Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** K*****, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger und Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 11.500 EUR sA und Rechnungslegung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2018, GZ 5 R 83/18i-14, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19. April 2018, GZ 34 Cg 75/15m-10, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 860,58 EUR (darin enthalten 143,43 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Versicherungsbeginn war der 1. 12. 1996. Der Versicherungsvertrag enthält keinen Hinweis auf und keine Belehrung über ein Rücktrittsrecht. Bis zum Tag der Klagseinbringung am 5. 12. 2017 bezahlte der Kläger Prämien von insgesamt 11.500 EUR.
Mit Schreiben vom 11. 10. 2017 erklärte der Kläger durch seinen Rechtsvertreter den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 24. 10. 2017 wies die Beklagte den Rücktritt als verspätet zurück.
Der Kläger begehrt die Zahlung von 11.500 EUR sowie die Verpflichtung der Beklagten, dadurch Rechnung zu legen, dass sie sämtliche seit dem 1. 12. 1996 bis zum Datum der Klagszustellung erfolgten, aus dem Bereicherungstatbestand resultierenden, tatsächlich gezogenen Nutzungen, also Zinsen auf die durch den Kläger eingezahlten Prämien in Höhe von insgesamt 11.500 EUR bekannt gebe. Weiters sei sie schuldig, dem Kläger den sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Betrag zu zahlen.
Die Beklagte habe den Kläger vor der Stellung seines Antrags auf Abschluss der Lebensversicherung nicht schriftlich über das ihm zustehende Rücktrittsrecht entsprechend § 165a VersVG belehrt. Dem Kläger wäre ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen zugestanden, wovon er mangels Belehrung keine Kenntnis gehabt habe. Ihm stehe daher ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungs- und Rückzahlungsanspruch nach § 1435 ABGB zu. Der Versicherungsvertrag sei ex tunc aufzulösen. § 165a VersVG sei richtlinienkonform zu interpretieren.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 1996 habe § 165a VersVG nur für jene Verträge gegolten, die nicht durch eine in Österreich gelegene Niederlassung des Versicherers geschlossen worden seien. Die Richtlinie 92/96/EWG entfalte keine unmittelbare Wirkung.
Im Übrigen wäre die Rücktrittsfrist des § 165a VersVG wegen Kenntnis des Rücktrittsrechts abgelaufen und dieses verjährt. Zudem wäre die Erklärung des Rücktritts missbräuchlich. Der Kläger habe sich auch widersprüchlich verhalten. Durch die Vinkulierung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag stünde ihm kein Rücktrittsrecht mehr zu. Selbst wenn ihm noch ein Rücktrittsrecht zustünde, hätte er nur Anspruch auf den Rückkaufswert. Bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung seien die Versicherungssteuer von monatlich 4 % und die Risikokosten in Abzug zu bringen. Die Bereicherungszinsen verjährten innerhalb von drei Jahren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe kein Rücktrittsrecht gehabt und hätte darüber auch nicht belehrt werden müssen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die Richtlinie 92/96/EWG sei grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern müsse von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Eine richtlinienkonforme Auslegung einer Bestimmung könne nur so weit erfolgen, als das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräume. Sie dürfe einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung keinen durch die nationalen Auslegungsregeln nicht erzielbaren abweichenden oder gar entgegengesetzten Sinn geben. Aus dem klaren Wortlaut des § 165a VersVG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung ergebe sich, dass der Versicherungsnehmer nach dem nationalen Recht nur dann ein Rücktrittsrecht habe, wenn der Vertrag nicht durch eine in Österreich gelegene Niederlassung des Versicherers geschlossen worden sei. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der richtlinienkonformen Interpretation von § 165a VersVG in der bis 31. 12. 1996 geltenden Fassung keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Richtlinie 90/619/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) lautete auszugsweise:
„Titel III
Besondere Bestimmungen für den freien Dienstleistungsverkehr
Art 10
(1) Die Bestimmungen dieses Titels gelten für den Fall, dass ein Unternehmen von einer in einem Mitgliedstaat befindlichen Niederlassung aus eine Verpflichtung in einem anderen Mitgliedstaat eingeht.
[…]
Art 15
(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags, der in einem der in Titel III genannten Fälle geschlossen wird, von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.
[…]“
Der durch die Richtlinie 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) geänderte Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/916/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) lautete auszugsweise:
„Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.
