Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
WRG 1959 §10Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von 1. A und B, ***, ***, und 2. C und D, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11.07.2018, ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Fischteichanlage nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.12.2018 zu Recht:
1. Die Beschwerde der Eheleute A und B vom 10.08.2018 wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich des Antrages auf Kostenersatz gemäß § 123 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in halber Höhe der Kosten von € 209,40 zurückgewiesen.
2. Der Beschwerde der Eheleute C und D vom 12.08.2018 wird insoferne gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben, als die Auflage 9a (Einlaufgitter) vorgeschrieben wird, im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Weiters ist aus fachlicher Notwendigkeit die Auflage 9 (Salmoniden aus Kategorie I-Betrieben) zu ergänzen und die Auflage 9b (Fischotterdichte Einfriedung) vorzuschreiben.
Der Spruch des Bescheides vom 11.07.2018, ***, hat daher folgenden Wortlaut:
„Es wird B und A, ***, ***, gemäß § 10 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzwasserentnahme aus einer Quelle auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Betrieb einer Fischteichanlage auf Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***, nach Maßgabe der nachfolgenden Projektsbeschreibung und der mit der Bezugsklausel auf dieses Erkenntnis versehenen Projektsunterlagen (Antrag vom 15.05.2017 samt Auszug aus der Katastralmappe) erteilt. Letztere bilden einen wesentlichen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.
Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 festgelegt bis 30. April 2019. Wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt die Bewilligung.
Das Maß der Wasserbenutzung wird mit maximal 0,4 l/s begrenzt. Das Wasserbenutzungsrecht wird befristet bis 31.12.2046 erteilt. Das Wasserbenutzungsrecht ist mit dem Eigentum an den Grundstücken *** und ***, KG ***, verbunden.
Projektsbeschreibung:
Es befindet sich auf Eigengrund der Eheleute A und B (Gst. Nr. ***) eine Quelle, welche den auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***, befindlichen Fischteich mit einer Wasserfläche von ca. 25 x 9 m und einer mittleren Wassertiefe von ca. einem Meter speist (Wasserkubatur ca. 225 m³). Das Überwasser fließt zunächst in ein kreisrundes betoniertes Absetzbecken mit einem Durchmesser von 1,5 m und einer Wassertiefe von mindestens
0,8 m (mindestens 1,4 m³ Wasservolumen). Von dort führt ein Polokalrohr DN100 zur Ableitung des Abwassers der Fischteichanlage in nördliche Richtung in einen trockenen Graben auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Die Länge der Rohrleitung vom Absetzbecken bis zum Graben beträgt ca. 25 m. Von der Auslaufstelle (Ende der Rohrleitung) bis zum Vorfluter (unbenanntes Gerinne vulgo *** vulgo ***) beträgt die Entfernung ca. 180 m.
Die erforderlichen Entleerungsvorgänge für die Desinfektion der Fischteichanlage erfolgen durch Abpumpung mittels Vakuumfass. Die Teichwässer werden sodann großflächig auf landwirtschaftliche Flächen verwertet.
Auflagen:
1. Mindestens 2 Wochen vor Baubeginn sind Grundeigentümer, Wasserberechtigte, Einbautenträger und Fischereiberechtigte zu verständigen.
2. Baumaßnahmen, welche zu Gewässertrübungen führen, dürfen nicht während der Laichzeit der heimischen Fischarten (von 1. Oktober bis 1. Dezember) durchgeführt werden.
3. Im Rahmen der Baudurchführung ist entsprechende Vorsorge dafür zu treffen, dass
? keine wassergefährdenden Stoffe in Gewässer abgeschwemmt werden
? die Trübung der betroffenen Gewässer durch die Vorschaltung von Absetzeinrichtungen weitestgehend vermieden wird
? bei Hochwasser sofort die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen im Baustellenbereich veranlasst werden.
4. Durch die Baumaßnahmen beeinträchtigte Uferböschungen sind ehestmöglich zu besamen /mit standortgemäßen Sträuchern/ Bäumen zu bepflanzen.
