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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der Mag. Dr. A, derzeit in Brüssel, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, und andere Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 24. Februar 1999, Zl. 502.278/043-Pr/5/99, betreffend Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1957 geborene Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist der Rechnungshof (der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift zufolge trat die Beschwerdeführerin am 1. September 1985 als Vertragsbedienstete in den Prüfungsdienst des Rechnungshofes ein; das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wurde mit 1. Jänner 1988 begründet. Sie wurde vom Zeitpunkt ihres Eintrittes an durchgehend als Prüferin verwendet).
Ab 1. März 1996 war die Beschwerdeführerin Zeitbedienstete beim Europäischen Rechnungshof, wobei dieses Dienstverhältnis auf zwei Jahre befristet war. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführerin über ihr entsprechendes Ansuchen vom 16. Februar 1996 gemäß § 75 BDG 1979 (in der damaligen Fassung - in der Folge kurz: aF) zur Ausübung dieser Verwendung ein Karenzurlaub vom 1. März 1996 bis einschließlich 28. Februar 1998 gewährt.
Mit Schreiben vom 22. August 1996 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie aufgrund eines von der Europäischen Kommission durchgeführten und von ihr bestandenen Auswahlverfahrens für Hauptverwaltungsräte ein bindendes Einstellungsangebot erhalten und sich entschlossen habe, eine Tätigkeit als Beamtin der Europäischen Kommission aufzunehmen. Da ihr Wechsel in die Kommission zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich mit 16. September 1996 gewünscht werde, habe sie den Dienstvertrag mit dem Europäischen Rechnungshof am 15. August d.J. per 15. September aufgekündigt. Sie scheide daher mit gleichem Datum (15. September) aus ihrer Funktion als österreichischer "Agent-ICN" (im Original unter Anführungszeichen) beim Europäischen Rechnungshof aus.
Hierauf sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. August 1996 aus, dass der der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid vom 26. Februar 1996 zur Ausübung einer Verwendung beim Europäischen Rechnungshof gewährte Karenzurlaub mit Wirkung ab 16. September 1996 beendet werde. Dies wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis zum Europäischen Rechnungshof per 15. September 1996 aufgekündigt habe, weshalb der nur für den Zweck dieses Dienstverhältnisses gewährte Karenzurlaub mit diesem Tag zu beenden gewesen sei.
Mit Schreiben vom 3. September 1996 teilte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf eine vorangegangene telefonische Unterredung mit einem Organwalter der belangten Behörde mit, sie sei davon ausgegangen, dass der ihr bis 28. Februar 1998 gewährte Karenzurlaub weiter gelten würde. Ihr sei allerdings mitgeteilt worden, es bedürfe eines neuerlichen Ersuchens für den Zeitraum ab dem 16. September 1996. Sie ersuche daher um Gewährung eines Karenzurlaubes ab 16. September 1996 bis zum 28. Februar 2001. Hinsichtlich der von ihr beantragten Karenzierung in der Dauer von fünf Jahren (unter Einrechnung der für ihre Abordnung an den Europäischen Rechnungshof bereits konsumierten Zeiten) verweise sie darauf, dass aufgrund entsprechender Richtlinien des Bundeskanzleramtes Beamten des Bundes, die eine Beamtenstelle in einer Europäischen Institution anträten bzw. angetreten hätten, generell ein dreijähriger Karenzurlaub mit der Möglichkeit der "Berücksichtigung der abhängigen Rechte gemäß § 75 Abs. 3 BDG" sowie weitere zwei Jahre Karenzurlaub "unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 2 BDG" gewährt werde. Sie bitte um Gleichbehandlung mit den nach den Karenzierungsrichtlinien beurlaubten Beamten des Bundes, insbesondere, weil auch in ihrem Fall dem keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen würden. Darüber hinaus verweise sie darauf, dass sie als Beamtin der Generaldirektion XX (Finanzkontrolle) nach wie vor im Prüfdienst, wenn auch nicht mehr in einem solchen der öffentlichen Finanzkontrolle, tätig sein werde. Ihre elfjährige qualifizierte Berufserfahrung im Prüfdienst des österreichischen Rechnungshofes sei wegen der aufgabenbedingten Nähe der Generaldirektion XX zur Finanzkontrolle des Europäischen Rechnungshofes aber auch zu jener der Nationalen Rechnungshöfe als eine wichtige und gewünschte Voraussetzung für ihre Mitarbeit angesehen worden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. September 1996 wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer ihrer provisorischen Anstellung bei der Europäischen Kommission, längstens jedoch für die Zeit vom 16. September 1996 bis zum 15. Juni 1997 ein Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 gewährt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Dauer des Karenzurlaubes sei mit der Dauer der provisorischen Anstellung und vorerst bis 15. Juni 1997 begrenzt worden, weil in Anbetracht "der zunehmend angespannten Planstellensituation des Rechnungshofes" eine Bindung von Planstellen für Dienstnehmer der Europäischen Union nur beschränkt möglich sei. Der im Antrag der Beschwerdeführerin erwähnten Praxis des Bundeskanzleramtes "einer sofortigen Karenzierung auf die Dauer von drei oder mehr Jahren" habe aus dem genannten Grund nicht gefolgt werden können.
