Entscheidungsdatum
16.11.2018Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
L504 1421079-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX,XXXX1986 geb., StA. Türkei, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 46, 46a Abs 1 Z 3 iVm Abs 5 FPG idgF
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
Mit gegenständlichem Bescheid vom 21.09.2018 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei [bP] vom 10.04.2018 auf Verlängerung der Karte für Geduldete gem. § 46a Abs 5 iVm Abs 1 Z 3 FPG idgF abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die bP nicht nachgewiesen habe, dass sie seit Inkraftreten der neuen gesetzlichen Regelung sich im Rahmen ihrer bestehenden Mitwirkungsverpflichtung an die Vertretungsbehörde der Republik Türkei gewandt hätte, um ein Reisedokument zu beantragen bzw. zur Feststellung ihrer Identität beizutragen. Sie sei damit ihrer Pflicht gem. § 46 Abs 2 FPG nicht nachgekommen bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem ein Reisedokument zu beantragen (Änderung durch FrÄG 2017) und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt nachzuweisen. Die Voraussetzung der Duldung gem. § 46a Abs 1 Z 3 FPG würde damit nicht vorliegen.
Dagegen hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird im Wesentlichen, dass die Mitwirkung der bP "völlig überflüssig" sei, da § 46 Abs 2a FPG die Behörde ermächtige jederzeit die notwendigen Bewilligungen, insbesondere Heimreisezertifikate oder Ersatzreisedokumente von der zuständigen Vertretungsbehörde selbst einzuholen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP hat am 06.06.2011 bei der Erstaufnahmestelle West einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011 wurde der Antrag abgewiesen und wurde gemäß § 3 Abs. 1. AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 AsylG Abs. 1 Z. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Sie wurde gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Eine gegen diese Entscheidung am 23.08.2011 eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.05.2013, Z.: E2 421079-1/2011/18Z unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 23.05.2013 in Rechtskraft.
Sie wurde mit 23.05.2013 rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und hat nach eigenen Angaben Österreich nach Erhalt des negativen Bescheides in Richtung Schweiz verlassen.
Am 27.01.2014 erfolgte die Überstellung von der Schweiz gem. dem Dubliner Übereinkommen (Verordnung EG Nr. 343/2003) des Rates - Übernahme durch Österreich.
Im Zuge der Amtshandlung im Stadtpolizeikommando Schwechat stellte die bP am 27.01.2014 erneut bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Ihr Antrag wurde durch die Erstaufnahmestelle West zugelassen und Sie erhielten ein neuerliches vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA, RD Kärnten, vom 03.12.2015 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen.
Gegen diese Entscheidung erhoben sie fristgerecht Beschwerde. Diese wurde am 06.04.2016 vom BVwG, nach Durchführung einer Verhandlung, als unbegründet abgewiesen (GZ: L507 1421079-2/13E).
Gegen diese Erkenntnis wurde außerordentliche Revision erhoben, der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts am 05.09.2016 und wies die Revision zurück (GZ: Ra 2016/19/0074-6).
Am 28.11.2016 stellten die bP beim BFA, RD Kärnten, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. LENNART BINDER, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK, "Aufrechterhaltung des Privat - und Familienlebens" gemäß §55 Abs1 AsylG idgF.
Dieser Antrag wurde mittels Bescheid vom 16.03.2017 zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 30.03.2017 Beschwerde.
Am 16.05.2017 wurde vom Bundesamt eine Karte für Geduldete ausgestellt.
Am 10.04.2018 beantragte die bP eine Verlängerung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG
Da die bP dem Bundesamt kein Reisedokument vorlegte und auch ihre Identität nach wie vor nicht feststand, hat die Behörde mit 25.07.2018 einen Mandatsbescheid gem. § 46 Abs. 2 und 2 b FPG erlassen, welcher am 27.07.2018 zugestellt wurde. Damit wurde der bP aufgetragen binnen einer Frist von 4 Wochen beim Türkischen Konsulat in Wien ein Reisedokument einzuholen und das Reisedokument dem Bundesamt vorzulegen.
Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 03.08.2018 ergibt sich, dass die bP an diesem Tag bei der Behörde angerufen und sich bezüglich des Mandatsbescheides erkundigt hat. Dabei führte sie an, dass sie bereits einmal zur türkischen Botschaft gebracht worden ist. Die Botschaftsbedienstete hat die bP gefragt ob sie in die Türkei zurückkehren möchte, was sie verneinte. Es gefalle der bP in Österreich und sie wolle nicht in die Türkei zurück, hat sie dort angegeben. Daraufhin hat die Botschaftsbedienstete geantwortet, dass sie, wenn die bP nicht in die Türkei zurück möchte, sie dafür sorgen wird, dass er in Österreich bleiben kann. Ein Reisepass wurde sodann nicht ausgestellt.
Am 14.08.2018 wurde die bP zu ihrem Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte/ Mandatsbescheid § 46 FPG nochmals vom Bundesamt einvernommen. Die wesentlichen Teile der Einvernahme gestalteten sich wie folgt:
"Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Ich werde darauf hingewiesen, dass wissentlich falsche Angaben in einem Verfahren strafrechtliche Konsequenzen haben.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja. Ich sage immer die Wahrheit
F: Sie sind ohne einen Dolmetscher gekommen. Sind Sie in der Lage in der Amtssprache Deutsch mit mir zu kommunizieren?
A: Ja. Meine Deutschkenntnisse sollten ausreichen. Ich hätte die B1 Prüfung mündlich schon geschafft, aber schriftlich hat es leider noch nicht geklappt, ich befinde mich aber wieder im Lernen.
F: Sie sind heute im Rahmen des Parteienverkehrs in die Ast Klagenfurt gekommen und haben eine Zeitbestätigung der türkischen Botschaft - Besuchsbestätigung 10.08.2018, Zeit 12:00 - 13:00. Sie wurden mit Mandatsbescheid aufgefordert sich bei Ihrer Botschaft in Wien ein Identitätsdokument - Reisepass - zu beschaffen. Was war das Ergebnis des Besuchs der Botschaft am 10.08.2018?
A: Ich habe die vorgelegte Zeitbestätigung vom Konsul bekommen, als Beweis dass ich dort war, sonst habe ich nichts bekommen.
F: Sie wurden am 03.08.2018 telefonisch vorstellig, darin erklärten Sie, dass Sie nicht genau wüssten, was Sie mit dem zugestellten Mandatsbescheid nun tun sollten. Zusammengefasst gaben Sie an, dass Sie bereits einmal der türkischen Botschaft vorgeführt worden wären, im Zuge der Vorführung wären Sie von einer weiblichen Mitarbeiterin der Botschaft gefragt worden, was der Anlass Ihrer Vorführung sei. Sie hätten dies nicht gewusst und der Dame dies auch so mitgeteilt. Dann wären Sie gefragt worden, ob Sie denn in die Türkei zurückkehren möchten, was Sie verneinten, woraufhin Ihnen dann mitgeteilt worden wäre, dass Sie in diesem Fall in Österreich bleiben könnten. Hat sich Ihr jetziger Besuch ähnlich zugetragen?
A: Ich habe damals der Frau auch gesagt, dass ich schon seit 7-8 Jahren in Österreich bin, dass ich hier arbeiten möchte und ich auch noch nichts Gesetzeswidriges gemacht habe. Und dass ich nicht in die Türkei zurück möchte. Das habe ich nun bei der Botschaft wiederholt und da wurde mir erneut gesagt, dass ich in diesem Fall in Österreich bleiben kann und die Botschaft dafür sorgen wird.
