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L00156 Unabhängiger Verwaltungssenat Steiermark;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. E in G, gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Wiederbestellung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Aus Anlass seiner mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 1993 für die Dauer von sechs Jahren erfolgten (Erst)Bestellung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (im Folgenden kurz UVS) wurde er gemäß § 75 Abs. 6 BDG 1979 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 61/1999 für die Dauer dieser Bestellung in seinem Bundesdienstverhältnis gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. In dieser Zeit stand er auf Grund des auf § 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl. Nr. 78/1990 (im folgenden UVS-G/Stmk) gestützten Bescheides der belangten Behörde in einem befristeten definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Der Beschwerdeführer gehört dem in § 24 Abs. 2 VwGG genannten Personenkreis an.
Mit Schreiben vom 7. September 1998 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Wiederbestellung zum Mitglied des UVS, weil seine Funktionsperiode am 30. April 1999 ablaufe.
Da die belangte Behörde darüber innerhalb von sechs Monaten nicht bescheidförmig absprach, erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte darin, dass der Verwaltungsgerichtshof ihn gemäß § 18 Abs. 3 UVS-G/Stmk auf unbefristete Zeit wieder zum Mitglied des UVS bestelle.
Mit Berichterverfügung vom 18. März 1999 wurde das Vorverfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eröffnet und die belangten Behörde aufgefordert, entweder bis 30. April 1999 einen Bescheid zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
In ihrer Stellungnahme vom 26. April 1999, die keinen Kostenantrag nach § 59 VwGG enthält, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht stattgefunden habe. Mit Ablauf des 30. April 1999 ende die sechsjährige Bestellung des Beschwerdeführers zum Mitglied des UVS und damit auch sein in Vollziehung des § 18 Abs. 3 UVS-G/Stmk befristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land. Entscheidendes Charakteristikum aller befristeten Dienstverhältnisse sei die Tatsache, dass diese automatisch mit Ablauf der Befristung endeten, ohne dass es einer Maßnahme seitens des Dienstgebers oder des Dienstnehmers bedürfe. Darüber hinaus könne ein Recht auf Wiederbestellung zum Mitglied des UVS dem UVS-G/Stmk nicht entnommen werden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederbestellung sei als Antrag auf Neuaufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu qualifizieren. Bei der Wiederbestellung handle es sich nicht um ein aus dem bestehenden befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erwachsendes Recht. Dem Beschwerdeführer komme somit keine Parteistellung im Sinne des § 3 DVG zu. Mangels Parteistellung sowie auf Grund des Fehlens eines Rechtsanspruches auf Wiederbestellung zum Mitglied des UVS sei nach Ansicht der belangten Behörde kein Verfahren im Sinn des DVG durchzuführen. Aus diesem Grund liege auch keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor. Im Übrigen sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederbestellung der Landesregierung vorgelegt worden und in ihrer Sitzung vom 12. April 1999 einstimmig abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer sei darüber mit Schreiben vom 26. April 1999 in Kenntnis gesetzt worden.
Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrter Herr Dr. G.!
Bezugnehmend auf Ihren Antrag auf Wiederbestellung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark wird mitgeteilt, dass die Steiermärkische Landesregierung in ihrer Sitzung am 12.04.1999 Ihren Antrag auf unbefristete Wiederbestellung einstimmig abgelehnt hat.
Ihre Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark endet somit mit Ablauf des 30.04.1999.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Steiermärkische Landesregierung
Der Abteilungsvorstand
i.V.
(es folgt die Unterschrift eines Organwalters)" Gemäß § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Unabhängigen
Verwaltungssenat, LGBl. Nr. 78 (UVS-G/Stmk), wird für das Land Steiermark ein Unabhängiger Verwaltungssenat (UVS) mit dem Sitz in Graz eingerichtet.