5. Beim Bau des Dammes ist der Oberboden zu entfernen und der Dammfuß mit dem gewachsenen Untergrund zu verzahnen. In gleicher Weise hat die Einbindung des Dammes in bestehende Uferböschungen zu erfolgen.
6. Das Dammschüttmaterial ist in Lagen mit max. 30 cm einzubringen. Die Verdichtung hat entsprechend den einschlägigen Ö-NORMEN zu erfolgen. Eine Bestätigung eines dazu befugten Fachkundigen ist der Behörde zu übermitteln.
7. Für die Bewirtschaftung der Fischzuchtanlage ist eine Betriebsvorschrift auszuarbeiten. Diese hat eine Beschreibung der Funktionen der einzelnen Anlagenteile sowie die jeweils notwendigen Kontroll- und Wartungsmaßnahmen inklusive Messungen und die dafür vorgesehenen Zeitintervalle zu enthalten. Die Betriebsvorschrift ist dem Wartungsorgan bzw. dessen Stellvertreter auszuhändigen.
8. Beim Auftreten von erhöhten Fischmortalitäten sind unverzüglich der Amtstierarzt, der Betreuungstierarzt, die Wasserrechtsbehörde sowie der Fischereiberechtigte zu verständigen. Die erkrankten Fische sind unverzüglich durch eine fachkundige Untersuchungsanstalt untersuchen zu lassen und die Befunde der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Bezüglich der meldepflichtigen Fischseuchen wird auf die Aquakultur-Seuchenverordnung (BGBl. II Nr. 315/2009) verwiesen.
9. Der Besatz darf nur mit augenscheinlich gesunden und parasitenfreien Fischen erfolgen. Forellenartige Fische (Salmoniden) sind ausschließlich aus Betrieben der Kategorie I gemäß Aquakultur-Seuchenverordnung zu besetzen.
9a. Das Einlaufgitter zum Absetzbecken ist fix anzubringen.
9b. Es ist eine fischfresserdichte Einfriedung um die gegenständliche Fischteichanlage herzustellen.
10. Kranke, verpilzte und tote Fische sind umgehend aus der Anlage zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
11. Die Fütterung darf nur mit handelsüblichem Fischfutter (Futterquotient maximal 1,5) erfolgen. Die Gabe von medikamentösem Futter ist nur in Abstimmung mit dem zuständigen Betreuungstierarzt bzw. Amtstierarzt zulässig.
12. Die Durchführung aller nach der Betriebsvorschrift notwendigen Maßnahmen, Kontrollen und Messungen, Schlammentsorgung, Teichentleerung, sowie alle die Abwasserbehandlung betreffenden Vorkommnisse sind mit Datums- und Zeitangabe im Betriebsbuch festzuhalten. Weiters sind im Betriebsbuch Besatzzahlen und Abfischmengen (jeweils Fischarten, Größenklassen, Stückgewicht, Gesamtgewicht) sowie Fütterungsdaten (Art des Futters, Futterquotient, täglich verabreichte Menge) festzuhalten. Das Betriebsbuch ist mindestens 7 Jahre aufzubewahren und der Wasserrechtsbehörde jährlich/auf Verlangen vorzulegen.
13. Die Fischzuchtanlage ist in regelmäßigen Abständen (max. alle 5 Jahre) zu entleeren und zu desinfizieren. Die Entleerung hat entsprechend der
Projektsbeschreibung zu erfolgen.
Der Antrag vom 15.05.2017 samt Beilagen (Auszug aus der Katastralmappe und fünf Fotos) bilden einen wesentlichen Spruchbestandteil und sind mit der Bezugsklausel auf dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich versehen.
Hinweise:
Vermessungszeichen sind einzumessen und nach Abschluss der Arbeiten erforderlichenfalls wiederherzustellen.
Die Fertigstellung der Anlage ist der Bezirkshauptmannschaft Melk anzuzeigen.
Ein Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes kann frühestens 5 Jahre und spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt.
