TE Bvwg Beschluss 2018/8/21 G307 2200964-1

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Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

G307 2200964-1/9E

G307 2200963-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX, geb. XXXX, und 2. der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, beide StA. Kosovo, letztere gesetzlich vertreten durch die Mutter, beide rechtlich vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY in 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zahl XXXX und vom 06.06.2018, ZahlXXXX, beschlossen:

A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018 dahingehend berichtigt, dass Spruchteil A) folgendermaßen zu lauten hat:

I. Die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. bis V. und VII. der bekämpften Bescheide werden als unbegründet a b g e w i e s e n .

II. Die bekämpften Bescheide werden hinsichtlich ihres Spruchpunktes

VI. a u f g e h o b e n.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben im Spruch angeführten Erkenntnis wurden (irrtümlicherweise) die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. bis IV. und VI. der bekämpften Bescheide als unbegründet abgewiesen und diese hinsichtlich ihres Spruchpunktes V. aufgehoben. Tatsächlich war dieser Wille jedoch auf die Spruchpunkte I. bis V. und VII. der Bescheide gerichtet und zielte die Aufhebung auf deren Spruchpunkt VI. ab. Dies ergibt sich auch aus dem weiteren Inhalt des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A) Berichtigung des Erkenntnisses

1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - jederzeit von Amts wegen u.a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.03.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

2. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage war das dem erkennenden Gericht unterlaufene Versehen klar erkennbar; es ist offenkundig, dass im Spruch des Erkenntnisses drei Tippfehler aufgetreten sind, die nicht beabsichtigt waren.

Das mit 16.08.2018 datierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahlen G307 2200964-1/5E und G307 2200963-1/5E war daher entsprechend zu berichtigen und spruchgemäß zu entscheiden.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen Fall bloß eine Berichtigung vorzunehmen und keine inhaltliche Entscheidung zu treffen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung, Irrtum, offenkundige Unrichtigkeit,
Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2200964.1.02

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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