Vorhalt:
Ihr Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte wird geprüft werden. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG noch in Beschwerde ist. Das BVwG hat in diesem Verfahren noch keine Entscheidung getroffen, wird jedoch über das gegenständliche Verfahren informiert werden.
F: Haben Sie das soweit verstanden?
A: Ja.
F: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
A: Ich möchte eine Lösung für meine derzeitige Situation. Ich möchte endlich auf eigenen Beinen stehen und arbeiten, ich lebe noch immer in einer Unterkunft gemeinsam mit 30-40 Personen, es hat sich zwar zu den Jahren zuvor verbessert, da waren es 70-80 Personen, aber es ist immer noch nicht gut. Außerdem bekomme ich lediglich 40 Euro Taschengeld im Monat.
F: Verdienen Sie sich nebenbei etwas dazu?
A: Nein, leider. Ich frage zwar herum, bei der Gemeinde, AMS, Freunde, Firmen. Aber ohne Reisepass und Aufenthaltsberechtigung bekomme ich nichts. Ich würde sehr gerne arbeiten, kann aber derzeit nicht.
F: Ihnen wird nun das Konzept der Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt. Stimmt das Protokoll inhaltlich?
A: Ja, es stimmt alles."
Die bP ist den Aufforderungen, welche ihr mit Mandatsbescheid vom 25.07.2018 auferlegt wurden, nicht nachgekommen.
Ihre Identität steht nicht fest. Laut ihren nicht nachgewiesenen Angaben heißt sie XXXX XXXX, geboren am XXXX1986 in XXXX, Türkei, und ist türkischer Staatsbürger. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist unrechtmäßig.
Sie ist bis dato ihrer nach wie vor bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Es ist ihr zumutbar, sich von Ihrer Botschaft/ Konsulat ein Reisedokument ausstellen zu lassen und ist dies bei gehöriger und aufgetragener Mitwirkung möglich.
Sie ist der gesetzlichen Verpflichtung sich von Ihrer Botschaft/ Konsulat ein Reisedokument ausstellen zu lassen pflichtwidrig nicht nachgekommen.
Zu ihrer bisherigen Duldung:
Der bP wurde mit mit Geltung vom 17.05.2017 bis 16.05.2018 eine Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 1 Z 3 ausgestellt, da trotz mehrmaliger Urgenzen, kein Ersatzreisedokument für sie ausgestellt wurde.
Am 10.04.2018 brachte die bP einen Antrag auf Verlängerung der Duldung gem. § 46a ein.
Zum nunmehrigen Nichtvorliegen von Duldungsgründen:
Der bP wurde mit Mandatsbescheid vom 25.07.2018, zugestellt am 27.07.2018, die Einholung eines Reisedokumentes bei ihrer zuständigen Botschaft bzw. Konsulat aufgetragen. Bei Ausstellung eines Reisedokumentes hätte sie dieses dem Bundesamt vorzulegen gehabt. Die Erfüllung des Auftrages hätte die bP dem Bundesamt nachzuweisen gehabt.
Sie ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Sie hat ihre zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen unstreitig aus dem Akteninhalt bzw. auch aus den eigenen Angaben der bP. Bestritten wird die rechtliche Verpflichtung der bP an der Besorgung des Reisedokumentes mitzuwirken. Diese sei ihrer Ansicht nach "überflüssig".
3. Rechtliche Beurteilung
Der bP wurde vom Bundesamt zuletzt eine "Karte für Geduldete" für den Zeitraum 17.05.2027 bis 16.05.2018 ausgestellt. Am 10.04.2018 brachte die bP mit dem dafür vorgesehen Antragsformular beim Bundesamt einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 5 FPG ein. Sie begründete dies damit, dass sie bereits eine Karte für Geduldete hat.
§ 46a FPG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung und Entscheidung über den Verlängerungsantrag lautenden Bestimmung zur "Duldung" lautet:
(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
Das Bundesamt führte aus, dass die bP ihren Antrag darauf stützt, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen iSd § 46a Abs 1 Z3 FPG unmöglich erscheint.
