Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2130157-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.12.2019 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 30.06.2015 nach Österreich und stellte noch an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 01.07.2015 stattgefundenen Erstbefragung nach dem AsylG durch die XXXX gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er der Minderheit der Gabooye angehöre und vom Clan Hawiye bedroht und verfolgt werde. Er habe eine Freundin gehabt, die dem Clan Hawiye angehöre. Weil sie heiraten hätten wollen, sei er verfolgt und bedroht worden. Sie hätten dann trotzdem geheiratet, es seien dann mehrere Personen vom Clan seiner Frau zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn mit Holzprügeln schlagen wollen, er habe sich aber verstecken können und sei davongelaufen. Dies sei vor ca. sieben Monaten gewesen. Seine Frau sei von ihrem Clan wieder zurückgeholt worden. Er habe keinen Kontakt mehr mit ihr, sei aber noch verheiratet. Dann sei nichts mehr passiert, weil er sich in einem weit entfernten Dorf versteckt gehalten habe, er wisse aber, dass dieser Clan ihn noch immer verfolge. Dies sei der Grund, warum er Somalia verlassen habe.
Mit Eingabe vom 01.05.2016 erhob der Antragsteller vertreten durch den XXXX Säumnisbeschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2016, Zl. XXXX, wurde diese Säumnisbeschwerde gem. § 8 Abs. 1 letzter Fall VwGVG abgewiesen.
Das nunmehr wiederum zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte dann am 24.08.2017 eine ausgiebige Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Eingangs der Einvernahme gab er an, dass er gesund sei, dass er bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort sechs Jahre die Grundschule und eine Koranschule besucht. In der Folge habe er als Schuhputzer und Autowäscher gearbeitet und zwar bis zu seiner Ausreise. Er gehöre dem Clan Gabooye an und sei Moslem/Sunnit. Auch seinen Subclan und den Subsubclan nannte er. Sie würden zum Hauptclan der Hawiye gehören. Seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder würden noch in Somalia leben, seine Mutter und sein Bruder in XXXX, die verheirateten Schwestern in XXXX bzw. XXXX. Seine Mutter verkaufe vor dem Haus Gemüse und versorge dabei auch seinen Bruder. Zur Finanzierung der Ausreisekosten sei er von anderen unterstützt worden. Den letzten Kontakt zu seiner Familie habe er bei der Ausreise gehabt, weil niemand aus seiner Familie ein Telefon oder einen Internetzugang habe. Er sei von XXXX nach XXXX gereist und dann mit dem Flugzeug in den Iran und anschließend mit einem Auto und teilweise zu Fuß in die Türkei, mit einem Boot nach Griechenland und von Griechenland über Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gekommen. In der Folge wurde er zu XXXX befragt.
Er sei in Somalia nicht politisch tätig gewesen und habe es auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn gegeben. Wegen seiner Religion habe er keine Probleme gehabt, aber wegen seiner Clanzugehörigkeit und zwar mit der Familie seiner Frau. Sie hätten Ende 2014 geheiratet, wann genau wisse er nicht, er nannte daraufhin den Namen seiner Frau und gab an, dass sie XXXX geboren sei und dem Clan Hawiye angehöre. Sie hätten geheim in einer traditionellen Feier geheiratet. Bei dieser Feier seien auch zwei Freunde von ihm und eine Freundin seiner Frau anwesend gewesen, sowie ein Mann, der sich ein bisschen mit der Religion ausgekannt habe, er sei aber kein Imam oder Scheich gewesen.
