Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
ASVG §73aSpruch
I404 2005021-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 06.12.2013, Zl. 4242160347, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch wie folgt zu lauten hat:
XXXX ist verpflichtet, für seine von der Schweizer AHV-Ausgleichskasse Metzger bezogene Pensionsleistungen gemäß § 73a ASVG ab 15.05.2012 bis inklusive September 2026 monatliche Beiträge in der Höhe von € 40,56 und für den Oktober 2026 in der Höhe von €
37,05 an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 06.12.2013 sprach die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) verpflichtet ist, für seine von der Schweizer AHV-Ausgleichskasse Metzger bezogene Pensionsleistungen gemäß § 73a Abs. 5 ASVG monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 39,50 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer neben einer Pension der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invaliditätsversicherung auch einen Pensionsanspruch der sog. 2. Säule in der Schweiz mit einer einmaligen Kapitalauszahlung abgefunden hat. Die Berücksichtigung dieser Teilkapitalisierung erfolge nach versicherungsmathematischen Berechnungen in der Weise, dass ein Umwandlungssetz von 6,9% für das jährliche Einkommen angenommen werde. Ein Zwölftel dieses Betrages sei als monatliches Einkommen gemäß § 292 ASVG solange anzurechnen, als dieses Einkommen in der Abfindungssumme Deckung finde. Im Anschluss sei eine rechnerische Restzahlung für einen weiteren Monat zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer seine Rente im Mai 2012 ausbezahlt bekommen habe, seien diese Zurechnungsbeträge bis November 2026 zu berücksichtigen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde, welche er damit begründete, dass er immer privat versichert gewesen sei und das Geld auch versteuert habe. Es könne nicht sein, dass die belangte Behörde nun zusätzlich Beiträge einhebe.
3. Der Akt samt Beschwerde wurde dem BVwG am 31.01.2014 vorgelegt. In der Folge erfolgte die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2014/08/0047 anhängige Revisionsverfahren betreffend - unter anderem auch - die Frage der Einbeziehung der Beiträge der zweiten Säule der schweizerischen Pension mit Beschluss vom 28.07.2014, GZ I404 2005021-1/3Z.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, klar gestellt, dass Leistungen aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") und die Leistungen der schweizerischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") insgesamt der VO Nr. 883/2004 (und der VO Nr. 1408/71) unterfallen, zumal es sich um in Rechtsvorschriften geregelte "Leistungen der sozialen Sicherheit" (hier: Leistungen bei Alter iSd Art. 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 883/2004) handelt.
In diesem Erkenntnis war allerdings nicht zu klären, ob bei der Ermittlung und Vorschreibung der Beiträge zur Krankenversicherung von den ausländischen Rentenleistungen auf den Anspruchszeitpunkt bzw. den Zeitpunkt der Auszahlung derselben oder - wie dies aus verwaltungsökonomischen Gründen von der belangten Behörde vorgenommen wurde - auf die gesetzlich vorgegebene, einmal jährlich vorzunehmende Anpassung der inländischen Pensionsleistungen abzustellen sei, weshalb dieses Verfahren mit Beschluss vom 08.08.2018, GZ I404 2005021-1/7Z, bis zur Entscheidung über die Revision in der Rechtssache zur Zahl Ro Ro 2018/08/0193 (richtig: 2018/08/0013), erneut ausgesetzt wurde.
4. Nachdem der VwGH mit Erkenntnis vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013 auch diese Rechtsfrage beurteilt hatte und zudem auch klar stellte, dass eine Kapitalabfindung - auch wenn es sich nur um eine einmalige Zahlung gehandelt habe - als ausländische Rente iSd § 73a Abs. 1 ASVG zu betrachten sei, wurde die belangte Behörde unter Hinweis auf dieses Erkenntnis zur Neuberechnung der Beiträge aufgefordert.
5. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde nach und wurde die Aufstellung der neu berechneten Beiträge der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Es langte in der Folge keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen ständigen Wohnsitz in Vorarlberg.
1.2. Er bezieht eine monatliche Rente der ersten Säule der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Zusätzlich bekam er am 15.05.2012 von der Schweizer AHV-Ausgleichskasse Metzger seinen Pensionsanspruch im Rahmen einer einmaligen Kaptalabfindung in Höhe von CHF 166.116 ausbezahlt.
1.3. Zum Auszahlungszeitpunkt war der anzuwendende Wechselkurs 0,8326.
1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt blieb vom Beschwerdeführer unbestritten.
Die Feststellungen zum Wohnsitz ergeben sich aus einer Abfrage aus dem ZMR vom 15.01.2019.
Die Höhe der ausbezahlten Rentenleistung wurde dem Akt der belangten Behörde entnommen und ist unstrittig.
Der Auszahlungstag und der an diesem Tag herangezogene Wechselkurs ergeben sich aus der Aufstellung der belangten Behörde vom 07.12.2018 für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum und sind durch die Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich krankenversichert ist, wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid festgestellt und blieb unbestritten. Auch ein Auszug der Daten des Hauptverbandes vom 16.01.2019 bestätigt diese Feststellung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
§ 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar
1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5,1%,
2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5,1%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge
der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
...
Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten
§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
-der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder
-der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
-eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit
erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.
(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.
(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.