Der UVS besteht gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. aus dem
1. Senatsvorsitzenden, 2. dem Stellvertretenden Senatsvorsitzenden und 3. der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Mitglieder des UVS von der Landesregierung für die Dauer von mindestens 6 Jahren zu bestellen. Vor Bestellungen ist die Vollversammlung anzuhören. Freie Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Zum Mitglied des UVS darf nach Abs. 4 dieser Bestimmung - unbeschadet sonstiger dienstrechtlicher Regelungen - nur bestellt werden, wer 1. das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat, 2. eine für die Ausübung eines Rechtsberufes anerkannte staatliche Prüfung oder eine für den rechtskundigen Verwaltungsdienst vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat oder eine solchen Prüfungen gleichzuhaltende Qualifikation aufweist und 3. durch mindestens 5 Jahre einen Beruf ausgeübt hat, für den der Abschluss des rechtswissenschaftlichen Studiums vorgeschrieben ist. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung können Landesbedienstete, die die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Mitglied des UVS erfüllen, dem UVS durch die Dienstbehörde zugewiesen werden.
Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. haben die Mitglieder des UVS vor Antritt ihres Amtes die Beobachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Der Senatsvorsitzende und der Stellvertretende Senatsvorsitzende leisten die Angelobung vor dem Landeshauptmann, die sonstigen Mitglieder vor der Vollversammlung. Vor dem erstmaligen Zusammentreten der Vollversammlung haben auch die sonstigen Mitglieder die Angelobung vor dem Landeshauptmann zu leisten.
Die Mitglieder des UVS dürfen gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. vor Ablauf der Bestellungsdauer nur auf Beschluss der Vollversammlung des UVS und nur aus den im Abs. 2 genannten Gründen ihres Amtes enthoben werden.
Die Mitglieder des UVS sind ihres Amtes nach Abs. 2 dieser Bestimmung zu entheben, wenn
1.
ein Mitglied schriftlich darum ansucht,
2.
ein Mitglied in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand versetzt wird, in den Ruhestand übertritt oder das Dienstverhältnis aus Anlass des Übertritts in den Ruhestand gelöst wird,
3. gegen ein Mitglied ein auf Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss lautendes rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist,
...
6. ein Grund für eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 34 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 125/1974, vorliegt,
...
Gemäß § 6 Abs. 3 darf das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des UVS von der Landesregierung gemäß § 32 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes nur dann gekündigt oder gemäß § 34 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes nur dann vorzeitig aufgelöst werden, wenn zuvor die Vollversammlung eine Amtsenthebung verfügt hat.
Gegen Entscheidungen des UVS nach Abs. 2 ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig (§ 6 Abs. 4 UVS-G/Stmk).
§ 18 leg. cit. lautet:
"Dienst- ,Besoldungs- und Pensionsrecht
(1) Die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts für Landesbedienstete gelten auch für die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates haben Anspruch auf eine nach Maßgabe der Dienstbeurteilung bestmögliche Beförderung.
(3) Werden Bedienstete des Bundes zu Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates bestellt, ist ein auf 6 Jahre befristetes Dienstverhältnis zu begründen. Bei einer Wiederbestellung ist ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen.
(4) Für die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses nach Abs. 3 besteht kein Anspruch auf einen Ruhe- und Versorgungsgenuss. Für diese Zeit ist auch kein Pensionsbeitrag zu leisten."
Auf Grund der Systematik des UVS-G/Stmk (§§ 3 und 18) ist zwischen der Bestellung zum Mitglied des UVS (Funktionsbetrauung mit dem Amt) nach § 3 Abs. 2 einerseits und den damit für den Fall, dass nicht bereits vor diesem Zeitpunkt (unabhängig von dieser Funktionsbetrauung) ein Dienstverhältnis zum Land besteht (vgl dazu die Sonderbestimmung nach § 3 Abs. 6), verbundenen dienstrechtlichen Folgen andererseits zu unterscheiden. Diese Zweiteilung liegt auch der Regelung über die Amtsenthebung zugrunde (vgl. zB § 6 Abs. 2 Z. 6 in Verbindung mit Abs. 3; Rückwirkungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für das Amt ergeben sich aus § 6 Abs. 2 Z. 2 und 3 UVS-G/Stmk, weil diese Bestimmungen offenkundig am Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses anknüpfen). Aus den Bestimmungen über die Amtsenthebung nach § 6 UVS-G/Stmk, die als "contrarius actus" zur Bestellung in Bescheidform (siehe § 6 Abs. 4 leg. cit.) vorzunehmen ist, ist abzuleiten, dass auch die Betrauung mit der Funktion selbst in Bescheidform zu erfolgen hat (vgl. auch Art. 129b Abs. 1 Satz 2 B-VG, der in diesem Zusammenhang von "ernennen" spricht, was vor dem Hintergrund des damit verbundenen Begriffsverständnisses gleichfalls für diese Rechtsform spricht).
