TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/7 W103 2205782-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W103 2205782-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zl. 15-1050804109-150087664, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, stellte am 23.01.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 26.01.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei Moslem und Tschetschene; im Herkunftsstaat hielten sich nach wie vor seine Mutter, sein minderjähriger Sohn, zwei volljährige Brüder und drei volljährige Schwestern auf. Ein weiterer Bruder lebe in Belgien. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat im August 2014 mit Unterstützung eines Schleppers Richtung Ukraine verlassen und sei am Tag der Antragstellung auf dem Luftweg nach Österreich eingereist. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seit rund einem Jahr einem tschetschenischen Kämpfer namens XXXX geholfen, welcher im Wald gelebt und den der Beschwerdeführer mit Essen versorgt hätte. Der Beschwerdeführer sei gerade unterwegs gewesen, als er von seinem Bruder telefonisch darüber informiert worden wäre, dass Leute von Kadyrov da gewesen wären und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Sein Cousin, welcher bei der Militärpolizei sei, habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie XXXX umgebracht hätten und der Beschwerdeführer flüchten müsse. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr nach Hause gefahren und habe Russland verlassen. Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandspass im Original vor.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 480,-), im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, im Juli 2015 eine näher genannte Frau, deren Sohn und deren Schwester jeweils durch Versetzen von Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch diese jeweils Prellungen des Schädels erlitten hätten.

Aus einem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 12.06.2017 ergibt sich, dass aufgrund näher dargestellter Ermittlungsergebnisse bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer in einem tschetschenischen Regiment im Ukraine-Krieg gegen Russland mitgewirkt haben soll. Hinweise auf einen etwaigen Syrieneinsatz des Beschwerdeführers seien bislang nicht bestätigt worden.

Am 02.08.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich einwandfrei mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können und sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Zu seinem Gesundheitszustand verwies der Beschwerdeführer darauf, eine gebrochene Nase gehabt zu haben und diesbezüglich in Österreich behandelt worden zu sein (dazu legte der Beschwerdeführer Unterlagen einer österreichischen Krankenanstalt vor). Seine bisherigen Angaben seinen wahrheitsgemäß gewesen, ob es bei der Protokollierung zu Fehlern gekommen sei, könne er nicht sagen. Es habe im Zuge der Erstbefragung jedoch keine Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer sei geschieden, habe elf Jahre lang die Schule besucht und im Herkunftsstaat als Maurer gearbeitet sowie Klimaanlagen eingebaut. Der Beschwerdeführer habe sich infolge seiner Ausreise aus Tschetschenien in die Ukraine zu einem Freund begeben. Am 25.09.2014 sei er einer näher genannten Truppe beigetreten. Der Beschwerdeführer legte diverse Fotos aus dieser Zeit vor.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2017 wurde der Beschwerdeführer über den Verlust seines Aufenthaltsrechts infolge Straffälligkeit gemäß § 13 AsylG informiert.

Am 08.08.2017 fand im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer erklärte, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und legte Kopien seiner Matura- und Mittelschulzeugnisse sowie der Geburtsurkunde seines Sohnes vor. Weiters legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen A0/A1 sowie an einem Erste-Hilfe-Kurs vor.

Die weitere Befragung des Beschwerdeführers nahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...) Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin am XXXX in XXXX / Russische Föderation geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Als ich ca. 3 oder 4 Jahre alt war zogen wir nach Tschetschenien zurück nach XXXX . Als ich die Volksschule begann herrschte in Tschetschenien Krieg. Ich bin dann mit meinem jüngeren Bruder in die Volksschule gegangen und war mit Ihm in einer Klasse. Ich war ca. 9 Jahre alt, als ich mit dem Schulbesuch begann. Mein Vater war Automechaniker und wir lebten in einem Haus, welches meinem Vater gehörte. In diesem Haus lebten noch meine Mutter und mein jüngster Bruder. Ich bin dann 9 Jahre in die Grundschule gegangen und drei Jahre in die Abendschule.

Anmerkung: Der Antragsteller wird aufmerksam gemacht, dass das Zeugnis der Schule 2004 ausgestellt wurde.

A: Ja, ich bin mit 8 oder 9 Jahren in die Schule gegangen, daher ist es das Jahr 2004 an dem ich den Abschluss machte. Danach habe ich habe als Maler gearbeitet.

F: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

A: Ich kann mich nicht erinnern.

Anmerkung: Der Antragsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht genau auf das Jahr ankommt. Es ist wie mit dem Schulbeginn, und die Behörde versteht, dass man sich bei manchen Daten nicht an den Tag erinnern kann.

...

F: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

A: Ein Jahr vor der Heirat.