[...]“
Art 31 Abs 1 und 4 der Richtlinie 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) lautet:
„(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang II Buchstabe A angeführten Angaben mitzuteilen.
(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und zu Anhang II werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.“
Anhang II („Informationen für die Versicherungsnehmer“) der Dritten Richtlinie Lebensversicherung sah auszugsweise vor:
„Dem Versicherungsnehmer sind die nachfolgenden Informationen entweder (A) vor Abschluss des Vertrags […] mitzuteilen. Die Informationen sind eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung abzufassen.
[…]
A. Vor Abschluss des Vertrags mitzuteilende Informationen
[…]
a.13 Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts
[…]“
1.2 Die Umsetzungsfrist der Folgerichtlinie 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) endete am 31. 12. 1993 (Erlassung) bzw 1. 7. 1994 (Inkrafttreten).
1.3 § 165a VersVG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl 7 Ob 107/15h) anzuwendenden Fassung BGBl Nr 90/1993 (in Kraft getreten am 1. 1. 1994) sah in seinem Abs 1 vor, dass im Fall eines Vertrags, der nicht durch eine in Österreich gelegene Niederlassung des Versicherers geschlossen wird, der Versicherungsnehmer berechtigt ist, binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten.
1.4 Österreich trat am 1. 1. 1995 der Europäischen Union bei.
2. Eine Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Der Einzelne kann durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden. Ebensowenig besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen; es gibt also keine direkte horizontale Wirkung (9 Ob 31/15x [P 5.4]; 3 Ob 142/16b; RIS-Justiz RS0111214). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl EuGH C-555/07, Rs Kücükdeveci Rn 46 mwN).
3. Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen so weit wie möglich in Einklang mit der Richtlinie (richtlinienkonform) auszulegen (RIS-Justiz RS0111214).
3.1 Nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation haben die Gerichte der Mitgliedstaaten das nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden Richtlinie auszulegen (EuGH C-397/01 bis C-403/01, Rs Pfeiffer ua Rn 108 ff; RIS-Justiz RS0075866). Dem in einer Richtlinie niedergelegten Zweck ist dabei zum Durchbruch zu verhelfen (EuGH C-106/89, Rs Marleasing Rn 8 ff; C-456/98, Rs Centrosteel ua Rn 15 ff). Die richtlinienkonforme Auslegung kann aber einen nationalen Umsetzungsakt nicht ersetzen (vgl Calliess/Ruffert/Ruffert AEUV5 Art 288 Rn 82).
3.2 Für die konkrete Umsetzung der richtlinienkonformen Auslegung verweist der EuGH auf den Methodenkatalog des nationalen Rechts (EuGH C-397/01 bis C-403/01; Rs Pfeiffer ua Rn 116 ff; C-212/04, Rs Adeneler ua Rn 111, 8 ObA 47/16v; 4 Ob 124/18s). Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots begrenzt; auch darf sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH C-555/07 Kücükdeveci Rn 49; C-212/04, Rs Andeneler ua Rn 108 ff). Richtlinienkonforme Interpretation darf daher den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen und kann im nationalen Recht keine neuen Institute schaffen (RIS-Justiz RS0114158). Die Pflicht zur richtlinienkonformen Interpretation reicht somit grundsätzlich bis zur Grenze der äußersten Wortschranke, erstreckt sich zudem aber auf die nach dem innerstaatlichen interpretativen Methodenkatalog zulässige Rechtsfortbildung durch Analogie oder teleologische Reduktion im Fall einer planwidrigen Umsetzungslücke (8 ObS 19/11v, 8 ObS 4/14t, 8 ObA 47/16v, 4 Ob 124/18s).
4.1 Der Kläger strebt die Auslegung des § 165a VersVG idF BGBl Nr 90/1993 dahin an, dass das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers nicht auf nicht mit einer in Österreich gelegenen Niederlassung geschlossene Verträge zu beschränken, sondern das Rücktrittsrecht auch auf Inlandsverträge anzuwenden ist. Damit zielt er auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Bestimmung auf einen von dieser grundsätzlich nicht erfassten Sachverhalt im Wege einer Analogie ab.
4.2 Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Das Gesetz ist in einem solchen Fall, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsbedürftig, ohne dass seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RIS-Justiz RS0008866, vgl auch RS0008826, RS0008870). Ohne eine solche planwidrige Unvollständigkeit fehlt es an einer Gesetzeslücke (RIS-Justiz RS0008757).