Kosten:
Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:
Verwaltungsabgabe € 16,30
Kommissionsgebühren
für die mündliche Verhandlung vom 11.06.2018
(3 Amtsorgane, Dauer 3 halbe Stunden Ortsaugenschein) € 124,2
Summe € 140,50
(Gebührenhinweis:
Für dieses Verfahren sind nach dem Gebührengesetz feste Gebühren zu entrichten:
Antrag € 14,30
Beilagen € 11,70
Verhandlungsschrift € 42,90
Summe) € 68,90
einzuzahlender Gesamtbetrag: € 209,40
IBAN: ***
BIC: ***
Zahlungsreferenz: ***
Bankbezeichnung: ***
Empfänger: Bezirkshauptmannschaft Melk - Amtskassa
Zahlungsfrist: binnen vier Wochen ab Zustellung
Bei der Einzahlung bitte unbedingt die Zahlungsreferenz angeben!
Hinweis:
Bezüglich der zu bezahlenden Kommissionsgebühren wurde lediglich die Zeit des stattgefundenen Ortsaugenscheins herangezogen. Die drei Amtsorgane waren der Verhandlungsleiter, die ASV für Wasserbautechnik sowie der ASV für Fischerei.“
3. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Eheleute A und B beantragten mit Schreiben vom 10.03.2015 die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Fischteichanlage auf Gst. *** und ***, beide KG ***. Nach Durchführung einer Verhandlung erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk diese Bewilligung mit Bescheid vom 24.06.2015. Bewilligt wurde die Errichtung und der Betrieb einer Fischteichanlage samt einem Absetzbecken als Reinigungsanlage und einem Ableitungsrohr in den ***.
Die Eheleute C und D und Frau E erhoben am 31.08.2016 jeweils rechtsanwaltlich vertreten Beschwerden gegen diesen Bescheid. Diese Beschwerden wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.09.2016, LVwG-AV-944/001-2016, als unzulässig zurückgewiesen. Daraufhin stellte die Bezirkshauptmannschaft Melk mit Bescheid vom 21.09.2016 (E) und mit Bescheid vom 20.02.2017 (C und D) deren Parteistellung fest. Die Eheleute A und B erhoben gegen diese Feststellungsbescheide jeweils Beschwerde, über welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.02.2018, LVwG-AV-90/001-2017 (betreffend RNF E) und vom 08.09.2017, LVwG-AV-351/001-2017 (C und D) abweisend entschieden wurde.
Frau E, rechtsanwaltlich vertreten, erhob mit Schreiben vom 04.10.2016 gegen den Bewilligungsbescheid vom 24.06.2015 Beschwerde, welche unter der Aktenzahl LVwG-AV-1061-2016 behandelt wird. Weiters erhoben die Eheleute C und D, rechtsanwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 03.03.2017 Beschwerde gegen diesen Bescheid, welche unter der Aktenzahl LVwG-AV-286-2017 behandelt wird. Jeweils mit Beschluss vom 05.05.2017 waren diese beiden Verfahren bis zur Entscheidung der Beschwerdesache LVwG-AV-90/001-2017 und LVwG-AV-351/001-2017 ausgesetzt gewesen. In der Rechtssache LVwG-AV-90/001-2017 traten auf Grund Ablebens von Frau E ihre Rechtsnachfolgerinnen F, G und H in deren Rechtsposition als Partei ein.
Von der Bezirkshauptmannschaft Melk wurden mit Schreiben vom 18.01.2018 die Anträge der Eheleute A und B vom 15.03.2017 und 15.05.2017 mit dem Ersuchen um Berücksichtigung in den anhängigen Beschwerdeverfahren vorgelegt, weshalb diese (LVwG-AV-1061-2016 und LVwG-AV-286-2017) fortgesetzt wurden. Aufgrund der mit diesen Anträgen vom 15.03.2017 und 15.05.2017 begehrten Abänderung der gegenständlichen Fischteichanlage derart, dass anstelle der Reinigungsanlage (Absetzbecken) mit Ableitung in den *** eine Ableitung der Abwässer der Teichanlage von diesem Becken auf das Gst. ***, KG ***, zur Versickerung auf diesem Gst. erfolgt, erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige das Gutachten vom 29.03.2018 (zur GZ. LVwG-AV-286/001-2017). Diese Abänderung beurteilte der ASV als das Wesen des Projektes ändernd und somit als nicht geringfügig. Daher wurden die genannten Anträge samt Projektsunterlagen zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Melk zur Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens weitergeleitet. Gleichzeitig wurden neuerlich die beiden oben genannten Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 13.04.2018 bis zur Entscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft Melk betreffend das zweite (abgeänderte) Projekt ausgesetzt.