V: Sie kennen das Jahr der Heirat, sagen Sie mir wann Sie Ihre Frau kennengelernt haben!

A: Wir haben 2008 geheiratet. Ich habe dann ca. 2007 meine Frau kennengelernt.

F: Wo lebten Sie mit Ihrer Frau?

A: Wir lebten in XXXX in einem kleinen Haus neben dem Haus meiner Mutter. Dieses Haus gehört auch meiner Mutter. 2009 kam mein Sohn auf die Welt. Ich habe auch in Tschetschenien und in Russland gearbeitet. Die Beziehung ging am Anfang gut. Nach 5 Jahren haben wir uns getrennt. 2013 haben wir uns dann getrennt. Ich war in Tschetschenien und habe gearbeitet. Ich habe mich auch um meine Mutter gekümmert.

F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt?

A: Ich habe nur sehr wenig verdient.

F: XXXX liegt in der Russischen Föderation?

A: Ja.

F: Was haben Sie im Monat verdient?

A: Ich habe ca. 30.000 Rubel verdient. Dass sind nach jetziger Umrechnung ca. 1.000 Euro.

F: Das ist doch gar kein schlechtes Einkommen für Ihre Heimat?

A: Ich bin damit nicht ausgekommen. Meine Mutter hat noch eine Rente erhalten und trotzdem hat das Geld nicht gereicht.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?

A: Ja, meine Mutter und mein jüngerer Bruder leben in XXXX .

F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

A: Ja. Meine Mutter besitzt das Haus.

...

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien?

A: Ja, ich habe Kontakt.

F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.?

A: Mein jüngerer Bruder der bei meiner Mutter lebt hat keine Arbeit.

F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen?

A: Ja.

Angaben zum Fluchtweg:

...

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Ich habe mich 2014 dazu entschlossen.

F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie vor der Polizei gemacht haben, erinnern?

A: Ja.

F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?

A: Nein.

F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

A: Der Bekannte hat die Tickets gekauft, ich weiß es nicht.

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Ich bin mit meinem internationalen Reisepass gereist.

F: Was ist mit dem Reisepass geschehe?

A: Ich habe den Reisepass weggeworfen, in der Toilette am Flughafen.

F: Warum haben Sie das gemacht?

A: Ich hatte Angst, dass ich sofort abgeschoben werden würde.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

A: Ich dachte, dass ich in Österreich aufgenommen werden würde. Ich wollte nicht in der Ukraine bleiben und kämpfen.

F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

A: Nein, das war alles.

Angaben zum Fluchtgrund:

...

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Es könnte sein, dass ich in der Heimat vorbestraft bin. .

F: Warum sind Sie in der Heimat vorbestraft?

A: Es kann sein, das ich vorbestraft bin da ich einem Widerstandskämpfer geholfen habe.

F: Gab es eine Verhandlung?

A: Ich habe Tschetschenien sofort verlassen.

F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

Aufforderung: Sie haben die Wahrheit zu sage, nochmalige Frage sind Sie in Österreich vorbestraft?

A: Ja, ich wurde bestraft.

Anmerkung: Körperverletzung mit Geldstrafe. Unterlagen im Akt.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Ja.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Ich hatte einen Freund, der hieß XXXX . XXXX war Widerstandskämpfer, ich habe ihm 2 oder 3 Mal in der Woche zu essen gebracht. Das ging ca. ein Jahr ohne Probleme. Es kam in unser Dorf die Behörde und hat nach mir gesucht. Mein Cousin hat mich angerufen und er arbeitete auch bei den Behörden. Er erzählte mir, dass XXXX ermordet wurde. Ich müsse sofort das Land verlassen. Er hat mir geholfen das Land zu verlassen. Ich bin dann in die Ukraine gefahren. In der Ukraine bin ich in eine Militärtruppe eingetreten, der Namen ist. XXXX . Ich wollte nicht mehr kämpfen und nicht in der Ukraine bleiben.

(Ende der freien Erzählung)

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

F: Sie brachten Bilder in Vorlage, wo und wann wurden diese Bilder aufgenommen? Das Bild zeigt den Antragsteller im Tarnanzug mit einer Panzerfaust am Rücken.

A: Das Bild wurde in der Ukraine aufgenommen im Dorf XXXX im Jahre 2014.

F: Das andere Bild, welches Sie vor einem Kampffahrzeug abbilden wurde wo und wann aufgenommen?

A: Das Bild wurde auch XXXX aufgenommen.

F: Wo liegt dieser Ort XXXX ?

Anmerkung: Bei der Suche über Google lässt sich eine Wetterstation nördlich von XXXX finden. (Auch https://crh.wikipedia.org/wiki/Gub%C4%B1n%C4%B1ha)

A: Ich kannte die Umgebung nicht.