Mit Schreiben vom 9. Juni 1997 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung des bewilligten Karenzurlaubes. Nach Hinweis auf ihre frühere Eingabe (vom 3. September 1996) und auf den Bescheid der belangten Behörde vom 11. September 1996 führte sie aus, es könne davon ausgegangen werden, dass sich durch die erweiterte Aufgabenstellung des Rechnungshofes verbesserte Rahmenbedingungen für die Stellenbewirtschaftung ergeben hätten, sodass sie hiemit um eine Verlängerung des derzeitigen Karenzurlaubes "unter der Voraussetzung" des § 75 Abs. 2 BDG 1979 für die in ihrem Antrag vom 3. September 1996 angesprochene Dauer ersuche. Sie wolle hervorstreichen, dass sie vor ihrer Rückkehr an den österreichischen Rechnungshof die von ihr erworbene Möglichkeit wahrnehmen wolle, fundierte Erfahrungen in der Europäischen Kommission, als größte der Europäischen Institutionen, zu sammeln. Dies könne in diesem Rahmen nicht mit wenigen Monaten, sondern nur in einem mehrjährigen Aufenthalt erfolgen. Hiezu wolle sie erwähnen, dass sie in der Generaldirektion XX mit Aufgaben der Finanzkontrolle der Kommission im Bereich der Strukturfonds, Agrarpolitik, Außenbeziehungen und Entwicklungshilfe betraut sei. Sie sei stets davon ausgegangen, dass der Rechnungshof die Mitarbeit von im Bereich der Europäischen Institutionen praktisch erfahrenen Beamten für wertvoll erachte, weil ihr die entsprechenden einschlägigen Ausbildungsmöglichkeiten des Bundes im Rahmen der Verwaltungsakademie wie beispielsweise der Europakademie oder die Teilnahme an einem Trainingskurs für Concourswerber ermöglicht worden sei.
Mit Bescheid vom 13. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 75 BDG 1979 (aF) für die Dauer ihrer Anstellung bei der Europäischen Kommission, längstens jedoch für die Zeit vom 16. Juni 1997 bis einschließlich 28. Februar 1999 ein weiterer Karenzurlaub gewährt.
Dies wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mit Antrag vom "11. Juni 1997", der per Telekopie am selben Tag eingelangt sei (richtig: vom 9. Juni 1997, eingelangt per Telekopie am 11. Juni), die Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes zur Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses bei der Europäischen Kommission bis Ende Februar 2001 begehrt habe. Da in Anbetracht der angespannten Planstellensituation des Rechnungshofes eine Bindung von Planstellen für Dienstnehmer der Europäischen Union nur beschränkt möglich sei, sei die Gesamtdauer des Karenzurlaubes, unter Einbeziehung der bisher gewährten Karenzurlaubszeiten, mit drei Jahren, demnach bis Ende Februar 1999 begrenzt worden. Abgesehen von der Zeitdauer sei dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen worden.
