TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/20 97/20/0600

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §85;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0601

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, in der Beschwerdesache des XY in Münchendorf, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 2. März 1997, Jv 597-16a/97 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 4. März 1998, Jv 662-16a/98 und vom 7. April 1997, Jv 673-16a/97 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 27. Oktober 1998, Jv 3386-16a/98, jeweils betreffend Angelegenheiten des Strafvollzugs, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer befand sich während des Zeitraumes vom 10. Jänner 1996 bis zum 15. April 1998 in der Justizanstalt A in Untersuchungshaft (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Beschwerdevorbringen zu hg. Zlen 98/20/0239, 0240). An diesem Tag wurde der Beschwerdeführer in die JA B, am 25. November 1998 von dort in die JA C und am 21. Dezember 1998 in deren Außenstelle nach D verlegt, wo er sich derzeit in Strafhaft befindet.

Soweit dies im Beschwerdeverfahren noch von Relevanz ist, richtete der Beschwerdeführer am 4. August 1996 an den Leiter des landesgerichtlichen Gefangenenhauses A seine als "17." Beschwerde bezeichnete Eingabe unter anderem betreffend den Ausschluss vom Gottesdienst am 3. August 1996. Dieser Beschwerde wurde vom Anstaltsleiter mit Bescheid vom 4. Februar 1996 keine Folge gegeben (andere in diesem Bescheid behandelte Eingaben des Beschwerdeführers sind nicht mehr beschwerdegegenständlich).

Mit Straferkenntnis des Leiters des landesgerichtlichen Gefangenenhauses A vom 14. Februar 1997 wurden über den Beschwerdeführer zwei Ordnungsstrafen, nämlich der Ausschluss vom Fernsehempfang in der Dauer von 3 bzw. 2 Wochen, verhängt, weil er in der Zeit vom 25. Oktober 1996 bis 3. Dezember 1996 das Füttern von Tauben trotz Abmahnung nicht eingestellt und in der Zeit bis 9. Februar 1996 (richtig: 1997) die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet habe, indem er in drei Honiggläsern Obst zur Vergärung und Gewinnung von Alkohol angesetzt habe.

Den gegen diese Bescheide gerichteten Administrativbeschwerden des Beschwerdeführers wurde mit Bescheiden des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 2. März 1997 (protokolliert zur hg. Zl. 97/20/0600) und vom 7. April 1997 (protokolliert zur hg. Zl. 97/20/0601) keine Folge gegeben.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, die sich hinsichtlich der mehrfachen in dem erstangefochtenen Bescheid behandelten Fakten nur mehr auf den Ausschluss vom Gottesdienst am 3. August 1996 sowie hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides nur auf die wegen des Faktums "Obstsalat" verhängte Ordnungsstrafe bezieht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs.1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Zum Faktum "Ausschluss vom Gottesdienst am 3. August 1996":

Mit Bescheid vom 4. Februar 1997 gab der Anstaltsleiter der Justizanstalt A der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 4. August 1996, in der er sich durch den Ausschluss vom Gottesdienst am Vortag beschwert erachtete, keine Folge und begründete dies im Wesentlichen damit, nach der schriftlich eingeholten Stellungnahme des zuständigen Justizwachebeamten sei der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt des Vorfalles im strengen Hausarrest angehalten worden sei, aufgefordert worden, sich getrennt von den anderen Insassen zu setzen. Dieser Anordnung habe der Beschwerdeführer allerdings nicht Folge geleistet, sondern habe weiterhin seinen Platz unter den anderen Insassen beibehalten. Eine "Bedrohung" des Beschwerdeführers habe lediglich darin bestanden, dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass im Falle einer weiteren Nichtbefolgung der Anordnungen des Justizwachebeamten unmittelbarer Zwang angewendet werde. Nachdem der Beschwerdeführer abermals aufgefordert und abgemahnt worden sei, der Anordnung Folge zu leisten, habe dieser geantwortet, unter diesen Umständen an der Teilnahme am Gottesdienst zu verzichten. Nach Darstellung der Rechtslage kam der Anstaltsleiter in seinem Bescheid zu dem Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht entgegen der Bestimmung des § 85 StVG von der Teilnahme am Gottesdienst ausgeschlossen worden; er habe trotz eines Rechtes auf Teilnahme daran grundsätzlich der Anordnung des Vollzugsbediensteten, nämlich von den übrigen Insassen getrennt Platz zu nehmen, Folge zu leisten gehabt. Die Androhung unmittelbarer Zwangsgewalt im Falle einer weiteren Missachtung dieser Anordnungen erscheine nicht nur gerechtfertigt, sondern stelle eine Dienstpflicht des betreffenden Justizwachebeamten dar.