3.3. Anwendung auf den Beschwerdefall
3.3.1. Gemäß § 73a Abs. 1 ASVG ist von ausländischen Renten, die dem Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 und 987/2009 oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des § 657 Abs. 3 ASVG iVm der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl II Nr. 295/2011, ist § 73a ASVG seit dem 01.10.2011 anwendbar.
Von den von § 73a Abs 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach Art 5 der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Art 9 der VO (EG) Nr 883/2004 abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu Folge bezieht sich die VO (EWG) Nr 1408/71 (und gemäß Art 90 Abs 2 der VO (EG) Nr 883/2004 auch diese) nur auf die dem Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zu Folge darf keine Rente oder Leistung sowohl den Bestimmungen dieser Richtlinie als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 unterworfen sein.
3.3.2. In der Schweiz galten die VO (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits am 1. Juni 2002 (Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 4. April 2002, ABl. L 2002/114, 1).
Seit dem 1. April 2012 gelten die VO (EG) Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 auch im Verhältnis zur Schweiz (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 2012/103, 51).
3.3.3. Unter das Regime des § 73a ASVG fallen die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfassten ausländischen Pensionen. Für die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 fallenden ausländischen Pensionen sind Beiträge einzuheben.
3.3.4. Verfahrensgegenständlich ist die Kapitalabfindung der von der Schweizer AHV-Ausgleichskasse Metzger einmalig ausbezahlten Rentenleistung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom10.10.2018, Zl. Ro 2018/08/0013, folgendes festgehalten:
"Wenngleich § 73 Abs. 1 ASVG und § 73a Abs. 1 ASVG grundsätzlich monatliche Leistungen zum Gegenstand haben, wie sie z. B. aus den Versicherungsfällen des Alters und der Invalidität zustehen (vgl. § 261 ASVG), so würde doch auch eine einmalige Leistung eines Betrags aus einem österreichischen Versicherungssystem der Altersversorgung der Beitragspflicht iSd § 73 Abs. 1 ASVG unterliegen (arg "von jeder auszuzahlenden Pension"). Die gezahlte Kapitalabfindung ist daher - auch wenn es sich nur um eine einmalige Zahlung gehandelt hat - als ausländische Rente iSd § 73a Abs. 1 ASVG zu betrachten (vgl. zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung einmal zur Auszahlung gelangender "Altersguthaben" nach § 67 Abs. 8 EStG 1988 und § 124b EStG 1988 VwGH 19.12.2007, 2006/15/0258; 24.5.2012, 2009/15/0188)."
3.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit in dieser Entscheidung klar gestellt, dass auch für einmalige Kapitalabfindung der zweiten Säule des schweizerischen Rentensystems nach § 73a ASVG Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten sind, weshalb die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
3.3.6. Damit bedarf es im Weiteren der Beurteilung, von welchem Referenzkurs bei der Umrechnung der Rente in Eurobeträge auszugehen ist.
Gemäß Art. 14 des Bundesgesetz über die berufliche Alters-Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird die Höhe der Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat.
2012 betrugt der Umwandlungssatz 6,9 Prozent für das ordentliche Rentenalter von 65 von Frauen und Männern.
Nach Art. 90 der VO Nr. 987/2009 gilt bei der Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmte mit dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 (geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25.06.2015) den Zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.
Zur Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013 aus, dass die von § 73a ASVG vorgesehene Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs. 1 ASVG festgesetzten Regeln eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraussetzt.
Gemäß Nr. 1 des den Wechselkurs regelnden Beschlusses der Verwaltungskommission Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 ist der Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.
Gemäß Nr. 2 gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat. Nach den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018, Zl. Ro 2018/08/0013 ist unter der für den Bezugszeitpunkt maßgeblichen "Ausführung des entsprechenden Vorgangs" jener Vorgang zu verstehen, der einen Anwendungsfall der Grundverordnung darstellt, im vorliegenden Fall sohin die gleichgestellte Fälligkeit der ausländischen Rentenleistung.
Für die Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages ist daher die Umrechnung gemäß Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzunehmen.
Die belangte Behörde ging bei ihrer Berechnung der Kapitalabfindung in eine monatliche Beitragsgrundlage vom Umwandlungssatz des schweizerischen BVG aus. Unter dem Umwandlungssatz versteht man im schweizerischen Pensionskassensystem den Prozentsatz des angesparten Kapitals, der den Pensionierten als Rente jährlich ausbezahlt wird.
Bei Auszahlung der Kapitalabfindung am 15.05.2012 in der Höhe von CHF 166.116,00 war unter Anwendung des Umrechnungskurses eine Kapitalabfindung in € 138.308,18 umzurechnen. Bei Anwendung des im Jahr 2012 festgelegten Umwandlungssatz von 6,9 % berechnet sich somit eine jährliche Rente von € 9.543,26. Die monatliche Beitragsgrundlage von einem Zwölftel beläuft sich somit auf € 795,27 für 173 Beitragsmonate und € 726,47 für den letzten Beitragsmonat. Für diese 174 Monate waren daher Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von 5,1 % dieser Beitragsgrundlagen vorzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, verwiesen wird diesbezüglich insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom vom 29.04.2016, Ro 2014/08/0057, sowie vom 10.10.2018, Zl Ro 2018/08/0013; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Auslandsbezug, Krankenversicherung, Rechtsanschauung des VwGH,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2005021.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019