Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L516 1417744-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
I.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I, II und VIII des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 und § 13 Abs 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Spruchpunkte III, IV, V, VI und IX des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.09.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.07.2013, E13 417.744-1/2011-11E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Jene Entscheidung erwuchs mit 02.09.2013 in Rechtskraft.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 16.05.2014 den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 27.04.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
3. Ein erster Bescheid des BFA vom 21.06.2016, mit welchem der verfahrensgegenständliche zweite Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wurde in Stattgabe einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit vom Beschluss vom 27.07.2016, L516 1417744-2/3E, gem § 21 Abs 3 BFA-VG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
4. Am 19.07.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vom BFA einvernommen.
5. Das BFA wies mit dem nun gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.03.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II ) ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach zudem aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe (Spruchpunkt VI), einer Beschwerde gem § 18 Abs 1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII) und der Beschwerdeführer gem § 13 Abs 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.08.2013 verloren habe (Spruchpunkt VIII). Mit Spruchpunkt IX erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gem § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot.
6. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 23.03.2018 zugestellten Bescheid des BFA am 16.04.2018 Beschwerde erhoben.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2018, L516 1417744-3/6Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.05.2018 eine Kopie seiner Heiratsurkunde (Ehe am XXXX in Österreich geschlossen), eine Passkopie, eine Kopie der Identitätskarte und eine Kopie der E-Card einer österreichischen Sozialversicherung seiner Ehefrau, einer Staatsangehörigen von Rumänien; eine Einreichbestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom XXXX, bestätigend den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers);
einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich seiner Ehefrau sowie ihm selbst; ein ÖSD Zertifikat A2 vom 01.02.2017;
Einkommensbestätigungen hinsichtlich Jänner bis April 2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft schiitischer Ausrichtung an. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und lebte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan in der Provinz Punjab. Seine Eltern und manche seiner Geschwister leben bei den Eltern im familieneigenen Haus in XXXX. Eine Schwester lebt in Dänemark, zwei Brüder leben in Saudi-Arabien. Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland ungefähr im August 2009.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.07.2013, E13 417.744-1/2011-11E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Jene Entscheidung erwuchs mit 02.09.2013 in Rechtskraft.
1.4. Am 16.05.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich ununterbrochen und aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz, der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, rechtmäßig in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist.
1.5. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX eine rumänische Staatsangehörige vor einem österreichischen Standesamt. Es besteht eine gemeinsame Meldeadresse des Ehepaares. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 16.01.2018 durchgehend Arbeitnehmerin eines österreichischen Dienstgebers in Wien und verfügt seit zumindest 02.08.2017 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Wien. Der Beschwerdeführer verfügt über das Sprachniveau A2, über einen österreichischen Führerschein und arbeitet in Österreich als Zeitungskolporteur. Während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich bezog er insgesamt lediglich für weniger als fünf Monate Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde.
1.6. Der Beschwerdeführer wurde für eine am 12.04.2013 begangene Tat von einem österreichischen Landesgericht mit seit 31.08.2013 rechtskräftigem Urteil vom 27.08.2013 gemäß § 83 Abs 1, § 84 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) (schwere Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre (spätere Verlängerung auf fünf Jahre) verurteilt. Für eine am 14.07.2014 begangene Tat wurde er vom selben österreichischen Landesgericht mit seit 16.09.2014 rechtskräftigem Urteil vom 11.09.2014 gemäß § 223 Abs 2, § 224, § 224a Abs 1 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden, Annahme und Besitz falscher besonders geschützter Urkunden) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Von einem österreichischen Bezirksgericht wurde der Beschwerdeführer für eine am 21.12.2015 begangene Tat mit seit 19.10.2016 rechtskräftigem Urteil vom 07.04.2016 gemäß § 223 Abs 2 StGB (Gebrauch falscher Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
1.7. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin in ganz Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Seine Identität steht aufgrund des im Verfahrensakt nach wie vor einliegenden nationalen Identitätsdokumentes (National Identity Card Overseas Pakistanis) fest, da jenes kriminalpolizeilich untersucht worden ist und dabei keine Abänderungen oder Hinzufügungen festgestellt werden konnten und das fragliche Formular in seiner Beschaffenheit mit den verfügbaren Beschreibungen übereinstimmt (Untersuchungsbericht vom 16.08.2016, XXXX.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan sowie den Lebensverhältnissen seiner Familienmitglieder (oben II.1.2.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren (Einvernahme beim BFA vom 27.04.2016 und vom 19.07.2017), welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.