Die Behörde hatte als Vorfrage für die Entscheidung über den Verlängerungsantrag somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 46a Abs 1 Z3 FPG (weiterhin) vorliegen.
Das Bundesamt hat folglich iSd § 46 Abs 2b FPG der bP mit Mandatsbescheid vom 25.07.2018 eine Verpflichtung gem. § 46 Abs 2 FPG auferlegt. Konkret der Auftrag binnen 4 Wochen beim türkischen Konsulat in Wien ein Reisdokument einzuholen und dieses dem Bundesamt als Nachweis der Erfüllung vorzulegen.
§ 46 FPG lautet:
(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.
Aus den erläuternden Bemerkungen zum FrÄG 2017 ergibt sich zu § 46 FPG Folgendes:
Zu Z 6 (§ 46 Abs. 2)
[...] Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen Abs. 2a. Dieser stellt klar, dass der Fremde ungeachtet der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2 jederzeit verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, auch selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß Abs. 2 besteht neben dieser eigenständigen Verpflichtung des Fremden jedoch weiter. Zwischen der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2 und der Verpflichtung des Fremden nach dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht auch kein Rangverhältnis in dem Sinne, dass der Fremde zunächst selbst gemäß Abs. 2a tätig werden muss, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und das Bundesamt die Handlungen zur Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en) erst dann setzen darf, wenn die eigenständigen Bemühungen des Fremden erfolglos verlaufen sind. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber gegenüber der ausländischen Behörde sofort gemäß Abs. 2 tätig zu werden.
[...]
Die vorgeschlagene Änderung im letzten Satz dient der Klarstellung, dass der Fremde nicht nur bei der Beschaffung einer für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung durch die ausländische Botschaft, sondern auch an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen gemäß § 97 mitzuwirken hat. Darüber hinaus konkretisiert der letzte Satz die den Fremden treffenden Pflichten durch eine nicht abschließende Aufzählung von Einzelschritten, an denen der Fremde mitzuwirken hat. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und - allenfalls - der Herkunft. Während sich der Begriff der Identität aus § 36 Abs. 2 BFA VG ergibt und demnach den oder die Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift beinhaltet, umfasst der Begriff der Herkunft darüber hinausgehende Informationen, wie etwa die Feststellung der Heimatregion des Fremden. Die Feststellung oder nähere Eingrenzung der Herkunft kann insbesondere in jenen Fällen erforderlich sein, in denen eine zweifelsfreie Feststellung sämtlicher in § 36 Abs. 2 BFA VG genannter Identitätsdaten nicht gelingt; dabei stehen dem Bundesamt sämtliche verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel, einschließlich des Sachverständigenbeweises (etwa die Einholung eines Sprachgutachtens, dazu VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020), offen.
Zu Z 7 (§ 46 Abs. 2a)
Die vorgeschlagene Änderung des Abs. 2a dient der Klarstellung, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, der mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgestellten oder auferlegten Ausreiseverpflichtung aus Eigenem nachzukommen und sämtliche dafür notwendigen Voraussetzungen - wie insbesondere die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes, falls ein solches fehlen sollte - herzustellen. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil der Wortlaut des bisherigen Abs. 2 auf die Mitwirkung des Fremden an den Maßnahmen des Bundesamtes zum Zwecke der Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen eingeschränkt ist und daher die Pflicht des Fremden, Vorbereitungen für seine Ausreise eigenständig zu treffen, nicht umfasst.
Die Pflicht des Fremden umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Da je nach Herkunftsstaat die zuständigen ausländischen Behörden unterschiedliche Anforderungen für die Ausstellung von Reisedokumenten aufstellen, ist eine abschließende Aufzählung der diesbezüglichen Pflichten des Fremden nicht zweckmäßig und auch nicht notwendig, weil die vom Fremden konkret zu setzenden Schritte ohnehin im Bescheid des Bundesamtes genau zu bezeichnen sind.
