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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des AS in S, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 14. Jänner 1998, Zl. UVS-7/864/2-1998, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs. 1 VStG) und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M GmbH mit Sitz in Salzburg, der Zulassungsbesitzerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges, unterlassen, auf schriftliches Verlangen der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 26. Juli 1995 der Behörde innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Lenkererhebung, übernommen am 9. August 1995, eine richtige Auskunft dahin zu erteilen, wer am 31. Mai 1995 um 7.41 Uhr in Salzburg an einer näher bezeichneten Örtlichkeit das Kraftfahrzeug gelenkt habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 in Verbindung mit § 9 VStG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, aufgefordert worden sei, eine - näher beschriebene - Lenkerauskunft zu erteilen, worauf der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass der Pkw zum angefragten Zeitpunkt an eine namentlich bezeichnete Person vermietet gewesen sei. Von wem das Fahrzeug gelenkt worden sei, könne nicht mitgeteilt werden. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug nicht an die vom Beschwerdeführer genannte Person vermietet gewesen sei, es der Beschwerdeführer daher unterlassen habe, eine - richtige - Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu erteilen.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nur ungenügend ermittelt und insbesondere unberücksichtigt gelassen habe, dass die Person, die er genannt habe, lediglich ausgesagt habe, sie habe das gegenständliche Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt nicht gelenkt, woraus nicht darauf hätte geschlossen werden dürfen, dass das Fahrzeug an sie nicht vermietet gewesen sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde Tatzeit und Tatort nicht angeführt, sodass der Spruch des angefochtenen Bescheides unzureichend sei. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Höhe der verhängten Strafe.
Mit seinem Vorbringen gegen den Schuldspruch vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Gemäß § 103a Abs. 2 KFG 1967 gilt § 103 Abs. 2 leg. cit sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß § 103a Abs. 1 leg. cit. Insoweit der Beschwerdeführer darzustellen sucht, er sei seiner Verpflichtung gemäß § 103 Abs. 2 KFG1967 nachgekommen und habe den S.K. in Datca, Türkei, als Mieter des Fahrzeuges genannt - und gleichzeitig angegeben, keine Auskunft darüber erteilen zu können, ob der gegenständliche Pkw zum angefragten Zeitpunkt tatsächlich auch persönlich von K. gelenkt worden sei - und die belangte Behörde aus dessen Angaben nicht hätte schließen dürfen, dass K. das Fahrzeug nicht gemietet habe, bekämpft er damit inhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde, ohne sie jedoch schlüssig zu entkräften. Es trifft zu, dass der Zeuge in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. Oktober 1995 mitteilte, dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt "nicht gelenkt" habe, darüber hinaus teilte der Zeuge aber auch mit, dass er zum genannten Zeitpunkt nicht in Salzburg gewesen sei, sondern in Datca, Türkei. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde zu Unrecht vor, dass sie darauf abgestellt hätte, nur ein schriftlicher Mietvertrag habe Gültigkeit. Vielmehr hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer entgegen, nicht durch schriftliche Unterlagen, wozu auch ein schriftlicher Mietvertrag gezählt hätte werden können, die Richtigkeit seiner Behauptung, das Fahrzeug sei vermietet gewesen, dargetan zu haben. Wenn die belangte Behörde daher nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Darstellung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkte, bewirkt dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, zumal der Beschwerdeführer keine stichhältigen Argumente gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, das Fahrzeug sei nicht vermietet gewesen, aufzuzeigen vermag.
Insoweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde entgegenhält, dass sie an K. nicht die Anfrage gerichtet habe, ob an ihn das Fahrzeug vermietet gewesen sei, übersieht er, dass es nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 erforderlich ist, dass der Zulassungsbesitzer, so er die Auskunft selbst nicht erteilen kann, die Person zu benennen hat, die diese Auskunft nach dem Lenker geben kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Es kann daher auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde dementsprechend die vom Beschwerdeführer genannte Person danach fragte, ob sie das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort gelenkt habe. In der Annahme der belangten Behörde, das Fahrzeug sei nicht vermietet gewesen und der Beschwerdeführer habe es daher unterlassen, eine - richtige; (vgl. hiezu das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/03/0304, mit weiterem Judikaturhinweis) - Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu erteilen, ist somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken.
Auch ein Spruchfehler im Sinne des § 44a Z. 1 VStG haftet dem angefochtenen Bescheid nicht an. Die Frist, innerhalb der der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, die vollständige und richtige Lenkerauskunft zu erteilen, wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides genannt. Mit dem Ablauf dieser Zeit war die Tat verwirklicht. Der Tatort folgt aus dem von der belangten Behörde im Spruch genannten Sitz der anfragenden Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156).
Auch insoweit der Beschwerdeführer die Höhe der verhängten Strafe - Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) - rügt, ist das Beschwerdevorbringen nicht zielführend. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe über ihn die Höchststrafe verhängt. Dies sei bei den angenommenen durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen "im Regelfall" nicht zulässig und die belangte Behörde habe - auch wenn mehrere einschlägige Vormerkungen gegeben seien - nicht berücksichtigt, dass er nicht "falsche Auskünfte" erteilt habe, sondern gemeinsam mit seinem Anwalt "eine Rechtsansicht vertreten hat, die letzten Endes vom Gerichtshof nicht geteilt wurde".
Dem ist jedoch zu entgegnen, dass schon die Erstbehörde - vom Beschwerdeführer nicht bestritten - angenommen hat, dass der Beschwerdeführer vier einschlägige Vormerkungen aufweise. Aus der im Verwaltungsstrafakt erliegenden Strafregisterauskunft ist diesbezüglich ersichtlich, dass über den Beschwerdeführer wegen gleichartiger Delikte jeweils Geldstrafen in der Höhe von S 20.000,-- verhängt worden waren. Ferner ist von der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG 1967 auszugehen. Danach beträgt das Höchstausmaß der zu verhängenden Geldstrafe wohl S 30.000,--. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung kann jedoch, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, an Stelle der Geldstrafe - also primär - Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen nach § 134 Abs. 1 vierter Satz KFG 1967 auch nebeneinander verhängt werden. Unter Bedachtnahme auf diese Bestimmungen und die vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten vier einschlägigen Vormerkungen kann in der Verhängung der Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (und einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Tagen) kein Ermessensfehler der belangten Behörde erblickt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Mai 1999
Schlagworte
Ermessen Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030093.X00Im RIS seit
19.03.2001