In den Verwaltungsakten befindet sich die Urschrift eines Schreibens eines Organwalters der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin vom 25. Jänner 1999 (die per Telekopie am selben Tag abgesendet wurde) des Inhalts, dass dieser Organwalter die Beschwerdeführerin, die er telefonisch nicht habe erreichen können, auf diesem Weg daran erinnern wolle, dass ihr Karenzurlaub mit 28. Februar 1999 auslaufe. Er ersuche sie um zeitgerechte Mitteilung betreffend ihre Entscheidung über ihre weitere Vorgangsweise.
Den Verwaltungsakten zufolge kam es am 19. Februar 1999 (in Wien) zu einem Gespräch zwischen diesem Organwalter und der Beschwerdeführerin. Dabei überreichte die Beschwerdeführerin den nun verfahrensgegenständlichen Antrag vom 15. Februar 1999 um abermalige Verlängerung des Karenzurlaubes. Es heißt darin, gestützt auf die Novelle "vom 30. Juni 1997 zum BDG, wonach gem. § 75 eine Karenzierung für Dienstverhältnisse bei Europäischen Institutionen in der Dauer von insgesamt 10 Jahren gewährt werden könne" beantrage sie, ihren Karenzurlaub auf die Dauer von insgesamt 10 Jahren, somit bis zum 28. Februar 2006, zu erstrecken. Nach Hinweis auf ihre Verwendung während der Dauer des Karenzurlaubes heißt es in der Eingabe weiter, ihre Tätigkeit sei weiterhin im Bereich dessen gelegen, was auch zu den Kompetenzen des Rechnungshofes zähle, sodass man davon ausgehen könne, dass die gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse für diesen vorteilhaft seien. Zur Erläuterung wolle sie anführen, dass zu ihren Aufgaben in der Finanzkontrolle als interne Revisionsstelle die Prüfungsleitung von Wirtschaftlichkeits- und Systemprüfungen von Kommissionsdienststellen bis auf Ebene der Mitgliedsstaaten mit besonderem Schwerpunkt hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Bewertungssysteme zähle. Diese Prüfungsaufgaben seien auf Europäischen Niveau und in einem mehrsprachigen, komplexen und dynamischen Umfeld durchzuführen. Die hierbei erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen seien ein Kapital, das sie dann in ihre Arbeit beim österreichischen Rechnungshof einbringen könne.
In den Verwaltungsakten befindet sich ein Aktenvermerk vom 19. Februar 1999 (der von der Beschwerdeführerin nicht unterfertigt ist und dem - insoweit der rechtlichen Beurteilung vorgreifend - nicht die rechtliche Qualität einer Niederschrift nach dem AVG zukommt), in welchem der obgenannte Organwalter den Inhalt des Gespräches mit der Beschwerdeführerin festhielt. Demzufolge sei der Beschwerdeführerin die Auffassung der belangten Behörde dargelegt worden, für Tätigkeiten bei EU-Institutionen (mit Ausnahme des EU-Rechnungshofes) Karenzurlaub nur im Ausmaß bis zu drei Jahren zu gewähren und im Fall der Beschwerdeführerin hievon keine Ausnahme machen zu wollen; die Beschwerdeführerin habe mit näheren Ausführungen ihr Begehren um weitere Karenzierung bekräftigt. In diesem Aktenvermerk wird ein Telefonat mit der Beschwerdeführerin "vor ca. drei Wochen" erwähnt, worin die Beschwerdeführerin damit argumentiert habe, Österreich solle in Brüssel stärker vertreten sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1999 hat die belangte Behörde wie folgt entschieden (Wortlaut des Spruches):
"Ihrem Antrag auf Gewährung einer Verlängerung des Urlaubes unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) kann aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht stattgegeben werden.
Sie haben am 1. März 1999 den Dienst im Rechnungshof anzutreten.
Rechtsgrundlage: § 75 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979)"
Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasstem Hinweis auf den Antrag vom 15. Februar 1999 aus, gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 könne einem Beamten auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden.
