TE OGH 2019/3/4 12Os26/19v

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Veröffentlicht am 04.03.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Atakam M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hamsa H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Jugendschöffengericht vom 22. November 2018, GZ 15 Hv 76/18p-52, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den unter einem verkündeten Beschluss gemäß §§ 50, 52 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Hamsa H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Mustafa Y***** enthält, wurde Hamsa H***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. Juni 2018 in S***** mit Gewalt gegen eine Person Marcel G***** ohne Anwendung erheblicher Gewalt eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes, nämlich Bargeld in Höhe von 50 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er das Geld aus der Geldbörse des Marcel G***** entnahm, nachdem der abgesondert verfolgte (rechtskräftig wegen Nötigung verurteilte [ON 59 S 3 f]) Atakan M***** diesen in eine Mauernische gelockt, ihn dort am Hals gepackt und gegen die Wand oder das Türgitter gedrückt hatte, wobei die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hamsa H*****, der keine Berechtigung zukommt.

Die unter dem Titel der Mängelrüge (Z 5, dSn Z 10) vorgebrachte Kritik, die tatrichterlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach es Hamsa H***** für möglich hielt und sich damit abfand, dass durch die von Atakan M***** ausgeübte Gewalt ein erwarteter Widerstand des Marcel G***** überwunden wird und er sich vom Beschwerdeführer das in seiner Geldbörse befindliche Geld ohne Gegenwehr wegnehmen lässt (US 9), erschöpften sich in einem substanzlosen Gebrauch der verba legalia, legt nicht dar,

welcher weiterer Urteilsannahmen – über die eben zitierten hinaus – es bedurft hätte (RIS-Justiz RS0095939).

Sowohl die Rechtsrüge (Z 9 lit a) als auch die eine Unterstellung des Tatverhaltens unter den Tatbestand des Diebstahls anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) blenden den auf die aktuell wirksame Gewaltanwendung des Atakan M***** gerichteten bedingten Vorsatz des Nichtigkeitswerbers bei der Sachwegnahme aus (vgl US 9, 17) und verfehlen daher den vom Gesetz geforderten, im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die implizit erhobene Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E124300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00026.19V.0304.000

Im RIS seit

18.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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