Wie bereits in den Erläuterungen zu Abs. 2 festgehalten, besteht kein Rangverhältnis zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Vorbereitung der (freiwilligen) Ausreise und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung (Abs. 2). Dies folgt aus dem Wortlaut des ersten Satzes, wonach die Verpflichtung des Fremden zur eigenständigen Vorbereitung der freiwilligen Ausreise unbeschadet der Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 besteht, und der systematischen Stellung der Abs. 2 und 2a, wonach die Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en) durch das Bundesamt einer eigenständigen - durch Handlungen des Fremden erfolgenden - Beschaffung eines Reisedokumentes grundsätzlich vorgelagert ist.
Zu Z 8 (§ 46 Abs. 2b)
Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung erstreckt die schon bisher bestehende Möglichkeit, dem Fremden die Erfüllung bestimmter in § 46 genannter Pflichten mittels Mandatsbescheides aufzuerlegen, auf die Pflicht zur eigenständigen Vorbereitung der (freiwilligen) Ausreise gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a. Das Bundesamt wird daher ermächtigt, dem Fremden auch die selbständige Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes durch die zuständige ausländische Behörde (Botschaft oder Konsulat) und alle sonstigen für die Ausreise erforderlichen Handlungen aufzutragen. Die Möglichkeit der Auferlegung der Erfüllung solcher Pflichten mittels (Mandats-)Bescheids ist erforderlich, um die Verletzung dieser Pflichten gegebenenfalls zur Grundlage der Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, insbesondere der Beugehaft gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Fall VVG, machen zu können. Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung dient somit der effizienteren Sicherstellung der Erfüllung bestimmter Mitwirkungspflichten und, insoweit sich diese Mitwirkungspflichten auf die Vorbereitung der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise beziehen, auch der Steigerung der Effizienz im Vollzug des österreichischen Asyl- und Fremdenwesens.
Aufgrund der terminologischen Anpassung in Abs. 2 ist auch Satz 2 entsprechend anzupassen.
Satz 3 der vorgeschlagenen Änderung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung der ihm mit Bescheid auferlegten Pflichten gemäß Abs. 2 oder 2a dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Eine derartige Nachweispflicht ist jedenfalls dort erforderlich, wo der Fremde verpflichtet wird, ein Reisedokument zum Zwecke der Ermöglichung der freiwilligen Ausreise und die dazu erforderlichen Schritte aus Eigenem zu setzen. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2a erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Daher hat das Bundesamt ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, insbesondere der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist; insoweit wird auf die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen § 76 Abs. 3 Z 1a verwiesen.
Satz 4 stellt durch den Verweis auf § 3 Abs. 3 BFA VG, der seinerseits auf das VVG und damit auch auf die Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen nach § 5 VVG verweist, klar, dass aufgrund der Nichterfüllung der in Abs. 2 und 2a genannten Pflichten, sofern sie dem Fremden zuvor mit Mandatsbescheid gemäß Abs. 2b auferlegt wurden, Zwangsstrafen nach § 5 VVG durch das Bundesamt als Vollstreckungsbehörde verhängt werden können, wie es seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 in §§ 3 Abs. 3 und 5 BFA VG explizit vorgesehen und in den Erläuterungen 582 d.B. (XXV. GP) dargelegt wurde. Bei den in Abs. 2 und 2a genannten Pflichten handelt es sich ausnahmslos um höchstpersönliche Handlungen, die ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach nicht durch Dritte, sondern ausschließlich durch den Fremden erfüllt werden können und daher auch keiner Ersatzvornahme (§ 4 VVG) zugänglich sind. Als Zwangsmittel nach dem VVG kommen für den Fall der Nichterfüllung daher die Geldstrafe und die Haft gemäß § 5 Abs. 1 VVG in Betracht.