2.3. Die Feststellungen zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (oben II.1.3.) ergeben sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.07.2013, E13 417.744-1/2011-11E, und dem dazu geführten Gerichtsakt.
2.4. Die Feststellungen zu seiner nunmehrigen Antragstellung auf internationalen Schutz (oben II.1.4.) ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt des BFA. Der Beschwerdeführer hat sämtlichen Ladungen Folge geleistet und am Verfahren mitgewirkt.
2.5. Die Feststellungen zum Aufenthalt und den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich (oben II.1.5.) und zu seiner vor einem österreichischen Standesamt am XXXX mit einer rumänischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe ergeben sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX sowie den vorgelegten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Aus dem vorgelegten ZMR Auszug der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso, dass diese zumindest seit 02.08.2017 in Wien über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung verfügt. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 16.01.2018 durchgehend Dienstnehmerin eines österreichischen Arbeitgebers in Wien ist, ergibt sich aus einer Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die festgestellten Sprachkenntnisse beruhen auf dem vorgelegten ÖSD Zertifikat vom 01.02.2017, dass der Beschwerdeführer über einen österreichischen Führerschein verfügt, belegte er mit der Vorlage dessen vor dem BFA. Dass der Beschwerdeführer in Österreich als Zeitungskolporteur arbeitet, wurde durch Vorlage zahlreicher Lohn/Gehaltsabrechnungen bescheinigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer für lediglich weniger als fünf Monate nach seiner Ankunft in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch nahm, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS).
2.6. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (oben II.1.6.) fußen auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
2.7. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.7.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:
2.7.1. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines ersten Antrages zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2009 eines Nachts auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle nach Hause von unbekannten Personen überfallen und ausgeraubt worden. Dabei sei sein Mobiltelefon gestohlen worden und in der Folge habe er von den Tätern Drohanrufe erhalten. Zudem gebe es in seinem Dorf einen Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten. Er sei Mitglied einer schiitischen Organisation. Vor zwölf oder dreizehn Jahren sei eine Schule für Schiiten erbaut worden, die von einer sunnitischen Organisation zerstört worden sei. Die Polizei habe einige Leute verhaftet, doch sonst nicht viel gemacht. Schiiten seien im Dorf von Sunniten getötet worden, sein Vater sei von Sunniten ohne Grund ins Gefängnis gebracht worden, man habe dem Vater auch geschlagen und dessen rechten Fuß gebrochen. Im Jahr 2009 sei der Beschwerdeführer von Leuten auf der Straße aufgehalten worden und man habe ihm nachgeschossen, einer von den drei Leuten sei dabei zufälligerweise von einem Schuss getroffen worden und ums Leben gekommen; danach sei begonnen worden, den Beschwerdeführer überall zu suchen.
Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren und die von ihm in diesen Zusammenhang behauptete Bedrohungssituation mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und ging zudem davon aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.
2.7.2. Der Beschwerdeführer gab zur Begründung des gegenständlichen zweiten Antrages vom 16.05.2014 bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung an, dass sein Bruder 2013 von den Leuten, von denen der Beschwerdeführer verfolgt worden sei, angegriffen und verletzt worden sei und Ende 2013 seine Mutter und seine Schwestern ebenfalls zusammengeschlagen worden seien, da man den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe wissen wollen (AS 27). Bei der Einvernahme vor dem BFA am 27.04.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass in den "letzten 2-3 Jahren" die Sipah Sahaba und die Lashkar-e-Jhangvi ihre Madrasen in der Ortschaft des Beschwerdeführers eröffnet haben würden und jetzt dort die Mehrheit seien und auch seine Brüder deshalb ausgezogen seien (AS 161, 163). Bei der zuletzt durchgeführten Einvernahme vor dem BFA am 19.07.2017 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er seinen ersten Asylantrag damit begründet habe, dass er in der Moschee aktiv gewesen sei und eine andere Gruppe, die Hawawi, ihm Probleme bereitet habe, da er nicht zu ihnen gehört habe (Einvernahmeprotokoll, S 5). Seit der ersten Asylantragstellung seien die Probleme zwar die gleichen geblieben, aber es werde "immer mehr" und es seien "Madrassas" eröffnet worden. Er sei damals ausgereist, nachdem er einmal um 23:00 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen sei, aufgehalten worden sei und geschossen worden sei. Er habe aber mit dem Motorrad fliehen können und sei daher nicht erwischt worden. Die gegnerische Gruppe, die Lashkar-e-Jhangvi, sei dafür verantwortlich. Zwei bis drei Mal habe er vor einer Gruppe bewaffneter Leute fliehen können. Beim ersten Mal sei nicht geschossen worden, da sei er geschlagen worden. Telefonisch sei er auch bedroht worden. Die Leute seien maskiert gewesen und würden verschiedene Gewänder getragen haben. Die Polizei bzw die Behörden habe er nicht um Hilfe ersucht.
2.7.4. Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
Das BFA führte dazu im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung aus (Bescheid, S 34ff), dass die vom Beschwerdeführer im Vorverfahren vorgebrachten und im gegenständlichen wiederholten Ausreisegründe bereits im Vorverfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft bewertet wurden.
Das BFA führte des Weiteren aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst am 16.05.2014 eingebracht habe, wenn laut seinen Angaben seine Mutter und Geschwister bereits 2013 bzw Ende 2013 von den Gegnern des Beschwerdeführers angegriffen worden seien sollen. Im Falle einer tatsächlichen Bedrohung sei davon auszugehen, dass eine solche Bekanntgabe ehestmöglich und nicht erst mehrere Monate später erfolge.
Das BFA habe den Beschwerdeführer auch zu seinen tatsächlich "neuen" Problemen befragt und der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es sich um die gleichen Probleme aus dem ersten Antrag handeln würde, welche jedoch "immer mehr" werden würden. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in der Lage gewesen anzugeben, weshalb konkret sich seine Lage in seiner Heimat verschlechtert haben solle. Bereits im ersten Asylverfahren habe er die beiden vorgebrachten Bedrohungsszenarien nicht glaubhaft machen können und sei auch die nunmehrige Schilderung der Bedrohungen lediglich kurz und detailarm gewesen; so habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, seine Gegner seien maskiert gewesen und würden verschiedene Gewänder getragen haben, weitere Details habe der Beschwerdeführer aber nicht nennen können.
Der Beschwerdeführer habe zudem lediglich angegeben, bei Behörden und Militär nicht um Hilfe angesucht zu haben und nicht zu wissen, ob sein Vater etwas unternommen habe. Es sei nicht verständlich, weshalb sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht unter den Schutz seines Landes gestellt habe. Gerade ein solches Vorgehen wäre im Falle einer tatsächlichen Bedrohung jedoch anzunehmen, vor allem, da es keine Hinweise darauf gebe, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens seien, Schutz vor derartigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz sei jedoch in keinem Land möglich.
Hinsichtlich seiner Familie habe der Beschwerdeführer angegeben, dass diese den Problemen des Beschwerdeführers entgehen könne, da die Familienmitglieder "nie rausgehen" würden. Da jedoch zumindest die jüngeren Schwestern des Beschwerdeführers zur Schule gehen würden, würde sich die Familie tatsächlich nicht im Verborgenen aufhalten.
Dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen; er könnte anonym woanders innerhalb von Pakistan leben, ohne gefunden zu werden.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung aufgrund seiner schiitischen Glaubensausrichtung sei zuletzt auch deshalb nicht glaubhaft, da laut den Länderfeststellungen Schiiten in Pakistan in der Regierung, bei den Sicherheitskräften, in bedeutenden religiösen Instanzen des Landes etc vertreten seien und quer durch das Land schiitische und sunnitische Gemeinden im Alltag im Allgemeinen gut integriert nebeneinander leben. Viele urbane Zentren in Pakistan, wie Karachi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peshawar, Muldan, Jhang und Sargodha würden große Shia-Gemeinden beheimaten.