4.3 § 165a VersVG geht auf das Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz zur Anpassung an das EWR-Abkommen geändert wurde, BGBl 90/1993, zurück, das vom Nationalrat am 21. 1. 1993 beschlossen wurde. Die RV 641 BlgNR XVIII. GP 6 f halten unter anderem Folgendes fest:
„Österreich ist zur Umsetzung der im EWR-Abkommen aufgezählten EG-Vorschriften erst zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des EWR-Abkommens verpflichtet. [...]
Die Zweite Lebensversicherungsrichtlinie ist [gemäß ihrem Art 30] in den Mitgliedstaaten spätestens ab 20. Mai 1993 anzuwenden. Die Richtlinie würde es sohin gestatten, den entworfenen § 5a, soweit er die Lebensversicherung betrifft und den § 165a [einschließlich der Änderung des § 178 Abs 1] erst ab diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen. Es wurde jedoch darauf verzichtet, eine solche Sonderregelung in die Bestimmung über das Inkrafttreten aufzunehmen. Durch die derzeit vorbereitete Novelle zum Versicherungsaufsichtsgesetz wird die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Lebensversicherung frühestens mit 1. Juni 1993 ermöglicht werden. Sollte das EWR-Abkommen vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten, so wären zwar die §§ 5a, 165a VersVG bis dahin ohne Anwendungsbereich, was aber in keiner Weise problematisch wäre. Sollte das Inkrafttreten der Dienstleistungsfreiheit in diesem Bereich doch nicht [auf den – möglicherweise früheren – Zeitpunkt des Wirksamwerdens des EWR-Abkommens] abgestellt werden, so werden auch die genannten Bestimmungen bereits zu diesem Zeitpunkt erforderlich. Die vorgesehene Regelung für das Inkrafttreten passt sohin für beide Fälle.“
Daraus ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber mit § 165a VersVG die Zweite Richtlinie Lebensversicherung (Richtlinie 90/619/EWG) umsetzen wollte, die aber ein Rücktrittsrecht auch nur für jene Fälle vorsah, in denen der Versicherer im europäischen Dienstleistungsverkehr tätig ist (vgl Art 10 Abs 1 iVm Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619/EWG).
4.4 Wenn der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund in § 165a VersVG ausdrücklich ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers nur für den Fall einräumt, dass der Vertrag durch eine nicht in Österreich gelegene Niederlassung geschlossen wird, so kann weder mit dem insoweit völlig klaren Wortlaut der Bestimmung noch mit dem Willen des Gesetzgebers die Umsetzung der späteren Richtlinie 92/96/EWG – und damit die Einräumung eines Rücktrittsrechts auch bei Inlandsverträgen – in Einklang gebracht werden.
4.5 Mangels planwidriger Unvollständigkeit besteht somit keine Gesetzeslücke, die durch Analogie geschlossen werden könnte. Damit erweist sich die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Kläger nach § 165a VersVG idF BGBl 90/1993 kein Rücktrittsrecht zustand, weshalb er darüber auch nicht belehrt hätte werden müssen, als zutreffend.
5. Soweit der Kläger eine Diskriminierung darin erkennen will, dass bei Abschluss des Versicherungsvertrags ein Rücktrittsrecht zwar gegenüber einem ausländischen nicht aber gegenüber einem inländischen Versicherer in Frage kam, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gemeinschaftsrecht eine Benachteiligung von Inländern gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die von ihren Rechten aufgrund des Gemeinschaftsrechts Gebrauch gemacht haben, nicht verbietet (vgl RIS-Justiz RS0109593).
6. Der Oberste Gerichtshof vermag auch die – substantiell nicht näher ausgeführten – verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht zu teilen. Dem einfachen Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insofern zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftlichen Zielsetzungen frei ist (RIS-Justiz RS0053889; RS0117654), sofern keine unsachliche Ungleichbehandlung vorliegt (RIS-Justiz RS0117654 [T5]). Ein Rücktrittsrecht gerade für Verträge mit Unternehmen im Ausland vorzusehen, bei denen der Versicherungsnehmer allenfalls Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung erwarten muss, lässt keine unsachliche Ungleichbehandlung erkennen.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E124283European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00241.18V.0130.000Im RIS seit
18.03.2019Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021