Die Verhängung von Zwangsstrafen aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen kann entsprechend dem VVG nur das Ergebnis eines stufenweisen Vorgehens sein. Grundvoraussetzung ist die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a durch Bescheid. In diesem ist die zu erfüllende Pflicht, etwa die Beantragung eines Reisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde, genau zu bezeichnen. Mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Bescheides ist dem aus dem Bescheid verpflichteten Fremden zunächst eine angemessene Erfüllungsfrist zu setzen und für den Fall der Nichterfüllung bereits das jeweilige Zwangsmittel (Höhe der Geldstrafe oder Dauer der Haft) anzudrohen. Diese Androhung ist kein Bescheid (VwGH 18.06.1984, 84/10/0018; 18.06.1991, 91/11/0014) und kann daher mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) erfolgen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Erfüllungsfrist ist das angedrohte Zwangsmittel mittels Vollstreckungsverfügung anzuordnen. Diese ist ein Bescheid, gegen den Beschwerde an das BVwG erhoben werden kann. Da dieser Beschwerde gemäß § 10 Abs. 3 VVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Vollstreckungsverfügung sofort vollzogen werden. Für den Fall, dass der Fremde in der Nichterfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung verharrt, ist jeweils ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 VVG). Dabei ist zu beachten, dass Zwangsstrafen, einschließlich der Haft, auch mehrmals hintereinander angeordnet bzw. so oft wiederholt werden können, bis der im Bescheid konkret auferlegten Verpflichtung tatsächlich entsprochen ist (zB. VwGH 09.10.2014, 2013/05/0110). Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsvollstreckungsrecht (§ 2 Abs. 1 VVG) ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Zusammenhang mit der Vollstreckung unvertretbarer Leistungen die Geldstrafe im Verhältnis zur Haft grundsätzlich das gelindere Zwangsmittel (zB. VwGH 19.12.1996, 96/11/0323).
Der letzte Satz sieht vor, dass Verpflichtungen des Fremden nicht mit Zwangsstrafen durchgesetzt werden können, wenn deren Erfüllung für den Fremden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Dies kann insbesondere bei einer akuten Krankheit des Fremden der Fall sein, die es ihm unmöglich macht, mit der ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) entsprechend dem Bescheid des Bundesamtes in Kontakt zu treten.
Die Verhängung von Zwangsstrafen wegen der Nichterfüllung von Pflichten gemäß Abs. 2 und 2a lässt die Möglichkeit der Anordnung von Schubhaft unberührt. Die Anordnung der Schubhaft ist von gänzlich anderen Voraussetzungen als die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, nämlich vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfes bzw. von Fluchtgefahr (§ 76 Abs. 2 und 3), abhängig; sie verfolgt auch einen anderen Zweck (§ 76 Abs. 2), nämlich der Verfahrenssicherung oder der Sicherung der Abschiebung. Demgegenüber setzt die Verhängung von Zwangsstrafen einen Sicherungsbedarf im Sinn des § 76 Abs. 1 nicht voraus und dient lediglich der Erzwingung der Erfüllung von Mitwirkungspflichten, die zwar mit der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise in einem sachlichen Zusammenhang stehen, dieser jedoch vorgelagert sind. Es ist daher denkbar, Zwangsstrafen nach dem VVG zum Zweck der Erfüllung von Pflichten nach Abs. 2 oder 2a zu verhängen, obwohl die Anordnung der Schubhaft im Einzelfall nicht zulässig wäre, etwa weil deren zulässige Höchstdauer gemäß § 80 bereits ausgeschöpft ist, Fluchtgefahr im Einzelfall nicht vorliegt oder der ausländische Staat bzw. dessen Behörde zwar bekanntermaßen keine Ersatzreisedokumente für die Abschiebung ausstellt (und es daher am Sicherungsbedarf mangelt), wohl aber zur Aufnahme freiwilliger Rückkehrer bereit ist und der Fremde daher - ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung - zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes gemäß Abs. 2a verpflichtet ist. Umgekehrt sind auch der für die Anordnung der Schubhaft erforderliche Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr - grundsätzlich - unabhängig davon zu beurteilen, ob der Fremde seinen Pflichten gemäß Abs. 2 oder 2a nachkommt und allenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsstrafen nach dem VVG erfüllt sind.