Die Bezirkshauptmannschaft Melk erteilte dann mit Bescheid vom 11.07.2018 für das zweite Projekt (Fischteichanlage mit Versickerung der Überlaufwässer in einem Graben auf Grundstück Nr. ***, KG ***) die wasserrechtliche Bewilligung. Dagegen erhoben sowohl die Eheleute B und A als auch die Eheleute D und C Beschwerde.
Daraufhin setzte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die beiden ausgesetzten Verfahren LVwG-AV-1061-2016 (Beschwerdeführer Rechtsnachfolger nach Frau E) und LVwG-AV-286-2017 (Beschwerdeführer Eheleute C und D) fort und lud die Beschwerdeführer und Parteien dieser beiden Verfahren mit Ladung vom 17.10.2018 zur gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeverfahren betreffend den Bewilligungsbescheid vom 11.07.2018. Letzteres Verfahren wird unter der hier gegenständlichen Geschäftszahl
LVwG-AV-880/001-2018 geführt.
In der Beschwerde der Eheleute A und B vom 10.08.2018 wird vorgebracht, es sei ein Antrag auf Überprüfung gemäß § 121 gestellt worden. Die Änderungen auf Grundstück Nr. *** würden keine Parteistellung der Eheleute C und D bewirken. Die Anberaumung zur mündlichen Verhandlung vom 15.05.2018 beziehe sich auf § 121 WRG und sei die Verhandlung eine reine Überprüfungsverhandlung. Obwohl alle Unterlagen vorliegen würden, sei dennoch eine Frist bis 31.12.2018 festgelegt worden. Begehrt werde eine Ergänzung des Bescheides vom 11.07.2018 im Hinblick auf § 121. Es sei nicht geprüft worden, ob die Eheleute C und D überhaupt Parteistellung hätten. Weiters werde gegen die Kostenvorschreibung eingewendet, da diese aufgrund der Dauer der Verhandlung nicht gerechtfertigt sei. Es werde Kostenersatz gemäß § 123 WRG 1959 begehrt und bilde auch der Antrag des Ehepaars C und D vom 02.05.2018 die Grundlage für die Verhandlung, weshalb eine Aufteilung der Kosten in halber Höhe begehrt werde.
In der Beschwerde der Eheleute C und D vom 12.08.2018 wird vorgebracht, dass die Auflage 6 „begrüßt“ werde, aber dass der wasserbautechnische Amtssachverständige festgehalten hätte, dass nur ein Sechstel des Wassers vom Teich ins Absetzbecken fließe. Der Teich sei daher undicht. Im südwestlichen Dammbereich bestünde ein Wasseraustritt zum ***. Auf den Besatz von Karpfen sei zu verzichten, da diese die Teichwand beschädigen würden. Gefordert werde die Vorschreibung einer Teichfolie. Es solle auch die Dichtheit des Teiches überprüft werden. Beantragt werde, dass der Auflagepunkt 9 dahingehend ergänzt werde, dass der Besatz ausschließlich mit forellenartigen Salmoniden der Kategorie I gemäß Aquakultur-Seuchenverordnung erfolgen solle. Es sei nicht geprüft worden, ob eine Versickerung auch dann möglich wäre, wenn das gesamte Teichwasser zur Versickerung ausgeleitet werde und ob eine Versickerung auch bei gefrorenem Boden möglich wäre. Weiters wurde vorgebracht, dass von der Stadtgemeinde *** geplant wäre, bei Starkregen Oberflächenwasser in den Versickerungsgraben abzuleiten, wodurch Teichwasser von der Anlage A und B in die Fischzuchtanlage C und D gelangen könne. Es liege ein bewilligungspflichtiger Tatbestand vor, die Parteistellung sei den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 20.02.2017 eingeräumt worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schrieb dann, wie oben angeführt, mit Ladung vom 17.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 17.12.2018 aus und lud die Parteien der drei Verfahren nachweislich.