Wegen der angespannten Planstellensituation des Rechnungshofes sei zur Sicherstellung seiner Aufgabenerfüllung eine Bindung von Planstellen für Dienstnehmer der Europäischen Union nur beschränkt möglich. Die Gesamtdauer werde daher insgesamt mit drei Jahren beschränkt. Diese Beschränkung sei der Beschwerdeführerin bereits mit dem Bescheid vom 13. Juni 1997 mitgeteilt worden.
Eine darüber hinausgehende längerwährende Karenzierung zur Verwendung bei Organen und Einrichtungen der Europäischen Union würde - ausgenommen eine Prüfungstätigkeit beim Europäischen Rechnungshof - keinen dienstlichen Nutzen in einem solchen Ausmaß bieten, dass die durch die Karenzierung für den Rechnungshof entstehenden Nachteile aufgewogen würden. Eine solche längerdauernde Karenzierung sei daher aufgrund der Personalsituation des Rechnungshofes nicht zu vertreten.
Da sich die angespannte Planstellensituation des Rechnungshofes in der Zwischenzeit nicht geändert habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe daher am 1. März 1999 ihren Dienst im Rechnungshof anzutreten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 75 BDG 1979 lautete in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997
geltenden Fassung:
"Karenzurlaub
§ 75. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Auf die Gesamtdauer sind nicht anzurechnen:
1.
Karenzurlaube gemäß Abs. 5,
2.
Karenzurlaube, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
3.
Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung
1.
eines eigenen Kindes oder
2.
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3.
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt, bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden soll.
(6) Ein Beamter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
(7) Abgesehen von den in den Abs. 4 und 5 genannten Karenzurlauben endet ein Karenzurlaub spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.
(8) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde oder
2. mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle zu betrauen.
(9) Muss dem Beamten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als im Abs. 8 beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat."
Mit der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61/1997 (das Bundesgesetzblatt wurde am 30. Juni 1997 ausgegeben) traten mit Wirkung vom 1. Juli 1997 an die Stelle des bisherigen § 75 folgende Bestimmungen (der bisherige § 75a erhielt demgemäß die Bezeichnung § 75c, überdies auch eine neue Überschrift):
"Karenzurlaub
§ 75. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Beamter,
1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder
2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet
1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein
64. Lebensjahr vollendet.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a)
eines eigenen Kindes,
b)
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c)
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
2.
auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
3.
die kraft Gesetzes eintreten.
Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: für alle von Z. 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z. 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z. 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz
§ 75b. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder
2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder
3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder
4. wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz
a) seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht,
b) einer anderen Dienststelle betraut zu werden.
(3) Im Falle des Abs. 2 Z. 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.
(4) Im Fall des Abs. 2 Z. 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.''
Vorweg ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass der angefochtene Bescheid unzureichend begründet ist, mit anderen Worten, dass die Begründung den Anforderungen des § 60 AVG nicht entspricht (zu diesen Anforderungen siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zlen. 96/12/0251 ua.), weil es insbesondere an der Feststellung des im Beschwerdefall rechtserheblichen Sachverhaltes mangelt (siehe dazu in weiterer Folge), wobei dieser entscheidungserhebliche Sachverhalt, wie sich aus den Beschwerdeausführungen zeigt, strittig ist. Mangels entsprechender Dokumentation in den Verwaltungsakten ist auch unklar, was genau in dem der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verfahren vor der belangten Behörde - auch mündlich - erörtert wurde. Auch ein Rückgriff auf den in der Sachverhaltsdarstellung genannten Aktenvermerk der belangten Behörde vom 19. Februar 1999 kann schon deshalb nicht erfolgen, weil es sich dabei weder um eine Niederschrift im Sinne des § 14 AVG handelt noch dieser Aktenvermerk von der Beschwerdeführerin unterfertigt ist oder sonst ersichtlich ist, dass sie Gelegenheit gehabt hätte, zum Inhalt dieses Aktenvermerkes Stellung zu nehmen. Ginge man davon aus, dass diese Unterredung vom 19. Februar 1999 tatsächlich stattgefunden hat und dabei der Beschwerdeführerin - gegebenenfalls: abermals - die ablehnende Auffassung der belangten Behörde, wie sie im angefochtenen Bescheid, aber auch bereits zuvor im Bescheid vom 13. Juni 1997 zum Ausdruck gebracht wurde, eröffnet wurde, könnte davon nicht die Rede sein, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Gelegenheit gehabt hätte, ihren Standpunkt darzulegen. Mangels entsprechender Dokumentation bleibt aber, wie gesagt, unklar, was im Einzelnen erörtert wurde, sodass auch nicht beurteilt werden kann, ob und inwiefern es sich beim Tatsachenvorbringen in der Beschwerde allenfalls um Neuerungen (im Sinne des § 41 VwGG) handelt. Diese Defizite können auch nicht durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde in ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Schriftsätzen behoben werden, zumal sich daraus unterschiedliche Auffassungen auch zu entscheidungserheblichen Sachverhaltselementen ergeben.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt zwar nicht das nicht unbeachtliche Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, dass sie ungeachtet der sehr späten Antragstellung der Beschwerdeführerin danach getrachtet habe, im Interesse der Beschwerdeführerin noch vor Ablauf des ihr gewährten Karenzurlaubes zu entscheiden, das vermag aber weder an der Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides noch an der mangelhaften Dokumentation des Verfahrensverlaufes etwas zu ändern.
Die einleitenden Ausführungen im nun verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 1999 sind dahin zu verstehen, dass sie ihren nunmehrigen Antrag (jedenfalls: auch) auf die mit der BDG-Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 erfolgte Gesetzesänderung gestützt hat.
In der Beschwerde führt sie aus, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung - zu Recht - nicht "auf entschiedene Sache" gestützt, weil sich sowohl die tatsächlichen, wie (infolge der genannten Novelle) auch die rechtlichen Gegebenheiten geändert hätten.
Dem ist folgendes zu entgegnen: Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrem Antrag vom 9. Juni 1997 die Gewährung eines (weiteren) Karenzurlaubes bis Ende Februar 2001 begehrt. Mit Bescheid vom 13. Juni 1997 wurde ihr aber ein weiterer Karenzurlaub lediglich bis Ende Februar 1999 gewährt. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die ihrem Vorbringen implizit zugrundeliegende Auffassung, dass mit diesem Bescheid vom 13. Juni 1997 über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 1997 abschließend abgesprochen, daher ihr Mehrbegehren abgewiesen wurde, demnach nicht bloß eine Teilentscheidung ohne Abspruch über das Mehrbegehren vorliegt. Es stellt sich daher die in der Beschwerde zutreffend erkannte Frage, ob dem nun verfahrensgegenständlichen Begehren der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 1999 das Hindernis der entschiedenen Sache entgegensteht.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet.
Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, weil § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) verhindern soll. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem bereits formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag identen bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im wesentlichen (von Umständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt.
Eine Änderung der maßgebenden Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/03/0067, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
In diesem Sinne liegt eine wesentliche Änderung der Rechtslage nicht vor. Insbesondere ist die Annahme der Beschwerdeführerin unzutreffend, erst die "neue" Rechtslage gestatte die angestrebte Karenzierung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren, weil § 75 BDG 1979 aF keine Obergrenze für die Dauer einer solchen Karenzierung vorsah (vgl. zu Letzterem das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0240). Von der nun normierten zeitlichen Obergrenze abgesehen, blieben im Übrigen die Voraussetzungen für die Gewährung des Karenzurlaubes im Wesentlichen dieselben.
Das Wesen einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "entschiedenen Sache" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1971, Slg. 8035/A).
Die belangte Behörde hat sich im Bescheid vom 13. Juni 1997 und auch im nun angefochtenen Bescheid, soweit den kurzen Begründungen dieser Bescheide zu entnehmen ist, zur Begründung der Abweisung (bzw. Teilabweisung) der Begehren der Beschwerdeführerin jeweils entscheidend auf die "angespannte Planstellensituation" des Rechnungshofes gestützt. Ob diesbezüglich eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes im zuvor umschriebenen Sinn gegeben ist, kann aber nach der gegebenen Verfahrenslage mangels entsprechender näherer Begründung beider Bescheide nicht beurteilt werden, zumal die Personalsituation einer Dienststelle begrifflich eine fluktuierende Größe ist (und die nähere Situation auch nicht allgemein notorisch, das heißt, bezogen auf den Beschwerdefall, auch für die Beschwerdeführerin und den Verwaltungsgerichtshof bekannt) anzusehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, in E 2 zu § 45 Abs. 1 AVG wiedergegebene hg. Judikatur zur Begründungspflicht auch hinsichtlich von Tatsachen und Umständen, die zwar der Behörde offenkundig sind, von denen aber nicht von vornherein angenommen werden kann, dass sie auch den Parteien - oder auch dem Verwaltungsgerichtshof - offenkundig sein müssen). Bei der gegebenen Verfahrenslage kann daher die Frage einer wesentlichen Sachverhaltsänderung vom Verwaltungsgerichtshof nicht abschließend beurteilt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 75 Abs. 1 BDG 1979 aF ausgesprochen, dass das Gesetz die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich untersage, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim stelle. Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sei von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (siehe dazu beispielsweise das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0240, mwN). Daran ist auch (mangels wesentlicher inhaltlicher Änderung der Rechtslage) vor dem Hintergrund des § 75 BDG 1979 nF festzuhalten.
Die Beschwerdeführerin macht (zusammengefasst) geltend, die belangte Behörde habe angenommen, dass der begehrte Karenzurlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht gewährt werden könne. Sie habe sich nicht auf eine ihr eingeräumte Ermessensfreiheit gestützt. Die Rechtmäßigkeit der Annahme der belangten Behörde, dass einer Stattgebung des Antrages zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden, sei aber der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Im Rahmen der Ermessensfreiheit, so heißt es weiter, "wäre überhaupt nur eine positive Entscheidung denkbar, weil ganz eindeutig nicht nur meine, sondern auch die öffentlichen Interessen weit überwiegend dafür sprechen, österreichischen Beamten die Beschäftigung bei EU-Institutionen zu ermöglichen". Die von der belangten Behörde angenommene "angespannte Personalsituation" bestehe nicht, jedenfalls habe die belangte Behörde nicht dargetan, dass etwa bereits ein Personalmangel gegeben wäre. Sie habe auch nicht behauptet, dass bislang der Dienstbetrieb während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen wäre oder dass dies künftig zu erwarten wäre. Man könnte daher auch meinen, dass durch ihre Rückberufung (worauf der angefochtene Bescheid de facto hinauslaufe) sogar bereits ein Personalüberhang entstehen würde. Sollten auch offene Stellen bestehen, könnten diese im Übrigen jederzeit aufgrund einer Ausschreibung mit hoch qualifiziertem Personal besetzt werden. Es gebe eine große Menge qualifzierter Bewerber (wird näher ausgeführt). Überdies wende die belangte Behörde eine "evident gleichheitswidrige" Praxis an. Es würden nämlich von ihr Beamte, die beim Europäischen Rechnungshof verwendet würden, dadurch entscheidend begünstigt, dass ihnen wesentlich längere Karenzurlaubszeiten bis hin zum Maximum von zehn Jahren gewährt würden. "Ein derartiger einzelbehördlicher Egoismus, der sich zum Nachteil des Staatsganzen" auswirke, sei "besonders bei einer Institution wie dem Rechnungshof befremdlich." Soweit die belangte Behörde dies damit begründe, dass es dabei um einen Ausbildungseffekt gehe (dies klinge in der Begründung des angefochtenen Bescheides an), sei dies unzutreffend. Einerseits werde nämlich bei einer Verwendung bei einem ausländischen Rechnungshof der Ausbildungseffekt nicht über längere Zeit hinweg gegeben sein als sonst. Es sei diese Tätigkeit bei einem ausländischen Rechnungshof nämlich ihrer grundsätzlichen Art nach gleich (jener beim Österreichischen Rechnungshof), sodass durch sie ein Ausbildungseffekt nur in jenem verhältnismäßig kleinen Teil bewirkt werden könne, in welchem wesentliche