Zu Z 9 (§ 46a Abs. 1)
Die vorgeschlagene Änderung hat lediglich klarstellende Funktion. Schon bisher ergibt sich aus § 31 Abs. 1a Z 3, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt geduldet ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und zwar unabhängig davon, auf welcher Ziffer des § 46a Abs. 1 die Duldung jeweils beruht. Kehrseite eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedoch regelmäßig die Ausreiseverpflichtung des Fremden, mag diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können. Die vorgeschlagene Änderung soll diesen Zusammenhang deutlicher zum Ausdruck bringen, als dies bisher der Fall war. Sie ist zum Zwecke der Klarstellung auch insofern angezeigt, als nach der jüngeren Rechtsprechung die Duldung (bzw. das der Duldung zugrunde liegende Abschiebungsverbot oder Abschiebungshindernis) hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Fortbestand einer bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. auf die Zulässigkeit der Erlassung einer solchen Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gleichgestellt bzw. angenähert wird (zB. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101; 04.08.2016, Ra 2016/21/0209). Insofern wird auf die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen in §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, § 21 Abs. 2a Z 3 BFA VG sowie § 52 Abs. 2 verwiesen.
Die durch die Duldung unberührt bleibende Ausreiseverpflichtung des Fremden fällt selbstverständlich dann weg, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme, aus der sich die Ausreiseverpflichtung ergibt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt. Dies ist nach geltendem Recht etwa der Fall, wenn dem Fremden nachträglich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (§§ 60 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 3) oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird (§ 60 Abs. 3 Z 2)."
Das Bundesamt hat hier von seinem zustehenden Ermessen zu Recht Gebrauch gemacht und die bP im Rahmen ihrer ohnedies laufend bestehenden Mitwirkungsverpflichtung per Bescheid noch ausdrücklich aufgefordert beim türkischen Konsulat ein Reisedokument einzuholen bzw. zu beantragen.
Wie sich aus den erläuternden Bemerkungen klar ergibt, geht der Einwand in der Beschwerde, dass die Mitwirkung der bP "völlig überflüssig" wäre, weil dies die Behörde auch selbst amtswegig einholen könnte, ins Leere. Die im gegenständlichen Fall erfolgte Beauftragung der bP scheint hier deshalb zweckmäßig zu sein, zumal bislang für das Bundesamt die (wahre) Identität der bP nicht feststand und es sich gerade bei der Identität um Umstände handelt, die in der alleinigen persönlichen Sphäre der bP liegen und hinsichtlich solcher Fakten die bP per se eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung hat.
Aus dem Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass die bP zwar beim Konsulat war, jedoch hat sie dort offenkundig ihren eigenen Angaben nach kundgetan dass sie gar nicht in die Türkei möchte, sondern vielmehr in Österreich verbleiben wolle. Es kam nicht hervor, dass die bP dort unter Angabe der erforderlichen Daten die Ausstellung eines Reisedokumentes beantragte, wozu sie aber verpflichtet gewesen wäre. Auf Grund der unbestritten gebliebenen mangelnden Mitwirkung der bP hat sie es gem. § 46a Abs 1 Z 3 FPG zu vertreten, dass eine Abschiebung nicht möglich scheint. Der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ist daher auf Basis dieses Tatbestandes nicht zu dulden.
Es war daher die Beschwerde abzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Die Parteien haben zudem auch keine Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Duldung, Einvernahme, Ermessen, Ermessensausübung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L504.1421079.4.00Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019