Von den Beschwerdeführern C und D wurde eine Stellungnahme vom 04.11.2018 abgegeben, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass im Fischteich A und B die Bildung von Krankheitserregern begünstigt werde, durch den Verzicht auf Einleitung von Teichwasser in den *** könnten Beeinträchtigungen nur theoretisch verhindert werden und würde die Versickerung in den trockenen Graben wegen massiver Undichtheit des Teiches keine Verbesserung für die Beschwerdeführer bringen. Die Karpfen würden bei der Nahrungssuche den Teichboden aufwühlen und die Teichwand beschädigen. Es solle daher auf einen Karpfenbesatz verzichtet werden und eine Teichfolie vorgeschrieben werden. Der Bescheid möge dahingehend ergänzt werden, dass der Besatz ausschließlich mit forellenartigen Salmoniden der Kategorie I nach Aquakultur-Seuchenverordnung erfolge und solle das Einlaufgitter adaptiert werden.
Weiters wird in diesem Schriftsatz zu wasserbautechnischen Belangen vorgebracht, nämlich, dass von einer Aussickerung des Teichwassers im Bereich der Grabensohle auszugehen sei. Denn widersprüchlich wäre, wenn das Erdmaterial die Versickerung des Teichwassers zulasse und gleichzeitig ein Erdteich mit diesem Material so dicht sei, dass kein Teichwasser in den daruntergelegenen Bach austreten könne.
Weiters wird zum wasserbautechnischen Gutachten vom 29.03.2018, welches zur Geschäftszahl LVwG-AV-286/001-2017, abgegeben wurde, vorgebracht, dessen Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit wurde in Frage gestellt. Es wird ausgeführt hinsichtlich der fehlenden Verfügbarkeit des Quellwassers zur Entnahme durch die Beschwerdeführer aus dem ***, hinsichtlich Undichtheit des Teiches A und B, weiters betreffend Versickerung im Falle der Ableitung von Überwässern im Ausmaß des Quellzuflusses und betreffend Fehlen einer Beurteilung bei gefrorenem Boden. Weiters führen die Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz aus, dass bei Auflage 6. eine Maximalbreite und keine Mindestdicke der aufzubringenden Schicht vorgeschrieben werde. Schließlich führen sie noch aus, dass das Aufbringen einer Lehmschicht beim südseitigen Damm nicht glaubwürdig sei, es sei aufgrund der Nähe des Teiches zum Bach die Vorschreibung eines Lehmschlages erforderlich. Eine Überprüfung der Dichtheit des Teiches werde beantragt. Die Auflage 6 solle hinsichtlich Vorschreibung einer Folierung ergänzt werden.
Den Eheleuten A und B wurde diese Stellungnahme vom 04.11.2018 im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht und nahmen diese mit Schreiben vom 03.12.2018 dazu Stellung. Von den Beschwerdeführern A und B wird vorgebracht, dass der Bescheid vom 24.06.2015 nach wie vor rechtskräftig sei und dieser Bescheid weder den Eheleuten C und D noch Frau E zugestellt worden sei. Weiters, dass die Ausführungen von Professor I nur auf Aussagen der Familie C und D beruhen würden und erfolgen abschließend Richtigstellungen zum Sachverhalt dahingehend, dass unterhalb des Fischteiches ein namenloses Gerinne fließe, aus welchem weder Wasser entnommen noch Abwässer in dieses eingeleitet würden.