F: War dieser Ort in der Ukraine und wie lange musste man bis zur Grenze fahren?

A: Es war weit von der Grenze entfernt.

F: Handelte es sich um einen Bauernhof oder eine alte Kaserne?

A: Es war ein ehemaliges Lager.

...

F. Wann sind sie in der Ukraine zu dieser Truppe gestoßen?

A: Das war ca. am 25. September 2014.

F: Wie lange waren Sie bei dieser Truppe?

A: Bis am 23. Jänner 2015.

F: Sie wurden schon von der Polizei schon dazu befragt?

A: Ja.

F: Was hat Ihnen die Polizei alles für Fragen gestellt.

A: Ich wurde befragt, ob ich in Syrien gewesen wäre und wo die Bilder aufgenommen worden wären.

F: Wurden Sie von der Polizei näher befragt?

A: Sie haben mich befragt, mit welchen Waffen ich dort gekämpft hätte.

F: Mit was für Waffen haben Sie dort gekämpft?

A: Mit der AGS 5.45.

F: Wie kamen Sie mit dieser Truppe XXXX in Kontakt?

A: Bei einem Bekannten bei dem ich in der Ukraine lebte, war schon bei dieser Truppe.

F: Wie ist der Name des Bekannten?

A: Der Name ist XXXX , er lebte mit der Familie in der Ukraine in XXXX . Er hat sich auch XXXX aufgehalten. In einem kleinen Haus in dem Ich wohnte.

F: Hatten Sie schon vorher Erfahrungen mit Waffen?

A: Nein.

A: Sie hatten im September 2014 den ersten Kontakt mit dieser Truppe. Wie ging es dort weiter, erzählen Sie darüber.

A: Ich war in XXXX an der Grenze und war dort als Grenzwache eingesetzt. Ich war dort nicht richtig im Krieg, ich war dort als Wache eingestellt.

F: Mussten Sie jemals die Waffe einsetzten?

A: Nein, ich habe nur mit der Waffe geübt.

F: Wie viele Patronen haben in der Waffe Platz?

A: Verschieden, normal 36 aber es gibt auch länger Magazine.

...

F: Wie haben Sie die Truppe im Jänner 2015 verlassen?

A: Als ich die Truppe verlassen habe bin ich nach Österreich gekommen.

Ich wollte schon längst die Truppe verlassen. Es klappte aber nicht.

Mein Bekannter Hr. XXXX in der Ukraine hat mir immer gesagt, ich soll zu dieser Truppe gehen. Langsam bekam ich das Gefühl, dass mir Hr XXXX nicht traut. Ich hatte auch von den Leuten dieser Truppe Angst. Da ich nichts zu tun und kein Geld hatte bin ich dieser Truppe beigetreten. Ich sagte den Leuten von dieser Truppe, dass ich gesundheitlich nicht gut beisammen sei und ärztlicher Behandlung bedarf. Sie wussten schon, dass ich gesundheitliche Probleme habe. Da ich einen offenen Gaumen habe. Dann haben mich die Leute gehen lassen und Sie sagten, ich könnte jederzeit zurückkommen.

F: Wie viele Personen waren bei dieser Truppe?

A: Es waren nicht alle auf demselben Platz aber es dürften schon an die 100 Personen gewesen sein.

F: Gegen wen hat diese Truppe gekämpft?

A: Wir kämpften gegen die Russen.

F: Wie war das in Russland, als Sie Hr. XXXX geholfen haben?

A: Ich habe Hr. XXXX in einem Kaffee getroffen und kennengelernt. Er hat mir ein Angebot gemacht, dass wenn ich Ihm Essen vorbeibringe dann bekomme ich dafür Geld.

Vorhalt: Ich habe schon einige Entscheidungen des BVwG gelesen und es scheint sehr oft diese Geschichte auf, dass jemand Russland verlassen hätte da er einem Widerstandskämpfer essen gebracht hätte. Was sagen Sie dazu?

A: Nur das ich in der Ukraine war.

F: Wann wurde XXXX ermordet?

A: Im August 2014 wurde Hr. XXXX ermordet.

F: Sie sagten, dass Sie der Truppe XXXX im September 2014 beigetreten wären, da Sie Hr. XXXX beweisen wollten, dass Sie nicht für den Geheimdienst arbeiten. Habe ich das soweit richtig verstanden?

A: Ja. Ich hatte das Gefühl, dass die Leute mir nicht mehr vertrauen.

F: Dann haben Sie nicht nur Hr. XXXX essen gebracht, sondern auch noch anderen Personen?

A: Ich habe nur Hr. XXXX mit dem Essen geholfen. Ich weiß aber nicht wie viele Leute noch mi Wald waren.

F: Wie viel Lebensmittel brachten Sie Hr. XXXX ?

A: Ich brachte zwei volle Taschen Lebensmittel vorbei.

F: Wie war es als Sie Ihr Cousin verständigte, dass Hr. XXXX ermordet worden wäre?

A: Ich war im Dorf aber nicht Zuhause. Mein jüngster Bruder hat mich angerufen, dass die Behörde bei uns zuhause gewesen wäre. Gleichzeitig hat mich mein Cousin angerufen der auch bei der Behörde arbeitete sagte mir dass man wüsste, dass ich Hr. XXXX geholfen hätte. Er sagte mir ich solle das Land verlassen und nicht nach Hause kommen.

F: Was für eine Behörde war das?

A: Es waren Militärangehörige von Kaderov.

F: Ihr Cousin, wo arbeitet der?

A: Er arbeitet auch bei der Behörde.

Aufforderung: Hr. Antragsteller was für eine Behörde, Polizei, Armee, Finanzamt ...?

A: Bei der Militärbehörde. Er hatte zu diesem Zeitpunkt Urlaub.

F: Was hat Ihr jünger Bruder über den Vorfall, das Militärpersonen zu Ihnen nach Hause gekommen wären?

A: Er sagte mir, dass das Militär nach mir gefragt hätte. Er fragte mich wo ich Sei und stellte mir darüber diverse Fragen.

F: Wie erfolgte die Verständigung?

A: Über mein Handy.

F: In Ihrem Inlandsreisepass ist ein Stempel angebracht, der über Ihre Wehrfähigkeit Auskunft gibt. Wer brachte diesen Stempel an?

A: Es wir Abgestempelt.

F: Ja, dass ein Stempel im Pass ist, sehe ich, aber wer hat den Stempel angebracht?

A: Die Polizei.

F: Aus diesem Eintrag geht hervor, dass Sie tauglich sind?

A: Es gibt keine Militärdienstableistung in Tschetschenien, aber jeder Mann bekommt den Stempel. Man muss den Stempel im Pass haben. Manche bezahlen Geld damit man diese Stempel bekommt.

F: Sie lebten aber in der Russischen Föderation in XXXX ?

A: XXXX gehört zu Tschetschenien.

F: Ihr Cousin, der Urlaub hatte hat Ihnen geholfen das Land zu verlassen?

A: Ja.

Vorhalt: Sie sagten Ihr Cousin hätte Urlaub, woher wusste er dann von den Vorfällen, dass einerseits Hr. XXXX tot wäre und Sie gesucht wurden?

A: Man weiß alles dort.

F: Warum haben Sie über ein Jahr den Widerstandskämpfern geholfen, wenn ja alles im Dorf bekannt ist und jeder alles weiß?

A: Es war für mich einen Möglichkeit etwas Geld zu erlangen, so wie eine Arbeit.

F: Wurde Ihr jüngerer Bruder XXXX von den Behörden verhaftet oder festgenommen worden?

A: Er wurde schon Festgenommen. Ihm wurden einige Fragen gestellt und er wurde entlassen.

F: Sie sind von der Ukraine ausgereist?

A: Mit dem Flugzeug. Ich bin von XXXX / Ukraine geflogen. Der Flug hätte nach Ägypten gehen sollen. Ich hatte in Ägypten ein Hotel gebucht.

F: Als Russe brauchen Sie für die Ukraine ein Visum?

A: Nein.

F: Wie viele Internationale Reisepässe hatten Sie?

A: Ich hatte nur einen.

F: Hatten Sie früher schon einmal einen Reisepass?

A: Nein.

Anmerkung: Im Reisepass sind Stempel über zwei Inlandsreisepässe und einen Auslandsreisepass.

F: Sahen Sie selbst schon Hr. XXXX .

A: Es gibt auch in YouTube ein Video wo wir beide zu sehen sind.

F: Sie sind sich bewusst, dass Sie mit dem Einsatz in der Ukraine als Terrorist agiert haben?

A: Das war mir nicht bewusst.

Vorhalt: Terrorismus ist ein Ausschlussgrund vom Asyl. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe in diesen Krieg niemanden getötet. Ich kann nicht zurückkehren.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Die Behörden würden mich Foltern.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Ja. Ich hätte Probleme mit den Behörden, da ich Tschetschenischen Widerstandskämpfern geholfen habe.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Sie würden mich in Russland finden.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat bescheid?

A: Ja, darüber weiß ich bescheid. (...)"

Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die seitens des Bundesamtes herangezogenen Länderberichte zur Lage in seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs ausgehändigt. Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er spiele Fußball und besuche einen Deutschkurs. Er sei bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, lebe von der Grundversorgung, sei in keinem Verein Mitglied und habe keine Verwandten in Österreich. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, Gelegenheit gehabt zu haben, alles ihm Wichtig erscheinende vorzubringen und bestätigte nach erfolgter Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift.

Aus einem Bericht einer Staatsanwaltschaft vom 02.10.2017 ergibt sich, dass der Verdacht, der Beschwerdeführer habe Menschen getötet oder verletzt bzw. sei Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen, sich angesichts der letztlich nicht widerleglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht erhärten habe lassen. Zum Vorwurf, Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen zu sein, sei festzuhalten, dass es zum einen nicht belegt sei, dass das XXXX -Regiment Verbindungen zum IS habe; zum anderen könne selbst unter Zugrundelegung dessen nicht bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes Kenntnis von einer terroristischen Zweckausrichtung jener Vereinigungen, an denen er sich beteiligt hätte, gehabt habe. Aus diesem Grund wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.

Mit Schreiben vom 14.06.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch Übermittlung einer Liste von Fragen zur Bekanntgabe von allfälligen Änderungen bezogen auf seine Fluchtgründe sowie seine familiären und privaten Umstände aufgefordert. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aktualisiertes Länderberichtsmaterial zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien zur Kenntnis gebracht.

Im Rahmen einer am 28.06.2018 eingelangten schriftlichen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, bereits alle notwendigen Unterlagen über seine Fluchtgründe eingereicht zu haben. Der Beschwerdeführer versuche, seine Bekanntschaften mit Einheimischen zu verstärken, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und sich bestmöglich zu integrieren. Nach ein paar Monaten Aufenthalt habe er in Österreich ein paar Familien gefunden, die verwandt mit ihm wären. Seinen Alltag verbringe er mit Deutschlernen, Fitness-Training, und er ginge ab und zu in die Stadt auf ein oder zwei Bier. Da er nicht arbeiten könne, versuche er bis dahin seine Deutschkenntnisse zu verbessern und hoffe, er werde eines Tages arbeiten können. Seine Bindung an Österreich sei das Gesetz, Demokratie und Menschlichkeit. Der Beschwerdeführer sei in keinem Verein Mitglied und habe bislang keinen Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer leide an keiner Krankheit, welche in seinem Heimatland nicht behandelbar wäre. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben einer österreichischen Firma vom 25.06.2018 vor, in welchem ihm eine Beschäftigung unverbindlich in Aussicht gestellt wurde.

2. Mit Bescheid vom 13.08.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest (AS 439) und traf Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat (vgl. AS 443 ff). Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Religion und Volksgruppenzugehörigkeit sowie die illegale Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung in medizinischer Behandlung befinde oder einer solchen bedürfte. Das Bundesamt habe nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat vorbestraft sei oder behördlich gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in der Heimat von staatlicher Seite verfolgt worden. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland und sei dort mit seiner qualifizierten Fachausbildung in der Lage, ein ausreichendes Einkommen für sich zu sichern. In Österreich sei der Beschwerdeführer mittellos und von Unterstützung Dritter abhängig, er sei nie einer legalen Tätigkeit nachgegangen und verfüge hier über keinen Familienbezug. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hindeuten würden. Der Beschwerdeführer sei wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden, ein weiteres Verfahren wegen eines Delikts nach dem Suchtmittelgesetz sei seitens der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit eingestellt worden.

Beweiswürdigend wurden zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Wesentlichen folgende Erwägungen getroffen:

"(...) Das Bundesamt geht davon aus, dass Ihre Gründe, weshalb Sie diesen gegenständlichen Asylantrag gestellt haben, im Gesamten als nicht glaubhaft und zudem als nicht asylrelevant anzusehen sind und zwar in Bezug auf die behauptete Bedrohung und Verfolgung durch die tschetschenische / russische Behörden, weil Sie einem Widerstandskämpfer mit Essen versorgt hätten.

Bei der Erstbefragung vor der Polizei gaben Sie als Fluchtgrund zusammengefasst an, dass Sie einem tschetschenischen Widerstandskämpfer essen gebracht hätten und diese Essenlieferungen entdeckt worden wären.

Bei der Befragung vor dem BFA gaben Sie selbiges wieder an. Weiter führten Sie aus, dass Sie in der Ukraine gewesen wären und mit tschetschenischen Separatisten gemeinsam gegen die russische Armee gekämpft hätten. Sie selbst hätten aber nie die Waffe eingesetzt, sondern wären nur zur Bewachung eingesetzt worden. Diese geschilderten Geschehnisse in der Ukraine wären im Zeitraum von September 2014 bis Jänner 2015 geschehen.

Dieses Vorbringen wurde der LPD zur Anzeige gebracht. Laut Bericht der LPD- XXXX konnte nicht festgestellt werde wo die in Vorlage gebrachten Bilder mit Uniform und Waffen gemacht wurden. Selbiger Bericht wurde an die Staatsanwaltschaft XXXX weitergeleitet.

Da diese Geschehnisse in der Ukraine stattfanden haben Sie keine Auswirkung auf das Asylverfahren. Sie brachten auch deswegen keine Rückkehrbefürchtungen vor.

Auch konnte Sie sich frei in der Ukraine bewegen und konnte von XXXX aus nach XXXX reisen und von dort aus mit einem Flug nach XXXX buchen, der über XXXX ging.

Bei der Befragung vor dem Bundesamt gaben Sie an, dass Sie zwei oder drei Mal in der Woche an einen Widerstandskämpfer, gegen Bezahlung, essen in den Wald gebracht hätten.

Dann wären Behörden in das Dorf gekommen und hätten Sie gesucht, Sie wären aber nicht Zuhause gewesen.

Dazu ist auszuführen, dass die russischen Behörden den Übergabeort überwachen würden oder wenn Sie den Namen der Person wüssten, die solche Lebensmittellieferungen durchführt, dann würden die Behörden diese Person überwachen. Es würde seitens der Behörde nur dann ein Zugriff erfolgen, wenn diese Person Zuhause angetroffen werden würde.

Daher ist Ihre Schilderung nicht als Glaubwürdig anzusehen.

Weiter hätten Sie diese Information, dass der Widerstandskämpfer Hr. XXXX (bei der Erstbefragung XXXX ) erschossen worden wäre von Ihrem Cousin erhalten welcher bei den Behörden arbeiten würde.

Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie die Information von Ihrem Bruder XXXX gehabt hätten, dass Leute von Kardirov bei Ihnen gewesen wären und Sie gesucht hätten. Ihr Cousin wäre bei der Militärpolizei und hätte die Information dass Sie flüchten müssten, da XXXX ermordet worden wäre an Sie weitergegeben.

Da stellt sich die Frage, woher der Cousin das wissen sollte, dass Sie einen Widerstandskämpfer unterstützen? Da, wenn er für die Behörden arbeiten würde, würde jemand der Widerstandskämpfern hilft, selbiges im geheimen machen und nichts davon dem Cousin erzählen, der noch dazu für die Militärpolizei arbeitet.

Weiter brachten Sie bei der Befragung vor dem BFA auch nicht mehr vor, dass Ihr Bruder Sie angerufen hätte.

Daher ist diese Schilderung nicht als Glaubwürdig anzusehen.

Weiter gaben Sie auch an, dass Sie Kontakt zu Ihrer Mutter in der Heimat hätten. Ihre Schwester hat Ihnen auch Schulzeugnisse via Telefon als Bilddateien übermittelt. Sie brachten keinerlei weitere Maßnahmen seitens der russischen Behörden vor. Weder die Zustellung eines Haftbefehls oder einer Untersuchung an Ihre ehemaligen Wohnadresse in der Heimat.

Wenn die Behörden einen Verdacht gegen Ihre Person gehabt hätten, hätte die Behörde eine Hausdurchsuchung bei Ihnen Zuhause angeordnet um weiter Beweise gegen Sie sicherzustellen. Selbiges fand aber nie statt und brachten Sie auch nie vor.

Auch der Gesamteindruck des Antragstellers ist nicht sehr glaubwürdig. Auf die Frage wann Sie Ihre Frau kennengelernt hätte, gab Sie an, das wüsste Sie nicht mehr. Nach einer Belehrung seitens des Einvernahmeleiter und einer Pause, gaben Sie an, ihre Frau 2008 geheiratet zu haben und Sie hätte sie ca. 2007 kennengelernt. 2009 kam der gemeinsame Sohn auf die Welt und 2013 hätten Sie sich von ihrer Frau getrennt.

Auch bei der Frage, von wann bis wann Sie wo gearbeitet hätten, gaben Sie an, dass Sie als Maurer, sowie Klimaanlagenmonteur tätig waren. Wann Sie das letzte Mal gearbeitet hätten konnten oder wollten Sie nicht angeben.

Die Vernichtung des Reisepasses im Flugzeug spricht nicht für Ihre Glaubwürdigkeit.

Weiter gaben Sie mehrfach an, dass die finanzielle Situation in der Heimat schlecht gewesen sei. Weiters hätte das Geld mit der Rente der Mutter nicht gereicht und Ihr Bruder sei auch Arbeitslos. Daher geht die Behörde davon aus, dass Sie diese Hilfsleistungen für einen Widerstandskämpfer als Vorwand Angaben um in Österreich Asyl zu erhalten.

Bei der Erstbefragung vor der Polizei erwähnten Sie auch mit keinem Wort die angeblichen Beteiligungen an Kampfhandlungen gegen russische Separatisten in der Ukraine.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie bei so einer Einheit tätig waren die gegen Russen in der Ukraine kämpfte. Die Bilder die Sie vorlegten hätten überall aufgenommen werden können.

Die Behörde geht davon aus, dass Sie dieses Vorbringen zur Ukraine weitgehend erfunden haben um Ihre unglaubwürdige Fluchtgeschichte zu erweitern.

Weiter ist festzuhalten, dass es etliche Fälle gibt, bei denen sich die Antragsteller auf die Unterstützung von Widerstandskämpfern berufen und mit so einem Fluchtgrund versuchen die Heimat zu verlassen und Asyl zu bekommen.

z. B. BVwG-Zahlen:

W111 1433162-4 - Lebensmitteltransporte für Widerstandskämpfer;

W147 2194164-1 / W147 2195059-1 - der Ehemann bzw. Vater hätte Lebensmittel geliefert;

W112 2006683-1 - Für Freiheitskämpfer Lebensmittel besorgt;

W234 2137576-2- (W234 2137576-2/4E W234 2137580-2/3E W234 2137583-2/3E W234 2137588-2/3E W234 2137585-2/3E) - Für Freiheitskämpfer Lebensmittel besorgt;

W236 1427332-3 - tschetschenischen Kämpfern mit Lebensmitteln geholfen

W237 2126488-1 (W237 2126488-1/18E W237 2126494-1/7E W237 2126492-1/7E W237 2126489-1/7E) - Ehemann Hilft mit Lebensmittel

Alle angeführten Fälle wurden seitens des BVwG negativ entschieden und eine Rückkehr in die Heimat zugelassen und Asyl in Österreich abgelehnt.

Weitere Fluchtgründe brachten Sie nicht vor und konnten auch von der erkennenden Behörde nicht festgestellt werden.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht glaubwürdig erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nicht festgestellt werden.

Aus den Feststellungen ergibt sich hinsichtlich Ihrer Heimatprovinz Tschetschenien, dass die Sicherheitslage in Ihrer Herkunftsprovinz stabil und eine ausreichende Versorgung vorhanden ist. Weiter steht es Ihnen frei, sich in anderen Region der Russischen Föderation aufzuhalten und eine Arbeit nachzugehen, wie Sie es schon vor der Ausreise gemacht haben.

Glaubhaft ist, dass Sie in Ihrer Heimat Verwandte und Angehörige der gleichen Volksgruppe haben und Sie im Falle einer Rückkehr aufgrund dieser sozialen Anknüpfungspunkte in keine ausweglose Lage geraten würden. Außerdem stehen Sie bis dato in regelmäßigen Kontakt mit Ihrer Mutter und Geschwistern, womit davon ausgegangen werden kann, dass der familiäre Zusammenhalt immer noch sehr groß ist.

Ebenfalls vermochten Sie nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können, da Sie bereits über langjährige Berufserfahrung verfügt.

Sollten Sie wider jeglichen Erwartens keine dauerhafte Grundlage finden, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten steht Ihnen selbstverständlich der informelle Wirtschaftssektor, der den größten Teil der afghanischen Binnenwirtschaft ausmacht, offen. Zwar hält die Behörde es für nicht ausgeschlossen, dass sich Ihre wirtschaftliche und persönliche Situation im Vergleich zur früheren Wohlstandssituation im Falle Ihrer Rückkehr verschlechtern wird, allerdings sind keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass diese Verschlechterung dergestalt wäre, dass sie die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes Ihrer Person bedingen könnte.

Auch haben Sie die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO-s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern.

Sie vermochten nicht glaubhaft zu machen, dass Sie in Ihrem Heimatstaat Russische Föderation in irgendeiner Form Verfolgung droht.

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Ihrer Behauptung im Falle Ihrer Rückkehr von staatlichen Behörden verfolgt zu werden, war die Glaubwürdigkeit zu versagen, da wie oben ausgeführt, Ihrem Fluchtvorbringen die gesamte Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Sie bei einer Rückkehr von staatlicher Seite nichts zu befürchten haben.

Insgesamt vermochten Sie somit nicht vor dem Bundesamt glaubhaft darzulegen, dass gerade Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. (...)"

3. Mit am 13.09.2018 eingelangtem Schriftsatz wurde - unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses - fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 604 bis 616), die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht im gegenständlichen Fall verletzt und damit das Verfahren mit Mängeln belastet, da eine ausführliche Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgefahr nicht stattgefunden hätte. Die zwar umfassenden Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid würden sich nur an wenigen Stellen mit den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründen, der Situation von Personen, die den Widerstand unterstützen bzw. Widerstandskämpfer seien, auseinandersetzen. Zur Verfolgungsgefahr dieser Personengruppe wurde auf näher angeführtes ergänzendes Berichtsmaterial von ACCORD sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen. Weiters wurde ergänzendes Berichtsmaterial zur Situation von Personen, welche nach jahrelangem Aufenthalt in Europa nach Tschetschenien abgeschoben werden und besonders gefährdet wären, ins Visier der tschetschenischen Behörden zu geraten, angeführt. Überdies sei der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unzureichend zu seinen Fluchtgründen befragt worden, indem die Behörde es etwa unterlassen hätte, genauere Informationen zu den näheren Umständen der Nahrungsmittellieferungen einzuholen. Ebenfalls nicht näher behandelt worden seien die nach Aussage des Beschwerdeführers zu erwartenden Probleme, die er aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Milizgruppe XXXX im Falle einer Rückkehr befürchte. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erheben und nach mängelfreier Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Die Behörde habe nicht schlüssig darzulegen vermocht, aufgrund welcher Erwägungen sie zu dem Schluss gelangt wäre, dass keine Fluchtgründe im Vorbringen des Beschwerdeführers zu erkennen gewesen wären. Vielmehr habe sich die Behörde auf kurze textbausteinartige Ausführungen und die Wiedergabe des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers gestützt. Soweit sich die Behörde in Bezug auf Vorbringen zur Unterstützung von Widerstandskämpfern auf negative Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts berufe, möge es zwar sein, dass das gegenständliche Fluchtvorbringen der Behörde nicht gänzlich neu sei, jedoch vermöge dies dem Vorbringen die Asylrelevanz nicht gänzlich zu versagen, zumal in diesem Kontext auch bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Feststellung gelange, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Russische Föderation möglich und zumutbar sei, zumal die Länderberichte Gegenteiliges schildern würden. Die Länderberichte würden in der Russischen Föderation - insbesondere im Nordkaukasus - stattfindende schwerste Menschenrechtsverletzungen belegen. Dem Beschwerdeführer drohe in der Russischen Föderation aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung, weshalb ihm internationaler Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Darüber hinaus würde es ihm aufgrund seiner langen Abwesenheit und der wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien schwerfallen, dort wieder Fuß zu fassen. Es bestünde daher die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung habe das BFA den angefochtenen Bescheid auf Grundlage eines mangelhaft geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erlassen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 17.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben angehört. Seine Identität steht fest. Er stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Jänner 2015 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat sich bis August 2014 in seinem Heimatort in Tschetschenien aufgehalten, dort die Schule besucht sowie Berufserfahrung gesammelt. In Tschetschenien halten sich unverändert die Mutter, der minderjährige Sohn und die volljährigen Geschwister des Beschwerdeführers auf.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder chronischen Erkrankungen, welche ihn im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine erschwerte Lage versetzen würden. Der Beschwerdeführer unterzog sich im Jahr 2015 einer operativen Sanierung der Nasennebenhöhlen sowie einer Korrektur des Nasenseptums der äußeren Nase. Zuletzt stand er nicht in ärztlicher/medikamentöser Behandlung.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 480,-), im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Der Beschwerdeführer nahm an einem Deutschkurs auf dem Niveau A0/A1 sowie an einem Erste-Hilfe-Kurs teil, Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2.1 Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation wird unter der Heranziehung der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte Folgendes festgestellt:

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 7.5.2018 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 13).

Der russische Präsident Wladimir Putin hat am Montag (7.5.2018) den Eid für seine vierte und somit letzte Amtszeit abgelegt. Vor etwa 5.000 Gästen im Kreml in Moskau gelobte er, "dem Volk treu zu dienen", wie es in der Eidesformel heißt (Kurier.at 7.5.2018).

Bei der Präsidentenwahl im März 2018 hatte die Wahlbehörde ihm ein Rekordergebnis von knapp 77% der Stimmen zugesprochen. Überschattet wird die Amtseinführung von der Gewalt, mit der die Polizei am 5.5.2018 Kundgebungen von Regierungsgegnern auflöste. Landesweit wurden dabei etwa 1.600 Anhänger des Oppositionellen Alexej Nawalny festgenommen, die meisten aber wieder freigelassen. Doch das Bürgerrechtsportal "OVD-Info" zählte am Montag immer noch dutzende Demonstranten in Gewahrsam (Standard.at 7.5.2018).

Alexej Nawalny hatte zu landesweiten Protesten gegen den Kremlchef aufgerufen, unter dem Motto "Er ist nic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten