TE Bvwg Beschluss 2018/12/5 W114 2195503-1

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Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
IntG §11 Abs2
IntG §11 Abs3
VwGVG §17

Spruch

W114 2195503-1/12Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Spruch des am 04.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses hinsichtlich der Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 17.04.2018, Zl. 1103530505/ 160147494, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt IV. wie folgt zu lauten hat:

"IV. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm §§ 9 Abs. 4 Z 1 und 11 Abs. 2 und 3 IntG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu A)

Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchem Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Zum gegenständlichen Verfahren:

Im mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2018, GZ W114 2195503-1/10E, wird irrtümlich in Spruchpunkt IV. XXXX nur eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten erteilt, obwohl er unter Berücksichtigung von § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm §§ 9 Abs. 4 Z 1 und 11 Abs. 2 und 3 IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt. Er hat nämlich durch die Vorlage eines auf seine Person von ÖSD am 02.01.2018 ausgestellten "Zertifikates Deutsch Österreich B1" eine der Voraussetzungen der in § 11 Abs. 2 IntG aufgezählten Möglichkeiten des Abschlusses des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nachgewiesen, sodass ihm ausgehend von der oben wiedergegebenen Gesetzeslage eine Aufenthaltsberechtigung plus für eine Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.

Es handelt sich um ein offensichtliches Versehen des erkennenden Gerichtes, welches gemäß § 64 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist.

Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2195503.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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