2.7.5. Die Beschwerde führt zur Begründung zusammengefasst aus, die Erklärungen des BFA zur Begründung der Unglaubwürdigkeit seien nicht nachvollziehbar, die Beweiswürdigung bestehe fast ausschließlich aus selektiven Zitaten und Textbausteinen. Die Beweiswürdigung sei widersprüchlich: das BFA habe einerseits den Vorwurf erhoben, das Vorbringen sei nicht glaubhaft, und andererseits gleichzeitig behauptet, eine Beurteilung der neuen Gründe würde sich nicht erübrigen, da kein neuer Sachverhalt vorliege. Das BFA habe kein inhaltliches Verfahren durchgeführt. Die weiteren Befürchtungen des Beschwerdeführers seien gänzlich ignoriert worden - die Frage, ob der Beschwerdeführe seitens der angeführten Gruppierungen Verfolgung unterliege, ob die pakistanischen Behörden schutzwillig bzw - fähig seien und ob die pakistanische Behörden selbst dem Beschwerdeführer gegenüber in willkürlicher Weise vorgehen. Derr Beschwerdeführer habe umfangreiche Angaben zu den fluchtauslösenden Vorfällen gemacht. Der Beschwerdeführer habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die heimatlichen Behörden ihm gegenüber nicht schutzwillig bzw - fähig seien. Weiters sei bekannt, dass in Pakistan schiitsche Moslems verfolgt und der Gefahr der Lynchjustiz ausgesetzt seien. Es möge möglich sein, dass die pakistanische Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig sei, aber im Falle des Beschwerdeführers sei dies nicht zutreffend. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
2.7.6. Diese Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die zuvor dargestellten Argumente des BFA (II.2.7.4.) in den entscheidungswesentlichen Punkten zu entkräften, und zwar aufgrund der folgenden Erwägungen:
2.7.6.1. Die Beschwerde bringt vor, die Erklärungen des BFA zur Begründung der Unglaubwürdigkeit seien nicht nachvollziehbar, die Beweiswürdigung bestehe fast ausschließlich aus selektiven Zitaten und Textbausteinen, ohne dass dies jedoch in der Beschwerde anhand konkreter Beispiele nachvollziehbar dargelegt worden wäre. Die Beschwerde bringt des Weiteren vor, die weiteren Befürchtungen des Beschwerdeführers seien gänzlich ignoriert worden - die Frage, ob der Beschwerdeführe seitens der angeführten Gruppierungen Verfolgung unterliege, ob die pakistanischen Behörden schutzwillig bzw - fähig seien und ob die pakistanische Behörden selbst dem Beschwerdeführer gegenüber in willkürlicher Weise vorgehen.
Demgegenüber ergibt sich jedoch aus der Beweiswürdigung, dass sich das BFA individuell sowohl mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers als auch mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen ursprünglichen Ausreisegründen auseinandergesetzt hat; das BFA hat beispielsweise auf die späte zweite Antragstellung Bezug genommen; hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei anzugeben, weshalb konkret sich die Lage in seiner Heimat verschlechtert haben soll; hat dargelegt, dass das Vorbringen im Vorverfahren bereits rechtskräftig als unglaubhaft gewertet worden sei; hat zudem unter Anführung eines konkreten Beispiels dargelegt, dass auch die nunmehrige Schilderung zum ursprünglichen Ausreisegrund kurz und detailarm gewesen sei; hat darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer lediglich angeführt habe, um keine Hilfe bei Behörden oder Militär angesucht zu haben und nicht zu wissen, ob der Vater etwas unternommen habe; hat darauf verwiesen, dass die im Heimatdorf lebende Schwester die Schule besuche und daher von keinem Leben im Verborgenen die Rede sein könne; hat unter anderem dargelegt, dass laut den Länderfeststellungen Schiiten und Sunniten im Alltag in vielen Teilen Pakistans gut integriert nebeneinander leben. Dass die pakistanischen Behörden selbst dem Beschwerdeführer gegenüber in willkürlicher Weise vorgehen würden, hat der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA nicht behauptet und auch in der Beschwerde wurde keine diesbezügliche Befürchtung konkret geäußert.
Die diesbezüglich erhobenen Vorwürfe in der Beschwerde erweisen sich daher als unberechtigt.
2.7.6.2. Die Beschwerde bringt vor, die Beweiswürdigung sei widersprüchlich: das BFA habe einerseits den Vorwurf erhoben, das Vorbringen sei nicht glaubhaft, und andererseits gleichzeitig behauptet, eine Beurteilung der neuen Gründe würde sich nicht erübrigen, da kein neuer Sachverhalt vorliege. Das BFA habe kein inhaltliches Verfahren durchgeführt. Demgegenüber ergibt sich jedoch aus der Beweiswürdigung, dass das BFA sehr wohl eine inhaltliche Prüfung vorgenommen hat und sich mit den im zweiten Verfahren vom Beschwerdeführer genannten neuen Gründen individuell auseinandergesetzt hat. Das BFA hat darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, weshalb konkret sich seine Lage in seiner Heimat verschlechtert haben solle; dass der Schulbesuch der Schwester nicht auf ein Leben der Familie im Heimatdorf im Verborgenen hinweise; dass laut den Länderfeststellungen Schiiten und Sunniten im Alltag in vielen Teilen Pakistans gut integriert nebeneinander leben.
Die diesbezüglich erhobenen Vorwürfe in der Beschwerde erweisen sich daher als unberechtigt.
2.7.6.3. Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer habe umfangreiche Angaben zu den fluchtauslösenden Vorfällen gemacht, ohne dass dies jedoch in der Beschwerde anhand konkreter Beispiele nachvollziehbar dargelegt worden wäre.
Demgegenüber hat das BFA im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei anzugeben, weshalb konkret sich die Lage in seiner Heimat verschlechtert haben soll; hat dargelegt, dass das Vorbringen im Vorverfahren bereits rechtskräftig als unglaubhaft gewertet worden sei; hat zudem unter Anführung eines konkreten Beispiels dargelegt, dass auch die nunmehrige Schilderung zum ursprünglichen Ausreisegrund kurz und detailarm gewesen sei; so habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, seine Gegner seien maskiert gewesen und würden verschiedene Gewänder getragen haben, weitere Details habe der Beschwerdeführer aber nicht nennen können.
In der Beschwerde wurde auch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, die diesbezüglich in der Beweiswürdigung aufgezeigten offen gebliebenen Fragen zu den konkreten Ereignissen detaillierter zu beantworten oder zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.
2.7.6.4. Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die heimatlichen Behörden ihm gegenüber nicht schutzwillig bzw - fähig seien.
Dies erweist sich als unrichtig; wie das BFA in der Beweiswürdigung korrekt ausführte, hat der Beschwerdeführer lediglich angegeben, bei Behörden und Militär nicht um Hilfe angesucht zu haben und nicht zu wissen, ob sein Vater etwas unternommen habe (Einvernahme, 19.07.2017, S 7).
2.7.6.5. Die Beschwerde bringt vor, weiters sei bekannt, dass in Pakistan schiitsche Moslems verfolgt und der Gefahr der Lynchjustiz ausgesetzt seien. Es möge möglich sein, dass die pakistanische Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig sei, aber im Falle des Beschwerdeführers sei dies nicht zutreffend. Eine Begründung dafür, dass die pakistanische Polizei gerade im Falle des Beschwerdeführers nicht funktionsfähig wäre, wurde in der Beschwerde jedoch nicht gegeben.
Demgegenüber verwies jedoch das BFA in der Beweiswürdigung darauf, dass laut den Länderfeststellungen Schiiten in Pakistan in der Regierung, bei den Sicherheitskräften, in bedeutenden religiösen Instanzen des Landes etc vertreten seien, quer durch das Land schiitische und sunnitische Gemeinden im Alltag im Allgemeinen gut integriert nebeneinander leben, viele urbane Zentren in Pakistan, wie Karachi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peshawar, Muldan, Jhang und Sargodha große Shia-Gemeinden beheimaten würden, ein lückenloser Schutz jedoch in keinem Land möglich sei.
Wie sich aus den im angefochtenen Bescheid vom BFA getroffenen Länderfeststellungen ergibt (Bescheid, S 25, 26, 28), sind Schiiten in Pakistan ein Ziel von Extremisten und die terroristische Gewalt zielt besonders auch auf sie ab. Täter, die für Übergriffe gegen religiöse Minderheiten verantwortlich sind, werden nur eingeschränkt verfolgt, was ein Klima von Straflosigkeit zulässt. Trotz dieser schwierigen Sicherheitslage lässt sich jedoch daraus noch nicht ableiten, dass jeder Schiite in Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der landesweiten Gefahr ausgesetzt ist, Opfer von Gewalt zu werden. Auch UNHCR gelangt in seinen Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan vom Jänner 2017 nicht zu der Empfehlung, sämtlichen Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft in Pakistan internationalen Schutz zu gewähren, sondern empfiehlt lediglich, Anträgen von Angehörigen religiöser Minderheiten eine besonders sorgfältige Prüfung zukommen zu lassen. Es ist somit davon auszugehen, dass Schiiten allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung ausgesetzt sind. Es ergibt sich aus den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen nämlich auch, dass schiitische und sunnitische Gemeinden quer durchs Land im Alltag im Allgemeinen gut integriert nebeneinander leben. Eine bedeutende Anzahl an Schiiten lebt in Peshawar, Kohat, Hangu und Dera Ismail Khan in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa; in den Kurram and Orakzai Agencies in der FATA; in und um Quetta und entlang Makran Küste in Belutschistan, in den südlichen und zentralen Gebiete des Punjab sowie verteilt im Sindh. Viele urbane Zentren in Pakistan, wie Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peshawar, Multan, Jhang und Sargodha, beheimaten große Shia Gemeinden. Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder physisch noch linguistisch von den Sunniten. Schiiten finden sich unter den meisten ethnischen, linguistischen und Stammesgruppen Pakistans, allerdings sind Hazara überwiegend Schiiten und es gibt auch einige Clans oder Stämme, die eine schiitische Identität haben, wie Turis, Bohris, Baltis und einige Clans des paschtunischen Bangash Stammes. Die nationalen Identitätskarten zeigen nicht die Sekte der Person an. Schiiten sind in der Regierung, dem Staatsdienst, den Sicherheitskräften und in den bedeutenden religiösen Instanzen des Landes, dem Council of Islamic Ideology und den Scharia Gerichten vertreten. Spezielle Maßnahmen werden während des schiitischen Muharram für die Sicherheit der Shia unternommen (Bescheid, S 28). Darauf hat auch das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung hingewiesen und die Beschwerde ist diesen Feststellungen bzw Ausführungen nicht konkret entgegengetreten. Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale wurden im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft vorgebracht.
2.7.7. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den oben (Punkt II.2.7.4.) dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in schlüssiger, vertretbarer sowie vom Beschwerdeführer in nicht substantiiert widersprochener Weise bestritten wurden. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person gerichtete und auch keine aktuellen Bedrohungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat.
2.7.8. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten:
Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (Bescheid, S 10 bis 34) sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den letzten drei Jahren jedoch quer durchs Land verbessert. Im April 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der Region Nord-Wasiristan, die auch benachbarte Regionen der FATA miteinbezog und das Ziel hatte, aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Standesgebiete herzustellen (Bescheid, S 18). 2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben. Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor. Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte, getötet wurden dabei 908 Personen (Bescheid, S 19). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind jedoch weiterhin mit vielschichten Herausforderungen konfrontiert (Bescheid, S 20). Im ersten Quartal 2017 verzeichnete die Provinz Punjab vier terroristische Anschläge mit insgesamt 19 Toten (Bescheid, S 15).
Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem östlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden (vgl Bescheid, S 31ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers, ersichtlich.
2.7.9. Den hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten. Bei diesen Berichten handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, Human Rights Commission of Pakistan, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Mangels einer substantiierten Bestreitung von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
2.7.10. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er seit dem negativen Ausgang seines ersten Antrages auf internationalen Schutz in seiner Heimat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt I
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)
3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
3.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.3. Zum gegenständlichen Verfahren
3.3.1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).
3.3.2. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
3.3.3. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).
3.3.4. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
3.4. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)
3.5. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.6. Zum gegenständlichen Verfahren
3.6.1. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
3.6.2. Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art. 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
3.6.3. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
3.6.4. Fallbezogen besteht nach dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der Erwägungen zur Ländersituation (dazu oben II.2.7.8.), noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der in der Provinz Punjab beheimatete Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.
3.6.5. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Dergleichen wurde auch vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht konkret vorgebracht.
3.6.6. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet - derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden - und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
3.7. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides (Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG 2005)
3.8. Gemäß § 13 Abs 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Gemäß Abs 2 Z 1 leg.cit. verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist iSd § 2 Abs 3 AsylG.
3.9. Gemäß § 2 Abs 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.
3.9.1. Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer erstmals mit am 31.08.2013 rechtskräftigem Urteil vom 27.08.2013 wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, verurteilt. Er ist damit am 31.08.2013 im Sinne des § 2 Abs 3 AsylG strafbar geworden und verlor folglich mit diesem Datum sein Recht zum Aufenthalt nach § 13 Abs 2 Z 1 AsylG.