Im Beschwerdefall interessiert nur die Konstellation, dass ein Bediensteter des Bundes von der Landesregierung nach § 3 Abs. 2 UVS-G/Stmk zum Mitglied des UVS bestellt wird. In diesem Fall besteht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bei erstmaliger Bestellung ein Rechtsanspruch des Bundesbediensteten auf Begründung eines mit der Funktionsdauer befristeten Dienstverhältnisses zum Land, wobei § 18 Abs. 4 leg. cit. darauf hindeutet, dass es sich dabei um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handeln muss (ob dies nach Art. 129b Abs. 1 und 6 B-VG verfassungsrechtlich geboten ist - vgl. dazu Mayer, B-VG,
2. Auflage, Anm I zu dieser Bestimmung - kann aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben). Im Fall der Wiederbestellung, d.h. der neuerlichen Funktionsbetrauung, steht dem Bundesbediensteten nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsanspruch auf Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu (§ 18 Abs. 3 2. Satz leg. cit.).
Beide sich aus § 18 Abs. 3 UVS-G/Stmk ergebenden Rechte sind jeweils die Folge der Funktionsbetrauung, setzen diese also voraus. Daraus allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Bewerber auch einen Rechtsanspruch auf Bestellung bzw. Wiederbestellung zum UVS-Mitglied oder Parteistellung in diesem Verfahren verbunden mit dem Recht auf bescheidförmige Erledigung seiner (Wieder)Bewerbung hat.
Dies ist ausschließlich an Hand der Bestellungsvorschriften zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Mitgliedschaft zum UVS zweifellos um ein öffentliches Amt im Sinne des Art 3 StGG handelt, weil die dafür ausschlaggebenden Kriterien (nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind dies die Ermächtigung zur Ausübung hoheitlicher Funktionen und die hoheitliche Berufung in dieses Amt; vgl dazu Mayer, B-VG,
2. Auflage, Anm I zu Art. 3 StGG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) gegeben sind. Auf die Betrauung mit einem öffentlichen Amt besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Eine Verletzung der im Art. 3 StGG verbürgten Rechte der gleichen Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter für alle Staatsbürger liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann vor, wenn die Bewerbung um ein öffentliches Amt verweigert wird. In der Nichtverleihung eines solchen liegt keine derartige Verletzung (zB VfSlg. 2982 uva).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit einem öffentlichen Amt und keine Parteistellung im Bewerbungsverfahren um ein solches Amt besteht, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Dies ist bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" der Bestellungs(Ernennungs)vorschriften der Fall. Eine solche rechtliche Verdichtung ist dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt oder ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. in diesem Sinn die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum wichtigsten Anwendungsfall des Art. 3 StGG, der Ernennung zur Begründung eines oder der Ernennung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis(ses): zB die hg. Beschlüsse vom 30. September 1996, 96/12/0177, sowie vom 17. September 1997, 96/12/0190, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/12/0336).