Unterschiede zur Tätigkeit in Österreich gegeben seien. Zum anderen gehe es aus der Sicht der öffentlichen Interessen im Wesentlichen überhaupt nicht um solche Ausbildungseffekte - zumindest und vor allem nicht bei länger dauernden Auslandsverwendungen -, sondern um eine Teilnahme Österreichs an der Rechts- und Vollzugsgestaltung auf übernationaler Ebene. Jedes Land müsste größtes Interesse daran haben, einerseits durch seine Angehörigen seine Ideen und Betrachtungsweisen in dieser übernationalen Ebene einfließen zu lassen und andererseits durch seine Angehörigen, die auf dieser Ebene tätig seien oder tätig gewesen seien, aus besseren unmittelbaren Informationen ein besseres Verständnis für die dortigen Gegebenheiten zu gewinnen. Es sei befremdlich, dass die belangte Behörde eine andere Auffassung vertrete. Überdies habe sie im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass sie bei der Europäischen Kommission in der Finanzkontrolle als Prüferin tätig sei. Sie werde daher sogar im Sinne der Praxis des Rechnungshofes "facheinschlägig verwendet". Hiebei wäre der Ausbildungseffekt sogar noch eher höher einzuschätzen als bei einer Verwendung beim Europäischen Rechnungshof, weil durch die Tätigkeit innerhalb der Kommission eine andere Sichtweise und spezifische Prüfkenntnisse über die Verwaltungs- und Gebahrungsusancen hinzukämen.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Die belangte Behörde hat zwar das Begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil dem zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Die knappe Begründung des angefochtenen Bescheides deutet aber darauf hin, dass die belangte Behörde in Wahrheit eine Interessensabwägung (mit negativem Ergebnis zu Lasten der Beschwerdeführerin) vorgenommen haben könnte. Dies deshalb, weil ein Karenzurlaub über drei Jahre hinaus ungeachtet der angenommenen angespannten Planstellensituation dieser Begründung zufolge nicht jedenfalls ausgeschlossen erscheint, käme doch eine Verlängerung wegen des von der belangten Behörde angenommenen Ausbildungseffektes bei einer Verwendung beim Europäischen Rechnungshof sichtlich in Betracht. Richtig ist aber, dass weder das eine noch das andere ausreichend begründet ist.
Bei der gegebenen Verfahrenslage teilt der Verwaltungsgerichtshof aber nicht die geradezu apodiktische Behauptung der Beschwerdeführerin, im Rahmen der Ermessensfreiheit wäre überhaupt nur eine positive Entscheidung denkbar, weil ganz eindeutig nicht nur Interessen der Beschwerdeführerin, sondern auch die öffentlichen Interessen weit überwiegend dafür sprächen. Es kann schon sein, dass ein öffentliches Interesse daran bestehen mag, österreichischen Beamten die Beschäftigung bei EU-Institutionen zu ermöglichen. Bei der gegebenen Verfahrenslage ist dem Verwaltungsgerichtshof aber nicht erkennbar, dass den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Interessen des Staatsganzen nur dadurch entsprochen werden könne, dass ein Karenzurlaub gerade der Beschwerdeführerin und dies auch im höchstzulässigen Ausmaß gewährt werde (wenngleich andererseits bei der gegebenen - unklaren - Verfahrenslage eine antragsgemäße Entscheidung nicht jedenfalls denkunmöglich ist). Insbesondere ist zu bedenken, dass diese Interessen des Staatsganzen nach objektiven Kriterien und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des antragstellenden Beamten zu beurteilen sind.
Ob bestimmte tatsächliche Umstände "zwingende dienstliche Gründe" darstellen, die gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 (nF, aber auch aF) einer Gewährung des Karenzurlaubes (ohne Interessensabwägung) von vornherein entgegenstehen, oder ob solche Umstände zwar keine "zwingende dienstliche Gründe" im vorgenannten Sinne darstellen, aber im Rahmen einer Interessensabwägung dazu zu führen haben, dass der Karenzurlaub (dennoch) nicht zu gewähren ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Eine "angespannte Planstellensituation", was als "Personalmangel" zu verstehen ist, kann bewirken, dass der Karenzurlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht zu gewähren ist (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1986, Zl. 85/12/0116, und vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/12/0087, beide zur vergleichbaren Rechtslage nach § 75 RDG - in beiden Fällen ging es um die Betreuung kleiner Kinder; oder auch das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1986, Zl. 86/12/0193, in welchem es darum ging, dass ein Revierinspektor der Gendarmerie einen einjährigen Karenzurlaub zwecks Studiums der Rechtswissenschaft begehrt hatte).