3.9.2. Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides des BFA war daher zu bestätigen. Da jedoch ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht vom Verlust des asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes unberührt bleibt, ändert die Abweisung der Beschwerde zu diesem Spruchpunkt nichts am Bestehen des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger (siehe Ausführungen unten).
Spruchpunkt II
Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005)
3.10. Gemäß § 54 Abs 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (vgl auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Nach der Rechtsprechung kommt eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).
3.11. Gemäß § 2 Abs 1 Z 20c AsylG bzw § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
3.11.1. Im gegenständlichen Verfahren ist relevant, dass der Beschwerdeführer am XXXX eine rumänische Staatsangehörige geheiratet hat. Seine Ehefrau verfügt seit zumindest 02.08.2017 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Wien und ist auch seit 16.01.2018 durchgehend bei einem Arbeitgeber in Wien beschäftigt. Daraus ergibt sich, dass die Ehefrau seit mehr als drei Monaten in Österreich aufhältig ist, somit von dem ihr zukommenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten Gebraucht gemacht hat und ihr auch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne des § 51 Abs 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bzw Art 7 und 14 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) zukommt. Folglich ist ihr Ehegatte - der Beschwerdeführer - ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20c AsylG.
3.11.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich inzwischen um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen. Mangels rechtlicher Möglichkeit zur Prüfung der Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels, kommt auch ein Abspruch darüber nicht in Frage. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war er ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)
3.12. § 52 Abs 2 AsylG (jene Bestimmung, nach der das BFA die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen hat) enthält folgenden letzten Satz: "Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt § 52 Abs 2 FPG, wonach bei den dort angeführten Entscheidungen nach dem AsylG "unter einem" eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, den Zweck, dass der rechtskräftige Ausgang des asylrechtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden müsse und erst danach ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 Z 1 AsylG wegen des dann unrechtmäßigen Aufenthaltes geführt werden könne. Damit stehe in Einklang, dass eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 FPG nur dann erfolgen solle, wenn - wie es § 52 Abs 2 FPG anordnet - dem Drittstaatsangehörigen "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt". Die Anordnung des § 52 Abs 2 AsylG letzter Satz ("Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige") könne nur so verstanden werden, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 FPG nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274). Ebenso sprach der VwGH aus, dass generell die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige unzulässig sei, da die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach deren Art 2 Abs 3 nicht anzuwenden sei (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014 mwN). Für begünstigte Drittstaatsangehörige seien eigene Regelungen geschaffen worden (Ausweisung gem § 66 FPG oder Aufenthaltsverbot gem § 67 FPG), nicht aber sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung möglich (vgl VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; vgl auch VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).
3.12.1. Nach der zitierten Rechtslage ist die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig, weshalb sie ersatzlos zu beheben war.
Zu Spruchpunkte V (Abschiebung), VI (Ausreisefrist) und IX (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides
3.13. Nach den zuvor dargestellten ersatzlos aufzuhebenden Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung, die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie für die Erlassung eines Einreiseverbotes mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.
Zu Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung)
3.14. Ein gesonderter Abspruch über Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides des BFA, mit welchem der Beschwerde ursprünglich die aufschiebende Wirkung abgesprochen worden war, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2018, L516 1417744-3/6Z, der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, womit dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde.
Zusammenfassung der Ergebnisse
3.15. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war als unbegründet abzuweisen, da unter Berücksichtigung aller Umstände die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben waren.
3.16. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war als unbegründet abzuweisen, da unter Berücksichtigung aller Umstände die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten insgesamt nicht gegeben waren.
3.17. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides des BFA war als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer straffällig geworden ist und dadurch sein Aufenthaltsrecht "nach dem AsylG" verloren hat. Da jedoch ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht vom Verlust des asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes unberührt bleibt, ändert die Abweisung der Beschwerde zu diesem Spruchpunkt nichts am Bestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger.
3.18. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte III, IV, V, VI und IX des angefochtenen Bescheides des BFA waren mangels Vorliegen der dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen ersatzlos zu beheben, da der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20c AsylG ist.
Zu B)
Revision
3.19. Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
3.20. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebung, aktuelle Bedrohung, aktuelle Gefahr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L516.1417744.3.01Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019