Aufgefordert, seine Fluchtgründe näher darzulegen, gab er an, dass er bei der Arbeit eine junge Frau kennengelernt habe und dass sie beschlossen hätten zu heiraten. Er habe das seiner Mutter erzählt und diese habe ihn gewarnt, dass es Probleme geben könnte. Sie hätten dann beschlossen, am Stadtrand gemeinsam zu wohnen und hätten dort zwei Wochen gelebt, seine Frau sei dann aber von ihrer Familie gesucht worden und hätten diese auch seine Mutter aufgesucht. Eines Tages hätten sie sie am Stadtrand gesehen und angegriffen. Er sei von den Clanmitgliedern seiner Frau geschlagen worden und seine Frau sei von den Clanangehörigen mitgenommen worden. Sie seien sogar mit Gewehren gekommen und hätten sie angegriffen. Als er das gesehen habe, sei er geflüchtet und habe sich dann bei Freunden versteckt, welche ihm auch behilflich gewesen waren, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr würde er von der Familie seiner Freunde gesucht. Es könnte sein, dass er in ganz Somalia gefunden werde. Den Schutz der Behörden zu erlangen habe er nicht versucht. Er habe sich dann im Haus eines Freundes im gleichen Bezirk aufgehalten. Dass Männer aus einem Minderheitsclan eine Frau aus einem Mehrheitsclan heiraten, komme normalerweise nicht vor. Beim Angriff der Familienangehörigen seiner Frau habe er keine sichtbaren Verletzungen davongetragen, er sei aber am Rücken geschlagen worden. Der Beschwerdeführer hatte kein weiteres Vorbringen und wollte auch keine Stellungnahme zur Ländersituation in Somalia abgeben, da er diese kenne. Er legte ein Referenzschreiben der XXXX sowie Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen im Niveau A1 und A2 vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 29.08.2017, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen als unglaubwürdig gewertet werde. Die Behörde schenke sogar der behaupteten Herkunft aus der Stadt XXXX keinen Glauben, da der Antragsteller nicht einmal rudimentäre Kenntnisse zu XXXX gehabt habe. Es hätten sich auch Widersprüche zu der Erstbefragung und inhaltliche Einvernahme ergeben. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Behörde bei der Einvernahme gewinnen haben können, gehe sie davon aus, dass die angebliche Bedrohungssituation nicht der Wahrheit entspreche. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine Verfolgung seiner Person oder wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in keiner Weise glaubhaft habe machen können, wie dies in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt worden sei und habe deswegen es nicht zur Gewährung internationalen Schutzes kommen können, da die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einnehme. Zu Spruchpunkt II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Es sei weiters nicht glaubhaft, dass der Antragsteller aufgrund seiner Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wäre. Es könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, welcher sich in Somalia aufhalte, schon aufgrund der allgemeinen Lage sich in einer extremen Gefährdungslage befinde und habe der Antragsteller auch vor seiner Ausreise durch eigene Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erwirtschaften können, sodass er bei einer Rückkehr nicht in eine hoffnungslose Lage geraten würde, zumal er auch die Unterstützung durch seine Angehörigen erfahren könnte. Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst festgehalten, dass das Bestehen eines Familienlebens (in Österreich) zu negieren gewesen sei. Der Antragsteller sei erst im Juli 2015 eingereist, die Einreise sei illegal gewesen und sei er lediglich aufgrund seines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Im vorliegenden Fall sei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Da keine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG habe festgestellt werden können und einer Abschiebung nach Somalia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche auszusprechen gewesen. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten sich ebenfalls nicht ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals vertreten durch den XXXX, gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beweiswürdigung wurde zunächst entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer genaue und präzise Angaben zu seiner Herkunftsregion, zu seinen Stammesangehörigen und seinen Familienverhältnissen habe machen können und habe die Behörde dem nicht konkret entgegentreten können. Außer den geschilderten Erlebnissen gebe es noch weitere Gefährdungsmomente, denn er sei als kampffähiger Mann für die Al-Shabaab interessant, gehöre damit einer besonderen sozialen Gruppe an. Unbeschadet von der Frage der Asylrelevanz sei dem Beschwerdeführer aufgrund der prekären Lage in Somalia jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren und habe das Außenministerium eine Reisewarnung mit höchster Sicherheitsstufe hinsichtlich Somalia erlassen. Die Hungersnot in Somalia nehme riesige Ausmaße an, wie beispielsweise auch der Nachrichtensender XXXX berichtet habe und sei praktisch jeder in Somalia akut von der Hungerkatastrophe bedroht. Schließlich sei der Antragsteller in Österreich auch ausgesprochen gut integriert, lerne mit Erfolg die Deutsche Sprache und respektiere die Österreichische Kultur und sei auch die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig. Abschließend wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Am 05.07.2018 erging eine Verhandlungsbitte der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte sodann eine Beschwerdeverhandlung für den 04.10.2018 an, zu der sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer wurde nunmehr durch den Verein Legal Focus vertreten. Der Beschwerdeführervertreter legte diverse Deutschkursbestätigungen, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs und eine Arbeitsbestätigung der XXXX vor und brachte weiters vor, dass der Beschwerdeführer derzeit einen Deutschkurs im Niveau B1 besuche.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, wollte aber korrigieren, dass er kein Angehöriger der Hawiye sei, denn die Gabooye seien ein eigener Stamm. Auch sein Freund habe nicht dem Stamm Hawiye, sondern dem Stamm Gabooye angehört. Seine Frau sei aber eine Hawiye-Angehörige.