Diese Voraussetzung für die Überprüfung des Betrauungsvorganges mit der Funktion eines Mitgliedes des UVS sind auf Grund des § 3 Abs. 4 UVS-G/Stmk - auch in Verbindung mit den in Parenthese angesprochenen dienstrechtlichen Regelungen - nicht gegeben, weil diese Bestimmungen - insoweit vergleichbar mit § 4 Abs. 1 und 3 BDG 1979 in Verbindung mit der Anlage 1 zu diesem Gesetz - insgesamt nur die ganz allgemeinen bzw. verwendungsspezifischen Voraussetzungen und Grundsätze für die Bestellung (Funktionsbetrauung) vorgeben, nicht aber jenen Konkretisierungsgrad aufweisen, der für das Vorliegen einer rechtlichen Verdichtung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich ist.
Mit dem Ablauf der mindestens sechsjährigen Bestellungsdauer endet die Funktion als Mitglied des UVS und bei Betrauung eines Bundesbediensteten auch das mit der Funktionsperiode abgestimmte befristete Dienstverhältnis zum Land nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UVS-G/Stmk. Da das UVS-G/Stmk für den lediglich in § 18 Abs. 3 Satz 2 erwähnten Fall der Wiederbestellung keine gesonderte Regelung enthält, gelten auch in diesem Fall dieselben Bestellungsvorschriften wie für die Erstbestellung. Es besteht daher mangels einer rechtlichen Verdichtung im UVS-G/Stmk weder im Fall der Erst- noch der Wiederbestellung ein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf (Wieder)Betrauung mit dieser Funktion bzw. eine Parteistellung im Bewerbungsverfahren oder ein Recht auf bescheidförmige Erledigung seines Antrages auf Bestellung/Weiterbestellung (vgl. dazu zur vergleichbaren Situation im Fall der Ernennung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zB den hg. Beschluss vom 29. April 1993, 93/12/0021, und die dort angeführte Vorjudikatur). Insoweit besteht nach dem UVS-G/Stmk in rechtlicher Hinsicht also kein Unterschied zwischen dem, der sich um die erstmalige Mitgliedschaft zum UVS bewirbt, und demjenigen, der eine Wiederbestellung in dieser Funktion anstrebt.
Vor diesem Hintergrund liegt aber im Beschwerdefall auch keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor, die aber eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Säumnisbeschwerde ist. Da die Zurückweisung bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung jeder anderen Erledigung vorgeht, tritt diese Rechtsfolge auch dann ein, wenn die Erledigung der belangten Behörde vom 24. April 1999 als Bescheid zu werten wäre. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass diese Erledigung kein Bescheid ist. Diese Erledigung ist nicht ausdrücklich als Bescheid gekennzeichnet und weist auch nicht die bei Bescheiden vorgeschriebene Gliederung auf. Dazu kommt, dass diese Erledigung mit der Anrede "Sehr geehrter Herr..." beginnt und abschließenden freundlichen Grüßen endet, was auf Grund der äußeren Form gleichfalls darauf hindeutet, dass die Mitteilung von Tatsachen intendiert ist. An eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. zB die hg. Entscheidungen vom 30. Mai 1988, 97/12/0103, sowie vom 14. Juni 1995, 95/12/0110 ua). Ein normativer Inhalt der Erledigung vom 24. April 1999 ergibt sich auch nicht zwingend aus ihren Formulierungen. Da auch - wie oben dargelegt - über das Gesuch um Wiederbestellung zum Mitglied des UVS nach dem UVS-G/Stmk kein Bescheid zu erlassen ist, kann in dem hier vorliegenden Zweifelsfall nicht angenommen werden, die belangte Behörde hätte eine normative Verfügung treffen wollen (vgl. zur Zulässigkeit der Heranziehung der Rechtslage für die Beurteilung der Rechtsaktqualität einer Erledigung zB die hg. Entscheidung vom 27. März 1996, 96/12/0041, sowie den zur Erledigung einer erfolglosen Bewerbung nach § 20 Abs. 3 UVS-G/Bgld ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1992, B 279/91 = Slg. 13.065).
Die Beschwerde musste daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. gebildeten Senat zurückgewiesen werden.
Wien, am 26. Mai 1999
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120082.X00Im RIS seit
21.02.2002