Im Fall des bereits genannten Erkenntnisses vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0240, war ein Begehren des damaligen Beschwerdeführers (der bis zu seiner mehrjährigen Karenzierung bei einem Postamt als Zusteller tätig gewesen war) um Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes für seine Tätigkeit als Berufsfußballer, abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, bei Anträgen auf Verlängerung eines Karenzurlaubes könne auch dann, wenn der für die Karenzierung maßgebende Grund (damals: die Ausübung der Tätigkeit als Berufsfußballer), der in der Vergangenheit zur Bewilligung eines solchen Urlaubes geführt habe, fortdauere, die Interessensabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehen. Zu berücksichtigen sei dabei nämlich die Dauer des bereits erteilten Karenzurlaubes in Beziehung zu dem vom Beamten für die Karenzierung geltend gemachten Grund. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die Möglichkeit der Gewährung des Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 für eine Tätigkeit, die mit dem Arbeitsplatz des Beamten in keinerlei Zusammenhang stehe, einer zeitlichen Schranke unterliege, wenn auch dafür keine generelle zeitliche Begrenzung angegeben werden könne. Die Einrichtung des Karenzurlaubes nach § 75 leg. cit. diene nämlich grundsätzlich nicht dazu, die langfristige Ausübung eines Berufes ausserhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu ermöglichen, der mit diesem in keinem Zusammenhang stehe. Bei dieser (im damaligen Beschwerdefall gegebenen) Fallkonstellation werde sich der Beamte vielmehr nach einer angemessenen Zeit zu entscheiden haben, ob er nach Beendigung des ihm bisher gewährten Karenzurlaubes seine Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unter Aufgabe seines Privatberufes wieder aufnehme oder das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Austritt auflöse und seinem privaten Beruf weiter nachgehe.
Vorliegendenfalls strebt die Beschwerdeführerin die Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes zwecks Ausübung einer Tätigkeit an, von der aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes bei der gegebenen Verfahrenslage nicht anzunehmen ist, dass sie mit ihrer Tätigkeit im Wirkungsbereich der belangten Behörde (als Prüferin) in keinerlei Zusammenhang stünde. Überdies hat sie im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass die Erfahrungen, die sie bei dieser Tätigkeit gewinne, bei ihrer Rückkehr in den Rechnungshof nach Ende dieser Tätigkeit auch für den Rechnungshof von großem Nutzen sein würden.
Feststellungen hiezu hat die belangte Behörde nicht getroffen. Generell lässt sich allerdings sagen, dass im Falle einer Interessensabwägung die Auffassung der belangten Behörde, es sei auf den größeren oder kleineren Kenntnis- und Erfahrungszugewinn aus jener Tätigkeit, für die der Karenzurlaub gewährt wurde, im Hinblick auf seine Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Beamten in seine Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, Bedacht zu nehmen, nicht rechtswidrig ist (wobei aber eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen ist). Es kann auch sein, dass ein solcher Zugewinn mit zunehmender Dauer der Tätigkeit soweit abnimmt, dass dieser "Rückkoppelungseffekt" für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist. Das kann aber nicht generell abstrakt, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. hiezu das zu § 75 Abs. 3 BDG 1979 aF ergangene hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/12/0178). Das bedarf im Einzelfall jeweils einer entsprechenden Begründung. Vorweg ist jedenfalls dem Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, dass jegliche Tätigkeit bei der Europäischen Union (mit Ausnahme einer solchen beim Europäischen Rechnungshof) - also unabhängig von der Art der Tätigkeit (der angefochtene Bescheid differenziert ja nicht) - keinesfalls den von der belangten Behörde erkennbar als entscheidend in den Vordergrund gestellten "dienstlichen Nutzen" bringen könnte (eine solche ganz allgemeine Auffassung dürfte vielmehr inhaltlich rechtswidrig sein).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Mai 1999
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120107.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010