TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 I404 2005063-1

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

ASVG §73a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I404 2005063-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>, vertreten durch den RA Dr. Hubert Kinz, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 18.07.2012, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch wie folgt zu lauten hat:

XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> ist verpflichtet für seine von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung und der Hilti Pensionskasse monatlich bezogenen Pensionsleistungen sowie Sonderzahlungen ab 01.01.2012 die in der Anlage A) angeführten Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 73a ASVG zu entrichten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.07.2012 sprach die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: Belangte Behörde) aus, dass XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> (in der Folge: Beschwerdeführer) verpflichtet ist, ab 1.1.2012 bis laufend für seine von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) und der Hilti Pensionskasse monatlich bezogenen Pensionsleistungen sowie Sonderzahlungen gemäß § 73a ASVG näher festgelegte monatliche Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Einspruch, welcher hauptsächlich damit begründet wurde, dass ein wesentlicher Teil der ausländischen Pensionszahlungen aus sogenannten vorobligatorischen Beträgen bestehe, für welche keine Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten seien.

3. Mit Bescheid vom 10.12.2013 wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers vom Landeshauptmann von Vorarlberg teilweise Folge gegeben und der Beschwerdeführer zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen für seine von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung bezogene Rente sowie für den (ausschließlich) obligatorischen Anteil der Hilti Pensionskasse verpflichtet.

4. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Amtsrevision der belangten Behörde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2016, Ro 2014/08/0049, der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung unter Hinweis auf die Entscheidungen vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047 und 2014/08/0064 grundsätzlich geklärt, dass ausländische Renten der ersten und zweiten Säule der Schweiz bzw. Liechtenstein als den österreichischen Renten gleichwertig anzusehen sind und insgesamt der VO 883/2004 (und der VO Nr. 1408/71) unterfallen. Die Rechtsansicht des Landeshauptmannes, dass nur der obligatorische Teil der Altersrente unter die Beitragspflicht gemäß § 73a ASVG falle, sei verfehlt.

In diesem Erkenntnis war allerdings nicht zu klären, ob bei der Ermittlung und Vorschreibung der Beiträge zur Krankenversicherung von den ausländischen Rentenleistungen auf den Anspruchszeitpunkt bzw. den Zeitpunkt der Auszahlung derselben oder - wie dies aus verwaltungsökonomischen Gründen von der belangten Behörde vorgenommen wurde - auf die gesetzlich vorgegebene, einmal jährlich vorzunehmende Anpassung der inländischen Pensionsleistungen abzustellen sei, weshalb dieses Verfahren mit Beschluss vom 07.08.2018 zu I404 2005063-1/14Z bis zur Entscheidung über die Amtsrevision der Vorarlberger Gebietskrankenkasse gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2018, GZ I401 2004453-1 /29E zur Zahl Ra 2018/08/0193 (richtig: 2018/08/0013) ausgesetzt wurde.

5. Mit Erkenntnis des VwGH vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013, führte der VwGH zur Höhe des vorzuschreibenden österreichischen Krankenversicherungsbeitrages für eine ausländische Pensionsleistung aus, dass die von § 73a ASVG vorgesehene Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs. 1 ASVG festgesetzten Regeln eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraussetze. Gemäß Nr. 1 des den Wechselkurs regelnden Beschlusses der Verwaltungskommission Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 sei der Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht werde. Gemäß Nr. 2 gelte der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe. Nach den Ausführungen des VwGH sei unter der für den Bezugszeitpunkt maßgeblichen "Ausführung des entsprechenden Vorgangs" jener Vorgang zu verstehen, der einen Anwendungsfall der Grundverordnung darstelle, im vorliegenden Fall sohin die gleichgestellte Fälligkeit der Schweizerischen Rentenleistung.

6. In der Folge wurde die belangte Behörde aufgefordert, entsprechend den Vorgaben in diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofe die Beiträge neu zu berechnen.

7. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde nach und wurde die Aufstellung der neu berechneten Beiträge dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Es langte in der Folge keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen ständigen Wohnsitz in Vorarlberg.

1.2. Er bezieht eine monatliche Altersrente der ersten Säule der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Zusätzlich bezieht er seit zumindest 01.01.2012 Leistungen aus der

2. Säule des liechtensteinischen Pensionssystems. Er erhält eine monatliche Pensionszahlung der Hilti Pensionskasse in Höhe von CHF 3.619,10 zuzüglich jährlicher Sonderzahlungen in Höhe von CHF 3.534,90.

1.3. Die AHV-Rente und die Rente der Hilti Pensionskasse werden monatlich ausbezahlt. Die Sonderzahlungen der AHV wird jährlich und die der Hilti Pensionskasse wird halbjährlich ausbezahlt.