Am 17.12.2018 hielt dann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemäß § 15 Abs. 1 NÖ LVGG verbundene gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung für die Beschwerdeverfahren LVwG-AV-1061-2016 (Beschwerdeführer Rechtsnachfolger nach E), LVwG-AV-286-2017 (Beschwerdeführer Eheleute C und D) und das gegenständliche Verfahren LVwG-AV-880-2018 ab.
Beweis wurde dabei erhoben durch Befragung der beiden Beschwerdeführer A und B, der beiden Beschwerdeführer C und D und durch Erstattung eines wasserbautechnischen, eines geohydrologischen und eines fischereifachlichen Gutachtens.
Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage und der Ermittlungsergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung als erwiesen festgestellt:
Auf dem Grundstück ***, KG ***, befindet sich eine Quelle. Diese speist einen Fischteich auf Grundstück Nr. *** und ***, beide KG ***. Vom Fischteich führt ein Ableitungsrohr in ein kreisrundes betoniertes Absetzbecken, an dessen Ende ein Einlaufgitter zum Absetzbecken montiert ist. Von diesem Absetzbecken führt eine ca. 25 m lange Polokalrohrleitung mit DN 100 zu einem trockenen Graben auf Grundstück ***, KG ***. Das Überwasser der Teichanlage wird dorthin zur Versickerung in diesem Graben geleitet. Das Ende der Rohrleitung ist vom Bach ca. 180 m entfernt. Etwa 1.000 m von der Fischteichanlage A und B neben dem *** (vulgo ***) befindet sich neben diesem Gerinne die Fischzuchtanlage C und D. Eine Einleitung von Abwässern von der Fischteichanlage A und B in den Vorfluter (*** bzw. ***) erfolgt nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:
(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(3) …
...
(1) …
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) ...
...
(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
(2) ...
...
(1) Parteien sind:
a)
der Antragsteller;
b)
diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
c)
…
…
(2) ...
…“
Festzuhalten ist, dass betreffend die Beschwerdeverfahren zu den Geschäftszahlen LVwG-AV-1061-2016 (Beschwerdeführer Rechtsnachfolger nach E) und LVwG-AV-286-2017 (Beschwerdeführer Eheleute C und D), in denen der erste Bewilligungsbescheid vom 24.06.2015 verfahrensgegenständlich ist, eine gesonderte Entscheidung ergehen wird.
Die Parteistellung der Eheleute C und D im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die zweite wasserrechtliche Bewilligung, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11.07.2018, ist aufgrund der fachlichen Ausführungen des fischereifachlichen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2018 zu bejahen. Es wird daher auf deren Einwendungen inhaltlich eingegangen.
Der angefochtene Bescheid vom 11.07.2018, ***, umfasst nicht nur eine bloße Abänderung der Fischteichanlage A und B, sondern diese Fischteichanlage samt dem betonierten kreisrunden Absetzbecken und einer Ablaufleitung mit Polokalrohr in der Dimension DN 100 zum trockenen Graben auf Grundstück ***, KG ***. Die Versickerung in diesem Graben ist ebenfalls mitumfasst. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bescheid vom 11.07.2018 dieselben Auflagen wie der Bescheid vom 24.06.2015 in seinem Spruch enthält und aus dessen Projektsbeschreibung.
Da es sich bei der Quelle der Konsenswerber A und B um aufgehendes Grundwasser handelt, ist als Bewilligungstatbestand § 10 WRG 1959 einschlägig.
? Zunächst zum Beschwerdevorbringen A und B:
Das Vorbringen betreffend das Überprüfungsverfahren ist nicht Beschwerdegegenstand und wird daher auf die entsprechenden Ausführungen zu
§ 121 WRG 1959 nicht näher eingegangen. Beschwerdegegenständlich ist lediglich das Bewilligungsverfahren zum eingereichten zweiten Projekt der Herstellung einer Fischteichanlage mit betoniertem Absetzbecken und Ableitung in einen trockenen Graben auf Grundstück Nr. ***, KG ***.