Er sei somalischer Staatsbürger, besitze darüber aber keine Dokumente, sei Moslem/Sunnit und gehöre dem Clan Gabooye an. Das sei ein Minderheitenstamm, der von den größeren Stämmen verfolgt wurde. Meistens würden sie als Friseur, Schuster oder Schmid arbeiten. Andere Bezeichnungen seien Midgo und Yibro. Sie seien in der Hierarchie der traditionellen somalischen Gesellschaft ganz unten. Auch die Bezeichnung Madhiban kenne er, dies sei sein Subclan. In der Folge nannte er auch seinen Subsubclan. Er sei aufgrund seiner Clanzugehörigkeit manchmal beschimpft, geschlagen und bespuckt worden. Er habe deswegen auch in der Schule mit seinen Mitschülern Probleme gehabt. Diese hätten ihm auch den Handschlag verweigert, obwohl dies sonst in Somalia unter Schülern üblich sei.
Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in XXXX im Bezirk XXXX gelebt. Seine Heimatstadt liege in der Provinz Shabelle Hoose. Sie liege nicht direkt am Meer, sondern in der Nähe des Meeres. Es fließe der Fluss Shabelle dort. XXXX sei für das Fest Istunka bekannt. Sie würden dort mit Stöcken aufeinander einschlagen, dabei komme es regelmäßig zu Verletzungen. Über Vorhalt, dass andere somalische Asylwerber angegeben hätten, dass die verwendeten Stöcke so klein seien, dass es nicht zu Verletzungen komme, bestätigte er, dass es kleine Stöcke seien, es gäbe aber trotzdem Verletzungen, aber es seien keine schweren Verletzungen. Gefragt nach irgendwelchen Sehenswürdigkeiten führte der Beschwerdeführer nur viele Felder an. Über nähere Nachfrage gab er an, dass dort zwei Brücken bekannt seien, eine kleine und eine große Brücke, und dass ein paar Gebäude auch bekannt wären, aber diese zerstört worden seien. Die Gegend sei eher feucht. Es werde eher Ackerbau als Viehzucht betrieben, z.B. werde Obst und Gemüse, z. B. Zitronen, Bananen, Orangen, Guave etc. angebaut.
Er sei sechs Jahre lang in die Schule gegangen. Sein Vater sei schon verstorben, seine Mutter lebe noch. Sein Vater sei im Jahre 2011 aufgrund einer Verletzung, die man ihm zugefügt habe, verstorben. Zu der Verletzung sei es gekommen, da sein Vater eine Auseinandersetzung mit einem nicht zahlungswilligen Kunden gehabt habe und dieser mit einem Metallgegenstand auf ihn losgegangen sei und ihn am Hinterkopf verletzt habe. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder. Der Bruder sei jünger, die Schwestern seien älter. Beide Schwestern seien verheiratet. Bei seiner Ausreise sei sein Bruder noch bei seiner Mutter in XXXX gewesen. Seine Mutter habe Gemüse verkauft, sein Vater habe früher als Schuster gearbeitet. Er selbst habe teilweise als Autowäscher und teileweise als Schuhputzer gearbeitet. Er habe wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt. Politisch habe er sich nie betätigt. Solange er in Somalia gewesen sei, habe er auch keine Probleme mit der Al-Shabaab gehabt.