Die belangte Behörde schloss sich dieser Begründung des Anstaltsleiters im Wesentlichen an und bemerkte ergänzend, grundsätzlich statuiere § 85 Abs. 1 StVG einen subjektiven Anspruch auf Teilnahme am gemeinschaftlichen Gottesdienst. Am 3. August 1996 habe sich der Beschwerdeführer aber im strengen Hausarrest befunden, bei dem der Betroffene gemäß § 114 Abs. 2 StVG grundsätzlich getrennt von anderen Insassen angehalten werden solle und deshalb keinen derartigen Anspruch für diesen Zeitraum habe. Dass dem Beschwerdeführer jedoch zunächst gestattet worden sei, am Gottesdienst teilzunehmen, zeige Entgegenkommen und guten Willen seitens der Justizanstalt. Ein Grund, daran zu zweifeln, dass der zuständige Justizwachebeamte vom Beschwerdeführer infolge des Arrestes verlangt habe, dass sich dieser getrennt von den anderen Insassen setzen solle, bestehe nicht. Selbst wenn es so gewesen sein sollte, wie der Beschwerdeführer behaupte, widerspräche es dem Sinn der Bestimmungen über den strengen Hausarrest nicht, dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Gottesdienst überhaupt zu verweigern. Wenn der Beschwerdeführer sich der Anordnung des Justizwachebeamten widersetze, sei auch die Androhung unmittelbaren Zwanges im Falle einer weiteren Missachtung angemessen.

Dazu bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, § 85 StVG normiere lediglich, dass der Anstaltsleiter aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nach Anhörung des Seelsorgers den Strafgefangenen von der Teilnahme am Gottesdienst und anderen Veranstaltungen ausschließen könne. In keinem Falle sei ein Justizwachebeamter für sich alleine befugt gewesen, ihm die Teilnahme am Gottesdienst zu verbieten. Vielmehr hätte es entsprechend der Bestimmung des § 85 StVG der Entscheidung des Anstaltsleiters im Einvernehmen mit dem Seelsorger - zumindest nach Anhörung desselben - bedurft. Eine derartige Anhörung des Seelsorgers bzw. eine entsprechende Entscheidung des Anstaltsleiters fehle. Insofern die belangte Behörde vermeine, dass das Verhalten des genannten Justizwachebeamten gerechtfertigt gewesen sei, verkenne sie das Wesen des § 85 Abs. 1 StVG und habe diese Bestimmung falsch angewendet.

§ 85 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz lautet:

Jeder Strafgefangene hat das Recht, in der Anstalt am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen und Heilmittel sowie den Zuspruch eines an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers zu empfangen. Der Anstaltsleiter kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nach Anhörung des Seelsorgers Strafgefangene von der Teilnahme am Gottesdienst und an anderen Veranstaltungen ausschließen.

Dass § 85 StVG ein subjektives Recht auf Teilnahme am Gottesdienst einräumt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1998, Zl. 97/20/0811). Insoweit der Beschwerdeführer aber einen Ausschluss vom Gottesdienst behauptet, geht er nicht von der von den Strafvollzugsbehörden zugrunde gelegten Sachverhaltsannahme aus, er habe infolge der Androhung von Zwangsgewalt im Falle der weiteren Missachtung von Weisungen des Justizwachebeamten, freiwillig auf die Teilnahme am Gottesdienst verzichtet. Dass die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, sich getrennt von den anderen Insassen zu setzen, rechtswidrig erfolgt sei, behauptet er aber nicht.

Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1985, Zl. 84/08/0047, und vom 28. Juni 1988, Zl. 87/11/0066). Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht aber allgemeinen schon mit einer kurzen Verweisung auf die Begründung des Bescheides der Vorinstanz, falls sie in der Frage der Sachverhaltsfeststellung und dessen rechtlicher Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 452, wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts). Diesen Kriterien wird der erstangefochtene Bescheid insofern gerecht, als die Sachverhaltsannahmen des Anstaltsleiters auf Grund der von ihm als glaubwürdig angesehenen Stellungnahme des betroffenen Justizwachebeamten - und nicht auf Grund der Darstellung des Beschwerdeführers von jenem Vorfall - übernommen worden und damit Grundlage der rechtlichen Erwägungen auch der belangten Behörde geworden sind. Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Strafvollzugsbehörden erheben sich nicht, zumal auch der Beschwerdeführer dem nur eine andere Darstellung des Geschehens entgegenhält. Ist aber die Beweiswürdigung der Behörde schlüssig begründet, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis nicht, auf die konkrete Richtigkeit der getroffenen Feststellungen einzugehen.

Da die - grundsätzlich zutreffenden - rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde zu diesem Punkt sohin von einem anderen als dem von den Behörden ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt ausgingen, ohne - wie oben dargelegt - den erstangefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu belasten, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt nicht als berechtigt.

2. Zum Faktum "Obstsalat":

Mit Straferkenntnis des Leiters des landesgerichtlichen Gefangenenhauses A vom 14. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer u. a. einer Ordnungswidrigkeit schuldig erkannt, weil er in der Zeit bis 9. Februar 1997 in der Justizanstalt A dadurch vorsätzlich die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet habe, indem er in drei Honiggläsern Obst angesetzt habe und dieses habe vergären lassen, um daraus Alkohol zu erhalten. Er habe durch dieses Verhalten den allgemeinen Pflichten des Strafgefangenen gemäß § 26 StVG i.V.m.

§ 183 StPO zuwidergehandelt und habe dadurch eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 107 Abs. 1 Z. 10 und § 26 Abs. 2 StVG begangen. Der Beschwerdeführer wurde für dieses Faktum mit der Ordnungsstrafe der Entziehung des Rechtes auf Teilnahme am Fernsehempfang in der Dauer von zwei Wochen bestraft. Der Anstaltsleiter begründete dies im Wesentlichen damit, bei dem Inhalt der drei im Haftraum des Beschwerdeführers gefundenen Gläser habe es sich um Obstsalat gehandelt, aus dessen Zusammensetzung sich schon klar ergebe, dass es sich dabei um Maische gehandelt habe. Der Beschwerdeführer bestreite dies zwar und behaupte, er habe den Obstsalat erst drei Tage vor der Abnahme hergestellt. Dieser Verantwortung könne jedoch im Hinblick auf die Aussagen der beiden betroffenen Justizwachebeamten nicht gefolgt werden; die Behauptungen des Beschwerdeführers würden vielmehr als Schutzbehauptungen gewertet, um einer möglichen Bestrafung zu entgehen. Es sei dem Beschwerdeführer auf Grund seiner langjährigen Gefängniserfahrung auch zuzumuten gewesen, dass er wisse, dass Obst, das mit Zucker, Rosinen und Wasser versetzt werde, in einen Gärungsprozess gerate. Es sei richtig, dass die Gläser nicht versteckt, sondern auf dem Fensterbrett vorgefunden worden seien, doch sei dies unerheblich, weil es in einem Einzelhaftraum grundsätzlich schon schwierig sei, derartige Gegenstände zu verbergen. Die Behörde erster Instanz nahm daher als zweifelsfrei erwiesen an, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die im Spruch bezeichneten Sachverhalte verwirklicht habe. In seiner dagegen gerichteten Administrativbeschwerde bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er hätte das Obst absichtlich zur Gärung bringen wollen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Administrativbeschwerde keine Folge und führte (zu diesem Faktum) aus, wenngleich dem StVG kein ausdrückliches Alkoholverbot zu entnehmen sei, so dürften jedenfalls berauschende Mittel gemäß § 34 Abs. 1 StVG nicht zugelassen werden. Das Argument, der Gärprozess sei nach drei Tagen noch nicht weit fortgeschritten gewesen, schütze den Beschwerdeführer vor der Annahme ordnungswidrigen Handelns nicht, weil er das vorgegorene Obst (wenn es ihm nicht nach drei Tagen abgenommen wäre) durchaus noch länger hätte ansetzen können. Es bestehe kein Zweifel, dass die über den Beschwerdeführer verhängten Strafen bei einem Ersttäter nach Art und Höhe relativ streng gewesen wären. Doch habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten schon zahlreiche Straferkenntnisse provoziert, die Zahl der Vortaten wirke sich jedenfalls erschwerend aus, sodass die Strafen insbesondere aus spezialpräventiven Gründen angemessen erschienen. Die rechtliche Würdigung durch die Vollzugsbehörde erster Instanz sei einwandfrei erfolgt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, die belangte Behörde sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er über berauschende Mittel im Sinne des § 34 Abs. 1 StVG verfügt habe. Der Gärprozess sei nach drei Tagen auf keinen Fall so weit fortgeschritten, dass man dies als berauschendes Mittel im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung hätte qualifizieren können. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich ein Sachverständigengutachten einholen müssen, inwiefern tatsächlich ein berauschendes Mittel anzunehmen gewesen wäre. Dadurch habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren hinsichtlich dieses Faktums stattgefunden, weil bei Vorliegen entsprechender Ermittlungsergebnisse zutage getreten wäre, dass § 34 Abs. 1 StVG mangels Vorliegens des Tatbestandes "berauschendes Mittel" nicht erfüllt worden sei.