Festzuhalten ist, dass die von der belangten Behörde am 11.06.2018 durchgeführte wasserrechtliche Verhandlung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sehr wohl als Bewilligungsverhandlung durchgeführt wurde. Dies ergibt sich schon aus dem Text der Anberaumung dieser Verhandlung vom 15.05.2018.
Zur Bauvollendungsfrist wird später ausgeführt werden.
Das Begehren eines Kostenersatzes nach § 123 WRG 1959 ist unzulässig, da nach dieser Bestimmung ein Ersatz von Parteikosten im Bewilligungsverfahren nicht stattfindet. Auf die weiteren Ausführungen zur Kostenfrage war daher nicht näher einzugehen.
? Zum Beschwerdevorbringen C und D:
Die Ausführungen, welche die Dichtheit der Fischteichanlage betreffen, sind nicht Beschwerdegegenstand. Diese betreffen das Überprüfungsverfahren, in welchem das Vorliegen allfälliger Mängel bei der Ausführung des bewilligten Projektes zu prüfen sein wird. Dies betrifft insbesondere die Angaben zu einem Wasseraustritt im südwestlichen Dammbereich.
Die Forderung in der Beschwerde, es solle auf den Besatz von Karpfen verzichtet werden, da diese Fische den Teichboden oder die Teichwand beschädigen würden, sowie das Begehren der Vorschreibung einer Folie für den Teich können aufgrund der fischereifachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung am 17.12.2018 nicht durchdringen. Der fischereifachliche Amtssachverständige führt fachlich aus, dass Karpfen über ein relativ breites Nahrungsspektrum verfügen und dass es sich bei gegenständlicher Fischteichanlage um eine extensive Fischhaltung handle, bei der die Bestandsbiomasse und auch die Jahresproduktion entsprechend gering zu halten seien. Weiters weist er darauf hin, dass auch zugefüttert werde. Der Amtssachverständige schlussfolgert dann aufgrund der projektsgemäß vorgesehenen dichten Ausführung des Fischteiches, unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände, dass eine Durchörterung der Lehmschicht des Fischteiches A und B nicht sehr wahrscheinlich sei und daher eine Teichfolie nicht erforderlich wäre. Gleiches gilt für das Verbot eines Karpfenbesatzes. Schließlich weist der fischereifachliche Amtssachverständige auf die Pflicht des Teichbetreibers zur regelmäßigen Durchführung von Räumungs- und Revisionsarbeiten hin und benennt dazu die Auflage 13 als Grundlage. Der Amtssachverständige hält im in dieser Auflage festgehaltenen maximalen Untersuchungsintervall von 5 Jahren Probleme bei der Lehmschicht als für nicht gegeben.
Aufgrund der fischereifachlichen Ausführungen ist daher eine Einschränkung der Auflage 9 des - mit dem Bewilligungsbescheid vom 24.06.2015 hinsichtlich der Auflagen inhaltsgleichen - Bescheides vom 11.07.2018 auf den Besatz lediglich mit forellenartigen Salmoniden der Kategorie I nach Aquakultur-Seuchenverordnung nicht zu fordern.
Stattgegeben wird dem Beschwerdevorbringen hingegen hinsichtlich der Vorschreibung eines fixen Einlaufgitters (Auflage 9a). Zum Vorbringen, wie die Situation der Versickerung des Überlaufwassers im Ausmaß des zufließenden Quellwassers wäre und wie dies bei gefrorenem Boden wäre, hat der wasserbautechnische Amtssachverständige im Gutachten vom 11.12.2018 ausgeführt, dass die Sickerfähigkeit dieses Grabens auch bei gefrorenem Boden anzunehmen sei. Er begründet dies mit dem ständigen Abfluss von Wasser, welcher ein massives Frieren des Bodens verhindern würde. In der Verhandlung am 17.12.2018 führt der Amtssachverständige zur Versickerungssituation aus, dass am Besichtigungstag am 28.03.2018 bei der Fischteichanlage sowohl der Zu- als auch der Abfluss in der Größenordnung des Konsenses gegeben gewesen wäre. Weiter hält er fest, dass ab der Einleitungsstelle in den Graben ein Abfluss samt Versickerung bis in den Bereich der Gemeindegrenze gegeben gewesen wäre und anschließend der Graben trocken gewesen wäre. Diesen Ausführungen wird seitens der Beschwerdeführer C und D nicht weiter in einer Weise entgegengetreten, die ernsthaft Zweifel an der Richtigkeit der fachlichen Ausführungen dieses Amtssachverständigen aufkommen lassen würden.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige ist seit 20 Jahren als Amtssachverständiger dieser Fachrichtung tätig und mit derartigen örtlichen Situationen bestens vertraut. Die Ausführungen sind fachlich fundiert und nachvollziehbar.
