TE OGH 2019/1/29 4Ob119/18f

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erik Kroker und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die Beklagten 1. G***** GmbH & Co KG, 2. M***** Z*****, 3. S***** B*****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien und Dr. Christian Prader und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert im Provisorialverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. Mai 2018, GZ 2 R 59/18w-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach § 7 bzw § 1 UWG wegen des Vorwurfs rufschädigender Äußerungen im Zusammenhang mit einer gegen die Klägerin in einem anderen Verfahren ergangenen Sicherungsverfügung in Anspruch.

Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab, weil den Beklagten die Wahrheitsbescheinigung gelungen sei und auch keine pauschale Herabsetzung der Klägerin vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin vermag in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen iSv § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

1.1. Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage bildet (RIS-Justiz RS0112210 [T2]). Auch ob die beanstandete Behauptung wahr oder der Wahrheitsbeweis erbracht ist, geht nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus (4 Ob 125/16k).

1.2. Der Revisionsrekurs behauptet zwar eine krasse Fehlbeurteilung, zeigt aber nicht auf, weshalb die Auslegung der beanstandeten Äußerungen durch das Rekursgericht im Widerspruch zu allgemeinen Sprachregeln stehen soll. Auch übergeht die Klägerin, dass die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung (auch ohne gerichtliche Ermächtigung) nicht grundsätzlich unzulässig ist (vgl 4 Ob 175/06y; RIS-Justiz RS0077699, RS0077806) und es darauf ankommt, ob die Wiedergabe der gerichtlichen Entscheidung im Kern zutreffend ist (vgl 4 Ob 82/17p), was die Vorinstanzen hier vertretbar bejaht haben.

2. Auch das Vorliegen des Tatbestands des § 1 Abs 1 Z 1 UWG haben die Vorinstanzen vertretbar verneint, weil die Schutzrechtsverwarnung der Beklagten dem legitimen Zweck der (sicherungsweisen) Durchsetzung ihrer Ansprüche diente (vgl 4 Ob 133/07y).

Textnummer

E124290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00119.18F.0129.000

Im RIS seit

18.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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