Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AlVG §24Spruch
G302 2178967-1/2E
G302 2178967-2/2E
G302 2178967-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Kirsten FICHTNER-KOELE als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thorsten BAUER über die Beschwerde des XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 14.11.2017, GZ.: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.06.2016 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes von Herrn XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des in den Zeiträumen von 08.02.2014 bis 17.02.2014 sowie von 20.02.2014 bis 31.05.2014 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von Euro 1.884,76 verpflichtet (Verfahren wird hierorts unter Zl. G302 2178967-1 geführt).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2017 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des BF gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des im Zeitraum von 13.01.2015 bis 31.05.2015 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von Euro 7.305,84 verpflichtet (Verfahren wird hierorts unter Zl. G302 2178967-2 geführt).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2017 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des BF gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des im Zeitraum von 02.02.2016 bis 29.02.2016 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von Euro 7.305,84 verpflichtet (Verfahren wird hierorts unter Zl. G302 2178967-3 geführt).
Gegen diese Bescheide erhob der BF mit Schriftsatz vom 16.08.2017 Beschwerde.
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16.10.2017, jeweils GZ.:
XXXX, wurde den Beschwerden teilweise stattgegeben und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von Euro 5.282,00 sowie Euro 312,48 verpflichtet. Zum Bescheid vom 22.06.2016 wurde ausgeführt, dass dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist und dass der BF die offenen Forderungen bereits zur Gänze abgedeckt hätte.
Gegen diese Bescheide brachte der BF einen Vorlageantrag ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2017 wurde der Vorlageantrag des BF vom 08.11.2017 gemäß § 15 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bescheide vom 16.10.2017 am 18.10.2017 nachweislich zugestellt worden seien. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung wäre der 01.11.2017 gewesen. Da dieser Tag in Österreich ein gesetzlicher Feiertag sei, wäre der letzte Tag für die Einbringung daher der 02.11.2017 gewesen. Da der BF den Vorlageantrag erst am 08.11.2017 und somit nicht binnen zweier Wochen nach Zustellung der Bescheide eingebracht hätte, müsse dieser zurückgewiesen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In dieser führt der BF aus, dass am 02.11.2017 ein Defekt an seinem Kfz aufgetreten und der Wagen gemeinsam mit dem Vorlageantrag in eine Werkstätte gestellt worden sei. Als der BF den Irrtum bemerkt hätte, sei die Frist verstrichen gewesen. Er halte seine ursprünglichen Beschwerden aufrecht und beantrage die Vorlage an das BVwG.
Die Beschwerde und die maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 07.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist im Zentralen Melderegister an der Adresse XXXX, seit 07.01.2009 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die belangte Behörde hat die Bescheide vom 16.10.2017 an diese Adresse abgesandt. Diese wurden am 18.10.2017 nachweislich zugestellt.
Der BF hat den Vorlageantrag am 08.11.2017 zur Post gegeben.
Die Bescheide der belangten Behörde vom 16.10.2017 beinhalten folgende Rechtsmittelbelehrung: "Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird (Vorlageantrag)."
Es wurde kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellungen zur Zustellung am 18.10.2017 ergeben sich aus dem adaptierten Formular zu § 22 des Zustellgesetzes, in welchem dies vom Zusteller dokumentiert wurde. Es bestehen keine Gründe an der Richtigkeit des Zustellvorgangs zu zweifeln. Dies wurde vom BF auch nicht bestritten
Dass die BF die Beschwerde am 08.11.2017 zur Post gegeben wurde, ergibt sich aus dem Stempel des Postamtes XXXX.
Es wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt kann dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt nach Z 1 in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß Abs. 2 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe 2014, § 32 AVG, RZ 12).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Abs. 2 ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 3 werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Gemäß Abs. 4 können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen nicht geändert werden.
Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Im vorliegenden Fall wurde laut dem aktenkundigen Rückschein am 18.10.2017 eine ordnungsgemäße Zustellung an der Abgabestelle des BF vorgenommen. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung des Rechtsmittels (Vorlageantrag) war der 02.11.2017.
Der am 08.11.2017 zur Post gebrachte Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet.
In der Beschwerde des BF wird nichts vorgebracht, was Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges bzw. des Beginnes und Ablaufes der Rechtsmittelfrist aufkommen ließe. Die Ausführungen in der Beschwerde, dass der BF aufgrund des Defektes seines Fahrzeuges und dem Verbringen desselben in eine Werkstatt den Vorlageantrag irrtümlich verspätet eingebracht hätte, vermag daran auch nichts zu ändern. Gesetzlich normierte Fristen, wie die Rechtsmittelfrist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG (Vorlageantrag), sind nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag somit zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht eingebracht.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Frist, Verspätung, Vorlageantrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G302.2178967.3.00Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019