Ein den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH vom 21.09.1995, 93/07/0005, vom 11.05.1998, 94/10/0008 u.a.).
Auf die Ausführungen hinsichtlich einer geplanten Einleitung von Oberflächenwässern durch die Stadtgemeinde Pöchlarn in den gegenständlichen Graben ist nicht weiter einzugehen, es handelt sich dabei um ein allenfalls zukünftiges Projekt.
In den Beschwerdeausführungen vom 04.11.2018 wird zur Auflage 6 festgehalten, dass diese Auflage zur Verhinderung eines Aussickerns von Teichwasser nicht ausreiche. Weiters wird zu dieser Auflage ausgeführt, dass keine Mindestdicke der aufzubringenden Schicht vorgeschrieben werde, sondern eine Maximalbreite. Dazu führt der wasserbautechnische Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2018 aus, dass bei ordnungsgemäßer Ausführung der Fischteichanlage, nämlich einer dichten Ausführung des Dammes, ein Abfließen von Wasser aus der Teichanlage in den *** nicht zu erwarten sei. Daher sei aus wasserfachlicher Sicht auch keine qualitative Beeinträchtigung dieses Baches zu erwarten.
Zur Auflage 6 hat der wasserbautechnische Amtssachverständige bereits in seinem Gutachten vom 29.03.2018, ergangen zur Geschäftszahl LVwG-AV-286/001-2017, fachlich ausgeführt, dass die Auflage darauf abziele, einen standfesten Dammkörper zu erzielen und dass dies durch ordnungsgemäße Verdichtung von Lagen von Schüttmaterial mit einer maximalen Höhe von 30 cm erreicht werde. Damit steht fest, dass es nicht um eine Maximalbreite des Schüttmateriales geht.
Die Vorschreibung eines Lehmschlages, wie gefordert, ist nicht vorzunehmen, da projektsgemäß die Fischteichanlage dicht herzustellen ist.
Der geohydrologische Amtssachverständige führt bezugnehmend auf das geohydrologische Gutachten vom 18.06.2018, welches im behördlichen Verfahren erging, in der Verhandlung am 17.12.2018 aus, dass die Wasserbilanz des *** durch gegenständliches Projekt mengenmäßig nicht beeinträchtigt wird. Weiters hält er fachlich fest, dass aufgrund von ihm durchgeführter Nachrechnungen das versickernde Überwasser vom Graben auf Grundstück *** bis zum Vorfluter *** (vulgo ***) ca. in ein bis zwei Jahren gelangen werde.
Die Ergänzung der Auflage 9 hinsichtlich der Herkunft der forellenartigen Fische aus Betrieben der Kategorie I sowie die Auflage 9b (fischotterdichte Einfriedung) waren aufgrund der fischereifachlichen Ausführungen vorzuschreiben gewesen.
Zur fischotterdichten Einfriedung ist festzuhalten, dass in der Verhandlung von den Beschwerdeführern A und B deren freiwillige Herstellung in Aussicht gestellt und diese Auflage akzeptiert wurde.
Eine Frist zur Herstellung dieser Einzäunung und allenfalls der Fixierung des Einlaufgitters bis 30.04.2019 wird aus fachlicher Sicht als technisch machbar und fachlich vertretbar erachtet, weshalb eine Bauvollendungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt vorzuschreiben war.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Fischteichanlage; Verfahrensrecht; Gutachten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.880.001.2018Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019