Gemäß § 34 Abs. 1 zweiter Satz StVG dürfen berauschende Mittel nicht zugelassen werden, alkoholhältige Körperpflegemittel nur, soweit ein Missbrauch nicht zu besorgen ist.

Nach § 184 StPO soll die Anhaltung in Untersuchungshaft den im § 180 Abs. 2 bezeichneten Gefahren entgegenwirken. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften dürfen den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werden, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Die Untersuchungshäftlinge sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln.

Nach § 186 Abs. 3 StPO ist den Untersuchungshäftlingen auf ihr Ansuchen zu gestatten, dass ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Missbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genussmitteln ist jedoch nur in den im Strafvollzugsgesetz bestimmten Fällen gestattet.

Die StPO verweist somit hinsichtlich der Überlassung von Lebensmitteln insgesamt auf das Regelungsregime des StVG (vgl. § 132 Abs. 2 letzter Satz) und damit diesbezüglich auch auf § 33 Abs. 3 zweiter Satz StVG.

Gemäß § 33 Abs. 2 StVG sind den Strafgefangenen außer den im StVG sonst bestimmten Fällen nur solche eigenen Gegenstände zu überlassen, die ihnen bei der Aufnahme zu belassen gewesen wären (§ 132 Abs. 2). § 132 Abs. 2 letzter Satz StVG trifft Regelungen für Lebensmittel.

Nach § 33 Abs. 3 zweiter Satz StVG sind, wenn ein Missbrauch zu besorgen ist, die überlassenen Gegenstände wieder abzunehmen.

Die Ausführungen in der Beschwerde lassen nicht erkennen, dass den Strafvollzugsbehörden bei Beurteilung der Möglichkeit eines Missbrauchs der vom Beschwerdeführer angesetzten Obstvergärung ein Fehler unterlaufen wäre, insbesonders legt er nicht dar, was er - außer der Herstellung von Alkohol - mit einer derartigen Menge vergorenen Obstes beabsichtigt hätte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Gärzustandes erübrigt sich im Hinblick auf dessen allgemein erkennbare Feststellbarkeit mit Geschmacks- und Geruchssinn. Die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs.3 zweiter Satz StVG erscheint im Lichte der Beschwerdeausführungen nicht als rechtswidrig; für die Anwendung des § 34 StVG bleibt im Beschwerdefall kein Raum.

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde insgesamt als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs.1 VwGG abzuweisen war.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 20. Mai 1999

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200600.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten