TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/11 W247 2148934-1

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W247 2148644-1/37E

W247 2148939-1/35E

W247 2148728-1/37E

W247 2148932-1/34E

W247 2148928-1/32E

W247 2148934-1/32E

Gekürzte Ausfertigung des am 25.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER, als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX , StA. Afghanistan 2) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 3) XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX , StA. Afghanistan 4) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 5) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 6) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, alle vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, 1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX , 3) Zl. XXXX , 4) Zl. XXXX , 5) Zl. XXXX , 6) Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2019 zu Recht:

A)

I. Dem Antrag auf internationalen Schutz von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Dem Antrag auf internationalen Schutz von XXXX und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 25.01.2019 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W247.2148934.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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