Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
BFA-VG §18 Abs2Spruch
G301 2199219-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kolumbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot,
1. zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und IV.
des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. wie folgt lautet:
"II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien zulässig ist."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
C) Die Verfahrenshilfe wird im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt.
D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 30.05.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach "Serbien" zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Mit dem am 21.06.2018 beim BFA, Regionaldirektion Steiermark, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des oben genannten Bescheides. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Zudem wurde unter einem ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wegen Vermögenslosigkeit der BF gestellt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 26.06.2018 vom BFA vorgelegt.
Am 03.07.2018 langten beim BVwG die vom Rechtsvertreter der BF auftragsgemäß übermittelte Vertretungsvollmacht und der Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kolumbien. Die BF ist Inhaberin eines am XXXX.2015 in Kolumbien ausgestellten und bis zum XXXX.2025 gültigen kolumbianischen Reisepasses.
Der Lebensmittelpunkt der BF lag bislang vorwiegend in Kolumbien, wo sie auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die BF ist ledig und Mutter von zwei Kindern. Die BF verließ ihren Herkunftsstaat im Jahr 2016 und reiste nach Spanien, wo sie als Prostituierte arbeitete.
Aufgrund einer europaweiten Anordnung zur Festnahme der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX2017 wurde die BF am XXXX2018 in Spanien verhaftet und am XXXX2018 nach Österreich ausgeliefert. Am XXXX2018 wurde über die BF vom Landesgericht XXXX die Untersuchungshaft verhängt.
Es kann nicht festgestellt werden, wann die BF erstmals bzw. zuletzt vor ihrer Auslieferung ins Bundesgebiet eingereist ist bzw. dieses wieder verlassen hat. Die BF reiste spätestens am XXXX2016 ins Bundesgebiet ein und hielt sich bis zumindest XXXX2016 hier auf. Abgesehen von dem Zeitraum der Anhaltung in der Justizanstalt ab März 2018 liegen im Bundesgebiet keine Hauptwohnsitzmeldungen der BF vor.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.04.2018, GZ: XXXX, wurde die BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall StGB in der Begehungsform der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF dadurch, dass sie die Tatorte auskundschaftete, es dem abgesondert verfolgten Mittäter ermöglichte, sich in Geschäftsräumlichkeiten einsperren zu lassen und eine Hinterwand aufzubrechen, und Aufpasserdienste leistete, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des unmittelbaren Täters beigetragen hat, welcher zu nachstehenden Zeiten und nachstehenden Orten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch in Gebäude oder sonst umschlossene Räume und durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der unmittelbare Täter mit der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und bereits mehr als zwei solcher Taten begangen hat, nämlich am XXXX2016 in S. Berechtigten einer Firma 27 Mobiltelefone im Wert von insgesamt 12.000 Euro sowie Bargeld in Höhe von 2.500 Euro und am XXXX2016 in W. gemeinsam mit einem weiteren abgesondert verfolgten Mittäter Berechtigten eines Unternehmens Bargeld von 2.965,50 Euro, mehrere Schlüssel und einen MP3-Player in unbekanntem Wert und Berechtigten einer anderen Firma Bargeld von 1.440 Euro. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und die untergeordnete Beitragstäterschaft als mildernd, hingegen die Begehung der Taten in Gesellschaft als erschwerend gewertet.
Zuletzt befand sich die BF von XXXX2018 bis XXXX2018 in Haft (zunächst Untersuchungshaft und sodann Strafhaft), die in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde. Am XXXX2018 wurde die BF bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Am 17.07.2018 wurde die BF auf dem Luftweg in ihren Herkunftsstaat Kolumbien abgeschoben.
Die BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen.
Die BF war zuletzt mittellos und ohne regelmäßiges Einkommen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widersprüchlichen oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.
Die auf Grund der vorliegenden Akten getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Insoweit die BF in der Beschwerde ergänzende Ausführungen zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen sowie Lebensumständen in Österreich und in ihrem Herkunftsstaat tätigte, so waren diese glaubhaft und konnten als Sachverhalt festgestellt werden.
Die Feststellungen zur bedingten Entlassung der BF aus der Strafhaft und zur Abschiebung in ihren Herkunftsstaat entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und Einsicht in das Zentrale Fremdenregister).
Die Feststellung der Mittellosigkeit der BF beruht darauf, dass keine finanziellen Mittel aktenkundig sind. Dies deckt sich mit ihrem Vermögensbekenntnis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe, aus dem sich auch ergibt, dass sie weder Einkommen noch Vermögen hat und unterhaltspflichtig für zwei Kinder ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden die Spruchpunkte II., III. und IV. des im Spruch angeführten Bescheides des BFA angefochten. Der Spruchpunkt I. betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung blieb unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:
Die belangte Behörde hat im - unangefochtenen - Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen und in Spruchpunkt II. die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG - unzutreffend - nach "Serbien" (!) festgestellt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) und solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Kolumbien als zulässig. Umstände, wonach die Abschiebung eine reale Bedrohung oder Gefahr im Sinne des § 50 FPG bedeuten würde, sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Kolumbien und der persönlichen Lebensumstände der BF nicht ersichtlich. So wird in der Beschwerde der Zulässigkeit der Abschiebung nicht entgegengetreten, vielmehr gab die BF an, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren und dort mit der Unterstützung ihrer Familie ein Geschäft eröffnen zu wollen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Insoweit in Spruchpunkt II. die Zulässigkeit der Abschiebung fälschlich in Bezug auf den Staat "Serbien" festgestellt wurde, so war im Hinblick auf die in der Begründung des Bescheides getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien (S. 5 ff) und zur rechtlichen Erwägung in Bezug auf den korrekten Herkunftsstaat Kolumbien (S. 31) unzweifelhaft davon auszugehen, dass es sich bei dieser fehlerhaften Formulierung des Spruches offenbar um ein Versehen bzw. eine Nachlässigkeit handelte, was für sich allein gesehen aber keine Rechtswidrigkeit des gesamten Spruchpunktes bedeutet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. mit der in Spruch angeführten Maßgabe (Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Kolumbien) als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Zunächst wird festgehalten, dass die BF bereits am 17.07.2018 abgeschoben wurde. Die BF hält sich somit nicht mehr im Bundesgebiet auf.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise der unrechtmäßig in Österreich aufhältigen und straffälligen BF im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) und öffentlichen Sicherheit (zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) als erforderlich. Die BF hat durch ihr bisheriges Verhalten unzweifelhaft gezeigt, dass sie bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Einreiseverbot:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass die BF auf Grund der von ihr begangenen Straftaten und ihres bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Gemäß § 53 Abs. 6 FPG ist einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die BF ist Staatsangehörige von Kolumbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie wurde von einem Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht zur Gänze vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Der BF wurde am XXXX2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) gestützt.
Wenn die Beschwerde bemängelt, das BFA sei nicht auf die von der BF ausgehende konkrete Gefahr eingegangen, ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Die Art und Schwere der begangenen Straftaten, nämlich die gemeinschaftliche und arbeitsteilige Begehung von mehreren (gewerbsmäßigen) Einbruchsdiebstählen gemeinsam mit zwei Mittätern, um sich so ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sowie die wohl geplante und professionell organisierte Vorgangsweise, zeigen, dass das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe noch andauert.
Sowohl der Umstand, dass die aus den Straftaten lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, als auch die Mittelosigkeit der BF in Österreich lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens der BF nicht stattgefunden hat und sie in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über ein geregeltes Einkommen oder über soziale Bindungen verfügt hat, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Zum Nachteil der BF wirkt sich auch die Schadenssumme, die beinahe das Vierfache der Wertgrenze von 5.000 Euro erreicht und die Tatsache aus, dass sie - wie sie in der Beschwerde selbst einräumte - nur zur Begehung von Straftaten nach Österreich gereist ist.
Die von der BF in Haft verbrachte Zeit und die in der Beschwerde bekundete Reue reichen nicht aus, um eine überwiegend positive Zukunftsprognose zu erstellen, zumal kein einmaliges Fehlverhalten vorliegt, sondern zwei vorab geplante und organisiert durchgeführte Einbruchsdiebstähle. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, was auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie gilt (zur stRspr siehe bspw. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; VwGH 20.12.2018, 2018/21/0112).
All diese Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten der BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Eigentums- und Gewaltkriminalität, ist als sehr groß zu bewerten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung hat sich allerdings nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. So ist festzuhalten, dass die BF in Österreich weder über familiäre Bindungen, noch sonst über irgendwelche private oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Die BF hatte in Österreich zu keinem Zeitpunkt einen regelmäßigen Wohnsitz und ging auch keiner Beschäftigung nach, sondern hielt sich nur kurzzeitig in der Absicht, Straftaten zu begehen, im Bundesgebiet auf. Auch bei Berücksichtigung des Interesses der BF, sich allenfalls wieder in Spanien aufzuhalten und dort als Prostituierte zu arbeiten, kommt der von der Beschwerde primär angestrebte Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht, zumal die BF in der Beschwerde ohnedies angegeben hat, in ihrem Herkunftsstaat ein Geschäft eröffnen zu wollen.
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).
Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren anbelangt, so steht diese im Vergleich zum schweren Unrechtsgehalt der von der BF begangenen Straftaten (in Gestalt von länderübergreifender gewerbsmäßiger Eigentumskriminalität durch Einbruchsdiebstähle), zu der vom Strafgericht verhängten Strafe innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, sowie zum schwerwiegenden persönlichen Fehlverhalten der BF, insbesondere der Beteiligung an mehreren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen als einziger Zweck des Aufenthalts in Österreich (als sog. "Kriminaltouristin"), in angemessener Relation, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Fall eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die zulässige Höchstdauer zehn Jahre beträgt.
Das dargestellte Verhalten der BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten.
Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018).
Es konnte daher - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.5. Zur Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt C.):
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Entscheidungen des BFA nach § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG - wie im gegenständlichen Fall - sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF, in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass die antragstellende Partei nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und sie daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.
3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkte B. und D.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung - sowohl in der Hauptsache als auch in Bezug auf die Frage der Verfahrenshilfe - ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Eingabengebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2199219.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019