1.4. Der jeweilige Auszahlungszeitpunkt und der anzuwendende Wechselkurs ist in der Anlage A) für die jeweilige monatliche Rente bzw. Sonderzahlung festgehalten.

1.5. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung. Er bezog ab dem 01.01.2012 eine österreichische Pension in der Höhe von € 71,46 monatlich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargelegte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des Landeshauptmannes von Vorarlberg sowie aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt blieb vom Beschwerdeführer unbestritten.

Die Feststellungen zum Wohnsitz ergeben sich aus einer Abfrage aus dem ZMR vom 14.01.2019.

Die Höhe zu den bezogenen Rentenleistungen wurde dem Akt der belangten Behörde entnommen und ist unstrittig.

Der Auszahlungstag und der an diesem Tag herangezogene Wechselkurs ergeben sich aus der Aufstellung der belangten Behörde vom 07.12.2018 für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum und sind durch die Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufstellung auch nicht entgegengetreten.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich krankenversichert ist, wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid festgestellt und blieb unbestritten. Auch ein Versicherungsdatenauszug vom 16.01.2019 bestätigt diese Feststellung.

Die Höhe der österreichischen Pension wurde der Stellungnahem der belangten Behörde vom 29.01.2019 entnommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

3.2.1. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG:

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

§ 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar

1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5,1%,

2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5,1%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge

der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

...

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

-der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

-der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

-eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.

(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.

(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.

3.3. Anwendung auf den Beschwerdefall

3.3.1. Gemäß § 73a Abs. 1 ASVG ist von ausländischen Renten, die dem Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 und 987/2009 oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des § 657 Abs. 3 ASVG iVm der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl II Nr. 295/2011, ist § 73a ASVG seit dem 01.10.2011 anwendbar.

Von den von § 73a Abs 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach Art 5 der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Art 9 der VO (EG) Nr 883/2004 abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu Folge bezieht sich die VO (EWG) Nr 1408/71 (und gemäß Art 90 Abs 2 der VO (EG) Nr 883/2004 auch diese) nur auf die dem Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zu Folge darf keine Rente oder Leistung sowohl den Bestimmungen dieser Richtlinie als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 unterworfen sein.

3.3.2. Liechtenstein ist den VO (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 durch den Abschluss des Abkommens zum Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten, das für Liechtenstein am 1. Juni 1995 in Kraft getreten ist (Beschluss Nr. 1/95 des EWR-Rates vom 10. März 1995, ABl 1995/86, 58).

Die Verordnung 883/2004/EG über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung 987/2009/EG am 1. Mai 2010 in den EU-Mitgliedstaaten und hat die bisher gültigen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 - bis auf wenige Ausnahmen (vgl. Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004) - ersetzt.

Seit dem 1. Juni 2012 gelten die VO (EG) Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 auch in Island, Liechtenstein und Norwegen (Beschluss Nr. 76/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen, ABl. L 2011/262, 33, iVm der Kundmachung vom 26. Juni 2012, Liechtensteinisches LGBl. Nr. 202/2012).

3.3.3. Unter das Regime des § 73a ASVG fallen die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfassten ausländischen Pensionen. Für die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 bzw. 1408/71 fallenden ausländischen Pensionen sind Beiträge einzuheben,. Hierzu zählt unbestritten die Leistung der AHV. Das BPVG wurde vom Fürstentum Liechtenstein in seiner Gesamtheit als vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 notifiziert (Erklärungen Liechtensteins und Norwegens gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl. (EU) C 127/35 vom 29. Mai 2003). Da die obligatorische Versicherung im BPVG geregelt ist, fällt sie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und des § 73a ASVG.

3.3.4. Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerde in erster Linie gegen die Vorschreibung von Beiträgen für seine von der Hilti Pensionskasse bezogenen Pensionsleistungen samt Sonderzahlungen und beantragt insbesondere die Nichteinbeziehung der vorobligatorischen Beiträge in den Krankenversicherungsbeitrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.04.2016, Ro 2014/08/0057, unter Bezugnahme auf die Begründung in den Entscheidungen vom 07.04.2016 zu Ro 2014/08/0047 und Ro 2014/08/0067 den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg behoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, folgendes festgehalten:

"Der Verwaltungsgerichtshof hält an seinen im Vorlagebeschluss vom 10. September 2014, Ro 2014/08/0047, geäußerten Auffassungen insofern fest, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen.

Nach dem Urteil des EuGH C-453/14 (Knauer), Rz 32 bis 36, ist Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 nur auf Leistungen anwendbar, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen.

Zwei Leistungen bei Alter können nicht allein deshalb als gleichartig im Sinne des Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 angesehen werden, weil sie beide in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 ist dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar sind.

Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge (sog. "II. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor dem Ruhestand entspricht und sind gleichartig iSd Art 5 lit a der VO Nr. 883/2004.

[...]

Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, nur der obligatorische Teil der Altersrente des Zweitrevisionswerbers falle unter die Beitragspflicht des § 73a ASVG (nicht aber der überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG, der überobligatorische Rentenanteil nach dem liechtensteinischen BPVG und die vorobligatorischen Rentenanteile) war verfehlt."

3.3.5. Wenn der Beschwerdeführer daher vorbringt, die "vorobligatorischen Rentenanteile", also jene Anteile der Rente, die aufgrund von vor dem Inkrafttreten des BPVG geleisteten Beiträgen anfallen bzw die "überobligatorischen Rententeile" aufgrund freiwilliger Zahlungen, die über die obligatorische Vorsorge hinausgehen, würden nicht der Beitragspflicht des § 73a ASVG unterliegen, ist er damit nicht im Recht. Auch diese Leistungen verfolgen im Sinne der obigen Ausführungen das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung des Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht, womit sie dasselbe Ziel wie das österreichische gesetzliche Pensionssystem verfolgen. Diese Beiträge zum Aufbau eines konkreten "Alterskapitals" sind damit "gleichartig" iSd Art 5 lit a der Verordnung Nr 883/2004 und Teil der Beitragspflicht des § 73a ASVG (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).

Daher durfte die belangte Behörde nicht hinsichtlich "vorobligatorischen" und "überobligatorischen" Rentenanteilen einerseits und "obligatorischen" Rentenanteilen andererseits unterscheiden, sondern hatte gemäß § 73a ASVG die gesamte von der Hilti Pensionskasse ausbezahlte monatliche Rente der Beitragspflicht zur Krankenversicherung zu unterwerfen und im Rahmen der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

3.3.6. Damit bedarf es im Weiteren der Beurteilung, von welchem Referenzkurs bei der Umrechnung der Altersrente in Eurobeträge auszugehen ist.

Nach Art. 90 der VO Nr. 987/2009 gilt bei der Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmte mit dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 (geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25.06.2015) den Zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.

Zur Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013 aus, dass die von § 73a ASVG vorgesehene Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs. 1 ASVG festgesetzten Regeln eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraussetzt.

Gemäß Nr. 1 des den Wechselkurs regelnden Beschlusses der Verwaltungskommission Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 ist der Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.

Gemäß Nr. 2 gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat. Nach den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018, Zl. Ro 2018/08/0013 ist unter der für den Bezugszeitpunkt maßgeblichen "Ausführung des entsprechenden Vorgangs" jener Vorgang zu verstehen, der einen Anwendungsfall der Grundverordnung darstellt, im vorliegenden Fall sohin die gleichgestellte Fälligkeit der ausländischen Rentenleistung.

Für die Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages ist daher die Umrechnung gemäß Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzunehmen. Es ist daher bei den laufenden ausländischen Rentenleistungen jeweils der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des ausländischen Pensionsversicherungsträgers (bsp. monatlich, vierteljährlich) heranzuziehen.

Dieser war für die AHV Pensionsleitung der fünfte Werktag des Monats und für die Hilti Rentenzahlung der letzte Tag des Vormonates.

Die Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren liechtensteinischen Renten einschließlich Sonderzahlungen gemäß § 73a ASVG, gegen deren Höhe der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keinen Einwand erhoben hat, waren entsprechend in der Anlage dieser Entscheidung angeführten Höhe abzuändern.

3.3.7. Da der Bezug der auszuzahlenden Altersrente gegenständlich laufend ist, ist unter Berücksichtigung der Wechselkursanpassungen die monatliche (Neu-) Berechnung der zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung über den 31.11.2018 (bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage) hinaus vorzunehmen.

3.3.8. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass, dass für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.05.2012 die ("Vorgänger-") VO Nr. 1408/71 und die VO Nr. 574/72 anzuwenden sind. Dieser Zeitraum ist deshalb von Relevanz, weil die VO Nr. 883/2004 auf die Schweiz mit 01.04.2012 und auf das Fürstentum Liechtenstein mit 01.06.2012 ausgedehnt wurde. Nach Art. 33 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 und § 73a Abs. 4 ASVG sind die von den ausländischen Altersrenten der ersten und zweiten Säule zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge mit der Höhe der inländischen (Netto-) Pension begrenzt. Dies wurde bei der Neuberechnung der Beiträge berücksichtigt und entsprechend korrigiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, verwiesen wird diesbezüglich insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom vom 29.04.2016, Ro 2014/08/0057, sowie vom 10.10.2018, Zl Ro 2018/08/0013; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auslandsbezug, Krankenversicherung, Rechtsanschauung des VwGH,
Rente, Wechselkurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2005063.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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