Seine spätere Frau habe er im Oktober 2014 kennengelernt. Er habe jemandem die Schuhe geputzt, dieser habe ihn kein Geld geben wollen, dann habe dieser begonnen ihn zu schlagen. Seine spätere Frau habe den Mann gefragt, warum er dies getan habe. Dieser sei dann weggelaufen und so sei er mit seiner Frau ins Gespräch gekommen. Sie sei damals 18 bis 19 Jahre alt gewesen und habe dem Clan Hawiye angehört. Aufgrund seines Berufes habe sie im Vorhinein gewusst, welchem Clan er angehöre. Sie hätten sich heimlich immer wieder getroffen, weil ihre Mutter in der Nähe seiner Arbeitsstelle Khat verkauft habe. Die Familie seiner Freundin habe der Mittelschicht angehört. Sie hätten sich einmal in der Woche getroffen, als sie ihrer Mutter das Mittagessen gebracht habe. Meistens wären sie dann am Stadtrand von XXXX zusammen gewesen, wo man sie nicht gekannt habe. Ende 2014 hätten sie beschlossen zu heiraten. Es sei ihnen bewusst gewesen, dass sie Probleme bekommen könnten, aber sie hätten einander geliebt. Die Eheschließung habe glaublich Ende Dezember stattgefunden und zwar in der Wohnung eines Scheiches. Überdies seien noch zwei Freunde von ihm und eine Freundin seiner Frau, sowie ein Scheich anwesend gewesen. Über Vorhalt, dass er BFA (AS 104) dazu angegeben habe, dass bei der Eheschließung kein Scheich anwesend gewesen sei, gab er an, dass dieser Scheich bei ihnen nicht bekannt gewesen sei und dass er das auch beim BFA gesagt habe. Gefragt nach der Hochzeitszeremonie gab er an, dass sie nicht gefeiert hätten und nur ein paar Freunde von ihm, seine Frau und er gemeinsam Mittagessen gewesen wären. Weiter nachgefragt gab er an, dass der Scheich gepredigt habe und aus dem Koran vorgelesen habe. Weiter nachgefragt, ob er ihnen Fragen gestellt habe, gab er an, dass er viele Fragen gestellt habe. Über noch weitere Nachfrage gab er dann an, dass er die Brautleute auch gefragt hätte, ob sie heiraten wollen. Sie hätten dann zwei Wochen zusammengelebt und zwar hätten sie eine Hütte am Rande des Bezirkes XXXX aufgestellt. Zwei Wochen nach der Hochzeit hätten die Probleme begonnen. Die Familienangehörigen seiner Frau hätten diese zu suchen begonnen, da diese nicht heimgekommen sei. Eines Tages hätte die Familie dann erfahren, dass sie in dieser Hütte versteckt seien. Die Familienangehörigen seiner Frau seien mit Holzstöcken bewaffnet gewesen und seien auf ihn losgegangen. Er sei dann weggelaufen und sie hätten seine Frau mitgenommen. Er hätte keine sichtbaren Verletzungen gehabt. Es seien ca. zehn Personen, aus der Familie seiner Frau gewesen. Dabei seien auch Frauen und Kinder, aber auch Geschwister und Cousins gewesen. Seine Frau sei auch geschlagen worden. Sie hätte geweint und hätten sie dann mitgenommen. Was dann weiter mit ihr passiert sei, wisse er nicht. Später habe er seine Mutter kontaktiert und diese habe ihm viele traurige Dinge über seine Frau erzählt. Sie habe ihm erzählt, dass seine Frau schwanger gewesen sei, aber sie das Kind habe abtreiben lassen müssen und dass die Geschwister seiner Frau auch bei seiner Mutter gewesen wären und sie geschlagen hätten, um herauszufinden, wo er sich aufhalte. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 9) angegeben habe, dass er schon vor der Hochzeit Probleme mit seiner Frau gehabt hätte, beim BFA (AS 108) hingegen - so wie in der Beschwerdeverhandlung - ,dass die Probleme erst zwei Wochen nach der Hochzeit begonnen hätten, gab er an, dass seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung stimmen würden. Es sei eine traditionelle Eheschließung gewesen. Sie hätten aber auch eine Urkunde erhalten, diese sei allerdings in Somalia geblieben. Er habe sich dann im Haus eines Freundes von ihm, außerhalb von XXXX am Stadtrand aufgehalten. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme (AS 9) angegeben habe, dass er sich in einem weit entfernten Dorf versteckt habe, beim BFA (AS 105) jedoch, dass er sich im gleichen Stadtbezirk von XXXX bei einem Freund versteckt habe, gab er an, dass seine nunmehrigen Angaben die Wahrheit wären. Nach der gewaltsamen Mitnahme seiner Frau sei er noch zwölf Tage in Somalia geblieben. Er habe sich versteckt, daher hätten sie ihm nichts angetan. Er habe gehört, dass die Familie seiner Frau ihn weitersuchen würde und habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen, weil er kein normales Leben habe führen können.
Im April 2015 sei er von XXXX in den Iran geflogen. Gefragt, wie er sich die Ausreise per Flugzeug habe leisten können, da er angegeben habe, dass er aus einer armen Familie stamme und wirtschaftliche Probleme habe, bestätigte er dies, gab aber an, dass seine Familie und Freunde für ihn Geld gesammelt hätten. Er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte, weil er seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihr habe. In XXXX würde ein Freund seines Vaters arbeiten, aber mit diesem habe er nie Kontakt gehabt. Er habe deswegen keinen Kontakt zu seiner Familie, weil diese kein Telefon hätten und er auch keine Möglichkeit habe sie zu erreichen.
Gesundheitlich gehe es ihm gut, aber wenn er an seine Familie und seine Frau denke, habe er immer wieder Kopfschmerzen.
Er gab in der Folge auf Deutsch an, dass er um 7 Uhr in der Früh aufstehe, zwei Tage in der Woche gehe er in die Schule. Er gehe auch in die Bibliothek. Er habe vor einem Jahr ein Schnitzel gegessen und mit Freunden auch Gemüse gegessen. Manchmal würden sie Fußball spielen und am Wochenende spazieren gehen. Ein Deutschdiplom habe er noch nicht, aber er möchte bald eines machen. Bei der XXXX habe er schon gebrauchte Möbel transportiert. Er habe auch schon Arbeit gesucht, z.B. bei einer Leasing-Firma. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht. Er habe schon viele Österreichische Freunde. Er lebe weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft.
Gefragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass Somalia noch immer unsicher sei und dass die Familie seiner Frau ihn töten würde, wenn sie ihn sehen würde. Außerdem habe er Angst vor der Al-Shabaab. Die Al-Shabaab würde ihn auch suchen, weil sie gehört hätten, dass er mit einer Frau geschlafen hätte, mit der er nicht verheiratet gewesen sei. Tatsächlich sei er aber nach islamischen Recht verheiratet gewesen. Es gebe auch niemanden, weder von der Regierungsseite, noch von Seiten seiner Stammesangehörigen, welche ihm helfen könnten. Ende 2017 habe er von seiner Mutter erfahren, dass auch die Al-Shabaab ihn suchen würde. Gefragt, ob er sich nicht in XXXX aufhalten könnte, wo er den Angaben beim BFA zufolge einen Onkel habe, die Möglichkeiten der Al-Shabaab sehr beschränkt wären und er in der Anonymität der Großstadt vor der Familie seiner Frau sicher wäre, gab er an, dass sie ihn auch dort leicht finden würden. Der sogenannte Onkel sei auch nicht sein richtiger Onkel, sondern ein Freund seines Vaters, mit dem er allerdings nie Kontakt gehabt habe. Er habe auch von einem Vorfall in XXXX gehört, wo ein Angehöriger eines Minderheitstammes ein Mädchen geheiratet habe und sein Onkel verbrannt worden sei. Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab er an, dass er in Somalia als Minderheitenangehöriger keine Möglichkeit gehabt habe, eine Ausbildung zu machen.
Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint. Weiters wurden folgende Dokumente gemäß § 45 Abs. 3 AVG zu Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:
* Aktualisiertes LIB der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.09.2018
* WIKIPEDIA XXXX
In seiner Stellungnahme bezog sich der Beschwerdeführervertreter auf eine aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Versorgungslage und Situation in XXXX, wo zusammenfassend gefolgert wurde, dass die Versorgungssituation nicht bloß prekär sei, sondern für einen hohen Prozentsatz der Bevölkerung eine temporäre oder ständige Unterversorgung bedeute. Für den Beschwerdeführer bestünde überdies nicht die Möglichkeit, in einem Flüchtlingslager unterzukommen, da die Unterkunftsplätze mit alleinstehenden Frauen, Witwen und Waisen belegt seien. XXXX sei daher keine taugliche, innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer, da dieser dort auf sich alleine gestellt wäre und auch wegen seiner Clanzugehörigkeit Probleme haben würde. Außerdem habe er sich fleißig um seine Integration bemüht. Es wurde daher Asyl beantragt, in eventu subsidiären Schutz oder in Hinblick auf die fortgeschrittene und solide Integration keine Ausweisungsentscheidung auszusprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und Angehöriger des Clans Gabooye, sowie Moslem/Sunnit. Er wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er auch vor seiner Ausreise immer gelebt hat. Nach sechs Jahren Schulbildung war er als Autowäscher und Schuhputzer tätig. Sein Vater, der früher Schuster gewesen sei, verlor nach einer Auseinandersetzung mit einem Kunden 2011 sein Leben. Seine Mutter arbeitete als Gemüseverkäuferin. Der Beschwerdeführer hatte wirtschaftliche Probleme in Somalia. Zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Er gelangte spätestens am 30.06.2015 nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und ist unbescholten. Er hat mehrere Deutschkurse besucht, ehrenamtliche Arbeit geleistet, aber noch kein Deutschdiplom erworben. Er ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat keinen Kontakt mehr mit seinen Familienangehörigen und auch niemals Kontakt zu dem Freund seines Vaters in XXXX gehabt, wo er sich auch nie aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden organischen oder psychischen Erkrankungen.
Zu Somalia wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft:
Abschnitt
21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)
Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).
Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.
Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).
In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv
und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).
Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:
Bild kann nicht dargestellt werden
(FSNAU 1.9.2018)
Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).
Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)
Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).
Quellen:
-
ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district,
https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district,
Zugriff 14.9.2018
-
FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018,
https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-
issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018
-
FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018):
Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august- 2018, Zugriff 14.9.2018
-
FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release,
https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-
sep-2018, Zugriff 14.9.2018
-
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018),
https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018,
Zugriff 14.9.2018
-
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018,
https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-
2018, Zugriff 14.9.2018
-
UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile,
https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-securitv-improving-recovery-remains-
fragile, Zugriff 14.9.2018
-
WB - Worldbank (6.9.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia,
https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-proiectlaunched-somalia, Zugriff 14.9.0218
KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit
prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)
Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).
Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).
Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):
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(FEWS 3.2018)
Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu- Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).
Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP- Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).
Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).
In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).
Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:
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(FEWS 4.2018b)
Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).
Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:
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(FAO 2018)
Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).
Quellen:
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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia
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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlookupdate/april-2018, Zugriff 2.5.2018
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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia
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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018
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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia
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Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/foodsecurity-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018
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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018
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FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,
https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018
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UN OCHA - UN Office fort he Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impfact of heavy rains I 2 May 2018,
https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018
Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf ClanBasis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).
Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).
Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).
Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal- islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).
Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).
Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).
Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).
Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.
Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).
Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).
1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).
2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS
. Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).
3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).
4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
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