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnten, weil sie aus einer "regimefeindlichen" Region stammen, zumal im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer "oppositionelle" Rebellengruppen aktiv waren bzw. sind (laut Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung 2017] bzw. den Feststellungen reicht für die Zuordnung als "oppositionell" etwa einfach die Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafürsprechen würden, die Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer bisher keinen Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime ausgesetzt waren, vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht, ob eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat, sondern ob die Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wären und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnten (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; vgl. auch UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung 2017, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer bisher seitens des syrischen Regimes unbehelligt geblieben sind, lässt sich bei der konkreten Sachlage noch nicht ableiten, dass sie bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen können (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihnen eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein muss (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Im Fall der Beschwerdeführer ist eine individuelle Betroffenheit von Verfolgungshandlungen zu bejahen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche/familiäre Situation der Beschwerdeführer für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung der Beschwerdeführer in Syrien seitens des syrischen Regimes sprechen. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für die Beschwerdeführer, in Syrien (bei einer Rückkehr) ins Visier der syrischen Behörden zu geraten und Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).

Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung 2017). Danach zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;

Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;

Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) und etwa auch Frauen und Kinder. Die Beschwerdeführer unterfallen - insbesondere bzw. bereits - als (vermeintlich) "Oppositionelle" bzw. als Angehörige eines (vermeintlich) "Oppositionellen" der syrischen Regierung dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführer jedenfalls wesentlich in der ihnen zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um eine Maßnahme zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man den Beschwerdeführern keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wären die Beschwerdeführern (bloß) wegen ihrer den Wehrdienst aus Gesinnungsgründen verweigernden Kinder (aufgrund ihrer familiären Zugehörigkeit) unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" mit asylrelevanter Verfolgung bedroht. Die drohende Inanspruchnahme der Beschwerdeführer (im Wege der "Sippenhaft") (bloß) wegen ihrer Kinder knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob ihre Kinder selbst aus Konventionsgründen verfolgt werden (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508 vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939) VwGH 17.09.2003, 2000/20/0137).

Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass sie wegen der (ihr seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen haben und sie daher der erheblichen Gefahr unterliegen, Opfer von Misshandlung, Folter, Tötung oder "Verschwindenlassen" zu werden. Aus den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - fallbezogen drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.

3.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offensteht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Im vorliegenden Fall ist schon nicht ersichtlich, in welchem Teil Syriens die Beschwerdeführer vor der ihnen drohenden staatlichen Verfolgung sicher wären. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure bzw. die (Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden) kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der den Beschwerdeführern drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die Sicherheitslage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass den Beschwerdeführern die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon auch die belangte Behörde durch die Entscheidung ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.6. Hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen sind die Sonderbestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG anzuwenden:

"Familienverfahren im Inland

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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